Langfeld (Tegometall Werk 2 in Lengwil)

Piano d'utilizzazione speciale · Lengwil

Documento

Numero
34
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Lengwil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
8 ago 2022
In vigore dal
1 set 2022

Carta

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Testo

2022.03-003B-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 8. August 2022

Entscheid Nr. 34 BOA/PG Nr. 2022.03-003

Politische Gemeinde Lengwil Änderung Gestaltungsplan Langfeld

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Lengwil am 10. Februar 2022 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Langfeld wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Lengwil, Hauptstrasse 8, 8574 Lengwil, unter Beilage von drei Dos¬ siers zur Änderung des Gestaltungsplans Langfeld, mit den notwendigen Geneh¬ migungsvermerken (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Bundesamt für Verkehr, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittingen - SBB Immobilien, Grundstücksmanagement, Grundstückbestand & Immobilien, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Thurbo AG, Postfach, 8280 Kreuzlingen - Amt für Umwelt - Departemente für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Arbeitsinspektorat - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Änderung des Ge¬ staltungsplans Langfeld, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Thurgau

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. März 2022 ersuchte die Politische Gemeinde Lengwil um Ge¬ nehmigung einer Änderung des Gestaitungsplans Langfeld. Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Planänderung keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Genehmigungsvor¬ lage wurde verzichtet.

2.

Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte mit Entscheid Nr. 83 am 3. No¬ vember 2006 den Gestaltungsplan Langfeld. Der Gestaltungsplan wurde insbeson¬ dere erlassen, um auf Parzelle Nr. 321 die Firma Tegometall (2. Werk) zu erweitern. Damals sollten auf der Parzelle Nr. 321 insbesondere Produktions-, Lager-, Ver¬ sand-, Handels- und Bürobauten erstellt werden. Konjunkturbedingt wurde die Wer¬ kerweiterung aber nie verwirklicht. Seit über 15 Jahren wird die betroffene Arbeits¬ zone Industrie AI baulich nicht genutzt. Seit dem Erlass des Gestaltungsplans und der Einzonung der Arbeitszone haben sich das übergeordnete Recht und die über¬ geordneten Pläne mehrfach geändert. Insbesondere wurde das Raumplanungsge¬ setz (in Kraft seit 1. Mai 2014) revidiert und in der Folge der Kantonale Richtplan (KRP) teilweise überarbeitet. Somit liegen offensichtlich erheblich geänderte Ver¬ hältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, nicht nur den er¬ wähnten Gestaltungsplan, sondern auch den Zonenplan gesamtheitlich zu überprü¬ fen und gegebenenfalls anzupassen. Im Rahmen einer Überprüfung des Zonen¬ plans sollte auch geklärt werden, ob der Bedarf für eihe Arbeitszone AI auf Parzelle Nr. 321 noch ausgewiesen und die Zonierung mit den Vorgaben des KRP vereinbar ist. Vorliegend ist zu begrüssen, dass für die Parzelle Nr. 321 die Verfügbarkeit verbes¬ sert werden soll. So soll diese Fläche inskünftig nicht nur der Tegometall, sondern auch weiteren Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend wird mit der Planänderung insbesondere auf die geänderten betrieblichen und planerischen Ver¬ hältnisse reagiert. Unter anderem wird neu die Parzelle Nr. 147 (Teil) in den Gestal¬ tungsplan miteinbezogen. Zudem wird die bestehende verkehrsmässige Erschlies¬ sung mit zwei neuen Strassen ergänzt. Aus planerischer Sicht ist zu begrüssen, dass im Gestaltungsplan eine höhenmässige Staffelung (von 16 m auf 11m) zum Siedlungsrand vorgesehen ist und Gebäude von über 100 m im Grundriss um mind. 5.0 m versetzt werden müssen. Mit diesen Einschränkungen werden Massnahmen getroffen, um auf die empfindliche Siedlungsrandlage zu reagieren. Im Übrigen wird im Wesentlichen an den bestehenden Inhalten des Gestaltungs¬ plans festgehalten. Im Sinne von § 122 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) wird der Gestaltungsplan an das neue Planungs- und Baurecht und

Thurgau 3/3

die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ange¬ passt. Namentlich werden Fassaden- und Gesamthöhen eingeführt und die Mantel¬ baulinien durch Baubereiche ersetzt. Damit erfüllt die Änderung des Gestaltungs¬ plans Langefeld die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird somit genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 8. AÜ6.2022

2022.03-003B-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Lengwil

Gestaltungsplan Langfeld (DBU-Entscheid Nr. 83 vom 03.11.2006)

Sonderbauvorschriften - Änderungen 2022 Öffentliche Auflage vom 11.02.2022 bis 02.03.2022 Inklusive Anpassung im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am 10.02.2022

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit

4

Entscheid Nr. .-*. ... vom

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Erlass

Der Gemeinderat von Lengwil erlässt gestützt auf Artikel 22 des kommunalen Baureglements sowie § 24 23 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 21.12.2011 auf den Parzellen Nr. 321, 322 und Teile der Parzellen Nrn. 147 und 148 den Gestaltungsplan Langfeld (TegometaU-Werk 2 Lengwil).

Art. 2 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Gestaltungsplange¬ biet. Soweit keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die Vor¬ schriften des Baureglements der Politischen Gemeinde Lengwil sowie die wei¬ teren massgebenden kommunalen und übergeordneten Bestimmungen.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen zur zweckmässigen und gut in das Landschaftsbild eingegliederten Überbauung, ordnet die Groberschlies¬ sung des Gestaltungsplangebiets und bezweckt eine haushälterische Nutzung der verfügbaren Fläche.

Art. 4 Bestandteile und ihre Wirkung

Sonderbauvorschriften

allgemeinverbindlich

inkl. Änderungen 2022

Plan 1

Situation 1:1 '000

allgemeinverbindlich

Plan 2

Höhenkurven, Schnitte Situation 1:5’000

informativ

Plan 3

Schnitte 1:5Ö0/500

informativ

Plan 4

Ökologische Ausgleichsmassnahmen 1:2’000 Planungsbericht Lärmprognose

informativ

P-10-0018/01 inkl. Änderungen 2022 P-1 0-0018/02 Ersetzt durch Änderun¬ gen 2022 P-1 0-0018/03 Ersetzt durch Änderun¬ gen 2022 P-1 0-0018/04

Vereinbarung zum Ökologischen Ausgleich

informativ

informativ informativ

i

inkl. Änderungen 2022

2.

Uberbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 5 Nutzweise

Die Art der Nutzung richtet sich nach den Vorschriften der Industriezone Ar¬ beitszone Industrie gemäss Art. 5 5 und Art. 44 9 des Baureglements.

Art. 6 Lage von Bauten

1

Bauten dürfen unter Vorbehalt von Abs. 2 nur innerhalb der durch Mantelbau¬ linien begrenzten Baubereiche erstellt werden.

2

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind—mit Ausnahme im Bereich zur Abschirmung der Hochbauten—auch ausserhalb der Baubereiche zuläs¬ sig. Zusätzliche Neben-, An- und Vorbauten sind ausserhalb der Mantelbautinien Baubereiche im Rahmen der Regelbauweise zulässig.

3

Wird eine Anschlussgleisanlage erstellt, so darf das zweite Entladegleis im durch die Sonderbaulinie "Anschlussgleisanlage" begrenzten Bereich bis zu einer Höhe vom max. 9.0 m ab Oberkante Gleis überdacht werden.

4

Hi ir~ VJ Ul Im durch die fen auf einer Fläche von max. 30 m2 Bauten mit einer Höhe max. 5 m werden, sofern angrenzend im Baubereich 4 die-dreifache Fläche als Grünflä che ausgewiesen wird:

Art. 7 Etappierung

1

Eine Etappierung der Überbauung ist zulässig. Mit jedem Bauvorhaben ist die Umgebung soweit möglich definitiv zu gestalten.

2

Die verbleibende landwirtschaftliche Fläche ist nach Möglichkeit einer exten¬ siven Nutzung (Wiese, Weide) zuzuführen. Baubereich

Art. 8 1

Die Baubereiche dienen zur Erstellung von-Froduktions- Lager-, VersandHandels- und formen Bauten und Anlagen.

2

Fürdie Baubereiche 1 bis-4-2 gelten folgende Vorschriften: Baubereich Nr.

1

2

3

4

Höhe der Bauten maxab OK FB EG

42m

i1 oi Qm n

48m

48m

Fassaden-und Gesamthöhe max.

11m

16m piprnöoe

nomäRc

Baulinie

Bautinie

Baulinie

Baulinie

Oberkante fertig Boden Erdgeschoss (OK FB EG) Baubereiche Nr. 1-4 — 546-15 m ü. M., +/- 0.5 m Fassaden am Siedlungsrand haben bei einer Gebäudelänge von über 100m einen Versatz im Grundriss von mindestens 5m aufzuweisen.

2

Art. 9 Gestaitungsbestimmungen

1

Die Bauten io den Baubereichen 4 bis-4 sind lischen Gesamtkonzept so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl, Farbgebung, Fassadengestaltung und -gliederung eine gute Eingliederung ins Landschafts¬ bild erzielt wird. Die gute Eingliederung ist durch Schnitte, Ansichten, Foto¬ montagen u. dgl. im Baugesuch nachzuweisen.

2

Besonderes Augenmerk ist auf die Gestaltung der Fassaden mit Aussenbezug zu richten. Diese sind in getönten Farben auszuführen, vertikal zu gliedern und nach Möglichkeit teilweise zu begrünen (z.B. mit vor die Fassade gestellten, begrünten Ständerkonstruktionen).

3

Flachdächer sind - sofern keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse ent¬ gegenstehen - extensiv zu begrünen.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Geländeaufschüttungen sind zu minimieren und Einschnitte nach Möglichkeit zu vermeiden. Böschungen dürfen maximal eine Neigung von 2:3 aufweisen. Stützmauern und -wände sind wo immer möglich zu vermeiden. Ansonsten sind sie gut in das Gelände einzupassen und nach Möglichkeit zu begrünen.

2

Die Umgebung ist zu begrünen. Grünflächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs naturnah mit Magerwiesen, Gehölzen und Hecken, Steinanlagen, Weihern und Tümpeln etc. zu gestalten.

3

In den im Plan 1 bezeichneten Bereichen zur Abschirmung der Hochbauten sind standortgerechte Pflanzen, Gehölze, Baumstreifen oder Baumgruppen anzulegen.

3.

Erschliessung

Art. 11 Grundsatz

1

Der vorliegende Gestaltungsplan regelt einzig die Groberschliessung des Ge¬ staltungsplangebietes. Die Feinerschliessung im Gestaltungsplangebiet hat ab Parzellengrenze durch den die Grundeigentümer zu erfolgen. Die Manöv¬ rier- und Anlieferungsflächen sowie die Parkierungsflächen sind innerhalb der Baubereiche anzuordnen.

2.

Smd—z.B. infolge Verkaufs von Teilflächen - weitere öffentliche Erschlies¬ sungsanlagen erforderlich, so ist der Gestaltungsplan entsprechend anzupasppn

OU! !.

Art. 12 1

Verkehrserschliessung Die Zufahrt zum Gestaltungsplanareal erfolgt ausschliesslich von der Indust¬ riestrasse überden bezeichneten Anschlusspunkt im Plan 1 bezeichneten Be¬ reich «Fläche Verkehrserschliessung».

3

Die Zu- und Wegfahrt für Lastwagen zum Gestaltungsplanareal hat ab der Kreuzlingerstrasse über die Industriestrasse und -den bezeichneten Anzu erfolgen.

11 altri articoli

Art. 13

Diese Bereiche dienen dem-motor4sierten Verkehr als Zufahrts- Manövrierfür die Parkierung.

Art. 14 Parkierung

1 Oberirdische Parkplätze sind in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen und mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. 2 Für den motorisierten Verkehr dürfen max. 250 Parkplätze angeordnet wer¬ den. Falls Teilflächen bebaut werden, so haben diese ihren prozentualen An¬ teil, gemessen an der Gesamtfläche der Baubereiche, einzuhalten. Die Park¬ plätze sind entsprechend den Bauetappen zu erstellen. Die genaue Anzahl ist gemäss den geltenden Normen zu berechnen und im Baubewilligungsverfah¬ ren nachzuweisen. 3 Für Lastwagen sind geeignete Abstellplätze in genügender Zahl vorzusehen. Die genaue Anzahl ist gemäss den geltenden Normen zu berechnen und im Baugesuch nachzuweisen.

Art. 15 Anschlussgleisanlage

1 Die Anschlussgleisanlage ist so zu gestalten, dass sich Bahnbetrieb und Wa¬ genladungsverkehr nicht gegenseitig stören. 2 Die Bau- und Betriebsbewilligung sind im ordentlichen Verfahren einzuholen. 3 Die Oberkante des Entladegleises ist auf 514.95 m ü. M, +/- 0.5 m anzuordnen.

Art. 16 Entwässerung

1 Die Entwässerung erfolgt im reduzierten Mischsystem. Das Schmutzabwasser und das verschmutzte Strassen Regen abwasser von Zufahrts- und Umschlag¬ flächen ist mit einer neuen Mischabwasserleitung gemäss Plan 1 üfeef in die öffentliche Kanalisation bestehende Mischabwasserleitung in der Industrie¬ strasse abzuleiten. Der Abflussbeiwert von 0.15 darf nicht überschritten wer¬ den. Falls Teilflächen bebaut werden, so haben diese ihren prozentualen An¬ teil, gemessen an der Gesamtfläche der Baubereiche, einzuhalten. 2 Unverschmutztes Regenabwasser ist gedrosselt in den Dorfbach, bzw. in die öffentliche mit einer neuen Regenabwasserleitung Meteorabwasserkanalisatien-in-der Bahnhofstrasse in die bestehende Regenabwasserleitung in der In¬ dustriestrasse abzuleiten. Der Abflussbeiwert von 0.10 darf nicht überschritten werden. Falls Teilflächen bebaut werden, so haben diese ihren prozentualen Anteil, gemessen an der Gesamtfläche der Baubereiche, einzuhalten. 3—Der Abfluss in den Dorfbaoh wie in die Meteorabwasserkanaiisatton Bafmhofstrasse darf 200 l/s (beim 50-jähFtiehen Hochwasser) nicht überschreiten.

4

4

Die Abflussdrosselung soll in erster Linie durch eine fachgerecht angelegte Dachbegrünung mit Rückhaltewirkung erfolgen. Allfällig zu erstellende Regen¬ rückhaltebecken sind in die Gebäude zu integrieren oder naturnah zu gestal¬ ten und in die Umgebungsgestaltung einzugliedern.

5

Die Drosselung und die Art der Regenwasserrückhaltung sind im Baubewilli¬ gungsverfahren nachzuweisen.

Art. 17 Elektrizität, WasseryGas

1

Die Erschliessung erfolgt über die ab der Industriestrasse mit neuen Leitungen gemäss Plan 1.

2

Die Elektrizitätserschliessung erfolgt gemäss Plan 1 ab der Trafostation an der Industriestrasse. Sofern eine neue Trafostation erforderlich ist, so ist diese in¬ nerhalb des Baubereichs 2 zu erstellen.

3

Für die Wasserversorgung ist gemäss Plan 1 entsprechend den Vorgaben des GWP ein Ringschluss innerhalb des Gestaltungsplans sowie eine zusätzlich neue Anbindung an die Wasserleitung in der Hauptstrasse zu erstellen.

4.

Schutz der Umwelt

Art. 18 Ökologischer Ausgleich

Die Bauherrschaft verpflichtet sich, die mit der Politischen Gemeinde Lengwil vertraglich vereinbarten Leistungen zugunsten von Massnahmen für den öko¬ logischen Ausgleich zeitgerecht zu erfüllen.

Art. 19 1

Lärmschutz In dem im Plan 1 bezeichneten Bereich sind für die Aussenlärmimmissionen folgende reduzierte Belastungsgrenzwerte einzuhalten: -

Tag: 62 dB(A) Nacht:52 dB(A)

2

Im grün schraffierten Bereich dürfen die Fassaden von Bauten mit Exposition Nord, Nordost, Ost oder Südost oberhalb von 5 m über der Ausgangshöhe (OK FB EG;-vgl.--Aft 8) dem massgebenden Terrain keine Öffnungen aufwei¬ sen. Ausgenommen sind Fensteröffnungen für ausschliesslich als Büro ge¬ nutzte Räumlichkeiten.

3

Im Weiteren sind im grün schraffierten Bereich Stanz- oder Metallbruchma¬ schinen nur in der Erdgeschossebene zulässig.

4

Im braun bezeichneten Bereich ist über die gesamte Länge ein L-förmiger und 4.0 m hoher Lärmschutzwall zu erstellen, sofern nicht mit anderen Massnah¬ men zumindest dieselbe Lärmschutzwirkung erreicht wird (z.B. mit dem Bahn¬ damm, mit Bauten und mit Terrainanpassungen). Die Gestaltung hat sich nach

Art. 10

zu richten. Die Bahnzufahrt des umbauten Umladebereichs im Baubereich Nr. 2 ist mit einem lärmdämmenden Tor zu versehen.

5

Art. 20 Schutz vor Lichtimmissionen

Fassadenbeleuchtungen des Betriebsgebäudes im Baubereich4 2 sind im Be¬ reich der auf dem Plan 1 grün schraffierten Fläche nicht zulässig. Ausgenom¬ men bleiben eine Grundbeleuchtung, die maximal 4.5 m über fertig Terrain montiert und mit Bewegungsmeldern geschaltet ist, sowie allfällige Arbeits¬ platzbeleuchtungen, z.B. für einen Be- und Entladebereich.

5.

Schlussbestimmungen

Art. 21 )n den Bestimmungen des Gestaltungsplans, die

dem Zweck de6 Ge6taltungsplans nicht zuwiderlaufen, können im Rahmen des Baubewilligungsverfafrren bewilligt werden.

Art. 22 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft. Die Änderungen 2022 treten nach der Genehmigung durch das De¬ partement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

07.07.2022/pme/1002988/Sonderbauvorschriften GP Langfeld.docx

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