Walzmühlestrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld
Documento
- Numero
- 44
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung teilw Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 17 set 2020
- In vigore dal
- 1 mag 2023
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 17. September 2020
Entscheid Nr. 44 BOA/PG Nr. 2018.03-009
Politische Gemeinde Frauenfeld - Gestaltungsplan "Stammerau" -Teilaufhebung Baulinienplan "Walzmühlestrasse"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 6. März 2018 beschlossene Gestaltungsplan "Stam¬ merau" wird mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 1 Sonderbauvorschriften (SBV) geneh¬ migt. Art. 22 Abs. 1 SBV wird auf Antrag der Stadt Frauenfeld und gestützt auf § 5 Abs. 4 PBG gestrichen. 2. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 6. März 2018 beschlossene Teilaufhebung des Bau¬ linienplans "Walzmühlestrasse" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Frauenfeld, 8500 Frauenfeld unter Beilage von drei Dossiers des Gestal¬ tungsplans "Stammerau", je mit Genehmigungs- und Flinweisvermerk - Amt für Denkmalpflege - Hochbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Departement für Bau- und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Stammerau" mit Vermerk analog der Gemeindedossiers, sowie der übrigen Ak¬ ten.
Thurgau
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 21. März 2018 ersucht die Stadt Frauenfeld um Genehmigung des Gestaltungsplans "Stammerau". Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist ein Rekurs eingegangen. Das Departement für Bau und Umwelt befindet mit separatem Entscheid über den Rekurs. Das Amt für Raumentwicklung hat den Gestaltungsplan mit Bericht vom 7. März 2014 vorgeprüft. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Parzelle Nr. 761 in der Politischen Ge¬ meinde Frauenfeld. Diese Parzelle liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan, geneh¬ migt mit Regierungsratsbeschluss vom 7. April 1987, in der Wohn- und Arbeitszone 3, der Wohn- und Arbeitszone 4 sowie der Freihaltezone. Zudem besteht eine Ge¬ staltungsplanpflicht. Der allgemeinverbindliche Teil des Gestaltungsplans besteht aus einem Situationsplan 1:500 und den Sonderbauvorschriften. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan -
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die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine architekto¬ nisch und ortsbaulich gute, den Anforderungen der Raumplanung nach einer haushälterischen Bodennutzung entsprechende Wohnbebauung, die Sicherstellung einer hochwertigen und auf die Bebauung abgestimmten Umgebungsgestaltung, die Schaffung, Sicherung und Gestaltung eines attraktiven Freiraums (Murg¬ raum), die sorgfältige Einpassung der Überbauung ins Orts- und Landschaftsbild, den Schutz des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (Sicht auf Walzmühle), die Regelung der Zufahrt und Parkierung im Planungsgebiet, die Erfüllung der Gestaltungsplanpflicht gemäss rechtsgültiger Nutzungspla¬ nung.
Die Zweckbestimmung erscheint mit Blick auf § 23 PBG grundsätzlich sachgerecht. Zudem wird die zonengemässe Nutzungsart auch mit Blick auf die geplanten Abwei¬ chungen von der Regelbauweise nicht verändert. Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann mit Gestaltungsplänen von der Regelbauweise ab¬ gewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung er¬ zielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Gestaltungsplan "Stam¬ merau" weicht von der Regelbauweise ab, hinsichtlich -
Fassadenhöhe im Baubereich A: + 1.4 m Fassadenhöhe im Baubereich B: + 3.1 m Gebäudelänge im Baubereich A: + 8.3 m Gebäudelänge im Baubereich B: + 8.7 m
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Geschossflächenziffer in der WA2: + 0.28 Grenzabstand Baubereich Sockelgeschoss: - 2.5 m
Der Gestaltungsplan sieht zwei L-förmige Bauten im nördlichen Bereich des Gestal¬ tungsplanperimeters vor. Der Bereich südlich und östlich der beiden geplanten Neu¬ bauten bleibt als Freifläche erhalten. Die Bauten nehmen das ortsspezifische Be¬ bauungsprinzip auf. Sie treten als kompakte Siedlungsinsel und als selbständige, räumliche Einheit in Erscheinung. Die gute ortsbauliche Einpassung basiert in die¬ sem Fall nicht auf Vernetzung, sondern auf Abgrenzung mit klar ablesbaren Raum¬ kanten. Auch die Körnung und Massstäblichkeit der projektierten Volumen orientiert sich am gebauten Kontext. Das ökonomisch angelegte Erschliessungskonzept über¬ zeugt. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. Sockelgeschoss Art. 12 SBV regelt den Baubereich Sockelgeschoss. Danach dient dieser Baube¬ reich der Anordnung von Kellergeschossen und der Tiefgarage. Soweit sich der Baubereich Sockelgeschoss ausserhalb der Baubereiche für Hauptbauten befindet, darf das Sockelgeschoss das massgebende Terrain um nicht mehr als 2.00 m über¬ schreiten. In den Bereichen, wo das Sockelgeschoss das massgebende Terrain um mehr als 0.8m überschreitet, ist von einem normalen Vollgeschoss auszugehen. Der Baubereich des Sockelgeschosses weist eine Länge von 112 m auf. Die Ge¬ meindebehörde weist bezüglich dem Sockelgeschoss keine Abweichungen gegen¬ über der Regelbauweise, auch nicht hinsichtlich der Gebäudelänge aus. In Bezug auf die Gebäudelänge kann zum Sockelgeschoss gesagt werden, dass dieses ge¬ mäss IVHB nur relevant ist, soweit es über dem massgebenden Terrain liegt. Somit hat das Sockelgeschoss, soweit es unterhalb dem massgebenden Terrain liegt, keine Relevanz für die Gebäudelänge. Gemäss Planungsbericht ragt das Sockelge¬ schoss lediglich auf einer Länge von rund 20 sowie gegen den Murgraum im Osten über das massgebende Terrain hinaus. Die Höhenregelung in Art. 12 Abs. 2 SBV kommt somit nur in kleinen Teilen des Baubereichs Sockelgeschoss zum Tragen. Aufgrund der fehlenden Thematisierung im Planungsbericht und dem Schreiben der Stadt Frauenfeld vom 20. August 2020 kann geschlossen werden, dass mit den So¬ ckelgeschossen nicht von den baureglementarischen Bestimmungen zur Gebäude¬ länge abgewichen wird. Vor diesem Hintergrund kann Art. 12 SBV genehmigt wer¬ den. Der Gemeindebehörde wird hinsichtlich Ausgestaltung des Sockelgeschosses auf die Aussagen im Planungsbericht behaftet. Zuschlag für energieeffizientes Bauen In Art. 22 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften ist geregelt, dass Bauten im MinergieBaustandard oder einem gleichwertigen Energiestandard gemäss § 35 PBV zu er¬ stellen sind. Gemäss Seite 31 des Planungsberichts war beabsichtigt, die Bauten
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Baustandard gemäss § 35 Abs. 1 PBV zu erstellen und den Energiebonus zu nut¬ zen. Zwischenzeitlich wurde das Energiegesetz des Kantons Thurgau revidiert und der Minergie-Baustandard nach § 35 Abs. 1 PBV zum Standard erhoben und der Zuschlag für energieeffizientes Bauen nach erwähntem Minergie-Baustandard d.h. .§ 35 Abs. 1 PBV gestrichen. Mit Schreiben vom 20. August 2020 beantragt das Amt für Hochbau und Stadtplanung der Stadt Frauenfeld deshalb die Streichung von Art. 22 Abs. 1 SBV, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Gemäss dem Schrei¬ ben könne die Bestimmung sogar zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Dem Antrag der Stadt Frauenfeld wird Folge geleistet. Art. 22 Abs. 1 SBV wird gestützt auf § 5 Abs. 4 PBG aus den SBV gestrichen und mit einem Hinweisvermerk versehen. Der Gestaltungsplan "Stammerau" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
17. SEP, 2020
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Stadt Frauen feld
18. August 2016
Projekt Nr. 1.065.01.014
Gestaltungsplan Stammerau mit Teilauftiebung des Baulinienplans Walzmühlestrasse RRB Nr. 1678 von 1933
Beilagepläne (Projektstand 24. November 2015)
Genehmigungsexemplar
Inhalt: Situation, Erschliessung & Umgebungskonzept Erdgeschoss Normgeschoss Attikageschoss Schnitte Fassade Tiefgarage & Keller
1:750 1:500 1:500 1:500 1:500 1:500
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0101 SITUATION, ERSCHLIESSUNG & UMGEBUNGSKONZEPT
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IIS
SITUATION 1-750
FRAUENFELD | STAMMERAU | RICHTPROJEKT | 24.11.2015 | 1
0102 ERDGESCHOSS
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ERDGESCHOSS 1-500
FRAUENFELD | STAMMERAU | RICKTPROJEKT | 24.11.2015 | 2
0103 NORMGESCHOSS
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1 '40-M LINIE
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FRAUENFELD | STAMMERAU | RICHTPROJEKT | 24.11.2015 | 3
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0104 ATTIKAGESCHOSS
O ATTIKAGESCHOSS 1-500
FRAUENFELD | STAMMERAU | RICFfTPROJEKT | 24.11.2015 | 4
0105 SCHNITTE HAUS A
HAUS B
HAUS A
HAUS B
SCHNITT A- 1:500
SCHNITT B-1:500
HAUS A
HAUS B
SCHNITT C-1:500 SCHNITTE 1-500
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FRAUENFELD | STAMMERAU | RICHTPROJEKT | 24.11.2015 | 5
0106 FASSADE
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FASSADE SÜD
FRAUENFELD | STAMMERAU | RICHTPROJEKT | 24.11.2015 | 6
0107 TIEFGARAGE & KELLER
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TIEFGARAGE 1-500
FRAUENFELD | STAMMERAU | RICKTPROJEKT | 24.11.2015 | 7
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Stadt Frauen feld
Projekt Nr. 1.065.01.014
18. August 2016
Gestaltungsplan Stammerau mit Teilaufhebung des Baulinienplans Walzmühlestrasse RRB Nr. 1678 von 1933
Sonderbauvorschriften
Genehmigungsexemplar
Öffentliche Planauflage: Vom: 16. September 2016
Bis: 5. Oktober 2016
Dem fakultativen Referendum unterstellt (gemäss § 24 Abs. 3 PBG): Vom: 16. September 2016
Bis: 31. Oktober 2016
Durch den Stadtrat beschlossen: Am: 6. März 2018
Mit Stadtratsbeschluss Nr.: 68
Namens des Stadtrates Frauenfeld: Der Stadtschreiber:
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: Vom:
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^OZG
Mit Entscheid Nr.:
HH-
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt am:
ERR Raumplaner AG St.Gallen Herisau Kirchgasse 16 I 9004 St.Gallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]
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Frauenfeld | GPL Stammerau | Sonderbauvorschriften
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 2
Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: Allgemein verbindlicher Teil: - Sonderbauvorschriften vom 18. August 2016 - Plan Massstab 1:500 vom 18. August 2016 Die unter Festlegungen aufgeführten Planinhalte sind verbindlich, die übrigen Planinhalte erläuternd. Informativer Teil: - Planungsbericht vom 9. März 2018 - Beilagepläne vom 18. August 2016 (Projektstand 24.11.2015) 1 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt: -
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine architektonisch und ortsbaulich gute, den Anforderungen der Raumplanung nach einer haushälte¬ rischen Bodennutzung entsprechende Wohnbebauung;
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die Sicherstellung einer hochwertigen und auf die Bebauung abgestimmten Um¬ gebungsgestaltung;
-
die Schaffung, Sicherung und Gestaltung eines attraktiven Freiraumes (Murgraum);
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die sorgfältige Einpassung der Überbauung ins Orts- und Landschaftsbild;
-
den Schutz des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (Sicht auf Walzmühle)
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die Regelung der Zufahrt und Parkierung im Planungsgebiet;
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die Erfüllung der Gestaltungsplanpflicht gemäss rechtsgültiger Nutzungsplanung.
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Frauenfeld ] GPL Stammerau | Sonderbauvorschriften
B
Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
Seite 3
1 Die Zu- und Wegfahrt für Motorfahrzeuge der Überbauung hat an der im Plan bezeichneten Stelle (Zu- und Wegfahrt Gestaltungsplanperimeter) von der Walzmüh¬ lestrasse zu erfolgen. 2 Motorisierter Verkehr ist nur auf dem im Plan bezeichneten Erschliessungsbereich zulässig.
Art. 4 Erschliessungsbereich
1 Der Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der Tiefgarage und der Anord¬ nung von Besucherabstellplätzen. 2 Der Erschliessungsbereich ist mit Ausnahme der Zufahrt zum Planungsgebiet mit einem einheitlichen Gestaltungselement (wie z.B. Hecke) vom Trottoir abzugrenzen. 3 Mit Ausnahme von Kleinbauten für Entsorgungseinrichtungen sind keine Bauten zulässig.
Art. 5 Parkierung
1 Mit Ausnahme von Besucherabstellplätzen sind sämtliche Parkplätze in der Tiefga¬ rage anzuordnen. 2 Die Anzahl der unterirdischen Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festge¬ legt und richtet sich nach dem Abstellplatzreglement der Stadt Frauenfeld. 3 Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
Art. 6 Veloabstellplätze
Für die Bewohner ist pro 2 Zimmer mindestens 1 Veloabstellplatz vorzusehen. Dabei sind mindestens ein Drittel der Veloabstellplätze oberirdisch anzuordnen.
Art. 7 Internes Fusswegnetz
Es ist eine interne Fusswegverbindung mit einer minimalen Breite von 2.0 m zu er¬ stellen, welche sich an den im Gestaltungsplan bezeichneten Symbolen zu orientie¬ ren hat.
Art. 8 Notzufahrt
Der Zugangs- und Hofbereich ist so auszuführen, dass alle Hauptbauten für Feuer¬ wehr-, Rettungs- und Umzugsfahrzeuge erreichbar sind. Die Notzufahrten müssen eine befahrbare Breite (Kofferung) von mindestens 3.5 m aufweisen und für Fahrzeu¬ ge bis zu einem Gewicht von mindestens 28 Tonnen (Punktlast 11 Tonnen) befahrbar sein. Zusätzlich ist punktuell eine Aufstellplatzbreite von 5.0 m einzuplanen. Mass¬ geblich ist die Weisung FWF: Feuerwehrzufahrten und Zugänge.
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Bauvorschriften
Art. 9 Geschossflächenziffer
Seite 4
Im Gestaltungsplanperimeter gilt eine Geschossflächenziffer von 0.85.
Art. 10 Baubereich Hauptbauten und Höhen
1 Die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptgebäude wird durch die Bauberei¬ che bestimmt. 2 In Baubereich Hauptbaute A ist eine maximale Fassadenhöhe von 15.9 m zulässig. 3 In Baubereich Hauptbaute B ist eine maximale Fassadenhöhe von 17.6 m zulässig. 4 Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe sind nur beim Bau eines Attika¬ geschosses gemäss Art. 29 PBV bebaubar. 5 Technisch notwendige Dachaufbauten dürfen maximal 1.5 m über OK Dachrand reichen. Ihre horizontale Ausdehnung darf maximal einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Mit Ausnahme von Aufbauten zur Energiegewinnung, sind Dachaufbauten um das Mass ihrer Höhe vom Dachrand zurückzuversetzen, so dass die Fassaden¬ wirkung nicht beeinträchtigt wird. 6 Das Unterschreiten der Baubereichsabgrenzungen sowie der Höhenangaben ist zulässig, sofern die für die städtebauliche Qualität massgebenden Proportionen sowie das Verhältnis der Hauptbauten zueinander gewahrt bleiben.
Art. 11 Baubereich Attikageschoss
Innerhalb der bezeichneten Baubereiche darf ein Attikageschoss erstellt werden. Die maximale Höhe dieses Attikageschosses darf 3.2 m nicht überschreiten.
Art. 12 Baubereich Sockelgeschoss
1 Der Baubereich Sockelgeschoss dient der Anordnung von Kellergeschossen und der Tiefgarage. 2 Das Sockelgeschoss darf ausserhalb der Baubereiche Hauptbaute das massge¬ bende Terrain gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke des Sockelgeschosses um nicht mehr als 2.00 m überschreiten. 3 Im Bereich des Sockelgeschosses ist durchgehend ein durchwurzelbares Substrat von mindestens 0.5 m, bei Baumpflanzungen von mindestens 0.8 m, Mächtigkeit vorzusehen.
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Frauenfeld | GPL Stammerau | Sonderbauvorschriften
11 altri articoli
Art. 13 Seite 5
Baubereich Unterniveaubaute Der Baubereich Unterniveaubaute dient der Anordnung von Kellergeschossen und der Tiefgarage.
Art. 14 Baubereich unterirdische Baute
1 Der Baubereich unterirdische Baute dient der Anordnung einer Tiefgarage in Form einer unterirdischen Baute. 2 Im Bereich unterirdische Baute ist durchgehend ein durchwurzelbares Substrat von mindestens 0.5 m, bei Baumpflanzungen von mindestens 0.8 m, Mächtigkeit vorzusehen.
Art. 15 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine sehr gute Gesamtwirkung erzielen. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen und Bemusterungen durchzuführen. 3 Sämtliche Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer sowie Dächer über dem obersten Geschoss sind extensiv zu begrünen. Aufbauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien sind gestattet und möglichst zusammenzufassen.
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Frauenfeld [ GPL Stammerau | Sonderbauvorschriften
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Umgebung
Art. 16 Aussenraumgestaltung
Seite 6
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss ein Umgebungsplan im Massstab 1:200 mit genauen Terrainangaben und integriertem Bepflanzungskonzept vorgelegt werden.
Art. 17 Zugangs- und Hofbereich
1 Der Hofbereich dient als Zugangs-, Aufenthalts- und Spielbereich und ist mit Geh¬ wegen und befestigten Plätzen zu gestalten. 2 Für die Bepflanzung des Zugangs- und Hofbereichs sind einheimische, standortge¬ rechte Arten zu wählen. 3 Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen, gedeckten Velounterständen, Spielplatzbauten und technisch notwendigen Bauteilen (Notausgänge, Lüftung, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, etc.) sind keine oberirdischen Bauten zulässig. 4 Die Erstellung von Gehwegen, Aussentreppen, Aufenthaltseinrichtungen (z.B. Sitz¬ bänke, Tische, etc.), Veloabstellplätzen, Versickerungsbereichen und Spielgeräten ist zulässig.
Art. 18 Privater Aussenraumbereich
1 An den im Plan bezeichneten Bereichen sind private durch Hauszugänge unter¬ brochene Aussenräume für die Erdgeschossnutzungen zu erstellen. Die privaten Aussenraumbereiche sind nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu erstellen und dauernd zu erhalten. 2 Im privaten Aussenraumbereich sind standortgerechte einheimische Bäumen und Sträuchern zu pflanzen.
Art. 19 Freihaltebereich Murgraum
Innerhalb des Freihaltebereichs sind mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudetei¬ len, Versickerungsbereichen und Gehwegen keine Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 20 Abstandsbereich Walzmühle-Ensemble
1 Im Abstandsbereich sind mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen, nicht gedeckten Notausgängen sowie technisch notwendigen Bauteilen (Lüftung, Rauchund Wärmeabzugsanlage, etc.) keine oberirdischen Bauten zulässig. Die Erstellung unbefestigter Gehwege sowie Versickerungsbereichen ist zulässig. 2 Die Erstellung einer unterirdischen Tiefgarage für Bewohner der Walzmühle (aus¬ serhalb des Gestaltungsplans liegende Nutzung), ist zulässig. 3 Im Bereich der unterirdischen Tiefgarage ist durchgehend ein durchwurzelbares Substrat von mindestens 0.5 m, bei Baumpflanzungen von mindestens 0.8 m, Mäch¬ tigkeit vorzusehen. Die Tiefgarage ist dabei natürlich zu überdecken.
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Frauenfeld | GPL Stammerau | Sonderbauvorschriften
Art. 21 Seite 7
Spielfläche 1 Die Grösse der Spielflächen hat 15% der Wohnungsgeschossfläche zu betragen. Kleinwohnungen mit ein bis zweieinhalb Zimmer werden nicht angerechnet. 2 Die Spielflächen sind gut gestaltet sowie zweckmässig ausgerüstet zu erstellen und mit Baumbeschattung und Sitzgelegenheiten auszustatten. 3 Für Kleinkinder sind gut einsehbare, im Sichtbereich der Wohnungen liegende Kin¬ derspielplätze mit entsprechenden Spielgeräten zu erstellen und zu unterhalten. 4 Das Wegenetz ist so auszubilden, dass es als Spielfläche genutzt werden kann.
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Umwelt Energie
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1 -Die Bauten-sind im Minergie Baustandar4eder einem-gleichwertigen Energiestarv dard-gemässAftr-35 PBV^u erstellen
2 Die Nutzungsprioritäten zu den Energiequellen des Richtplans Energie der Agglo¬ meration Frauenfeld vom 03. April 2014 sind verbindlich. Entsorgungsstelle Für die Abfallentsorgung der Gesamtüberbauung ist innerhalb des Erschliessungsbe¬ reichs an der Walzmühlestrasse eine zentrale Entsorgungsanlage bereitzustellen.
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Art. 24 Entwässerung / Werkleitungen
1 Neubauten und neu gestaltete Freiflächen sind im .reduzierten Mischsystem“ oder im Trennsystem zu entwässern. Es ist ein detailliertes Entwässerungskonzept einzu¬ reichen.
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2 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Boden¬ versiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; oberirdische befestigte Flächen inklusive Parkplätze sind wo möglich wasserdurchlässig auszugestalten, Gehwege sind flächig oder über die Schulter zu entwässern.
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Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkraftsetzung
Nach rechtskräftiger Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan «Stammerau» in Kraft und auf den gleichen Zeitpunkt den Baulinienplan «Walzmühlestrasse» im Bereich des Gestaltungsplanpe¬ rimeters ausser Kraft.
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