Oberdorf und Unterdorf

Piano d'utilizzazione speciale · Dozwil

Documento

Numero
21
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Dozwil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
11 mag 2023
In vigore dal
1 giu 2023

Carta

6 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

2023.01-003B-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. Mai 2023

Entscheid Nr. 21 BOA/PG Nr. 2023.01-003

Politische Gemeinde Dozwil Änderung Baulinienplan "Oberdorfund Unterdorf ’

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Dozwil am 5. Dezember 2022 beschlossene Änderung des Baulinienplans "Oberdorf und Unterdorf" wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8582 Dozwil, unter Beilage von drei Exemplaren einer Änderung des Baulinienplans "Oberdorf und Unterdorf" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage einer Änderung des Baulinienplans "Oberdorf und Unterdorf" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 ersucht die Gemeinde Dozwil um Genehmigung einer Änderung des Baulinienplans "Oberdorfund Unterdorf". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die erwähnte Änderung des Baulinienplans keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der zur Genehmigung eingereichten Planänderung wurde verzichtet.

2.

Mit Entscheid Nr. 114 vom 4. Dezember 2002 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt den Baulinienplan "Oberdorf und Unterdorf". Dieser Baulinienplan legt Baulinien für Bauten sowie Pflichtbauecken fest und sichert damit den Strassenraum bzw. dessen Verengung durch bestehende Bauten. Der Baulinienplan wurde im Jahr 2002 erlassen, um zusammen mit den Vorschriften zur Dorfzone und dem Schutzplan einen umfassenden Schutz des wertvollen Dorfkerns von Dozwil zu gewährleisten.

Thurgau 2/2

Die zur Genehmigung eingereichte Teiländerung des Baulinienplans "Oberdorf und Unterdorf ' betrifft im Oberdorf die Parzellen Nrn. 2, 137, 249, 250 und 310, und 137 und im Unterdorf die Parzellen Nrn. 92, 94, 253 und 333. Auslöser für die Planänderung ist ein Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 2 und die Aufhebung einer ehemaligen Gemeindestrasse auf den Parzellen Nrn. 92, 253 und 333. Da für die Parzelle Nr. 2 bereits ein Projekt vorliegt, werden die neuen Baulinien auf dieses Projekt abgestimmt. Die neue Baulinie auf Parzelle Nr. 2 unterschreitet den gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) vorgeschriebenen Abstand zur Kantonsstrasse um 1.0 m. Da dem Bauvorhaben keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Verkehrsübersicht gegenüber dem Bestand verbessert wird, bestehen gegen die Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes keine Einwände. Zu begrüssen ist auch, dass im Unterdorf die Baulinien entlang einer ehemaligen Gemeindestrasse (Parzelle Nr. 93) aufgehoben werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Baulinien entlang der Strassen «In Gärten» und «Unterdorfweg» miteinander verbunden. Diesbezüglich ist zu begrüssen, dass mit dieser Massnahme ein Beitrag geleistet wird, damit die betroffenen Grundstücke besser baulich genutzt werden können. Damit werden auch die Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung nach innen verbessert. Die Änderung des Baulinienplans ist mit den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vereinbar und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

11. MAI 2023