Dietenhuser / Escherhau; Nr.38-14, Gemeinde Steckborn
Riserve forestali · Turgovia
Documento
- Numero
- 115
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 19 gen 2015
- In vigore dal
- 1 gen 2015
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Turgovia con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
WaR38-14-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 19. Januar 201 5
Nr. 115
Ausscheidung kantonales Waldreservat Dietenhuser/Escherhau, Steckborn; Schutzanordnung Nr. 38-14 samt Schutzplan Genehmigung Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach den §§ 29a bis 29f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet die Waldbestände im Dietenhuser/Escherhau mehrheitlich als schützenswert. Bei der Überprüfung des Waldreservatskonzepts des Kantons Thurgau im Jahre 2012 wurde festgestellt, dass der Anteil der bisher ausgeschiedenen Naturwaldreservate (d.h. Waldflächen ohne forstliche Eingriffe) im Allgemeinen sehr tief ist und insbesondere buchenreiche Wälder in den Reservaten nur in geringem Masse vorkommen. Das Objekt Dietenhuser/ Escherhau dagegen ist ein bemerkenswerter, grossflächiger Buchenwald mit über 75 % Buchen und einer Beimischung von anderen Laubbaumarten; der Nadelholzanteil beträgt nur 8 %. Es befindet sich in leichter Nordhanglage und ist gut erschlossen. Die Bestände sind meist zwischen 80- und 120-jährig, die Bäume auf Brusthöhe häufig über 50 cm dick. Das Objekt eignet sich deshalb sehr gut, um auf vergleichsweise grosser, zusammenhängender Fläche ein Naturwaldreservat zu errichten, in dem künftig auf jegliche Holznutzung verzichtet werden soll und in dem die natürlichen Veränderungsprozesse ablaufen können. Im Regionalen Waldplan (RWP) „Seerücken-West 2006“ war für dieses Waldgebiet noch kein besonderer Schutz vorgesehen; die Erkenntnisse aus der Überprüfung des Waldreservatskonzepts und der besondere Bestand lassen es als angezeigt erscheinen, diesbezüglich vom RWP-lnhalt abzuweichen. Das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau mit 50.76 ha Gesamtfläche liegt auf Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Steckborn. Einzige Waldeigentümerin im Reservatsperimeter ist die Bürgergemeinde Steckborn, die bereits in der Vorbereitung intensiv in die Entscheidfindung einbezogen wurde. Sie ist mit der Ausscheidung des Waldreservats einverstanden. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Steckborn verliefen positiv. Die Politische Gemeinde Homburg wurde, obwohl nicht betroffen, aber direkt anstossend an das Waldreservat, ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen. Sie hat sich eher kritisch zum Vorhaben geäus-
2/3 sert. Ihre Bedenken wurden in einer Aussprache am 20. Oktober 2014 angehört und eingehend geprüft. Auf das Ersuchen um Verzicht auf das geplante Naturwaldreservat konnte aber aus den übergeordneten Interessen nicht eingegangen werden. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Schutzanordnung und der Schutzplan wurden gestützt auf § 29c WaldV in der Zeit vom 24. Oktober bis 13. November 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung vor Ablauf der Mindestdauer bedarf nach einer öffentlichen Auflage ebenfalls der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Schutzanordnung kann in Absprache mit der Grundeigentümerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Wald reservates Dietenhuser/Escherhau samt Schutzanordnung Nr. 38-14 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 38-14 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung der Politischen Gemeinde Steckborn in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau belaufen sich auf rund Fr. 11’000.- pro Jahr (Nutzungsverzicht). Die Finanzierung des Waldreservates ist über die NFA, Programmvereinbarung Wald-Biodiversität, sichergestellt.
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 38-14 für das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau wird genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
Thurgau 3/3 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 38-14 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat Forstamt (3, mit den Akten) Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt)
Für richtige Ausfertigung Der Sta
sschreiber
1176
1189
11 9
0
Objekt Dietenhuser/Escherhau 1210
2
1254
1256
1209
830
213
1255
1253
1263
2130
985
1267
887
4
0
1261
1269
1279
1273
873
8 12
17 72
880
88
4
6 12
12 7
1 121
888
1272
1268
1262
± 879
878
886
1271
1259
Inkraftsetzung 01.01.2015 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau
873
869
1266
2131
1208
1188
868 1250
1252
1191
0
1247
Schutzplan 1207
83
866
1245
21 33
5
11 9 2
1251
2134
12 6
1195
0
Kantonales Waldreservat
1193
1205 1204 1197
12 7
1194
6
1257
1276
1212
1275 1302
2141
1281
1277
1264
1214
121 5
1291
13 04
1216
1305
13 08
11 6
8
1341
1311 1312
1344
1342
13
1306
1282
1278
1303 1292
13 09
1285
1213
885
1288
1290
1310
1307
21 38
1296
1293
1294
1313
43
1295
1314 1
1297
2127
1337
1320
1351
1348
5 13
2
13
1371
4321
1316
4152
1300
41 3
1315
74
3
2
4141
1317
1373
78 6
4140
1301
4
1318
9
4325
1368 1380
Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA)
5
4101
0
4103
4123
4117
41
Wald
4116
4145
4113
4124
41 50
41 94
4142
4328
4190
4136
41 60
4122
4300
4286
55
4168 4165
4144
1298
4118
41 20
1384
5
Schutzplan
4299
41 1
4067
4121
41
4148
4143
4334
1382 Perimeter Naturwaldreservat (50.76 ha)
41 49
4134
4119
4298
4153
43 23
4333
41
56
4158
4159
4161
7 41 5
41 6
4 4170
4163
4288
12
4294 711
4146
46
4125
00
1001
41
0
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998)
4069
4095
42 4096
4097
4110
80 4108
139
2
4094
41 2
4111
Kartendaten:Amtliche Vermessung © 2015 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau 42 5
42 4
9
4067
4270
4127
6
Massstab 1:6'000
4104
41 09
4128
47
70
9
4130
899 140
74
4
13
48 49
4133
41 31
4
4112
4268
41 32
4126
41 1
41
4193 4196
41 02
4099
7
1 43 0
1381
4327
1383
1
Legende:
4332
4322
26
41 5
1376
35
1379
1377
43
1378
4329
19
5 13 7
43 1
4138
43
42 8
4137
2
1299
41 3
4331
1369
41 6
4154
4147
41 6
4330
5
1372
1370
14
1350
43 2
13 19
142
0 50 100
9
200
193
300
400
51
500 Meter
52
53
50 202 203
Forstamt
Ausscheidung des kantonalen Waldreservates
Dietenhuser/Escherhau Schutzanordnung Nr. 38-14 mit Schutzziel und Nutzungsbeschränkungen Politische Gemeinde: Steckborn
Betroffene Parzellen: Bürgergemeinde Steckborn, Parz.-Nr. 1296, 1297, 1299;
Öffentliche Auflage vom 24.10.2014 bis 13.11.2014
Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 115 vom 19. 01. 2015 und in Kraft gesetzt auf den 01. 01 2015. Publiziert im Amtsblatt Nr. 4/2015 vom 23. 01. 2015.
-1-
I. Allgemeines Grundlagen
Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG, RB 921.0)
kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlagen dazu bilden: - das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Die vom vorliegenden Schutzplan betroffenen Bestände sind darin mehrheitlich als schützenswert bezeichnet. - das Kantonale Waldreservatskonzept von 2003 sowie die Überprüfung desselben von 2012.
Ziel
Art. 2
Schutzziel des Waldreservats „Dietenhuser/Escherhau“ ist die ungeschmälerte, langfristige Erhaltung dieses Buchenwaldes. Um die natürlichen Phasen der Waldentwicklung ungestört ablaufen zu lassen, wird auf jegliche forstliche Eingriffe grundsätzlich verzichtet. Entsprechend dieser Zielsetzung werden diese Waldflächen als Naturwaldreservat ausgeschieden.
Geltungsbereich
Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan im Massstab
1:6'000 dargestellten Waldflächen gemäss Parzellenverzeichnis (Reservatsperimeter). Der Schutzplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die geschützte Fläche beträgt insgesamt 50.76 ha.
Gültigkeitsdauer
Art. 4 Die Schutzanordnung und damit der generelle Verzicht auf jegliche
forstliche Eingriffe gelten für eine Dauer von 50 Jahren ab Inkraftsetzung. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kann diese Schutzanordnung in Absprache mit der Grundeigentümerin verlängert werden.
II. Schutzbestimmungen Verbote
Art. 5
Im ganzen Reservatsperimeter sind untersagt: a) das Fällen, Ausgraben oder Zerstören von Bäumen und Sträuchern unabhängig von Art, Alter und Dimension; b) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Krautpflanzen, Moosen, Flechten und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem § 38 RRV NHG zu beachten; c) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei; d) das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; e) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern und das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren; f) das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
-2-
g) das Durchführen von Veranstaltungen, die nicht dem Schutzziel entsprechen; h) das Laufenlassen von Hunden, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd; es besteht Leinenzwang; i) das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; j) das Errichten jeglicher Bauten und Anlagen; k) Ablagerungen aller Art; l) andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen oder Beeinträchtigungen.
Jagd
Art. 6 Erlaubte
Art. 7 forstliche
Massnahmen
Die Jagd ist erlaubt. Es sind die jeweils geltenden Jagdvorschriften anwendbar. Nach Rücksprache mit dem Forstamt sind erlaubt: a) das Entfernen von einzelnen Bäumen, von denen entlang der Wald- und Waldrandstrassen eine offensichtliche, besondere Gefährdung ausgeht (z.B. infolge Krankheit oder Naturereignisse). Sämtliches Holz ist dabei in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. b) das Aufstellen von Einrichtungen für das Monitoring im Waldreservat.
Strassenunterhalt
Art. 8
a) An allen, für den Holztransport geeigneten, mit Lastwagen befahrbaren Waldstrassen im und am Waldreservat kann der normale laufende Unterhalt ausgeführt werden, wie die Sicherstellung des Oberflächenwasserabflusses, der Unterhalt von Durchlässen, das Mähen des Banketts oder das Entfernen des Laubes von der Oberfläche der Fahrbahnen. Das Mähen ist erst ab September erlaubt. b) Zum laufenden Unterhalt zählt auch das Freihalten des Lichtraumprofils für den berechtigten Fahrzeugverkehr (Schnitt von Gehölzen an Böschungen und auf dem Bankett bei Waldund Waldrandstrassen). Das Material ist in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. c) Beim periodisch anfallenden, baulichen Unterhalt der Waldstrassen (z.B. Nachbekiesung) ist vorgängig zur Planung das Forstamt zu informieren. d) Allfällige Regelungen betreffend Beitragsleistungen der Grundeigentümerin an den Strassenunterhalt sind von dieser Schutzanordnung nicht betroffen.
-3-
Naturereignisse
Art. 9
a) Alle Waldflächen stehen unter Prozessschutz; natürliche Entwicklungsprozesse wie Schäden durch Sturm, Schnee, Krankheiten etc. sollen ohne menschliche Korrekturen ablaufen. Treten Schäden durch Naturereignisse auf, so werden diese nicht behoben. b) In Fällen, bei denen die Waldstrassen oder angrenzende Waldund Flurgrundstücke betroffen sind, kann das Forstamt Massnahmen zur Behebung oder zur weiteren Schadenabwehr treffen und anordnen. Es kontrolliert die Ausführung. Die Kosten für diesen Unterhalt gehen zu Lasten Kanton. Das Material ist in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. c) Sollten durch Schädlinge verursachte epidemische Krankheiten oder Neophyten auftreten, für welche fachlich akzeptierte Bekämpfungsstrategien bestehen, so kann das Forstamt geeignete Massnahmen anordnen.
NachbarGrundstücke im Wald
Art. 10 a) Ausserhalb des Perimeters liegende Nachbargrundstücke im Wald
können im Rahmen der waldbaulichen Planung (Ausführungsplan des Forstreviers) ordentlich bewirtschaftet werden. Die üblichen Randeinflüsse für Waldgrundstücke sind im Randbereich des Reservatsperimeters zu tolerieren. b) Offensichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehend von den Waldbeständen im Reservat sind im gegenseitigen Einvernehmen unter Einbezug des Forstamtes zu beheben. c) Die Eigentümer benachbarter Waldgrundstücke können bestehende Holzlagerplätze und Rückewege im Waldreservat für die Lagerung und den Holztransport im ortsüblichen Rahmen benutzen. Der Einsatz chemischer Mittel zum Schutz des gelagerten Holzes ist dabei im Waldreservat verboten. Der Ausbau von Lagerplätzen oder Rückewegen sowie der Betrieb von Umschlagplätzen sind nicht erlaubt.
Waldrand
Art. 11
a) Im Waldrandbereich sind Bäume grundsätzlich geschützt. Offensichtlich gefährliche oder stark herausragende Bäume können mit Zustimmung des Forstamtes im Einzelfall entfernt werden. b) Der Strauchgürtel wird mit periodischen Eingriffen gepflegt und als artenreicher Lebensraum gestaltet.
Bachunterhalt § 12
Sollten sich am östlichen Rand der Parzelle Nr. 1297 und südlich der Parzelle Nr. 1293 (Wildbach) infolge Bachunterhalt zwingend nötige Eingriffe in der Bestockung und am Bach aufdrängen, ist das Forstamt vorgängig zur Planung in die Entscheidfindung einzubeziehen.
-4-
III. Entschädigung und Finanzierung Finanzierung
Art. 13
a) Die Grundeigentümerin hat Anspruch auf angemessene Abgeltungen für den Nutzungsverzicht. Als Grundlage für Abgeltungen dienen Vorratsinventuren und Berechnungen für die entgangenen Nutzungen. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. b) Die Kosten für allfällige Massnahmen, z.B. im Waldrandbereich, gehen zu Lasten Forstamt.
IV. Zuständigkeiten und Kompetenzen Zuständigkeiten
7 altri articoli
Art. 14 a) Das Forstamt Thurgau und der örtliche Forstdienst sind zuständig
für die Aufsicht und den allfälligen Unterhalt im Waldreservat. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung der Nutzungsbeschränkungen, die Abgeltung von Massnahmen sowie für die Beobachtung und Dokumentation der natürlichen Entwicklungsprozesse. b) Das Forstamt Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren mit der Grundeigentümerin allfällig nötige Massnahmen gemäss
Art. 7
sowie §§ 9 - 11 dieser Schutzanordnung. Der Grundeigentümerin erwachsen daraus keine Kosten. c) Das Institut für Angewandte Pflanzenbiologie (IAP) ist berechtigt, im Rahmen des Interkantonalen Dauerbeobachtungsprogramms auf der Untersuchungsfläche Messungen an Bäumen und Boden vorzunehmen sowie periodisch Äste für Triebmessungen zu ernten. Bei Beendigung dieses Programms sind allfällige Markierungen und Installationen vom IAP zu entfernen. Das Forstamt beaufsichtigt diese Fläche.
Information
Art. 15 Das Forstamt Thurgau informiert in Absprache mit dem örtlichen
Forstdienst und mit der Waldeigentümerin die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.
V. Schlussbestimmungen Aufhebung
Art. 16
Kommt das Forstamt seinen finanziellen Verpflichtungen für die Nutzungsbeschränkungen nicht mehr nach, so ist die Schutzanordnung nach einer öffentlichen Auflage mit einem Regierungsratsbeschluss aufzuheben.
-5-
Ausnahmen
Art. 17 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement
für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen. Es kann diese Kompetenz an das Forstamt delegieren.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 18 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss
Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
(NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.
Beilage: Schutzplan 1:6‘000 vom 24.09.2014 als integrierender Bestandteil der Schutzanordnung
-6-