Kiesabbau Schalm

Piano d'utilizzazione speciale · Buerglen

Documento

Numero
15
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Buerglen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
15 feb 2024
In vigore dal
1 apr 2024

Carta

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2023.06-009A-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 15. Februar 2024

Entscheid Nr. 0015 BOA/PG Nr. 2023.06-009

Politische Gemeinde Bürglen (TG) Gestaltungsplan Schalm

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Bürglen am 16. Mai 2023 und 24. Oktober 2023 beschlossene Gestaltungsplan "Kiesabbau Schalm" wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Bürglen, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans Kiesabbau Schalm, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Ingénias AG, Freiestrasse 26, 8570 Weinfelden - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Archäologie - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, UVP Fachstelle - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossiers Gestaltungsplan Kiesabbau Schalm, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 30. November 2023 ersucht die Gemeinde Bürglen um Genehmigung des Gestaltungsplans Kiesabbau Schalm. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den vorliegenden Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 15. Februar 2023 vorgeprüft.

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2.

Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzellen Nrn. 409 und 431 sowie Teile der Parzellen Nrn. 407, 408 und 412 mit einer Fläche von rund 56'800 m2. Der Gestaltungsplan regelt den Abbau, die Wiederauffüllung und die anschliessende landwirtschaftliche Rekultivierung und Endgestaltung des Gebiets Schalm. Im eigentlichen Abbauperimeter mit einer Fläche von 33'900 m2 soll ein nutzbares Kiesvolumen von ca. 251'000 m3 abgebaut und im Anschluss wiederverfüllt werden. Abbau, Auffüllung und Rekultivierung sollen über einen Zeitraum von rund 7 Betriebsjahren erfolgen. Der Gestaltungsplanperimeter wird heute landwirtschaftlich genutzt. Das Umfeld ist bereits heute vom Kiesabbau geprägt. Im Norden liegt das Gebiet "Feldhof' in welchem der Kiesabbau bereits abgeschlossen ist. Im Osten liegt der "Schlammweiher", in welchem die ökologischen Ausgleichsmassnahmen umgesetzt werden sollen. Im Süden grenzt der Perimeter an die Weinfelderstrasse (Nationalstrasse). Im Westen befindet sich das Gebiet "Sonnenhof', welches gemäss dem gemeinsamen Richtplan Kiesabbau der Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden ein weiteres zukünftiges Kiesabbaugebiet ist. Das gesamte Planungsgebiet ist im rechtskräftigen Zonenplan der Abbauzone zugewiesen. Die Parzellen Nrn. 409 und 431 sind zudem mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Sonderbauvorschriften (SBV), dem "Abbauplan 1:1'000", dem "Rekultivierungsplan 1:1'000" und dem Plan "Schnitte 1:1'000 / Detail 1:100". Der Planungsbericht mit Beilagen und Anhängen ist erläuternd. Kies- und Sandgruben mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 unterliegen gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) der UVP-Pflicht. Das vorliegende Abbauprojekt erreicht diesen Schwellenwert nicht. Da jedoch ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem bereits realisierten Kiesabbau Feldhof auf der Parzelle Nr. 408 und dem Kiesabbau Schalm besteht, müssen die Abbauvolumen beider Gebiete zusammen betrachtet werden. Damit wird der Schwellenwert überschritten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist notwendig. Für den Kiesabbau Feldhof besteht bereits ein Umweltverträglichkeitsbericht vom 6. Juli 2007, welcher mit Beurteilung vom 29. Oktober 2007 als umweltverträglich eingestuft wurde. Von der Gesuchstellerin wurde zusammen mit dem Gestaltungsplan Kiesabbau Schalm ein "Nachtrag zum Umweltverträglichkeitsbericht Kiesabbau Feldhof' eingereicht. Das Vorhaben wurde vom Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt als federführenden Umweltschutzschutzfachstelle in der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes vom 4. September 2023 als umweltverträglich beurteilt.

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3.

Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der im Gemeinsamen Richtplan Kiesabbau (GRK) der Politischen Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden (Entscheid DBU Nr. 3 vom 18.01.2013) festgehaltenen Planungsgrundsätze. Mit dem Gestaltungsplan soll ein geordneter, gut koordinierter, umweltverträglicher und von der Bevölkerung akzeptierter und dennoch wirtschaftlicher Kiesabbau sichergestellt werden. Die Ziele und der Zweck des Gestaltungsplans scheinen sachgerecht und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Mit den Festlegungen in den Plänen und den Sonderbauvorschriften können die Ziele des Gestaltungsplans erreicht werden. Die Vorbehalte und Hinweise der Vorprüfung vom 13. Februar 2023 wurden im Wesentlichen berücksichtigt und in die Genehmigungsvorlage eingearbeitet. Aufgrund von Genehmigungsvorbehalten von Seiten des Bundesamtes für Strassen ASTRA musste der Gestaltungsplan geringfügig angepasst werden. Der Abbauperimeter musste um 3 m gegenüber der Weinfelderstrasse verkleinert werden, so dass ein Abstand von 7 m zur Strasse eingehalten wird. Die entsprechende Anpassung des Gestaltungsplans wurde im vereinfachten Verfahren nach § 29 Abs. 2 PBG vorgenommen.

4.

In den Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden besteht seit 2013 ein "Gemeinsamer Richtplan Kiesabbau" (GRK), der als Grundlage für die Ausscheidung von Nutzungszonen (Abbauzonen) und die Ausarbeitung der Gestaltungspläne für die einzelnen Kiesabbauvorhaben dient. Im Jahr 2021 sollte der GRK von 2013 angepasst werden. Aufgrund von Genehmigungsvorbehalten wurde die Genehmigung jedoch sistiert und der GRK überarbeitet. Er wurde Ende 2023 erneut zur Genehmigung eingereicht. Mit der Revision des GRK wurde der Perimeter im Gebiet Schalm angepasst. So wurden die Parzellen Nrn. 410 und 41 1 aus dem Abbaugebiet ausgenommen und der Abbauperimeter leicht gegen Norden vergrössert. Damit entspricht der Perimeter des Gestaltungsplans Schalm dem GRK. Der revidierte GRK wird koordiniert mit dem Gestaltungsplan Kiesabbau Schalm genehmigt. Da die Parzellen Nrn. 41 0 und 41 1 nun definitiv nicht für den Kiesabbau zur Verfügung stehen, sind diese Flächen im Zonenplan der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Ebenfalls ist die Gestaltungsplanpflicht auf den beiden Parzellen aufzuheben.

5.

Die Weinfelderstrasse grenzt südlich an das Gestaltungsplangebiet und ist eine Nationalstrasse. Entlang dieser sind Nationalstrassenbaulinien festgelegt. Der Abbauperimeter und die Umleitung des Langsamverkehrs liegen innerhalb dieser Baulinie. Bauvorhaben im Bereich der Nationalstrasse dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage sowie einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen (Art. 30 Abs. 2 Nationalstrassenverordnung, NSV, SR 725. 111). Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die Nationalstrassen

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(NSG, SR 725.11) dürfen zwischen den Baulinien ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden. Der Abstand des Abbauperimeters zur Nationalstrasse beträgt 7 m. Im "Sicherheitsund Überwachungskonzept für die Nationalstrasse", welches dem Gestaltungsplan beiliegt, wird ein nachvollziehbares und schlüssiges Konzept aufgezeigt, welches in der Betriebsphase umzusetzen ist. Während des Kiesabbaus soll der Langsamverkehr zwischen der Nationalstrassenparzelle und dem Abbauperimeter umgeleitet werden. Das Bundesamt für Strassen ASTRA weist darauf hin, dass der temporäre und innerhalb der Nationalstrassenbaulinie liegende Rad- und Fussweg in unmittelbarer Nähe der Nationalstrasse seitens des ASTRA lediglich geduldet werden kann. Sollte das ASTRA in diesem Bereich ein (Ausbau-)Projekt vorantreiben oder einen sonstigen Bedarf an der Fläche innerhalb der Nationalstrassenbaulinien haben, ist folgendes zu beachten: Der Bewilligungsnehmer hat bei Änderungen oder Erweiterungen der Nationalstrassenanlage allfällig notwendig werdende Anpassungen oder die Entfernung seiner Anlagen innerhalb der Baulinien auf Begehren des ASTRA auf eigene Kosten und ohne Schadenersatzanspruch vorzunehmen. Das ASTRA ist befugt, gegebenenfalls Ersatzmassnahmen zu Lasten des Bewilligungsnehmers anzuordnen. Im Plan "Schnitte 1:1'000 / Detail 1:100" ist im Schnitt B ersichtlich, dass bei der Endgestaltung des aufgefüllten Geländes ein Gefälle von 0,6 % in Richtung Nationalstrasse vorgesehen ist. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass kein sogenannter "Badewanneneffekt" zwischen dem rekultivierten Gelände und der angrenzenden Nationalstrasse entsteht. Bei der Rekultivierung sind geeignete Massnahmen zu treffen, die einem "Badewanneneffekt" entgegenwirken. 6.

Hinsichtlich der Luftreinhaltung werden im Gestaltungsplan verschiedene Massnahmen umgesetzt. In Art. 15 SBV sind verbindliche Vorschriften in Bezug zur Luftreinhaltung enthalten und im UVB sind weitere Massnahmen formuliert. Die aufgeführten Massnahmen in den SBV und dem UVB entsprechen den gängigen Mitteln für Grossbaustellen zur Minimierung allfälliger Emissionen gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1). Im UVB wird bei der Beurteilung der Massnahmen in Kapitel 4.1.5 und Kapitel 4.2.4 festgehalten, dass "weitere Massnahmen nicht notwendig sind". Dies suggeriert, dass weitere Massnahmen ausgeschlossen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Massnahmen, insbesondere bei Feststellung von übermässigen Emissionen und Immissionen gemäss Art. 5 LRV, stets vorbehalten bleiben und jederzeit durch die Behörden angeordnet werden können. Im Planungsbericht Kapitel 4.2 ist beschrieben, dass zur Erreichung der Rekultivierungsziele kein Oberboden und Unterboden von extern zugeführt werden muss. Die entsprechende Berechnung in Tabelle 5 im Fachbericht Boden (Naturkonzept, 31.03.2023) geht von Festmassen aus und lässt äusser Acht, dass (wie in Tabelle 4

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aufgeführt) beim Wiederanlegen der Bodenhorizonte mit einem Lockerungsfaktor von 1.2 gerechnet werden muss. Es ist daher nicht sicher, ob die ausgeglichene Bilanz tatsächlich aufgeht. Es ist eher mit einer geringen Bodenzufuhr zu rechnen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Kiesabbaukote im Gestaltungsplan provisorisch ist und erst mit der Abbaubewilligung verbindlich festgesetzt wird. Östlich des Gestaltungsplanperimeters liegt der Schlammweiher. Dieser ist im kantonalen Gewässerkataster erfasst (Gewässer Nr. s1). Da es sich um ein stehendes Gewässer mit ausreichender Grösse handelt, müsste gemäss aktuellem Stand ein grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum festgelegt werden. Eine solche Festlegung hätte einen 15 m breiten Gewässerraum ab der Uferlinie zur Folge, welcher auch ein Teil der Bodendepots des Gestaltungsplans Kiesabbau Schalm betreffen würde. In diesem Bereich wäre lediglich eine extensive Nutzung zulässig. Beim Schlammweiher handelt es sich jedoch höchstwahrscheinlich nicht um ein natürliches Gewässer. Aus den historischen Karten (Siegfried karte zwischen 1885 und 1945) ist kein Eintrag eines offenen, stehenden Gewässers ersichtlich. Zudem soll der Schlammweiher im Rahmen von Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen für die umliegenden Kiesabbauvorhaben umgestaltet werden. Entsprechend ist der Schlammweiher aus dem kantonalen Gewässerkataster zu entlassen und auf die Ausscheidung eines grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumes zu verzichten. Dazu ist spätestens mit der Einreichung der Kiesabbaubewilligung von der Gemeinde Bürglen der Antrag an das Amt für Umwelt zur Entlassung des Schlammweihers (Gewässer Nr. s1) aus dem kantonalen Gewässerkataster zu stellen. 7.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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