GewR_Engishoferbach (km 0.000 - 0.173)

Piano d'utilizzazione speciale · Erlen

Documento

Numero
79
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Erlen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
16 dic 2021
In vigore dal
1 ago 2023

Carta

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File

2021.10-001A-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau""~ Frauenfeld, 16. Dezember 2021

Entscheid Nr. 79 BOA/PG Nr. 2021.10-001

Politische Gemeinde Erlen Gewässerraumlinienplan Engishoferbach (km 0.000 - 0.173)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Erlen am 8. Juli 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan Engishoferbach (km 0.000 - 0.173) wird genehmigt.

2. Mitteilung an : - Gemeinde Erlen, Aachstrasse 11, Postfach, 8586 Erlen , unter Beilage von drei Gewässerraumlinienplänen, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Fröhlich Wasserbau AG, Almendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage von einem Dossier des Gewässerraumlinienplanes Engishoferbach (km 0.000 - 0.173), mit Genehmigungsvermerk.

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. September 2021 ersuchte die Gemeinde Erlen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans Engishoferbach (km 0.000 - 0.173). Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde . Der Entwurf des Gewässerraumlinienplans wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 24 . Juni 2021 vorgeprüft. Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan betrifft einen Abschnitt des Engishoferbaches am südlichen Dorfrand von Engishofen. Hier soll im Zuge der Kantonsstrassensanierung der sanierungsbedürftige Durchlass des Engishoferbaches ersetzt und ein Hochwasserschutzdefizit behoben werden. Dabei soll der Engishoferbach auf Parzelle Nr. 5104 zwischen dem erwähnten Durchlass und der Grundstückszufahrt

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geöffnet werden . Gleichzeitig ist geplant, den bereits offenen Abschnitt vor der Grundstückszufahrt hinsichtlich Hochwasserschutz und ökologischer Aufwertung umzugestalten. Gleichzeitig wird im fraglichen Abschnitt (km 0.000 - 0.173) der Gewässerraum nach Art. 41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festgelegt. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG ; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien . Der fragliche Abschnitt befindet sich teilweise in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft resp. einem Gebiet mit gewässerbezogenen Schutzzielen. Daher erfolgt die Bestimmung des minimalen Gewässerraumes beim Engishoferbach (km 0.000 - 0.173) nach Art. 41 a Abs. 1 und 2 GSchV. Vorliegend wird von einer natürlichen Solenbreite von 1.25 m ausgegangen. Mit dem Gewässerraumlinienplan wird eine Gewässerraumbreite von 11.00 m bzw. 12.50 m festgelegt. Die Gewässerraumfestlegung am Engishoferbach (km 0.000 - 0.173) erfüllt die Anfo rderungen der GSchV. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41 c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit§ 19 WBSNV (RB 721.1 )) . Im Bereich der Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss WBSNG entfallen die Gewässerabstände nach§ 76 PBG . Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewässerraumlinienplan Engishoferbach (km 0.000 0.173) angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG ; RB 700) und wird somit genehmigt.

Umwelt

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

16. DEZ. 2021