Zelgli

Piano d'utilizzazione speciale · Altnau · Abrogato il 27 nov 2017

Documento

Numero
49
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Altnau
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
27 nov 2017
In vigore dal
27 nov 2017
Abrogato
27 nov 2017

Carta

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File

Testo

" Departement für Bau und Umwelt

·~

Thurgau~"Z Frauenfel.d,.27. November 2017

Entscheid Nr. 49 0166/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Altnau ·Aufhebung Sondernutzungspläne

·Das Departement für Bau un,d Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Altnau am 21. März 2017 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Sondernutzungspläne wird genehmigt. - Arealüberbauungsplan Wiesplätz (RRB Nr. 1819 vom 2: November 1982) - Arealüberbauungsplan Unterhof (RRB Nr. 1125 vom 11. Juli 1984) - Baulinienplan Lothalde (RRB Nr: 133 vom 23. Januar 1973) - Baulinienplan Schwärzi (RRB Nr. 625 vom 22. April 1986) - Baulinienplan Kirchstrasse, Zubenerstrasse (RRB Nr. 1268 vom 25. August 1987) - Baulinienplan Breite (RRB Nr. 1268 vom 25. August 1987) " Gestaltungsplan Wigarten (RRB Nr: 84 7 vom 17. Mai 1978) - Gestaltungsplan Rüeggli (RRB Nr. 2761 vom 12. Dezember 1972) - Gestaltungsplan Campingplatz „Panorama" (RRB Nr. 357 vom 20. Februar 1973) - Gestaltungsplcin Zelgli Nord 1. Etappe (DBU-Entscheid Nr. 228 vom 22. März 1999) ~ Quartierplan ChapeliSüd (RRB Nr. 1268 vom.25. August 1987 inklusive Änderungen RRB Nr. 763 vom 19. Mai 1992 und RRB Nr. 860 vom 27.. August 1996) . - Quartierplan Zegli (RRB Nr. 1864 vom 24. November 1992) · 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, Bauverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von 2 Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, je mit Genehmigungs. vermerk (charge) · - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für. Umwelt · . .,. Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersucht der Gemeinderat Altnau um Genehmigung de_r Aufhebung der obgenannteri Sondernutzungspläne". Die Aufhebung -der Sondernutzungspläne wurde mit Prüfbericht vom 31. Oktober 2016 durch das Amt für Raumentwicklung vorgepruft. A.ufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren- ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hän.gig. . · Gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes müssen die Gemeinden ihre Rahmenund Sondern'utzungsp,läne innerhalb von 5 respektive 15 Jahren an die -neue Gesetzge" büng sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen. der Interkantonalen Vereinb~rung über die· Harmonisierung der Baubegriffe. (IVHB) anpassen. Darriit nur zweckmässige Sondernutzungspläne an das neue Recht angepasst werden, hat sich die Gemeinde Altnau entschieden, sämtlfche rechtsk~äftig.en Sondernutzungspläne zu überprüfen: Konkret wurde ·geprüft, ob .die Planungsabsicht der Sonde~nut­ zungspläne noch aktuell ist und ob der unveränderte Erhalt ~:ter Sondernutzungspläne weiterhin erwünscht bzw. erforderlich ist. Sondernutzun.gspläne, die aufgrund von veränderten VertJältnissen überholt sind , sollen aufgehoben oder überarbeitet werden. Insgesamt wurden 26 Sondernutzungspläne (2 Arealüber~auungsp lärie, 5 Baulinienpläne, . 15 Gestaltungsp'läne und 4 Quartierpläne) ·ü_berprüft. Als. Ergebnis ·dieser Überprüfung sollen von den 26 SondernutZur:igsplänen 12 (2 Are.alüberbauungspläne, 4 Baulinienpläne, 4 Gestaltungspläne und 2 Quartierpläne) aufgehoben werden. Der Planungsbericht liefert 'zu jedem Sondernutzungsplan· eine Übersicht zum Zweck Lind Inhalt des Sondernutzl,mgsplans, eine Veranschaulichung der IST.;Sit!Jation (Amtliche Vermessung , Orthofoto, Zonenplan) sowie eirie Begründung für die Aufhebung mittels einer raumplanerischen Zweckmässigkeitsanalyse. · Bei der Überarbeitung der vorliegenden Aufhebungen wurden die Ausführungen und Vorbehalte der Vorprüfung grossmehrheitlich berücksichtigt. Zu beachten ist, dass durch die Aufhebung der Sondernutzungspläne in einigen Gebieten die bestehende Bebauung von der gemäss rechtskräftigem Baur:eglement mogli~hen Bebauung abwei9ht. Nach § 94 PBG dürfen pestehenqe, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in· Bauzonen, die den.geltenden Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. ·

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Insgesamt gibt es keine Vorbehalte gegen die Aufhebung der genannten SondernUtzungspläne. Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Die AufhebUng der Sondernutzungspläne kann somit genehmigt werden. .

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des. Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent· · · . scheides einzureichen.

Expediert: ·

2 7; NOV. 2017