Campingplatz Hüttenberg

Piano d'utilizzazione speciale · Eschenz

Documento

Numero
2173
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Eschenz
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
16 dic 1985
In vigore dal
16 dic 1985

Carta

3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Testo

I

E}{E~ViPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

vom

16. Dez. 198!l

Nr.

Gemeinde Eschenz Baulinienplan für den Campingplatz Genehmigungsgesuch

J/J.J

''Hü~tenberg",

Mostra tutto il testo

1. Am 5. Juli 1985 ersuchte der Gemeinderat Eschenz um 6enehmigung des Baulinienplanes ''Hüttenberg''. Oie formelle Ueberprüfung ergab, das~ beim Planauflageund Beschlussesverfahren den Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wurde. Da während der vom 7. Mai bis 6. Juni 1985 der Plan

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unangefochten blieb, steht einer GepehmiguDg

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in

formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Der vorliegende

~aulinienplan

wurde

ausgearbeit~t,

weil dies vom Baudepartement in der Bewilligung vom 6. Juli 1983 verlangt worden war. Im Rahmen dieser Bewilligung, welche aufgrundvon § 113 BauG nötig ist, wurden alle gesetzlichen Anforderungen überprüft. Beim gut geführten Campingplatz "Hüttenberg" waren die geforderten Waldabstände nicht eingeha.l te:n. Nach einem ersten Planentwurf ·wurde am 23.

Novemb~r

1984 ein Augenschein mit Vertretern von Kanton und Gemeinde durchgeführt. Der vorlieg,ende Baulinienplan enthäl:t nun alle Verein::barungen, die damals .getroffen wurden .. 3~

Di·e Baulinie verläuft in ,der Regel ca ...12 .m h.int.er der Hangkante. Da sich die massgebende Stockgrenze in d.e!l:' Regel etwa 2 m unterhalb der Hangkante befindet, en:t·s,pricht der Waldabstand knapp den im Schreiben

'51.1.04/1 0 000/1 ;84

- 2

t vom 21. Mai 1984 des Forstamtes geforderten 15m. Insgesamt wurde eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand erzielt. Ein Dutzend Campingwagen müssen entfernt oder zurückversetzt werden. Im Plan sind die Einzäunungen der Campingwagen nicht festgelegt. Bei der Verlegung der nicht mehr zugelassenen Wagen sind die Einzäunungen entsprechend zurückzuversetzen. Das Forstamt akzeptiert aber eine weitere Reduktion des Waldabstandes für Einzäunungen: Höchstens 5 Meter waldseits der Baulinie. 4. Der Baulinienplan enthält weitere wertvolle Informationen: Freiflächen, Fusswege, Betriebsgebäude, Bassin etc. Das Durchsetzen des Baulinienplanes ist Sache der Gemeindebehörde, die die Baupolizei handhabt. Die im Plan festgesetzten Abstände sind spätestens ab 1. April 1987 einzuhalten. 5. Mit dem Baulinienplan Campingplatz "Hüttenberg", Eschenz, wird eine während vieler Jahre unbefriedigende Situation endlich verbessert und legalisiert. Der Plan ist zweckmässig, er kann genehmigt werden. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der Baulinienplan Campingplatz "Hüttenberg" der Gemeinde Eschenz 1:500 wird genehmigt. 2. Die Gemeindebehörde hat den Inhalt des Planes bis 1. April 1987 durchzusetzen, andernfalls müssen gernäss § 145 ff. BauG Massnahmen an die Hand genommen werden. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Gemeindekanzlei, 8264 Eschenz, unter Beilage zweier Baulinienpläne mit Genehmigungsvermerk

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3 -

- H. Meier, Campingplatz Hüttenberg, 8264 Eschenz - Planungsbüro w. Widmer, Mittlere Gasse 9, 8590 Romanshorn - Departement des Innern und der Volkswirtschaft, Rechtsdienst, z.H. von Herrn G. Furrer - Forstamt (2) - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Baulinienplanes mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER