Obermüli, ParzNr. 813 / AssNr. 279

Piano di protezione · Berlingen

Documento

Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti culturali
Comune
Berlingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
Gemeinderat
Procedura
Einzelentscheid, geschützt
Adottato
16 nov 2022
In vigore dal
16 nov 2022

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Berl-KO-0002-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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POLITISCHE GEMEINDE |BERLINGEN emails Ver g Berngen A

Bauverwaltung Seestrasse 78 8267 Berlingen einfach charmant Telefon 058 346 1146 E-Mail [email protected]

Verfügbar MoMo,Di,MiMo,DoMo

Herr

Hansruedi Iseli Bergstrasse 44 8267 Berlingen

Entscheid

Unterschutzstellung eines erhaltenswerten Einzelobjektes

Objekt: Obermüli

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Parz. Nr.: 813

‘Geb. Nr. 279 - . Eigentümer/in: Hansruedi Iseli, Bergstrasse 44, 8267 Berlingen

Rita Iseli, Lanzenneunfornstrasse 11, 8505 Dettighofen-

A. Der Gemeinderat entscheidet:

1. Das Objekt Obermüli wird im Sinne der Erwägungen wie folgt unter Schutz gestellt:

a. Über das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen.

b. Das Haus ist in seiner Substanz ungeschmälert integral (innen und aussen) zu erhalten.

c. Geschützt ist auch die relevante Umgebung innerhalb der Parzelle (oder weiter?) und im Sichtbereich.

2. Mitteilung an:

- Eigentümer

- Die nach & 24 NHG TG rechtsmittelberechtigten Organisationen - Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau

- Amt für Geoinformationen des Kantons Thurgau

B. Sachverhalt

Die Gemeinde Berlingen hat noch keinen kommunalen Schutzplan für Natur- und Kulturobjekte. Dieser wird aktuell im Rahmen der Revision der Ortsplanung erarbeitet. i

2 - Die kantonale Denkmalpflege verlangt- bis zur Inkraftsetzung des Schutzplanes - neu als Voraussetzung für eine Auszahlung von Beiträgen für geschützte Kulturobjekte gemäss NHG eine eigentümerverbindliche Schutzverfügung j Die Unterschutzstellung der Obermüli ist unbestritten und wurde von Hansruedi Iseli selber beantragt.

Der Entwurf des Entscheides wurde am 19.09.2022 dem Grundeigentümer und dem Thurgauer Heimatschutz zur Stellungnahme zugestellt. Der Thurgauer Heimatschutz äussert sich zum Entwurf am 09.11.2022 wie folgt: Die Unterschutzstellung der Obermüli findet unsere uneingeschränkte Unterstützung. Der Eigentümer äusserte sich zum Entwurf am 04.11.2022 wie folgt: Er ist mit dem Entwurf zur Unterschutzstellung einverstanden

C. Erwägungen

1. Nach 8 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten im Sinne von $2 Abs. 1 Ziff. 4 NHG TG zu. sichern, die von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschfänkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher-und örtlicher Hinsicht zu wahren (8 10 Abs. 2 NHG TG).

Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (8 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in 8 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHV TG, RB450.11) aufgelistet.

2. Die Obermühli ist im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, Gemeinde Berlingen“ verzeichnet und als «wertvoll» eingestuft. Seine kulturgeschichtliche Bedeutung besteht in erster Linie in:

- Zu erhalten und. zu pflegen ist die gewachsene Substanz der imposanten und . intakten Hauptbaute. .

- Substantiell zu erhalten sind im Äusseren der Gesamte Gebäudekomplex mit den Wirtschaftsbauten zusammen.

Um die kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt und die relevante Umgebung und wesentlichen Sichtbereiche resp. Sichtachsen geschützt werden. Bauliche Änderungen sind im Rahmen dessen möglich, soweit die oben beschriebene kulturgeschichtliche Bedeutung nicht beeinträchtigt wird. Solche Eingriffe bedürfen jedoch einer Bewilligung nach 8. 7 Abs. 1 NHG TG. Das Objekt ist zu erhalten und zur Wahrung seines Wertes zu pflegen. Die bisherige Nutzung des Objektes ist auch nach einer Unterschutzstellung möglich, weshalb diese Massnahme zumutbar ist, Aufgrund der beschriebenen kulturgeschichtlichen Bedeutung dieses Objektes erweisen sich die genannten Anordnungen als notwendig und verhältnismässig:

Der Gemeindepräsident

VG

Ueli Oswald

Die Gemeindeschreiberin

7, hl et.

Roman Hollenstein

16, N0V. 2022

Rechtsmittel:

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel Rekurs eingereichte werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. :