Murgtal
Piano d'utilizzazione speciale · Muenchwilen
Documento
- Numero
- 51
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Muenchwilen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 18 set 2019
- In vigore dal
- 30 set 2019
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
10624-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 18. September 2019
Entscheid Nr. 51 0147/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.06-003
Politische Gemeinde Münchwilen Änderung Baulinienplan "Murgtal"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Münchwilen am 23. April 2019 beschlossene Änderung des Baulinienplans Murgtal wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Münchwilen, im Zentrum 4, Postfach, 9542 Münchwilen, unter Beilage von vier Dossiers „Änderung Baulinienplan Murgtal“ mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier „Änderung Baulinien¬ plan Murgtal“ mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ersucht der Gemeinderat Münchwilen um Genehmi¬ gung der Änderung des Baulinienplans Murgtal im Bereich der Parzelle Nr. 462. Der Gemeinderat hat diese Änderung am 23. April 2019 beschlossen. Während der öffentli¬ chen Auflage vom 10. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 ist eine Einsprache eingegangen. Die Einsprache wurde vom Gemeinderat mit Entscheid vom 15. August 2019 abgewiesen. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Mit RRB Nr. 56 hat der Regierungsrat am 10. Januar 1989 den Baulinienplan Murgtal genehmigt. Der Baulinienplan regelt für die Parzelle Nr. 462 den Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald und der Murgtalstrasse.
Thurgau 2/2
Aufgrund eines aktuellen Bauvorhabens muss der Baulinienplan nun angepasst wer¬ den. Dabei soll nördlich der bestehenden Industriebauten der Firma Edelweiss Fenster, auf der Parzelle Nr. 462, eine neue Flolzschnitzelheizung gebaut werden. Der beste¬ hende Öltank wird zu einem Flolzschnitzellager umfunktioniert. Die Flolzschnitzelhei¬ zung soll neben den Gebäuden in der Industriezone auch die Stiftung Sonnhalde und einen bestehenden Wärmeverbund mit Fernwärme versorgen. Der bestehende Öltank liegt ausserhalb der bestehenden Baulinie. Um das Vorhaben realisieren zu können, soll der bestehende Baulinienplan mit einer neuen Baulinie "Bau¬ linie für Bauten zur Energeierzeugung" ergänzt werden. Damit soll sichergestellt wer¬ den, dass nur Bauten mit dem Zweck der Energieerzeugung erstellt werden können. Die bestehende Baulinie hat einen Abstand von rund 10.00 m zum Wald. Mit der neuen Baulinie kann der gesetzliche Waldabstand auf einer Länge von rund 25.00 m bis zu ei¬ nem Abstand von minimal 6.30 m unterschritten werden. Dies ist aus forstlicher Sicht vertretbar, sofern die Bauten nicht dem dauernden Aufent¬ halt von Menschen oder Tieren dienen und nach Möglichkeit die Masse einer Klein¬ baute nach geltendem Recht nicht überschreiten. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte angebracht. Die Änderung des Baulinienplans Murgtal erfüllt die An¬ forderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
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Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
23. SEP. 2019