Ziegelhütte
Piano d'utilizzazione speciale · Matzingen
Documento
- Numero
- 41
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Matzingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 8 ago 2016
- In vigore dal
- 24 ago 2016
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 8. August 2016
Entscheid Nr. 41 0199/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Matzingen - Gestaltungsplan "Ziegelhütte" - Zonenplanänderung "Parzelle Nr. 322, Ziegelhütte" -Änderung Verkehrs- und Baulinienplan Matzingen "Teil A Ortsteile Matzingen + Gass" Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Matzingen am 8. Juni 2016 beschlossene Gestaltungsplan "Ziegelhütte" wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Matzingen am 21. Oktober 2015 beschlossene Zonenplanänderung "Parzelle Nr. 322, Ziegelhütte" ~ird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Matzingen am 8. Juni 2016 beschlossene Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans Matzingen "Teil A Ortsteile Matzingen + Gass" (RRB Nr. 2078 vom 3.12.1985) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3+5, 9548 Matzingen, unter Beilage von vier Dossiers des Gestaltungsplans "Ziegelhütte", von drei Dossiers der Zonenplanänderung "Parzelle Nr. 322, Ziegelhütte" und von vier Dossiers der Änderung des Baulinienplans Matzingen "Teil A Ortsteile Matzingen + Gass", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Büro Nägeli, Kurzfeldstrasse 11, 8500 Frauenfeld -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Frauenfeld-Wii-Bahn AG, Infrastruktur, St. Gallerstrasse 53, Postfach, 9101 Herisau - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Ziegelhütte", von zwei Dossiers der Zonenplanänderung "Parzelle Nr. 322, Ziegelhütte" und von einem Dossier der Änderung des Baulinienplans Matzingen "Teil A Ortsteile Matzingen + Gass", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Gestaltungsplan "Ziegelhütte" Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 ersucht der Gemeinderat Matzingen um Genehmigung des Gestaltungsplans "Ziegelhütte". Die Vorlage wurde ursprünglich mit Schreiben vom 11 . N.o vember 2015 eingereicht, jedoch im Nachgang einer Besprechung am 1. März 2016 zwischen Vertretern der Gemeindebehörde sowie des Amts für Raumentwicklung und des Hochbauamts überarbeitet, erneut öffentlich aufgelegt und neu eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Al.lflage- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
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Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Ziegelhütte" (nachfolgend Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nm . 322, 213 (teilweise) und 215 am südlichen Dorfeingang von Matzingen , am Hangfuss des Ruggenbühls. Südlich und östlich des Planungsperimeters grenzt die Landwirtschaftszone an, nördlich ein Einfamilienhausquartier undwestlich die Trasse der Frauenfeld-Wii-Bahn sowie die Kantonsstrasse. Zusammen mit dem bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet auf der gegenüberliegenden Strassenseite bildet das Gebiet "Ziegelhütte" den Siedlungsrand von Matzingen. Das Planungsgebiet liegt teilweise in der Industrie- und Gewerbezone (1/G) und teilweise in der dreigeschqssigen Wohn- und Gewerbezone 0NG.3) (vlg . nachfolgende Ausfü hrungen zur Zonenplanänderung). Die Gestaltungsplanpflicht gründet auf der erwähr:1ten Siedlungsrar:1dlage. Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt denn auch eine bessere architektonische und ortsbauliche Gestaltung von Wohnbauten, industriellen Bauten und Anlagen sowie die Einordnung in die landschaftliche Umgebung, unter Berücksichtigung der Siedlungsrandlage. Im Übrigen .soll eine zweckmässige Erschliessung gewährleistet werden. Die allgemeinverbindlichen Teile des vorliegenden Gestaltungsplans bestehen aus einem Situationsplan (1 :500) und den Sonderbauvorschriften (SBV). Dem Planungsbericht sowie dem Planteil mit der Legendenüberschrift "Hinweise" kommt eine hinweisende und erläuternde Wirkung zu. Zur Umsetzung des Zweckartikels und zum Erlangen der Baureife wurden insbesondere Baubereiche und Baulinien ausgeschieden, Höhenmasse definiert, Bepflanzungen festgesetzt und eine Erschliessungsstrasse bezeichnet. Gebäudehöhen und -längen wurden gegenüber der Regelbauweise reduziert und damit auf die ortsbauliche Lage reagiert. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 22. Oktober 2014 im Sinne von§ 11 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Lärmsituation hingewiesen, Bestimmungen im Zusammenhang mit einer hypothetischen Ortsumfahrung sowie das Erschliessungskonzept
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über die Kantonsstrasse als nicht bewilligungsfähig kritisiert und die ortsbauliche Qualität des Gestaltungsplans in Frage gestellt Als Reaktion auf die Vorprüfung fand eine Sitzung zum Erschliessungskonzept mit Vertretern der Gemeindebehörde, dem Grundeigentümer, dem Planer sowie Vertretern der Frauenfeld-Wii-Bahn, des Tiefbauamts und des Amts für Raumentwicklung statt. ln diesem Rahmen konnte das Erschliessungskonzept diskutiert und bereinigt werden. Ebenso wurden verschiedene Vorbehalte aus der Vorprüfung in der weiteren Planung berücksichtigt. Am Bebauungskonzept wurde hingegen unverändert festgehalten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erachtete das Hochbauamt den Gestaltungsplan aufgrund des geplanten Bebauungskonzepts als nicht genehmigungsfähig. ln Folge dessen fand eine erneute Sitzung mit Vertretern der Gemeindebehörde, des Hochbauamts und des Amts für Raumentwicklung statt. Im Nachgang wurden die Stellung und Höhenentwicklung der Baufelder sowie die Baulinien angepasst. Dadurch konnte das Erschliessungs-, Bebauungs- und Aussenraumkonzept verbessert und der ortsbaulichen Situation in verstärktem Mass Rechnung getragen werden. Insgesamt kann der Gestaltungsplan nun als sachgerecht gernäss § 23 PBG akzeptiert werden. Um den Zweck des vorliegenden Gestaltungsplans erfüllen zu können, ist die Gemeinde im Hinblick auf die verlangte bessere architektonische und ortsbauliche Gestaltung sowie die Einordnung in die landschaftliche Umgebung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens gefordert. Das Hochbauamt empfiehlt für die weitere Bearbeitung die Berücksichtigung folgender Punkte: Aufgrund der unterschiedlichen Massstäblichkeit der umliegenden Gebäude ist es wichtig, dass die Baukörper im Bereich A ihre vermittelnde Funktion optimal erfüllen (das Hauptvolumen mit einer maximalen Gebäudetiefe von 13 Metern, das Attikageschoss und die vorgelagerte Balkonschicht sind zu einer kohärenten architektoni. schen Einheit zu verschmelzen). Das Aussenraumkonzept wirkt schematisch und sollte unter Beizug eines ausgewiesenen Landschaftsarchitekten überarbeitet werden (Gestaltung des Siedlungsrandes, Übergang zur Landwirtschaftszone). Zum vorliegenden Gestaltungsplan liess sich im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation im Weiteren das Amt für Umwelt (AfU) vernehmen. Das Amt weist darauf hin, dass das betroffene Gebiet im aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Matzingen noch nicht als Wohn- und Gewerbezone ausgewiesen ist. Im lngenieurprojekt für die Kanalisation, welches dem AfU separat zur Genehmigung einzureichen ist, sind die Auswirkungen auf die bestehenden Abwasseranlagen zu beschreiben. Der GEP ist bei der nächsten Überarbeitung entsprechend anzupassen. Zudem liegt der Gestaltungsplanperimeter im Gewässerschutzbereich Au und im Grundwassergebiet Die vorgesehenen unterirdischen Bauten kommen teilweise ins Grundwasser zu liegen. Nach Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen sowie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Bewilligung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt(§ 3 Abs. 1 RRV GSchG; RB 814.211).
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Aufgrund der vorliegenden Gesuchsunterlagen kanr') nicht beurteilt werden, ob der Bau der vorgesehenen unterirdischen Bauten grundsätzlich möglich ist. Folgende fehlenden Entscheidungsgrundlagen sind mit dem Baugesuch 'einzureichen: Hyd ragealogisches Gutachten - Schnitt senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel), Gebäudekoten ·und Aushubtiefen - Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die Einbauten ins Grundwasser - Nachweis Durchflusskapazität - Baugruben- und Absenkungskonzept - berechneter Absenktri9hter inkl. Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung Schliesslich liess sich auch die Frauenfeld-Wii-Bahn AG zum vorliegenden Gestaltungsplan vernehmen. Die Bahn weist im Zusammenhang mit der geplanten optischen Trennung mittels Hecken und dergleichen entlang der Trasse darauf hin, dass für Unbefugte das Betreten der Gleisanlagen verboten ist. Der Unterhalt der Hecke darf aber auch nicht auf die Bahn abgewälzt werden. Aus Sicherheitsgründen ist zwischen der Hecke und der Bahnanlage ein Maschendrahtzaun zu erstellen und diese Elemente so zu platzieren, dass zwischen Zaun und Hecke genügend Platz für die Pflege der Hecke verbleibt. Im Weiteren ist der Abstand der Leitschranke zur Parzellengrenze in Abhängigkeit der gewählten Dimensionierung und Materialisierung sozu wählen, dass die Leitschranke bei ·einer Verformung in Folge eines Anpralls nicht in den Gleisbereich ragen kann. Sch liesslich weist die Bahn darauf hin, dass das Oberflächenwasser, das durch den Schutzwall und die Schutzmauer abgefangen wird , nicht auf die Parzelle und die Trasse der Frauenfeld-Wii-Bahn geleitet werden darf. Die übrigen angßschriebenen Fachstellen haben :keine Vorbehalte angemeldet. Der vorliegende Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von§ 5 Abs. 3· PBG und kann ge· nehmigt werden.
Zonenplanänderung Am 21. Oktober 2015 beschloss der Gemeinderat Matzingen die "Zonenplanänderung 2015, nördlicher Teil der Parzelle Nr. 322, Ziegelhütte" als geringfügige Änderung des Zonenplans und ersuchte mit Schreiben vom 11. Noven:Iber 2015 um Genehmigung der erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den geänderten Zonenplan keine Hekurse hängig . Die Zonenplanänderung betrifft den nördlichen Teil der unüberbauten Parzelle Nr. 322 am südlichen Dorfeingang von Matzingen. Der genannte Parzellenteil befindet sich im rechtskräftigen Zonenplan in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG 2) und soll ,in eine dreigeschossige Wohn- und. Gewerbezone 0f\/G 3) aufgezont werden.
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Die übrige Parzellenfläche im Süden liegt in der Industrie- und Gewerbezone IG. östlich des Planungsgebiets schliesst eine zweigeschossige Wohnzone und nordwestlich davon eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen an. Die westlich gelegene Umgebung ist geprägt durch die Bahnlinie, die Kantonsstrasse sowie die anschliessende Industrieund Gewerbezone. Die Situation vor Ort (Strasse, Bahn) erfordert eine flächenintensive Erschliessung der Parzelle Nr. 322 mit einem Einlenker. Um dieser Ausgangslage zu begegnen, soll mit der vorliegenden Aufzonung dennoch eine Bebauung erreicht werden, die sowohl den Kriterien des sparsamen Flächenverbrauchs als auch dem Ortsund Strassenbild gerecht wird. Die Erschliessung der genannten Parzelle sowie die Höhenregelungen der Bauten werden im oben erläuterten Gestaltungsplan "Ziegelhütte" geregelt. Aufgrund der baulichen Umgebung und den Erläuterungen im Planungsbericht kann die Aufzonung nachvollzogen werden. ·Die Zonenplanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung am 22. Oktober 2014 vorgeprüft und als genehmigungsfähig erachtet. Aus kantonaler Sicht stehen der Zonenplanänderung keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Änderung Baulinienplan Am 8. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat Matzingen die Änderung des "Baulinienplanes Matzingen, Teile A+B". Diese Bezeichnung ist verwirrend. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann gefolgert werden, dass es sich um eine Änderung des "Verkehrs- und Baulinienplans Matzingen, Teil A Orteile Matzingen + Gass" handelt. Der mit RRB Nr. 2078 vom 3. Dezember 1985 genehmigte Sondernutzungsplan besteht aus zwei Planteilen (Teil A, Ortsteile Matzingen + Gass' und Teil B , Murgtal). Die vorliegende Änderung betrifft den Teil A. Im Rahmen des Genehmigungsgesuchs zum vorgenannten Gestaltungsplan "Ziegelhütte" wurde festgestellt, dass die seinerseits vorgesehenen Baulinien für oberirdische Bauten teilweise im Konflikt mit den rechtsgültigen Baulinien des genannten Verkehrsund Baulinienplans stehen. Um diese planerischen Widersprüche zu bereinigen, sollen vorliegend die bestehenden Baulinien auf den Parzellen Nrn. 216, 322 und 323 aufgehoben werden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans keine Rekurse hängig. Mit dem genannten Verkehrs- und Baulinienplan, der grosseTeile des Baugebiets von Matzingen umfasst, galt es, umfassende Baulinien für die Strassen entlang der Gewässer Murg, Lützelmurg und Lauehe sowie zum Wald auszuscheiden. Im Bereich des genannten Gestaltungsplans sichert der Verkehrs- und Baulinienplan den Strassenraum der Hardstrasse sowie den Abstand gegenüber der Gleisanlagen der Frauenfeld-WiiBahn. Offenbar sind diese Bestimmungen nicht mehr erforderlich. Auf Parzelle Nr. 322 wird der Strassenabstand im Rahmen des Gestaltungsplans durch bebaubare Bereiche
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und Baulinien festgelegt. Auf den von der Änderung ebenfalls betroffenen Parzellen Nm.· 216 und 323 gelten neu die Strassenabstände gernäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1 ). Die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans erscheint zweckmässig und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent· scheides einzureichen. Expediert:
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