Campingplatz Hüttenberg

Piano d'utilizzazione speciale · Eschenz

Documento

Numero
41
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Eschenz
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
14 giu 2011
In vigore dal
14 giu 2011

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 14. Juni 2011

Entscheid Nr. 41 01 07/2011/DBU/ARP

Politische Gemeinde Eschenz Änderung Baulinienplan Campingplatz Hüttenberg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Eschenz am 18. April 2011 beschlossene Änderung des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg wird genehmigt 2. · Mitteilung an: Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Änderungen des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg, je mit Genehmigungsvermerk (charge) Amt für Umwelt Amt für Raumplanung, unter Beilage von einer Änderung des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 ersucht der GemeinderatEschenzum Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Da die Planänderung insgesamt nur eine geringfügige Änderung des am 16. Dezember 1985 mit RRB Nr. 2173 genehmigten Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg beinhaltet, wurde gestützt auf§ 29 Abs. 2 PBG auf die öffentliche Auf!age verzichtet und durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer ersetzt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Im Gebiet Campingplatz Hüttenberg wurde im Jahre 1985 ein Baulinienplan erlassen (RRB Nr. 2173 vom16.12.1985), um eine geordnete bauliche Entwicklung sicherzustellen. Es wurde eine Baulinie für Bauten und Anlagen rund um das Campingplatzareal ausgeschieden, mit welcher lokal auch der Waldabstand reduziert wurde. Gernäss Planungsbericht genügt die aktuelle Sanitäranlage des Campingplatzes Hüt-

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tenberg den Standards eines zeitgernässen Campingbetriebs nicht mehr, weshalb die sanitären Infrastrukturen an die Bedürfnisse der Kundschaft angepasst werden sollen. Der in diesem Zusammenhang projektierte Erweiterungsbau des Sanitärgebäudes würde die rechtskräftige Baulinie um knapp 6m überschreiten. Damit die neue Sanitäranlage gebaut werden kann, soll die Baulinie auf der Ostseite de r Sanitäran lage auf einer Länge von ca. 30m um 6m nach Osten Richtung Campingplatzareal verschoben werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Änderung des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg angebracht. Abschl iessend kann festgehalten werden, dass die Änderung des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg die Anforderungen von § 33 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt, mithin steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Rechtsm ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen . Expediert:

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