Schulhaus Altishausen
Piano d'utilizzazione speciale · Kemmental
Documento
- Numero
- 25
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Kemmental
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 29 apr 2015
- In vigore dal
- 18 mag 2015
Carta
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Testo
9148-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 29. April 2015
Entscheid Nr. 25 0161/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan "Schulhaus Altishausen"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Kernmental am 30. Juli 2014 und 1. Dezember 2014 beschlossene Gestaltungsplan "Schulhaus Altishausen" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Kemmental, 8573 Siegershausen, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans "Schulhaus Altishausen", je mit Genehmigungsvermerk. (charge) Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Schulhaus Altishausen", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 12. September 2014 ersucht der Gemeinderat Kernmental um Genehmigung des Gestaltungsplans "Schulhaus Altishausen" (nachfolgend: Gestaltungsplan). Der Gestaltungsplan wurde nicht vorgeprüft Ein Teil der Sonderbauvorschriften war nicht genehmigungsfähig und wurde zur Überarbeitung zurückgewiesen. ln der Folge wurden die Sonderbauvorschriften durch die PG Kernmental überarbeitet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan umfasst die Parzelle Nr. 84. Das Areal liegt gernäss Entscheid Nr. 35 des Departementes für Bau und Umwelt vom
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Thurgau~~ 2/2
12. April2012 in der Wohn- und Gewerbezone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Auf der genannten Parzelle mit einer Fläche von 3'413 m2 steht das Schulhaus Altishausen. Der Schulbetrieb wurde Ende des Schuljahres 2009/2010 eingestellt. Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt gernäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) die Umnutzung und bauliche Veränderung der bestehenden Bauten. Im Gestaltungsplan werden Baufelder ausgeschieden, die sicherstellen, dass diese kleine Bauzone nicht mit zusätzlichen Neubauten bestückt werden kann. Im Gestaltt.mgsplan werden zudem Vorschriften zur Umgebungsgestaltung und Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild erlassen. Bei einer Umnutzung der bestehenden Bauten ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und sicherzustellen, dass insbesondere die Abstandsvorschriften betreffend Luftreinhaltung aufgrunddes nahegegelegenen Schweinestalles eingehalten werden können. Die Zufahrt bzw. Ersch liessung erfolgt ab den bereits bestehenden Standorten im nordwestlichen und nörd lichen Bereich der Parzelle. Mit dem Erhalt der Baumallee wird ein typisches, landschaftliches Merkmal zur Markierung von Strassen und Wegen beibehalten. Mit dem Gestaltungsplan wird nicht von der Regelbauweise abgewichen . Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angebracht. Der Gestaltungsplan "Schulhaus Altishausen" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
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Rechtsmittel: . Gegen diesen Entscheid kann innert 20· Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. · Exped iert:
2 9. April 2015
9148-S-1.pdf
Kanton Thurgau
Politische Gemeinde Kernmental
Gestaltungsplan •schulhaus Altishausen• Sonderbauvorschritten
Auflage - Genehm igung I 2.1
Öffentliche Auflage
vom:
08.08.2014 12.12.2014
bis: 27.08.2014 31.12.2014 (geringfügige Änderungen SBV)
Vom Gemeinderat beschlossen am:
30.07.2014, geringfügige Änderungen 01.12.2014 Die Gemeindeschreiberin
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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am:
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Entscheid Nr.
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR SAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
BHAteam Ingenieure AG Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 03 00 I Fax 052 724 03 01 Projekt-Nr. 6102 I Datum: 30.07.2014, rev. 2S.11.2014
Politische Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan 'Schulhaus Altishausen' I Sonderbauvorschritten
Aufiage- Genehmigung I 2.1 Seite 2 von 5
Inhaltsverzeichnis A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
c.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
5
E.
Erschliessung
5
F.
Schlussbestimmungen
5
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\6102 Kemmental, GP Schulhaus Altishausen\07 Berichte, SBV\SBV-2.1 zur Eingabe.docx
Politische Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan 'Schulhaus Altishausen' I Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Auflage - Genehmigung I 2.1 Seite 3 von 5
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimet er. 2
Art. 2 Der Gestaltungsplan bezweckt die Umnutzung und bauliche Veränderung der
bestehenden Bauten.
Bestandteile und Verbindlichkeiten 1
Der Gesta ltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1: 500, den Sanderbauvorschriften und dem Planungsbericht.
2
Der Plan 1:500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Baubereich A
Der Baubereich A (Schutzobjekt) dient der Umnutzung und baul ichen Veränderung des bestehenden Gebäudes. Bauliche Eingriffe haben sich nach den massgebenden Schutzzielen zu richten .
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Baubereich B
1
Der Baubereich B dient der Umnutzung und baulichen Veränderung des bestehenden Gebäudes.
2
Vorspringende Gebäudeteile, Balkone und der energetischen Sanierung dienende Bauteile dürfen über den Baubereich hinausragen.
Gartenbereich 1
Der Gartenbereich dient der Gestaltung des Aussenbereichs. Es dürfen maximal drei Kleinbauten erstellt werden. Als Kleinbauten gelten unbewohnte, freistehende und angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche und max. 3.5 m traufseitiger Fassaden höhe.
2
Anlagen wie Sitzplätze, Spielplatzgeräte und Pool sowie Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m sind zulässig. Kleinbauten, welche die Masse von Gerätehäuschen einhalten, sind von der Bestimmung in Abs.l ausgenommen (Anzahl unbeschränkt).
3
Es sind einheimische Pflanzungen vorzunehmen.
Bereich private Zufahrt
Der Bereich private Zufahrt dient der Grundstückszufahrt. 2
Die bestehende Zufahrt an der Graltshauserstrasse ist auf die notwendige Zufahrtsöffnu ng zu reduzieren. Der übrige bestehende Zufahrtsbereich zur Kantonsstrasse ist unüberfahrbar auszugestalten.
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Politische Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan 'Schulhaus Altishausen' 1 Sonderbauvorschriften
Art. 7 Auflage- Genehmigung I 2.1
Seite 4 von S
Baumallee
Die bestehende Baumallee ist zu erhalten oder bei Abgang zu ersetzen.
Art. 8 Abstandsvorschriften
Der Grenzabstand für Hauptbauten ist durch die Baubereiche definiert. Für Kleinbauten gilt allseits ein Grenzabstand von 3m. Für bauliche Anlagen wie befestigte Plätze und Garagenzufahrten beträgt der Grenzabstand 0.50 m. 3
Art. 9
Der Gebäudeabstand richtet sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer VKF.
Höchst- und Mindestmasse
Im Gestaltungsplangebiet gilt eine Geschossflächenziffer von 0.8. Es gelten folgende Höhenmasse: Baubereich A: Fassadenhöhe 7.00 m Gesamthöhe 10.50 m Baubereich B Fassadenhöhe 6.80 m Gesamthöhe 8.30 m Die Gebäudelängen sind mit den Baubereichen definiert.
C.
Gestaltungsvorschriften
Art. 10 Grundsatz
Bauten und Anlagen haben sich bezüglich ihrer Gesamtwirkung, aber auch einzelner Teile wie Dächer, Fassadenelemente, Farbgebung und Aussenanlagen in das Strassen-, Quartier-, Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
Art. 11 Fassadengestaltung
Die Fassaden sind innerhalb des Perimeters in aufeinander abgestimmter ortstypischer Farbgebung und Materialisierung auszuführen.
Art. 12 Dachgestaltung
Flachdächer sind zulässig als Verbindungselemente, Anbauten oder bei freistehenden Kleinbauten. Dachaufbauten dürfen die Hälfte, der einzelne Bauteil einen Viertel der Fassadenlänge nicht überschreiten. 3
Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\6102 Kernmenta I, GP Schulhaus Altishausen\07 Berichte, SBV\SBV·2.1 zur Eingabe.docx
Politische Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan 'Schulhaus Altishausen' I' Sonderbauvorschriften
D.
Umgebungsgestaltung
5 altri articoli
Art. 13 Terraingestaltung
Auflage - Genehmigung I 2.1 Seite 5 von 5
Das massgebende Terrain darf in der Regel nur geringfügig verändert werden. Weitergehende Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen. Die Terraingestaltung hat sich dem Geländeverlauf in der Umgebung und gegenüber Nachbargrundstücken anzupassen. 2
Art. 14
Die Böschungsoberkante resp. der Böschungstuss haben bei Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) einen Grenzabstand von mindestens 0.60 m einzuhalten.
Stützmauern
Stützmauern sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder unauffällig zu gestalten und zu begrünen.
E.
Erschliessung
Art. 15 Parkierung
Die Parkierung ist in der Regel in Klein- oder Anbauten unterzubringen. Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei eingreifenden Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Einstellräume bzw. Abstellplätze gernäss den nachstehenden Angaben zu erstellen und zu erhalten. Einfamilienhäuser 2.0 Abstellplätze bzw. Garagen Mehrfam ilienhäuser 1.5 Abstellplätze bzw. Garagen pro Wohneinhe it Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen wird durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der j eweils gültigen SNV-Normen über Parkierungsanlagen von Fall zu Fall festgelegt. 4
Art. 16
Offene Parkierungsflächen und Garagenvorplätze sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.
Werkleitungen und Entwässerung
Die Meteor- und Abwasserhausanschlüsse sowie die Werkleitungen sind an das bestehende öffentliche Netz anzuschliessen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 17 lokrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sowie dem lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft.
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