Weidwiesen Gesamtgebiet
Piano d'utilizzazione speciale · Amriswil
Documento
- Numero
- 44
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Amriswil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung teilw Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 29 giu 2021
- In vigore dal
- 1 set 2021
Carta
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File
2021.05-004D-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. Juni 2021
Entscheid Nr. 44 BOA/PG Nr. 2021.05-004
Politische Gemeinde Amriswil Teilaufhebung Gestaltungsplan Weidwiesen (Gesamtgebiet): Parzelle Nr. 2000
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Amriswil am 12. Januar 2021 beschlossene Teilaufhebung des Ge¬ staltungsplans Weidwiesen (Gesamtgebiet) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil unter Beilage von drei Teilaufhebungen des Gestaltungsplans Weidwiesen (Gesamtgebiet), je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - NRP Ingenieure, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Teilaufhebung des Gestaltungs¬ plans Weidwiesen (Gesamtgebiet) mit einem Vermerk analog Gemeindeexemp¬ lare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 ersuchte die Stadt Amriswil um eine Genehmigung zur Teilaufhebung des Gestaltungsplans Weidwiesen (Gesamtgebiet). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde. Die erwähnte Teilaufhebung wurde vom Amt für Raum¬ entwicklung mit Bericht vom 27. Januar 2020 vorgeprüft.
2.
Mit Beschluss Nr. 712 vom 21. Juni 1994 genehmigte der Regierungsrat den Ge¬ staltungsplan Weidwiesen (Gesamtgebiet). Dieser Gestaltungsplan unterteilt das Planungsgebiet in vier Teilgebiete A - D. Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) schreibt vor, dass die im Gestaltungsplan bezeichneten Teilgebiete A, B und C nur aufgrund eines zusätzlich zu erstellenden Gestal¬ tungsplans überbaut werden dürfen, der die Überbauung im Detail festlegt. Die zur
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Genehmigung eingereichte Teilaufhebung betrifft das Teilgebiet A. Mit der Geneh¬ migung des Gestaltungsplans Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 / 2658, wurde dieses Teil¬ gebiet A im Jahr 2014 reduziert (DBU-Entscheid Nr. 57 vom 1. September 2014). Die Restfläche umfasst noch die Parzellen Nrn. 1999 und 2000. Die Parzelle Nr. 1999 mit einer Fläche von 7'830 m2 ist im Eigentum der Stadt Amriswil, wobei derzeit weder konkrete Bau- noch Verkaufsabsichten bestehen. Für die Parzelle Nr. 2000 existieren hingegen konkrete Absichten für eine Überbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern. Da die Parzelle Nr. 2000 mit einer Fläche von 3'447 m2für die Ausarbeitung eines Gestaltungplans zu klein ist, verzichtet die Stadt Amriswil darauf, einen Gestaltungsplan zu erlassen. Daher hat sie nun beschlossen, die Par¬ zelle Nr. 2000 aus dem Perimeter des Gestaltungsplans Weidwiesen (Gesamtge¬ biet) zu entlassen. Der bisherige Gestaltungsplan legte für die Parzelle Nr. 2000 die Verkehrs- und werkleitungsmässige Erschliessung fest. Diese Festlegung wird nun in einen privaten Erschliessungsvertrag vom 1. März 2021 überführt. Aus kantona¬ ler Sicht bestehen keine öffentlichen Interessen, welche gegen eine Teilaufhebung des Gestaltungsplans Weidwiesen (Gesamtgebiet) sprechen. Die Teilaufhebung er¬ füllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
d Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
3 0. JUNI 2021