GewR_Ausdolung Bach vom Yberg

Piano d'utilizzazione speciale · Bischofszell

Documento

Numero
16
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Bischofszell
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
21 feb 2020
In vigore dal
1 set 2023

Carta

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File

2019.12-005A-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement fur Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 21. Februar2020

EntscheidNr.16 BOA/PGNr. 2019.12-005

Politische Gemeinde Bischofszell Gewasserraumlinienplan "Ausdolung Bach vom Yberg"

Das Departement fur Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Bischofszell am 20. Dezember 2017 beschlossene Gewasserraumlinienplan "Ausdolung Bach vom Yberg" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Bischofszell, Rathaus, Marktgasse 11, 9220 Bischofszell unter Beilage van zwei Dossiers Gewasserraumlinienplan "Ausdolung Bach vom Yberg" - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580Amriswil - Amt fur Umwelt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt fur Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amtfur Raumentwicklung unter Beilage eines Gewasserraumlinienplans "Ausdolung Bach vom Yberg" mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der ubrigen Akten.

Erwagungen: 1. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 und 22. November 2019 hat das Planungsburo NRP Ingenieure AG im Auftrag der Politischen Gemeinde Bischofszell den Gewasserraumlinienplan "Ausdolung Bach vom Yberg" zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefuhrt wurde. Gegen den Gewasserraumlinienplan sind beim Departement fur Bau und Umwelt keine Rekurse hangjg.

Thurgau 2/3 Die Stadt Bischofszell beabsichtigt, den Bach Yberg im Bereich des BruggmuhleAreals offenzulegen. Ausloser der Offenlegung ist die geplante Uberbauung des Areals, die den Bach tangiert. Damit der Bach offengelegt werden kann, ist der Gewasserraum grundeigentumerverbindlich auszuscheiden. Zu diesem Zweck wurde der Gewasserraumlinienplan "Ausdolung Bach vom Yberg" erarbeitet. Seit Januar2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes bezuglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewasser fur deren naturliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemass § 34 des kantonalen Gesetzes uber den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung van Gewasserraumlinien. Die Festlegung des minimalen Gewasserraumes erfolgt auf der Grundlage van Art. 41 a Abs. 2 der Gewasserschutzverordnung (GSchV). Die gewahlte Gewasserraumbreite von 1 1.0 Meter am Bach Yberg erfullt die Anforderungen van Art. 41 a der Gewasserschutzverordnung. Mit der grundeigentumerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch extensiv gestaltet wer-

den (Art. 41 c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit § 19 WBSNV (RB 721.1)). Fur die Gewasserabschnitte mit einer grundeigentumerverbindlichen Festlegung des Gewasserraums gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76 PBG. Im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung wurde van derAbteilung Wasserbau und Hydrometrie des Amts fur Umwelt bemerkt, dass die Geodaten zum grundeigentumen/erbindlichen Gewasserraum vollstandig abzugeben respektive nachzureichen sind (gemass minimalen Geodatenmodell, ID 190.1), sobald das kantonale Geodatenmodell zu dieser Thematik vorliegt. Die Gewasserraumabschnitte sind mit Hilfslinien zu schliessen. Diese Hilfslinien werden benotigt, um die Geodaten als Flachen gemass minimalem Geodatenmodell (ID 190.1) an den Bund abgeben zu konnen. Fur eine eindeutige Nummerierung des Abschnittes fur den Gewasserraumlinienplan soil ein Code mit der Gewassernummer erzeugt werden (z. B. 11.01_01).

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Thurgau 3/3 Des Weiteren wurden van den involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewasserraumlinienplan "Ausdolung Bach vom Yberg" angebracht. Der Gewasserraumli-

nienplan entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes

(PBG; RB 700) und wird somit genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert: 2t.FEB.2020