Schutzplan Natur- und Kulturobjekte
Piano di protezione · Uttwil
Documento
- Numero
- 6
- Tipo
- Piano di protezione
- Sottotipo
- Oggetti culturali
- Comune
- Uttwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 9 feb 2017
- In vigore dal
- 7 mar 2017
Carta
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Testo
9794-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 9. Februar 2017
Entscheid Nr. 6 0217/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Uttwil Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Bereich Kulturobjekte)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Uttwil am 14. April 2015 und 13. September 2016 beschlos~ sene Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Bereich Kulturobjekte) wird mit Ausnahme von Ziffer 5 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan.(VSP) genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - Gemeinderat Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 36, 8592 Uttwil TG, unter Beilage von vier Dossiers „Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Bereich Kulturobjekte), mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (Ziffer 5 Abs. 4 VSP) (charge) Amt für Denkmalpflege Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers „Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Bereich Kulturobjekte)", je mit Vermerken analog der Gemei_ndedossiers sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1.
Mit Schreib·en vom 1. November 2016 ersucht der Gemeinderat Uttwil um Genehmigung des geänderten Schutzplans Natur und Kulturobjekte. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren zur Schutzplanänderung ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen diß zur Genehmigung eingereichten Vorlagen sind keine Rekurse hängig. Die Schutzplanänderung 11\(urde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 17. Juli 2014 vorgeprüft
2.
§ 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG; RB 450.1) verpflichtet die Gemeinden, erhaltenswerte Objekte zu schützen und zu pflegen. Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte sind in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Planungs- und Baugesetz zu sichern. Oie Gemeinde Uttwil verfügt seit dem Jahre 2004 über einen Schutzplan für Kultur- und
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Naturobjekte (D8U-Entscheid Nr. 133 vom 23.12.2004). Mit Genehmigung dieses Schutzplans wurde die Politische Gemeinde Uttwil aufgefordert, den Schutzauftrag gemäss § 10 NHG TG vollumfänglich zu erfüllen und die Kulturobjekte, welche einen ungenügenden Schutzstatus aufweisen (Kategorie 8), ebenfalls in hinreichendem Masse zu schützen. Mit der vorliegenden Überarbeitung des Schutzplans wird dieser Auftrag nun erfüllt. Im geänderten Schutzplan (Plan und Vorschriften) wird die bisherige Unterteilung in A- und 8-Kulturobjekte aufgehoben . Die vorgenommene Ergänzung der bisherigen Liste der A-Objekte betrifft eine nennenswerte Anzahl Objekte, welche. im Hinweisinventar „wertvoll" eingestuft sind, aber bisher noch keinen ausreichenden Schutz in Anspruch nehmen konnten. Mit der -eingereichten Schutzplanänderung stehen neu 33 Kulturobjekte unter Schutz. Bei drei Objekten mit der Einstufung. „wertvoll" wurde eine Nichtunterschutzstellung resp . eine Schutzplanentlassung vorgenommen. Über diese Nichtunterschutzstellungen wurde der Thurgau er Heimatschutz mit Schreiben 13. 'September 2016 orientiert. Aus Sicht des Amtes für Denkmalpflege können die erfolgten Nichtunterschutzstellungen akzeptiert we.rden. Das Amt für Denkmalpflege stellt fest, dass infolge Einsprachen drei weitere „wertvoll" eingest1.:1 fte Gebäude von externen Fachleuten besichtigt und beurteilt wurden. Namentlich betroffen sind folgende Gebäude (S. 28 Planungsbericht): - Assek. Nr. 38, Parzelle Nr. 141, Annasohnstrasse 4 - Assek. Nr. 5, Parzelle Nr. 46, Dozwilerstrasse 16 - Assek. Nr. 19, Parzelle Nr. 134, Waldstrasse 5 Um den Schutzumfang dieser Objekte zu präzisieren, wurden zwischen den jeweiligen Grundeigentümern und der Gemeinde Uttwil verwaltungsrechtliche Verträge abgeschlossen. Das Amt fü r D~nkmalpflege konnte zum .Inhalt der Verträge nicht Stellung nehm~n. Das Dep.artement für Bau und Umwelt empfiehlt der Gemeinde Uttwil daher, im Sinne von § 3 Abs. ·3 der Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (RRV NHG; RB 450.1 1) die erwähnten Verträge nachträglich zur Vernehmlassung dem Amt für Denkm~lpflege zu unterbreiten. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung äussert sich ferner die Abteilung Natur und Landschaft zur Schutzplanänderung. Aus Sicht dieser Fachstelle · wird bedauert, dass nicht ebenfalls der Teilbereich Naturot1jekte überarbeitet wurde„ Aus Sicht der Abteilung Natur und Landschaft fehlen in der bestehenden Plankarte Objekte, welche lediglich in der Liste der geschützten Naturobjekt~ aufgeführt sind . Auch der Plan selbst sei nicht frei von W idersprüchen . Das Departement für Bau und Umwelt empfiehlt, die Überarbeitung des Schutzplanes im Bereich der Naturobjekte in den nächsten Jahren in Angriff zu nehmen .
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3.
Ziffer 5 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan (VSP) regelt, dass an die fachgerechte Wiederherstellung und Erneuerung von Kulturobjekten Beiträge gewährt werden können. Gemäss § 15 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG; RB 450.1) betragen die Beiträge im Bereich der Denkmalpflege mindestens 10% der anrechenbaren Kosten. Das übergeordnete kantonale Recht sieht mit anderen Worten eine Beitragsleistung grundsätzlich vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich Abs. 4 als widersprüchlich und kann in dieser Form nicht genehmigt werden. . · Eine Regelung auf kommunaler Stufe ist im Übrigen auch gar nicht nötig, da das kantonale Recht den Sachverhalt der Beitragsleistungen abschliessend regelt.
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Abgesehen von der erwähnten Bestimmung (Ziffer 5 Abs. 4 VSP) erfüllt die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Bereich Kulturobjekte) die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und wird genehmigt. ·
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgeri~ht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent- . scheides einzureichen. Expediert:
13. FEB. 2017
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Schutz der Natur- und Kulturobjekte
2. Änderung Vorschriften zum Schutzplan 2015 Die einspracheberechtigten Änderungsinhalte sind rot dargestellt.
Vom Gemeinderat erlassen am 14. April 2015 2. Änderung vom Gemeinderat erlassen am DerG
öffentliche Auflage: 8.
11 SEP. Zll Der Gemeindeschreiber
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j) ~ <--. ai 2015 - 27. Mai 2015
2. Offentliche Auflage: 16. Septem ber 2016 -S-, Oktober 2016
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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
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s. Kulturobjekte Die im Schutzplan und in der Liste bezeichneten Kulturobjekte gelten als historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind mit allen wesentlichen Elementen samt ihrer Umgebung gesch ützt. Die Bausubstanz muss fachgerecht unterhalten werden. Der konkrete Schutzumfang wird nach Bedarf aufgrund vertiefter Untersuchungen du rch Vereinbarung mit den Grundeigentümerschaften oder durch besondere Verfügung festgelegt. Alle baulichen und gestalterischen Veränderungen sowie Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten am Äusseren und im Inneren der Gebäude sind bewill igungspflichtig. Sie sind nur zulässig. wenn die schutzwürdige Substanz nicht beeinträchtigt wird , Der Beizug von Spezialisten sowie des kantonalen Amts für Denkmalpflege ist Pflicht. r-
Die Umgebung von Kulturobjekten ist so zu gestalten, dass deren künstlerischer Wert 1n icht beeinträchtigt wird, Insbesondere sind Terrainveränderungen, Gestaltung und Beschaffenheit von Vorplätzen und .Parkierungseinrichtungen sowie die Bepflanzung auf den Charakter des Kulturobjektes abzustimmen.
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An die fachgerechte Wiederherstellung und Erneuerung von Kulturobj ekt en können Beiträge gewährt werden. Massgebend ist das rechtsgültige Beitragsregie. ment. ""L •
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5.1. Schutzobjekte «Kategorie A»
Diese Vorschrift wird aufgehoben. 5.2. Schutzobjekte ccKategorie B»
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
Liste der geschützten Kulturobjekte Nr.
Strasse
Bezeichnung
1 2 3 4 5 6
Dozwilerstrasse 16 Waldstrasse 5 Annasohnstrasse 4 Dillhalde 1 Annasohnstrasse 1 Oberdorfstrasse 14 Stt1eleAs:l:Fasse 4 Romanshornerstrasse 7 Romanshornerstrasse 3 Kirchweg 2 Kirchweg 4 Kirchweg 6 Kirchwea 8 Kirchhalde 1 Kirchha lde 3 ~iFERRalele 6 Kirchhalde 8 Stickelbergerstrasse 9 Seeweg 27+ Seeweg 39 Seeweg 47 Seestrasse 30 Gerberaässli 2 Am Landunasstea 1 Seestrasse 19 Seestrasse 17 Seestrasse 22 Seestrasse 20 Seehofstrasse 6 Buchenweg 158z Seehofstrasse 1 Zentrumsplatz 3 Kirchweq 1 ~e55wi,le,'5fl'955e 8 Bahnhofstrasse 1 Bahnhofstrasse 7
Wohnhaus Scheune Stall Wohnhaus Scheune Stall Wohnhaus m it Scheune Wohnhaus Garaaen Wohnhaus Laden Wohnhaus WeRARatis Wohnhaus Scheune Restaurant Mehrfam ilienhaus Garagen Wohnhaus Wohnhaus Garage Wohnhaus Wohnhaus Schopf Wohnhaus Schopf WeRARa1::1s ~eFTiise Wohnhaus Treibhaus Wohnha us ferienhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Rem ise Magazin Wohnhaus Remise Wohnhaus Gartenhaus Wohnhaus Wohnhaus Kirche Turm
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Wohnhaus Garagen Stationsgebäude
kursive Darstellung „ rechtsgültiges Schutzobjekt gerade Darstellung =neues Schutzobjekt Listen Kat. A und Kat. B Diese Listen werden aufgehoben.
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Parzelle Nr.. 46 134 141 59 159 125
Assek. Nr. 66/0-0005 66/0-0019 66/0-0038 66/0-0041 66/0-0044 66/0-0054
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198 196 190 191 192 188 210 217 ±9-4
66/0-0085 66/0-0086 66/0-0100 66/0-0101 66/0-0102 66/0-0103 66/0-0104 66/0-0105 CC /r'\ f"l~f"I O -- '-"" - - -66/0-0112 66/0-0120 66/0-0127 66/0-0128 66/0-0131 66/0-0140 66/0-0142 66/0-0143 66/0-0146 66/0-0147 66/0-0148 66/0-0149 66/0-0155 66/0-0158 66/0-0159 66/0-0168 66/0-0171 66/f} g,±7~ 66/0-0175 66/0-0179
222 244 256 260 263 243 239 91 89 88 236 : 234 85 ' 8 81 64 184 68 66 14
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.1 · NHV · Confederazione