Hohleich

Piano d'utilizzazione speciale · Eschlikon

Documento

Numero
1155
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano d'edificazione d'area
Comune
Eschlikon
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
7 nov 1995
In vigore dal
7 nov 1995

Carta

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File

Testo

1434-E-1.pdf

EXEf~,PL.:\R ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom - 7. Nov. 1995

10

Zonenplanänderungen Hohlelch I I II, Arealüberbauungsplan Hohlelch I OG Eschllkon I Genehmigung

Mit Schreiben vom 14. Juli 1995 ersucht die Ortsvorsteherschaft Eschlikon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Planauflage- und Beschlussesverfahren entsprechend den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurden. Die Zustimmung der Grundeigentümer zur Sonderbauordnung im Sinne von § 109 BauG liegt vor. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse eingegangen. Das Gebiet Hohleich liegt am nordwestlichen Ortsrand von Eschlikon, umfasst fast drei Hektaren und ist mit Ausnahme eines kleinen Zipfels im Süden ausschliesslich der Wohnzone W3 (teils Reserve-, teils definitiv) zugewiesen. Gernäss Planungsbericht ging dem Erlass der Arealüberbauungsplanung ein Projektwettbewerb voraus. Das Siedlungskonzept beruht auf vierzehn gleich grossen Baubereichen für dreigeschossige Bauten, die in drei Reihen so angeordnet sind, dass einerseits Durchblicke in die freie Landschaft offengehalten werden und andererseits ruhige, erlebbare, innere Aussenräume entstehen. Die Erschliessung wird dominiert von einer Stichstrasse für die Zufahrt zu zwei Tiefgaragen und zu oberirdischen Besucherparkplätzen. Einzig die südlichste Bautenreihe wird über die bestehende Rosenstrasse erschlossen und verfügt ausschliesslich über eine oberirdische Garagierung. Wie bereits im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 18. Januar 1995 festgehalten, erscheint das Überbauungskonzept in den Grundzügen wenig spektakulär, aber durchdacht und zweckmässig. Es weicht nur relativ geringfügig von der Regelbauweise ab. Die damals eingebrachten Empfehlungen und Anregungen wurden aufgenommen und umgesetzt. Die beiden Zonenplanänderungen sind auf die Arealüberbauungsplanung abgestimmt. Mit Hohleich I wird der Bereich der beiden ersten Etappen in definitive Wohnzone W3 überführt, mit Hohleich II wird am nördlichen Rand des Planungsperimeters ein schmaler Streifen Übriges Gebiet (zukünftige Wohnzone W3 gernäss kommunalem Richtplan) neu der Reservewohnzone W3 zugeteilt.

511.04/ 5000/49992

- 2 Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Eschlikon am 2. Mai 1995 beschlossene Zonenplanänderung Hohleich I wird genehmigt.

2.

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Die von der Ortsvorsteherschaft am 21. Mai 1995 beschlossene Zonenplanänderung Hohleich II und der gleichentags beschlossene Arealüberbauungsplan Hohleich werden genehmigt.

3.

Mitteilung an: -

Ortsvorsteherschaft Eschlikon, 8360 Eschlikon, unter Beilage von je zwei Zonenplanänderungen Hohleich I und II und von zwei Arealüberbauungsplänen Hohleich, alle mit den erforderlichen Genehmigungsvermerken Departement für Bau und Umwelt

-

Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Amt für Wirtschaft, Energie und Verkehr

-

Amt für Denkmalpflege

-

Amt für Raumplanung (3) unter Beilage von je zwei Zonenplanänderungen Hohleich I und II und von einem Arealüberbauungsplan Hohleich, mit Genehmigungsvermerken analog Gemeindeexemplar, und der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

1434-S-1.pdf

Gemeinde Eschlikon

AREALUEBERBAUUNGSPLAN HOHLEICH SONDERBAUVORSCHRIFTEN

ÖFFENTLICHE AUFLAGE

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BIS: . . 13 ... 'J.t!I'J/.. ?5"

VOM: .... .

Von. der Ortskommission am:

beschlossen:

.... ~·. . /1 t;>{. /J.9.5..

der Ortsvorsteher:

..... .

Vom Regierungs rat

genehmigt:

f :-· 1. Nov. 1995

am: .................. .

mit RRB

Nr.

d.fSS

Gestützt auf§ 109 BauG des Kanton Thurgau, vom 28. April 1977, erlässt die Ortskommission Eschlikon den Arealüberbauungsplan "Hohleich", bestehend aus : Ueberbauungskonzept, Erschliessungsplan, Sonderbauvorschriften. Besondere Bestimmungen zum Arealüberbauungsplan Hohleich.

ALLEGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich

1)

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.

2)

Wo mit dem Arealüberbauungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Ortsgemeinde Eschlikon.

Zweck Der Arealüberbauungsplan bezweckt für das Gebiet Hohleich eine geordnete, gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild eingepasste Ueberbauung und Gestaltung zu schaffen. Ueberdies soll eine zweckmässige und rationelle Erschliessung sowie ein sparsamer Umgang mit dem Bauland unter gleichzeitig hoher Siedlungs- und Wohnqualität erreicht werden.

Art. 3 Verbindlichkelt

Das Ueberbauungskonzept und der Erschliessungsplan sind allgemein verbindlich. Der nachstehend aufgeführte Beilageplan sowie Lärmschutz-Nachweis sind wegleitend. - Beilageplan Situation 1:500 vom 10.4.95, K. Hidber AG, SG - Lärmschutz-Nachweis, c+n caprez + noger ing. ag, v. 3.5.94

Art. 4 Aufzuhebende Baulinie

Die im Arealüberbauungsplangebiet bezeichnete Baulinie, RRB Nr. 3002, vom 17.11.1964 ist aufgehoben.

2

ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 5 Baubereich für Hauptbauten

Hauptbauten sind nur innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Baubereiche legen die maximalen Breiten- und Längenausdehnungen der Bauten fest. Sie sind im wesentlichen mit einer Baute auszufüllen.

Art. 6 Gebäudehöhe

1) Die Zahlen in den Baubereichen für Hauptbauten bezeichnen die vorgeschriebene Anzahl Vollgeschosse 2) Die pro Baubereich festgelegte Kote Erdgeschossboden ist± 20 cm einzuhalten. Massgeblich ist Oberkant Fertigboden.

Art. 7 Dachform

1) Die Hauptbauten sind mit symmetrischen Satteldächern zu gestalten. Quergiebelbauten und Kreuzfirste sind zulässig. 2) Dachaufbauten sind maximal bis auf die Breite der darunterliegenden Fensterreihe zulässig. 3) Die im Plan festgelegten Hauptfirstrichtungen sind verbindlich.

Art. 8 Baubereich für Vorbauten

Im Baubereich für Vorbauten sind den Hauptbauten vorgestellte, transparente Gebäudeteile wie Balkone, Veranden und Wintergärten zulässig. Die Gesamtlänge darf maximal 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge betragen.

3

Art. 9 Baubereich für Nebenbauten

ln den Baubereichen für Nebenbauten dürfen geschlossene, eingeschossige Bauten erstellt werden.

Art. 10 Bereich Tiefgarage

Die Lage der Tiefgarage ist im Plan geregelt. Die Zu- und Wegfahrt hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Die Tiefgarage ist durch Fenster und/oder Oberlichter mit Tageslicht zu versehen.

Art. 11 Etappierung

1) Die Ueberbauung hat nach der bezeichneten Etappierung zu erfolgen. Die Reihenfolge der bezeichneten Etappen ist einzuhalten. Bei der Etappe 3 kann wahlweise mit Teil a, b, c oder d begonnen werden. 2) Die nächste Etappe wird erst freigegeben, wenn die vorhergehende fertig erstellt und weitgehend bezogen ist.

Art. 12 Farbgebung

Die einzelnen Bauten sind farblieh zu differenzieren. Für sämtliche Bauten ist vor Baubeginn ein Farbmuster vorzulegen.

NUTZUNGSBESTIMMUNGEN

12 altri articoli

Art. 13 Ausnützung

1)

Für das gesamte Gebiet gilt eine Ausnützung von 0.66 (inkl. Bonus)

4

2)

Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche pro planlieh bezeichnete Etappe ist einzuhalten. Geringfügige Verschiebungen unter den Etappen sind möglich.

3) Pro Bauetappe sind nachstehende Bruttogeschossflächen massgeblich : Etappe 1 = 2'362.50 ·m2 Etappe 2 = 3'543.75 m2 Etappe 3a = 2'546.25 m2 Etappe 3b = 4'095.00 m2 Etappe 3c = 2'362.50 m2 Etappe 3d= 2'730.00 m2

.f-

Art. 14 Behindertenwohnung

Mindestens 10% der Wohnungen sind behindertengerecht zu planen, wobei diese auf mehrere Bauten verteilt anzuordnen sind.

ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 15 Erschliessung

1)

Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die geplante Rosenstrasse und Nordstrasse.

2)

Die Spiel- und Wohnstrasse als interne Erschliessung ist benutzerfreundlich und als Stichstrasse auszugestalten.

3)

Die bezeichnete Erschliessungsrichtung dient zur Sieherstellung der Erschliessung der südlich gelegenen Parzellen angrenzend an das Planungsgebiet.

4)

Alle anderen Verkehrsflächen sind generell wasserdurchlässig auszuführen.

5

5)

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Die bezeichnete Notzufahrt für Feuerwehr, Krankentransporte und Umzug ist mit 3.0 m Breite auszubilden. Sie ist an beiden Enden mit wegnehmbaren Pfosten für den Autoverkehr zu sperren.

Fuss- und Radwegverbindungen

1)

Sämtliche Fuss- und Radwegverbindungen sind durchgehend stufenlos und mindestens 1.5 m öffentliche Verbindungen mind. 2.5 m breit mit wasserdurchlässigem Naturbelag zu erstellen.

2)

Die Trottoirs sind mit einer Breite von 2.0 m zu erstellen.

3)

Die Zugänglichkeit der öffentlichen Verbindungen auf privatem Grund ist durch einen mit der Baubewilligung ausgelösten Eintrag ins Grundbuch sicherzustellen.

4)

Fuss- und Radwegübergänge bei Strassen sind maximal auf eine Tiefe von 3.5 m auszugestalten.

Parkierung

1)

Die notwendigen Autoabstellplätze sind ausschliesslich in den Tiefgaragen oder innerhalb dem Baubereich für Ne benbauten mittels gruppierten Einzelabstellplätzen anzuordnen.

2)

An den im Plan bezeichneten Stellen sind unversiegelte, offene Besucherparkplätze vorzusehen. Sie sind als solche zu bezeichnen und durch einen mit der Baubewilligung ausgelösten Eintrag ins Grundbuch für diesen Zweck sicherzustellen.

Abwasserbeseitigung

Die Abwasserbeseitigung erfolgt in einem reduzierten Mischsystem. Das Sauberwasser ist innerhalb des Planungsgebietes auf Kosten der Bauherrschaft der Versicherung zuzuführen.

6

ENERGIEVERSORGUNG

Art. 19

Energieversorgung .

Mit einem Energiekonzept sind die Massnahmen nachzuweisen, welche den Verbrauch fossiler Energien für die Wärmeerzeugung (Heizung und Warmwasser) um 20% gegenüber dem Verbrauch senken, der sich bei Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss Energieverordnung ergibt.

UMGEBUNG

Art. 20 Umgebungsplan

Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser hat insbesondere die Terraingestaltung, Zugänge und Zufahrten, private und halböffentliche Freiflächen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die wesentlichen Grünelemente zu enthalten.

Art. 21 Bepflanzung

1)

An den als Alleebäumen oder für markante Bäume bezeichneten Stellen sind hochstämmige Bäume mit einem Kronenansatz von mindestens 3.5 m Höhe zu pflanzen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu wählen.

2)

Der Uebergang Baugebiet I Nichtbaugebiet ist mit hochstämmigen Obstbäumen zu versehen.

3)

Der Dreieckpark südlich neue Rosenstrasse ist mit Bäumen zu bepflanzen und für die gesamte Ueberbauung als Freifläche zu sichern.

7

Art. 22 Privater Aussenbereich

Private Aussenbereiche sind Teil des individuellen Wohnumfeldes und wohnungsbezogen zu organisieren.

Art. 23

Art. 24 Kinderspielplatz

1)

Die als Spielplatz bezeichneten Flächen sind mit geeigneten Spielgeräten zu versehen und entsprechend auszugestalten.

2)

Die für Kleinkinder bezeichneten Spielflächen müssen je über einen Sandkasten verfügen.

3)

Die Spielflächen sind mit jeder Etappe zu erstellen und grundbuchlieh zu sichern.

Abfallentsorgung

An den im Plan bezeichneten Stellen angrenzend an die öf- · fentlichen Strassen sind überdeckte und nach aussen abgeschirmte Containerstandplätze zu erstellen. Die beteiligten Grundeigentümer geben mit Unterzeichnung ihre Zustimmung im Sinne von § 109 BauG des Kanton Thurgau zum vorliegenden Arealüberbauungsplan bekannt. ) Datum : ....... ::·....

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Die Grundeigentümer :

Parzellen Nr. 749

..R. . ß...~.~:?..~.::...l!..#..~::!::!.. ~ Parzellen Nr. 1058

Eschlikon, den .6,•.?:.~............... . {W6066.Ta)