Dietenhuser / Escherhau; Nr.38-14, Gemeinde Steckborn

Riserve forestali · Turgovia

Documento

Numero
115
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Turgovia
Livello
Cantone
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
19 gen 2015
In vigore dal
1 gen 2015

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Turgovia con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

WaR38-14-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 19. Januar 201 5

Nr. 115

Ausscheidung kantonales Waldreservat Dietenhuser/Escherhau, Steckborn; Schutzanordnung Nr. 38-14 samt Schutzplan Genehmigung Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach den §§ 29a bis 29f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet die Waldbestände im Dietenhuser/Escherhau mehrheitlich als schützenswert. Bei der Überprüfung des Waldreservatskonzepts des Kantons Thurgau im Jahre 2012 wurde festgestellt, dass der Anteil der bisher ausgeschiedenen Naturwaldreservate (d.h. Waldflächen ohne forstliche Eingriffe) im Allgemeinen sehr tief ist und insbesondere buchenreiche Wälder in den Reservaten nur in geringem Masse vorkommen. Das Objekt Dietenhuser/ Escherhau dagegen ist ein bemerkenswerter, grossflächiger Buchenwald mit über 75 % Buchen und einer Beimischung von anderen Laubbaumarten; der Nadelholzanteil beträgt nur 8 %. Es befindet sich in leichter Nordhanglage und ist gut erschlossen. Die Bestände sind meist zwischen 80- und 120-jährig, die Bäume auf Brusthöhe häufig über 50 cm dick. Das Objekt eignet sich deshalb sehr gut, um auf vergleichsweise grosser, zusammenhängender Fläche ein Naturwaldreservat zu errichten, in dem künftig auf jegliche Holznutzung verzichtet werden soll und in dem die natürlichen Veränderungsprozesse ablaufen können. Im Regionalen Waldplan (RWP) „Seerücken-West 2006“ war für dieses Waldgebiet noch kein besonderer Schutz vorgesehen; die Erkenntnisse aus der Überprüfung des Waldreservatskonzepts und der besondere Bestand lassen es als angezeigt erscheinen, diesbezüglich vom RWP-lnhalt abzuweichen. Das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau mit 50.76 ha Gesamtfläche liegt auf Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Steckborn. Einzige Waldeigentümerin im Reservatsperimeter ist die Bürgergemeinde Steckborn, die bereits in der Vorbereitung intensiv in die Entscheidfindung einbezogen wurde. Sie ist mit der Ausscheidung des Waldreservats einverstanden. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Steckborn verliefen positiv. Die Politische Gemeinde Homburg wurde, obwohl nicht betroffen, aber direkt anstossend an das Waldreservat, ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen. Sie hat sich eher kritisch zum Vorhaben geäus-

2/3 sert. Ihre Bedenken wurden in einer Aussprache am 20. Oktober 2014 angehört und eingehend geprüft. Auf das Ersuchen um Verzicht auf das geplante Naturwaldreservat konnte aber aus den übergeordneten Interessen nicht eingegangen werden. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Schutzanordnung und der Schutzplan wurden gestützt auf § 29c WaldV in der Zeit vom 24. Oktober bis 13. November 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung vor Ablauf der Mindestdauer bedarf nach einer öffentlichen Auflage ebenfalls der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Schutzanordnung kann in Absprache mit der Grundeigentümerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Wald reservates Dietenhuser/Escherhau samt Schutzanordnung Nr. 38-14 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 38-14 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung der Politischen Gemeinde Steckborn in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau belaufen sich auf rund Fr. 11’000.- pro Jahr (Nutzungsverzicht). Die Finanzierung des Waldreservates ist über die NFA, Programmvereinbarung Wald-Biodiversität, sichergestellt.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 38-14 für das Waldreservat Dietenhuser/Escherhau wird genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Thurgau 3/3 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 38-14 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat Forstamt (3, mit den Akten) Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt)

Für richtige Ausfertigung Der Sta

sschreiber

1176

1189

11 9

0

Objekt Dietenhuser/Escherhau 1210

2

1254

1256

1209

830

213

1255

1253

1263

2130

985

1267

887

4

0

1261

1269

1279

1273

873

8 12

17 72

880

88

4

6 12

12 7

1 121

888

1272

1268

1262

± 879

878

886

1271

1259

Inkraftsetzung 01.01.2015 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau

873

869

1266

2131

1208

1188

868 1250

1252

1191

0

1247

Schutzplan 1207

83

866

1245

21 33

5

11 9 2

1251

2134

12 6

1195

0

Kantonales Waldreservat

1193

1205 1204 1197

12 7

1194

6

1257

1276

1212

1275 1302

2141

1281

1277

1264

1214

121 5

1291

13 04

1216

1305

13 08

11 6

8

1341

1311 1312

1344

1342

13

1306

1282

1278

1303 1292

13 09

1285

1213

885

1288

1290

1310

1307

21 38

1296

1293

1294

1313

43

1295

1314 1

1297

2127

1337

1320

1351

1348

5 13

2

13

1371

4321

1316

4152

1300

41 3

1315

74

3

2

4141

1317

1373

78 6

4140

1301

4

1318

9

4325

1368 1380

Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA)

5

4101

0

4103

4123

4117

41

Wald

4116

4145

4113

4124

41 50

41 94

4142

4328

4190

4136

41 60

4122

4300

4286

55

4168 4165

4144

1298

4118

41 20

1384

5

Schutzplan

4299

41 1

4067

4121

41

4148

4143

4334

1382 Perimeter Naturwaldreservat (50.76 ha)

41 49

4134

4119

4298

4153

43 23

4333

41

56

4158

4159

4161

7 41 5

41 6

4 4170

4163

4288

12

4294 711

4146

46

4125

00

1001

41

0

Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998)

4069

4095

42 4096

4097

4110

80 4108

139

2

4094

41 2

4111

Kartendaten:Amtliche Vermessung © 2015 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau 42 5

42 4

9

4067

4270

4127

6

Massstab 1:6'000

4104

41 09

4128

47

70

9

4130

899 140

74

4

13

48 49

4133

41 31

4

4112

4268

41 32

4126

41 1

41

4193 4196

41 02

4099

7

1 43 0

1381

4327

1383

1

Legende:

4332

4322

26

41 5

1376

35

1379

1377

43

1378

4329

19

5 13 7

43 1

4138

43

42 8

4137

2

1299

41 3

4331

1369

41 6

4154

4147

41 6

4330

5

1372

1370

14

1350

43 2

13 19

142

0 50 100

9

200

193

300

400

51

500 Meter

52

53

50 202 203

Forstamt

Ausscheidung des kantonalen Waldreservates

Dietenhuser/Escherhau Schutzanordnung Nr. 38-14 mit Schutzziel und Nutzungsbeschränkungen Politische Gemeinde: Steckborn

Betroffene Parzellen: Bürgergemeinde Steckborn, Parz.-Nr. 1296, 1297, 1299;

Öffentliche Auflage vom 24.10.2014 bis 13.11.2014

Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 115 vom 19. 01. 2015 und in Kraft gesetzt auf den 01. 01 2015. Publiziert im Amtsblatt Nr. 4/2015 vom 23. 01. 2015.

-1-

I. Allgemeines Grundlagen

Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG, RB 921.0)

kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlagen dazu bilden: - das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Die vom vorliegenden Schutzplan betroffenen Bestände sind darin mehrheitlich als schützenswert bezeichnet. - das Kantonale Waldreservatskonzept von 2003 sowie die Überprüfung desselben von 2012.

Ziel

Art. 2

Schutzziel des Waldreservats „Dietenhuser/Escherhau“ ist die ungeschmälerte, langfristige Erhaltung dieses Buchenwaldes. Um die natürlichen Phasen der Waldentwicklung ungestört ablaufen zu lassen, wird auf jegliche forstliche Eingriffe grundsätzlich verzichtet. Entsprechend dieser Zielsetzung werden diese Waldflächen als Naturwaldreservat ausgeschieden.

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan im Massstab

1:6'000 dargestellten Waldflächen gemäss Parzellenverzeichnis (Reservatsperimeter). Der Schutzplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die geschützte Fläche beträgt insgesamt 50.76 ha.

Gültigkeitsdauer

Art. 4 Die Schutzanordnung und damit der generelle Verzicht auf jegliche

forstliche Eingriffe gelten für eine Dauer von 50 Jahren ab Inkraftsetzung. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kann diese Schutzanordnung in Absprache mit der Grundeigentümerin verlängert werden.

II. Schutzbestimmungen Verbote

Art. 5

Im ganzen Reservatsperimeter sind untersagt: a) das Fällen, Ausgraben oder Zerstören von Bäumen und Sträuchern unabhängig von Art, Alter und Dimension; b) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Krautpflanzen, Moosen, Flechten und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem § 38 RRV NHG zu beachten; c) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei; d) das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; e) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern und das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren; f) das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

-2-

g) das Durchführen von Veranstaltungen, die nicht dem Schutzziel entsprechen; h) das Laufenlassen von Hunden, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd; es besteht Leinenzwang; i) das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; j) das Errichten jeglicher Bauten und Anlagen; k) Ablagerungen aller Art; l) andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen oder Beeinträchtigungen.

Jagd

Art. 6 Erlaubte

Art. 7 forstliche

Massnahmen

Die Jagd ist erlaubt. Es sind die jeweils geltenden Jagdvorschriften anwendbar. Nach Rücksprache mit dem Forstamt sind erlaubt: a) das Entfernen von einzelnen Bäumen, von denen entlang der Wald- und Waldrandstrassen eine offensichtliche, besondere Gefährdung ausgeht (z.B. infolge Krankheit oder Naturereignisse). Sämtliches Holz ist dabei in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. b) das Aufstellen von Einrichtungen für das Monitoring im Waldreservat.

Strassenunterhalt

Art. 8

a) An allen, für den Holztransport geeigneten, mit Lastwagen befahrbaren Waldstrassen im und am Waldreservat kann der normale laufende Unterhalt ausgeführt werden, wie die Sicherstellung des Oberflächenwasserabflusses, der Unterhalt von Durchlässen, das Mähen des Banketts oder das Entfernen des Laubes von der Oberfläche der Fahrbahnen. Das Mähen ist erst ab September erlaubt. b) Zum laufenden Unterhalt zählt auch das Freihalten des Lichtraumprofils für den berechtigten Fahrzeugverkehr (Schnitt von Gehölzen an Böschungen und auf dem Bankett bei Waldund Waldrandstrassen). Das Material ist in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. c) Beim periodisch anfallenden, baulichen Unterhalt der Waldstrassen (z.B. Nachbekiesung) ist vorgängig zur Planung das Forstamt zu informieren. d) Allfällige Regelungen betreffend Beitragsleistungen der Grundeigentümerin an den Strassenunterhalt sind von dieser Schutzanordnung nicht betroffen.

-3-

Naturereignisse

Art. 9

a) Alle Waldflächen stehen unter Prozessschutz; natürliche Entwicklungsprozesse wie Schäden durch Sturm, Schnee, Krankheiten etc. sollen ohne menschliche Korrekturen ablaufen. Treten Schäden durch Naturereignisse auf, so werden diese nicht behoben. b) In Fällen, bei denen die Waldstrassen oder angrenzende Waldund Flurgrundstücke betroffen sind, kann das Forstamt Massnahmen zur Behebung oder zur weiteren Schadenabwehr treffen und anordnen. Es kontrolliert die Ausführung. Die Kosten für diesen Unterhalt gehen zu Lasten Kanton. Das Material ist in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. c) Sollten durch Schädlinge verursachte epidemische Krankheiten oder Neophyten auftreten, für welche fachlich akzeptierte Bekämpfungsstrategien bestehen, so kann das Forstamt geeignete Massnahmen anordnen.

NachbarGrundstücke im Wald

Art. 10 a) Ausserhalb des Perimeters liegende Nachbargrundstücke im Wald

können im Rahmen der waldbaulichen Planung (Ausführungsplan des Forstreviers) ordentlich bewirtschaftet werden. Die üblichen Randeinflüsse für Waldgrundstücke sind im Randbereich des Reservatsperimeters zu tolerieren. b) Offensichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehend von den Waldbeständen im Reservat sind im gegenseitigen Einvernehmen unter Einbezug des Forstamtes zu beheben. c) Die Eigentümer benachbarter Waldgrundstücke können bestehende Holzlagerplätze und Rückewege im Waldreservat für die Lagerung und den Holztransport im ortsüblichen Rahmen benutzen. Der Einsatz chemischer Mittel zum Schutz des gelagerten Holzes ist dabei im Waldreservat verboten. Der Ausbau von Lagerplätzen oder Rückewegen sowie der Betrieb von Umschlagplätzen sind nicht erlaubt.

Waldrand

Art. 11

a) Im Waldrandbereich sind Bäume grundsätzlich geschützt. Offensichtlich gefährliche oder stark herausragende Bäume können mit Zustimmung des Forstamtes im Einzelfall entfernt werden. b) Der Strauchgürtel wird mit periodischen Eingriffen gepflegt und als artenreicher Lebensraum gestaltet.

Bachunterhalt § 12

Sollten sich am östlichen Rand der Parzelle Nr. 1297 und südlich der Parzelle Nr. 1293 (Wildbach) infolge Bachunterhalt zwingend nötige Eingriffe in der Bestockung und am Bach aufdrängen, ist das Forstamt vorgängig zur Planung in die Entscheidfindung einzubeziehen.

-4-

III. Entschädigung und Finanzierung Finanzierung

Art. 13

a) Die Grundeigentümerin hat Anspruch auf angemessene Abgeltungen für den Nutzungsverzicht. Als Grundlage für Abgeltungen dienen Vorratsinventuren und Berechnungen für die entgangenen Nutzungen. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. b) Die Kosten für allfällige Massnahmen, z.B. im Waldrandbereich, gehen zu Lasten Forstamt.

IV. Zuständigkeiten und Kompetenzen Zuständigkeiten

7 altri articoli

Art. 14 a) Das Forstamt Thurgau und der örtliche Forstdienst sind zuständig

für die Aufsicht und den allfälligen Unterhalt im Waldreservat. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung der Nutzungsbeschränkungen, die Abgeltung von Massnahmen sowie für die Beobachtung und Dokumentation der natürlichen Entwicklungsprozesse. b) Das Forstamt Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren mit der Grundeigentümerin allfällig nötige Massnahmen gemäss

Art. 7

sowie §§ 9 - 11 dieser Schutzanordnung. Der Grundeigentümerin erwachsen daraus keine Kosten. c) Das Institut für Angewandte Pflanzenbiologie (IAP) ist berechtigt, im Rahmen des Interkantonalen Dauerbeobachtungsprogramms auf der Untersuchungsfläche Messungen an Bäumen und Boden vorzunehmen sowie periodisch Äste für Triebmessungen zu ernten. Bei Beendigung dieses Programms sind allfällige Markierungen und Installationen vom IAP zu entfernen. Das Forstamt beaufsichtigt diese Fläche.

Information

Art. 15 Das Forstamt Thurgau informiert in Absprache mit dem örtlichen

Forstdienst und mit der Waldeigentümerin die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.

V. Schlussbestimmungen Aufhebung

Art. 16

Kommt das Forstamt seinen finanziellen Verpflichtungen für die Nutzungsbeschränkungen nicht mehr nach, so ist die Schutzanordnung nach einer öffentlichen Auflage mit einem Regierungsratsbeschluss aufzuheben.

-5-

Ausnahmen

Art. 17 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement

für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen. Es kann diese Kompetenz an das Forstamt delegieren.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 18 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

(NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.

Beilage: Schutzplan 1:6‘000 vom 24.09.2014 als integrierender Bestandteil der Schutzanordnung

-6-