Nr. 28 Industriezone (Teiländerung 2023)

Piano d'utilizzazione speciale · Weinfelden

Documento

Numero
28
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Weinfelden
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
9 giu 2023
In vigore dal
1 lug 2023

Carta

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File

2023.02-012D-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 09.06.2023

Entscheid Nr. 28 BOA/PG Nr. 2023.02-012

Politische Gemeinde Weinfelden Gestaltungsplan Nr. 28 Industriezone, Teiländerung 2023

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Weinfelden am 1 0. Januar 2023 beschlossene Teiländerung des Gestaltungsplans Nr. 28 'Industriezone' wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Bundesamt für Strassen ASTRA - SBBAG - Departement Inneres und Volkswirtschaft, Abteilung Öffentlicher Verkehr - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 ersucht die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Teiländerung des Gestaltungsplans Nr. 28 'Industriezone'. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Teiländerung des Gestaltungsplans keine Rekurse eingegangen.

2.

Der ursprünglich im Jahr 1987 genehmigte Gestaltungsplan Nr. 28 'Industriezone' betrifft das Industrie- und Gewerbegebiet am südwestlichen Rand der Stadt Weinfelden. Der Gestaltungsplan wurde seither bereits mehrfach revidiert. Die rechtskräftige Version wurde am 4. Juni 2013 mit DBU-Entscheid Nr. 36 genehmigt. Im Jahr 2016 erfolgte eine erneute Teiländerung des Gestaltungsplans durch die Anpassung des Perimeters (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 27 vom 8. Juni 2016).

Thurgau 2/3

3.

Die vorliegende Änderung des Gestaltungsplans betrifft ausschliesslich die Parzelle Nr. 3598, die der Arbeitszone Industrie (AI) zugewiesen ist. Für diese Parzelle sollen die Baulinien 'Verbindungs- /Ladegleis' und 'Stammgleis' aufgehoben werden, damit eine zweckmässige Bebauung des Grundstücks möglich wird. Die Aufhebung wird damit begründet, dass ein Ladegleis nicht mehr benötigt wird und die Erschliessung des Grundstücks vollumfänglich erstellt ist.

4.

Im kantonalen Richtplan (KRP) ist an dieser Stelle zwar noch eine zu prüfende zusätzliche S-Bahnhaltestelle 'Weinfelden Süd' aufgeführt (Zwischenergebnis 3.3 F). Die Abteilung Öffentlicher Verkehr des Kantons Thurgau wird aber bei der nächsten Teilrevision des KRP die Entfernung dieses Eintrags beantragen, da sich der Nutzwert und das Kosten-Nutzenverhältnis als ungenügend erwiesen hat.

5.

Hinsichtlich Stammgleis gilt zu beachten, dass gemäss KRP (Planungsgrundsatz 3.3E) die notwendigen Flächen für die Erhöhung der Trassenkapazitäten entlang aller Bahnlinien freizuhalten sind. Dies gilt auch für die östlich der Parzelle Nr. 3598 verlaufende Strecke Weinfelden - Wil SG, für welche die Fläche für einen allfälligen Ausbau auf Doppelspur freizuhalten ist. Für künftige Planungen gilt somit eine Interessenlinie von 9 m ab der Gleisachse der Bahn. Sämtliche Bau- und Erschliessungsvorhaben, die sich in der Nähe von Bahnanlagen befinden, müssen der SBB zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (vgl. Art. 18m des Eisenbahngesetzes; EBG, SR 742.101).

6.

Aus kantonaler Sicht bestehen keine Vorbehalte gegenüber der Vorlage. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Departement für Bau und Der Departementschef

Dominik Diezi

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 9. JUNI 2023