Schutzplan Natur- und Kulturobjekte

Piano di protezione · Kradolf-Schoenenberg

Documento

Numero
28
Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti culturali
Comune
Kradolf-Schoenenberg
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
2 apr 2024
In vigore dal
15 mag 2024

Carta

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Testo

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 2. April 2024

Entscheid Nr. 0028 BOA/PG Nr. 2023.08-007

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 1. November 2022, 14. Februar 2023 sowie 27. Juni 2023 beschlossene Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2022 / 2023) wird unter einer Auflage und mit Ausnahmen genehmigt: a. Die Gemeinde wird angewiesen, innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Naturinventar zu erstellen, bzw. das bestehende zu überarbeiten. Gestützt darauf ist der Schutzplan im Bereich der Naturobjekte zu überprüfen und allenfalls zu überarbeiten. b. Nicht genehmigt wird die Entlassung folgender Naturobjekte aus dem Schutzplan: - H12 Hecke (Parzelle Nr. 4881) - H20 Hecke (Parzelle Nr. 186) - B32 Baumbestand im Park (Parzelle Nr. 549) - B50 Linde (Parzelle Nr. 6455) Die betroffenen Naturobjekte werden im Situationsplan 1:5'000 sowie im Anhang der Schutz- und Pflegevorschriften mit Nichtgenehmigungsvermerken versehen.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11a, 9215 Schönenberg, unter Beilage der Dossiers zur Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte mit den notwendigen Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst

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- Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 ersucht die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft. Der bestehende Schutzplan Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg wurde mit DBU-Entscheid Nr. 9 vom 4. Februar 2005 genehmigt. Seither wurden einzelne Anpassungen vorgenommen. Mit dem bestehenden Schutzplan wurden insgesamt 81 Kulturobjekte sowie diverse Naturobjekte unter Schutz gestellt. Bei der vorliegenden Änderung des Schutzplans stehen die Kulturobjekte im Vordergrund. So wurde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege eine detaillierte Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Gebäude vorgenommen. Zudem wurden alle bereits geschützten Naturobjekte auf ihre Schutzwürdigkeit überprüft.

2.

Kulturobjekte Mit der Überarbeitung des Schutzplans sollte insbesondere die Diskrepanz im Bereich der Kulturobjekte zwischen dem bestehenden Schutzplan und dem Hinweisinventar Bauten (HWI) beseitigt werden. Das HWI gehört gemäss § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (RRV NHG; RB 450.11) zu den kantonalen Inventaren und weist als sol ches auf erhaltenswerte Objekte gemäss § 2 Ziff. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) hin. Gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG haben die Gemeinden für entsprechend erhaltenswerte Objekte einen Schutzentscheid (Unterschutzstellung oder Nichtunterschutzstellung) zu fällen. Im Rahmen der mit dem Amt für Denkmalpflege durchgeführten Einstufungsüberprüfung wurden einige im HWI als wertvoll eingestufte Objekte auf bemerkenswert herabgestuft. Die herabgestuften Objekte können vom Gemeinderat aus dem Schutzplan entlassen werden. Entsprechend ihrer Einstufung im HWI wurden mit der vorliegenden Änderung 11 Kulturobjekte aus dem Schutz entlassen. Zudem hat der Gemeinderat zwei im Hinweisinventar als wertvoll eingestufte Objekte unter Schutz

C'

Thurgau 3/6

gestellt. Der zur Genehmigung eingereichte Schutzplan weist somit keine Differenzen gegenüber der im Rahmen der Schutzplanbegleitung erstellten Liste der identifizierten erhaltenswerten Einzelobjekte auf. An den drei bereits unter Schutz gestellten Ruinen Anwil, Last und Heuberg wurden keine Anpassungen vorgenommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch die Aufnahme der Ruine Burgstogg in Kradolf hätte in Betracht gezogen werden können. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Massnahmen für die Erhaltung der Reste der Ruine Heuberg noch ausstehen. 3.

Naturobjekte Die Naturobjekte wurden gemäss Planungsbericht anhand einer Begehung des zuständigen Gemeinderats, anhand von Luftbildern und der amtlichen Vermessung überprüft. Dabei wurden einige bisher geschützte Naturobjekte aus dem Schutz entlassen, da sie entweder durch übergeordnete Gesetzgebungen geschützt sind oder keinen Schutzwert mehr aufweisen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Änderung des Schutzplans erfolgte keine vorgängige Inventarisierung neuer Naturobjekte und schliesslich auch keine neuen Unterschutzstellungen. Die vorliegende Überarbeitung des Schutzplans für die Naturobjekte wurde wie erwähnt ohne Neuerhebung des Naturinventars durchgeführt. Bei den Anpassungen handelt es sich mehrheitlich um Anpassungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen und Formalitäten. Dies entspricht jedoch nicht den Anforderungen an eine grundlegende Überarbeitung des Schutzplans. Naturobjekte sind dynamische Elemente, weshalb eine Überprüfung auf dem gesamten Gemeindegebiet erforderlich ist, um eine fachlich ausreichende Grundlage für die Ausweisung von Naturobjekten zu schaffen. Gemäss Art. 10 TG NHG haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte zu sichern. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fand diesbezüglich am 8. Januar 2024 eine Besprechung zwischen der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg und dem Amt für Raumentwicklung statt. Es wurde vereinbart, dass die vorliegenden Anpassungen als Nachführung des Schutzplans betrachtet werden und eine grundlegende Überarbeitung des Schutzplans mit Aktualisierung des Naturinventars als Auftrag an die Gemeinde in den Entscheid aufgenommen wird. Deshalb wird die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg aufgefordert, den kommunalen Schutzplan für die Naturobjekte innerhalb der nächsten fünf Jahre vollumfänglich zu überarbeiten. Dazu gehört eine Aktualisierung und Überarbeitung des Naturinventars gemäss § 2 Abs. 2 TG NHG. Teil dieser Überarbeitung ist, dass sämtliche erhaltenswerten Objekte gemäss § 2 Abs. 1 TG NHG kartiert und erfasst werden. Dabei sind die Leitfäden und Vorlagen der Abteilung Natur und Landschaft zu berücksichtigen.

Thurgau 4/6

Neben den Entlassungen derjenigen Naturobjekte aus dem Schutzplan, welche durch übergeordnete Gesetzgebungen geschützt sind, möchte die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg auch mehrere Naturobjekte ersatzlos aus dem Schutzplan entlassen. Gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG sichern die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten unter anderem durch Regiemente und Nutzungspläne gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700). Der Schutzplan als Sondernutzungsplan gemäss PBG ist eine solches Instrument. Eigentümer geschützter Objekte sind laut § 4 TG NHG dazu verpflichtet, die Objekte zu erhalten und zu pflegen. Wird der geschützte Lebensraum beeinträchtigt, muss der Verursacher gemäss § 8 Abs. 3 TG NHG für einen Ersatz sorgen. In § 25 Abs. 1 TG NHG wird festgelegt, dass bei einem Eingriff entgegen dem Schutzzweck in ein geschütztes oder vorsorglich geschütztes Objekt eine Wiederherstellung oder ein angemessener Ersatz verfügt werden kann. Gemäss § 25 Abs. 2 TG NHG ist im Falle der Anordnung gemäss § 10 TG NHG die Gemeindebehörde zuständig, in allen anderen Fällen das Departement für Bau und Umwelt. Auf einen Ersatz kann verzichtet werden, wenn das Objekt durch den Einfluss höherer Gewalt (Blitzeinschlag) zerstört wurde und somit kein Verursacher festgestellt werden kann. Wenn geschützte Naturobjekte über andere Gesetzgebungen genügend geschützt sind, können sie aus dem Schutzplan entlassen werden. Dies sind beispielsweise Hecken innerhalb der statischen Waldgrenze oder Fliessgewässer, welche über die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt sind. Ist die Beeinträchtigung des Objekts jedoch klar auf eine Vernachlässigung oder falsche Bewirtschaftung zurückzuführen, muss ein Ersatz gefordert werden. Die Entlassung der Naturobjekte H12, H20, B32 und B50 aus dem Schutzplan kann aus nachfolgenden Gründen nicht genehmigt werden: Gemäss Planungsbericht sind aus der Hecke H12 in der Zwischenzeit Bäume entstanden, weshalb aus Sicht der Gemeinde kein schützenswertes Naturobjekt mehr vorhanden ist. Die Hecke H12 befindet sich jedoch nicht an der im Planungsbericht eingezeichneten Stelle. Die Baumhecke östlich des eingezeichneten Naturobjekts ist die Hecke H12 (2'730'604, 1'262'332). Es handelt sich weiterhin um ein schutzwürdiges Naturobjekt. Da die Baumhecke nicht als Wald im Rechtssinn ausgeschieden ist, kann die Entlassung aus dem Schutzplan nicht genehmigt werden. Bei der nächsten Überarbeitung ist der Perimeter des Naturobjekts auf die Baumhecke zu verschieben und anzupassen. Die Hecke H20 beim "Klein Rigi" ist auch im gleichnamigen Gestaltungsplan (DBUEntscheid Nr. 182 vom 2. Oktober 1998) aufgeführt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften sollten die bestehenden Rottannenbestände mindestens zur Hälfte reduziert und durch standortgerechte Hecken ersetzt werden. Die Reduktion

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wurde vorgenommen, daher ist entsprechend § 25 Abs. 1 TG NHG sowie den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Klein Rigi" für Ersatz zu sorgen. Eine Entlassung des Naturobjekts H20 aus dem Schutzplan ohne Ersatz kann nicht genehmigt werden. Die Baumgruppe B32 besteht gemäss Planungsbericht nicht nur aus einheimischen, sondern auch aus exotischen Bäumen und Sträuchern. Ein Teil der noch bestehenden Baumgruppe liegt zudem innerhalb der statischen Waldgrenze. Ein schützenswerter Baumbestand ist daher aus Sicht der Gemeinde nicht mehr gegeben. Die Flächen innerhalb der statischen Waldgrenze können aus dem Objekt entlassen bzw. der Perimeter des Naturobjektes entsprechend angepasst werden. Die Baumgruppe ausserhalb der statischen Waldgrenze hat jedoch im Schutzplan zu verbleiben. Die Tatsache, dass die Baumgruppe auch aus exotischen Baumarten besteht, wird aus kantonaler Sicht nicht als Grund für eine Entlassung der Baumgruppe aus dem Schutzplan erachtet. Vielmehr ist eine sukzessive Umwandlung der Baumgruppe zu einheimischen Arten voranzutreiben. Eine Entlassung der Baumgruppe B32 wird nicht genehmigt. Die Linde B50 ist laut Planungsbericht nicht mehr vorhanden. Wann und weshalb die Linde gefällt wurde, ist nicht bekannt. Aufgrund der ursprünglichen Lage der Linde nahe am Gebäude erscheint eine Ersatzpflanzung aus Sicht der Gemeinde nicht verhältnismässig. Eine Entlassung des Naturobjekts aus dem Schutzplan ist jedoch von kantonaler Seite nicht nachvollziehbar und auch nicht genehmigungsfähig, da es sich um einen Fall von vernachlässigter Pflege bzw. der bewussten Entfernung des Baumes handelt. Ein Ersatz weiter westlich auf der Pferdekoppel mit einer Linde ist aus kantonaler Sicht verhältnismässig, ohne dass dabei die Nutzung erneuerbarer Energien auf dem Dach des Gebäudes beeinträchtigt wird. Die Entlassung des Einzelbaumes B35 aus dem Schutzplan kann gutgeheissen werden. Dieser Baum wurde vom Blitz getroffen und danach gefällt. Wir empfehlen, in der Nähe des gefällten Baumes eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, kann auf den Ersatz verzichtet werden. 4.

Schutz- und Pflegevorschriften Im Rahmen der weiteren Überarbeitung des Schutzplans betreffend Naturobjekte sollte Art. 5 Abs. 2 der Schutz- und Pflegevorschriften von "jährlich mindestens drei Weidenutzungen" zu "mindestens einmal jährlich und angepasst an die Wüchsigkeit des Standortes" angepasst werden. Die Weideintensität ist stark vom Bestand und der Wüchsigkeit des Standortes abhängig. Eine dreimalige Nutzung kann auch zu einer zu intensiven Nutzung führen und sich negativ auf die Artenvielfalt auswirken. Entsprechend sollte das Minimum herabgesetzt werden.

Thurgau 6/6

Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG weitgehend und wird mit wenigen Ausnahmen und einer Auflage genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 2. APR. 2024

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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Entscheid DBU Nr. 9 vom 04.02.2005, Nr. 5 vom 08.02.2017 sowie diverse Einzelverfügungen des Gemeinderates)

Schutz- und Pflegevorschriften - Änderungen 2022 / 2023

Öffentliche Auflage vom

25.11.2022 bis 14.12.2022/ 03.03.2023 bis 22.03.2023 / 30.06.2023 bis 19.07.2023

Vom Gemeinderat beschlossen am 01.11.2022 / 14.02.2023 / 27.06.2023

Der ßemeinde chreiber

Jörg Fässler TEILWEISE

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

...??

vom .

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per Stand: 21 . August 2023

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Schutz- und Pfleqevorsch ritten

Inhaltsverzeichnis I.

II.

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

1

Art. 1

Art. 2 1

1

Zweck Geltungsbereich

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2

Art. 3 2

Bewilligungspflicht für Eingriffe

III. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN OBJEKTEN

2

Art. 4 Magerwiesen (Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen)

Art. 5 Extensiv genutzte Weiden

2 2

Art. 6 Gewässer (stehendes Gewässer und Fliessgewässer)

3

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Hecken

3 3

Bachgehölze Einzelbäume und Baumgruppen Hochstammobstgärten

Ausführungsbestimmungen zu den Schutz- und Pflegevorschriften

Art. 11 Gebäude

Art. 12 Ruinen

IV. BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN

25 altri articoli

Art. 13

Art. 14 Beiträge und Abgeltungen

Art. 16 Bewirtschaftungsverträge

Weitere Schutzobjekte

Art. 19 Inkrafttreten

4 5

5

5

Bewilligungsinstanz Ausnahmen

Art. 1 7

Art. 18 4

5 5

V. 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 3

4

5 5 5 5 6

Rechtsmittel

ANHANG

6

Verzeichnis der geschützten Naturobjekte

6

Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte

9

o

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg TG

Schutz- und Pfleqevorschriften

Der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg erlässt, gestützt auf §§ 18 und 19 Planungs- und Baugesetz vom 16.8.1995 (PBG), §§ 2 und 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8.4.1992 (NHG), den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte mit den dazugehörenden Vorschriften.

I.

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1

Der Schutzplan bezweckt die Erhaltung und die fachgerechte Pflege der Naturund Kulturobjekte der Gemeinde Kradolf-Schönenberg.

2

Der Schutzplan umfasst die Schutz- und Pflegevorschriften samt Anhang sowie den Situationsplan 1:5'000.

Art. 2 Geltungsbereich

1

Die Bestimmungen des Schutzplanes gelten für folgende im Situationsplan bezeichneten Objekte: Naturobjekte • Magerwiesen (Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen) •

Extensiv genutzte Weiden

•

Gewässer (Stehende Gewässer und F lie ssg ew äs se r)

•

Hecken

•

Einzelbäume und Baumgruppen

•

Hochstammobstgarten

Kulturobjekte •

Gebäude

•

Ruinen

2 Soweit durch den Schutzplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde. Die Erlasse des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten.

1

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Schutz- und Pfleqevorschriften

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

1 Alle Eingriffe in Naturobjekte, die über die übliche Pflege hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. 2 Alle baulichen Vorkehrungen, Änderungen und Erneuerungen an Kulturobjekten (Innen und Aussen) sind bewilligungspflichtig.

III. Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Objekten

Art. 4 Magerwiesen (Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen)

1

Die im Situationsplan eingetragenen Wiesen sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Wiesen sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.

2 Vorbehältlich anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften:

Art. 5 •

jährlich mindestens ein Schnitt (frühester Schnitttermin: 15. Juni);

•

Schnittgut abführen, auch wenn es keine Verwendung als Futter findet;

•

keine Düngung;

•

keine Beweidung, Ausnahme Herbstweide ab 15. September;

•

keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide / Herbizide), äusser für Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen.

Extensiv genutzte Weiden 1

Die im Situationsplan eingetragenen Weiden sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Weiden sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.

2 Vorbehältlich anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften: • • • •

jährlich mindestens drei Weidenutzungen mit mehrwöchigem Unterbruch; Säuberungsschnitt erlaubt; keine Düngung, äusser durch Weidetiere; keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide / Herbizide), äusser für Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen.

2

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Art. 6 Schutz- und Pfleqevorschriften

Gewässer (stehendes Gewässer und Riessgewässer) Die im Situationsplan eingetragenen Gewässer sowie deren Uferbereiche sind ökologisch sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche bzw. Länge, natürliche sowie naturnah verbaute Böschungen) geschützt und zu erhalten. Gewässer dürfen nicht eingedeckt werden.

Art. 7 Hecken

1

Die im Situationsplan eingetragenen Hecken sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.

2 Die Hecken sind fachgerecht zu pflegen. Sie sind bei natürlichem Abgang durch Pflanzungen mit einheimischen Gehölzarten an einem gleichwertigen Standort zu ersetzen. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind zwischen November und Februar erlaubt. Dabei dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und davon höchstens Abschnitte von rund 50 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden. 3 Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist beidseits der Hecken ein Krautsaum von mindestens 3 m extensiv zu bewirtschaften (gemäss Art. 4 Magerwiesen). 4 Das Roden von Hecken sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Rodungsbewilligung kann erteilt werden, sofern ein übergeordnetes öffentliches Interesse geltend gemacht und gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann.

Art. 8 Baohgehälze

4 Die im Situationsplan eingetragenen Bachgehölze sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten 2

sind sinngemäss für Bachgehölze anzuwenden.

Art. 9 Einzelbäume und Baumgruppen

1

Die im Situationsplan eingetragenen, markanten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.

2 Die Einzelbäume und Baumgruppen sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Bäumen sind durch einheimische Jungpflanzen, soweit möglich am selben Standort, zu ersetzen.

3

Schutz- und Pfleqevorsch ritten

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

3 Das Fällen der Einzelbäume und Baumgruppen sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Schlagbewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für gleichwertigen Ersatz sorgt.

Art, 10

Hochstammobstgärten 1

Die im Situationsplan eingetragenen Obstgärten sind ökologisch sowie bezüglich Sortenvielfalt von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.

2 Die Obstgärten sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind durch hochstämmige Jungpflanzen zu ersetzen. 3 Die Beseitigung der Obstgärten sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für angemessenen Ersatz sorgt.

Ausführungsbestimmungen zu den Schutz- und Pflegevorschriften Zu Art. 10: Hochstammobstgärten

1 Als Hochstammobstgärten gelten Gärten mit mindestens 10 Hochstammobstbäumen und mindestens 5 verschiedenen Sorten. Die Baumdichte muss dabei mindestens 30 und maximal 100 Bäume pro Hektare betragen. 2 Hochstammobstgärten müssen mindestens alle vier Jahre geschnitten werden.

Art. 11 Gebäude

1

Die im Situationsplan eingetragenen Gebäude umfassen Bauten, Bauteile und zugehörige Anlagen, die ortsbaulich, architektonisch, künstlerisch oder geschichtlich von besonderer Bedeutung sind. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungs- / Vorentscheidsverfahren gemäss §§ 86 ff. PBG festgelegt. Die Gebäude sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Der Abbruch dieser Objekte oder eine Zerstörung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. Der Wiederaufbau nach einem Natur- oder Gewaltereignis ist gewährleistet. 3 Bauliche Veränderungen können nur unter Wahrung des besonderen Charakters dieser Bauten vorgenommen werden. Bei Um- und Ausbauten sowie Renovationen ist die kantonale Denkmalpflege beratend beizuziehen. Unter angemessener Berücksichtigung der Nachbarinteressen können Abweichungen von den Regelbauvorschriften bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Objektschutzes oder der Wohnhygiene liegt. 4 In der Umgebung von geschützten Gebäuden sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4

Schutz- und Pfleqevorschriften

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Art. 12 Ruinen

1

Die im Situationsplan eingetragenen Ruinen Anwil, Heuberg und Last sind für das Landschaftsbild sowie als kulturgeschichtliche Erben von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Volumen und Eigenart) geschützt und zu erhalten.

2 Geländeveränderungen in der unmittelbaren Umgebung der Ruinen sind bewilligungspflichtig dem kantonalen Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

IV. Beiträge und Abgeltungen

Art. 13 Beiträge und Abgeltungen

Für besondere Aufwendungen der Bewirtschafter und Grundeigentümer sowie für Ertragsausfälle aufgrund von Nutzungsbeschränkungen dieses Schutzplanes, leistet die Gemeinde gestützt auf § 15 NHG Beiträge und Abgeltungen. Massgebend ist das Beitragsreglement für Natur- und Kulturobjekte.

Art. 14 Bewirtschaftungsverträge

Der Gemeinderat kann mit den Bewirtschaftern Verträge abschliessen. Darin können weitere Ausführungen über den Schutzumfang, die Pflege, die Aufwertung sowie die Abgrenzung von Pufferzonen / Krautsaum usw. gemacht werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Bewilligungsinstanz

Zuständig für Bewilligungen im Rahmen dieses Schutzplanes ist der Gemeinderat, der auch die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ausübt. Er kann die kantonalen Fachstellen als beratende Instanzen beiziehen.

Art. 16 Ausnahmen

Der Gemeinderat kann nach Einholung einer Stellungnahme der Umweltkommission (Naturobjekte) resp. der kantonalen Denkmalpflege (Gebäude) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Schutzplanes bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Art. 17 Weitere Schutzobjekte

Der Gemeinderat kann gestützt auf § 10 NHG weitere Schutzobjekte durch Entscheid bezeichnen.

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Bestimmungen erlassen werden, kann innert 2Q 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs geführt werden. 5

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Art. 19 Schutz- und Pfleqevorsch ritten

Inkrafttreten Der Schutzplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft. Die Änderungen 2022 treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

Anhang Verzeichnis der geschützten Naturobjekte Rot. Inhaltliche Änderungen (S treichung e n ) / blau: redaktionelle Änderungen / Notizen

Nr.

Objekt

Flurname

Parz. Nr.

M1

Hard, Buhwil

6642

M3

Magerwiese (Lage gemäss AV nachgeführt) Magerwiese

Bötschimüli, Buhwil

6693, 6719

M9

Magerwiese

Ruine Last, Schönenberg

639, 641

M10

Magerwiese

Heuberg

657, 660

M15

Magerwiese

Epnet, Buhwil

6347, 6722, 6350

M16

Magerwiese

Buhwil

6696

M8

Waldhof, Neukirch

4627

M9

Weide (Lage wurde an Waldfestlegung angepasst) Weide

Ruine Last, Schönenberg

641

M10

Weide

Heuberg

665, 657

M10a

Weide (Lage gemäss AV nachgeführt) Weide (Lage gemäss AV nachgeführt)

Klein Rigi

186

Rohrenberg, Kradolf

2457, 2458, 2420, 2093, 2094, 2095, 2096, 2097 2091

M13

M13a

Weide

Rohrenberg, Kradolf

M14

Weide

Oberfeld, Kradolf

2322, 2519, 2325, 2397

SG2

Weiher

Mülitobel, Neukirch

4627

FG4

Bach (z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Bach (in ÖREB-Erfassung nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Bach-(Verlauf entspricht nicht AV. z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Flues (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer Kanal (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Kanal (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer)

Hardr -Buhwil

Hi'iarco VJIVV' UV

HinriArhach rTH !V!V>! vCIUT !“ Riihuvil LjU* itTII

diverse

Uiiatihnz'h V

rliworpo KJ ! V KJ ! UV

FG2 FG3

FG4 F(35 FQ6

Klg>i ilzirz K V VJUTaTT vi T

Thun Kradolf-Schönenberg

d VIIiuAXKA ▼ V/l UV

Kradolf

VI! ▼ v-*l

Schönenberg

447

6

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Nr.

Objekt

EG7

Bach (Verlauf entspricht nicht AV. z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Bach (teilweise Wald, in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Bach (Verlauf entspricht nicht AV. z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Bach (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer Bach (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Lage im bisherigen Schutzplan veraltet. Bach-(in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer Bach (teilweise Wald, andere Lage gemäss AV) Bach (in ÖREB nur teilweise erfasst, weil gemäss AV Gewässer)

FG9

EGW

EG44 •

7 t

EG42 T

f M

FG14

NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. 2g vom ? -Q -2

•

Î “7

Schutz- und Pfleqevorschriften

Flurname

Parz. Nr. Hi ware a VI ! V V* 1 UV

Heilig brune. Buhwil

diverse

Wnodprqa L-Z V4 f r V V > 1 ▼ VWWI WM? Riihwil

Hiworca VII V V*l vv

Ti'llaKofh k'rorirJf • wVVz uviv/tij, rXÎ OVfV'T!

diverse

Bitzibach. Kraddf

diverse

Roorbach, Schönenberg

diverse

Olmerschwiil, Neukirch

Hiwp>rcp V« 1 * V* 1

Wiesenbach; Waldhcf.

diverse

H1

Hecke

Hard, Buhwil

6713

H4

Hecke

Chleggi, Buhwil

6321

H4a

Hecke

Buhwil

6105, 6535

H5

Hecke

Rietwies, Buhwil

6304

H6

Hecke

Riisler, Buhwil

6305

H7

Hecke (Lage gemäss AV korrigiert)

Ruebärg, Buhwil

6870, 6373, 6396

H8

Hecke

Underzälg, Neukirch

4400

H10

Hecke

Oberzälg, Neukirch

4457

H11

Hecke

Asperüti, Neukirch

4164

H12

1 iWRV

Ol morschwill ikirc.h 1 IV*! UVI TTVT1Î, Mai 1 VlrXtT vT T

4SS1

H15

Hecke

Schluuch, Schönenberg

641, 642

H17

Hecke

Städeli, Schönenberg

691

H18

Stoggete/Weitenau, Schönenberg Hohle Gasse, Schönenberg

5, 713

H19

Hecke (Lage wurde korrigiert an Waldfestlegung) Hecke

26

'

V

Hfìckfì

Chli Rigi, Schönenberg

T UV

H23

Hecke

Waldhof, Schönenberg

336, 339, 343

H26

Hecke (Lage gemäss AV korrigiert)

Hoorüüti, Kradolf

2024, 2025

H28

Hecke

Oberau, Kradolf

2211

H30

Hecke

Kradolf

2116, 2477, 2130

H32

Hecke

Fäld, Neukirch

4430

UG4

Bachgehölz (Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert)

Rütibach, Buhwil

6590, 6596, 6800, 6802 6790 6756

1 JG3

Bachgehölz (Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert)

Hinderbach, Buhwil

6854:6833' 6836 6002, 6626 6436 6587 6696 6825

7

Schutz- und Pfleqevorschriften

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Objekt

Flurname

Bachgehöl2-( Pflege mit Bach unterhaltskonzept definiert) B a chg e hö l z (Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert) B a chg e hö lz ( Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert) B a chg ehö l z ( Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert) B achge hölz ( Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert)

Heiligbrun e , Buh wil

BI

Eiche

Luutebraate, Buhwil

6713

B2

Nussbaum

Hard, Buhwil

6640

B3

Linde

Buhwil

6716

B4

Linde

Underdorf, Buhwil

6699

B5

Linde

Underdorf, Buhwil

6699

B6

Eiche

Oberbuhwil, Buhwil

6836

B8

Eiche

Riisler, Buhwil

6707

B9

Linde

Riisler, Buhwil

6335

B10

Linde, Nussbaum

Ruine Anwil, Buhwil

6852

B13

Linde

Hindermüli, Buhwil

6362

B16

Linde

Hinterdorf, Neukirch

4503

B17

Linde

Hinterdorf, Neukirch

4765

B18

Nussbaum

Hörmoos, Neukirch

4322

B21

Linde

Huswis, Neukirch

4164

B22

Nussbaum

Neuhof, Neukirch

4165

B23

Linde

Hueb, Neukirch

4260

B24

Linde

Mos, Neukirch

4629

B27

Linde

Waad, Neukirch

4683

B28

Linde

Hasenager, Neukirch

4673

B29

Linde

Mittlerstug, Neukirch

4708

B30

2 Linde n, 1 E ich e

Stoggete, Schönenberg

5

B31 B32

Linde

Schönenberg

R Q1 1m hoc t q nT\J H TFT in PorU r CTI n L7QUI 1 IVvUlUi

Schönenberg

550 549

B35

inrip 1l_î! fVIkz

Obe rdorf s tr a s se, Schönenb

742

B36

Linde

Chli Rigi, Schönenberg

186

B39

Linde

Waldhof, Schönenberg

343

B40

Linde

Dreiangel, Kradolf

2013

B45

Bergahorn

Kradolf

2101

B49

Linde

Hinderbach, Buhwil

irB50

Linde

Pnnof Ri iKxavìI 1 VT 1 1 L— B-M I *-z l , L7UT

6729 6455

B51

Linde

Büel, Neukirch

4213

B53

Eiche

Lifang, Neukirch

4634

B54

Linde

Hofägger, Neukirch

4464

B55

Linde

Asperüti, Neukirch

4162

UG5 UG4Ö UG44

ENTSCHEID Nr. ZF

vom Z.V’Zrtif'

UG13

NICHT GENEHMIGT

Parz. Nr.

Nr. 1 IQ/!

1 IUU'X'i • I lUUUUUVi', Kloiii/irnh

6865 4260

Kanal Kradolf

2014

Tiilahanh KroHplf • WIKrfMUIV'i TXT V IT

2-2 4 1 , 22 1 2 , 22 1 3

Miifìhhfich • imwmmvi i, Nfìnkirch t wmimi vz» i 4Ä40 Tv Tw

8

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Schutz- und Pfleqevorschriften

Nr.

Objekt

Flurname

Parz. Nr.

B56

Linde

Bitzi, Neukirch

4630

B57

Blutbuche

Kradolf

2199

B58

Friedenslinde

Räbraa, Kradolf

2095

HO1

Hochstammobstgarten

Mülimos, Neukirch

4380

HO2

Hochstammobstgarten

Bühl, Neukirch

4680

HO3

Hochstammobstgarten

Aspenreuti, Neukirch

4247

HO4

Hochstammobstgarten

Langhalden, Neukirch

4708

HO5

Hochstammobstgarten

Kuderacker, Neukirch

4820

HO6

Hochstammobstgarten

Kuderacker, Neukirch

4012

HO7

Hochstammobstgarten

Kuderacker, Neukirch

4049

HO8

Hochstammobstgarten

Oberdorf, Neukirch

4234

HO8a

Hochstammobstgarten

Oberdorf, Neukirch

4216

HO9

Hochstammobstgarten

Sonnenbühl, Neukirch

4675

H0 TV • T\~r 10

Hoch s ta m mob s tg a rte n

Rote nz el g, N e uk i rch

4676.4894,4805

Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte Rot: Inhaltliche Änderungen (Streichungen / neue Unterschutzstellungen) blau; redaktionelle Änderungen

Assek.Nr. Beschreibung

Adresse

Ortsteil

Parz. Nr.

46/7-0222 46/7-0227

Wohnhaus Schulhaus

Hauptstrasse 35 Hauptstrasse 38

Kradolf Kradolf

2199 2211

46/7-0241

Wohnhaus Alte Post

Heldswilerstrasse 10

Kradolf

2174

46/7-0245

Wohnhaus / Remise

Heldswilerstrasse 3

Kradolf

2102

46/7-0253

Wohnhaus / Restaurant

Rosengartenstrasse 4

Kradolf

2170

46/7-0256

Wohnhaus

Rosengartenstrasse 1

Kradolf

2147

46/7-0258 46/7-0260 46/7-0264

Teigi-Areal

Ruhbergstrasse 2

Kradolf

2110

Wohnhaus / Restaurant

Heldswilerstrasse 1 1

Kradolf

2530

46/7-0370

Bahnhof Stationsgebäude Hauptstrasse 57

Kradolf

2181

46/7-0379

Wohnhaus / Schopf

Austrasse 16

Kradolf

2074

46/7-1657

Kirchenzentrum

Neueckstrasse 1 1

Kradolf

2263

46/6-0370

Wohnhaus

Störehuus 370

Schönenberg

655

46/4-0398

Schönenberg

447

46/4-0437

Verwaltungsgebäude, Kraft- Thurbruggstrasse 4 zentrale, Teil alte Fabrikhalle Wohnhaus, Laden Hauptstrasse 19

Schönenberg

389

46/4-0410

Schulhaus

Thurbruggstrasse 10

Schönenberg

134

46/4-0443

Wohnh a us

Q / ivwIVI Ul IVI W UUUV CT ■NpukirchArgtraRCQ

Schönenberg

462

46/4-0469

Wohnhaus

Oberdorfstrasse 4a

Schönenberg

101

46/4-0449

Wohnhaus / Restaurant

Haldenstrasse 1

Schönenberg

168

46/4-0444

9

Schutz- und Pfleqevorsch ritten

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Adresse

Ortsteil

Parz. Nr.

Hauptstrasse 31

Schönenberg

186

46/6-0457

Wohnhaus / Restaurant / Dancing ehemaliges Schützenhaus

Roore 2

Schönenberg

648

46/4-0458

Wohnhaus

Thurbruggstrasse 26

Schönenberg

179

46/4-0460 / 46/ 4- 17 4 7

Wohnhaus / Restaurant / Sch e une

Neukircherstrasse 1

Schönenberg

179

Assek.Nr. Beschreibung 46/4-0456

APJA C\A£.A

448

46/4-0466

Wohnhaus

Oberdorfstrasse 7

Schönenberg

115

46/4-0468

Wohnhaus / Scheune

Oberdorfstrasse 9

Schönenberg

362

46/4-0471

Wohnhaus / Schopf

Oberdorfstrasse 13

Schönenberg

109

46/4-0472

Wohnhaus

Oberdorfstrasse 15

Schönenberg

109

46/4-0477

Wohnhaus / Scheune

Städeli 1

Schönenberg

499

46/4-0480

Wohnhaus (ehemalige Mühle) Remise / Waschküche

Untermühle 2

Schönenberg

11

Untermühle —

Schönenberg

11

46/4-0499

Feuerwehrdepot (altes Spritzenhaus)

Bachstrasse 3.1

Schönenberg

706

46/4-0500

l.A/A.hnhaiic 1 Pornico ▼ WH IT ÎT lUUO T IWIIHUV

B a ch s tr asse 4

Schön e nberg

420

46/4-0501

Mitteldorfstrasse 5

Schönenberg

448

46/4-0502

Wohnhaus / Garagen / Lager Wohnhaus

Mitteldorfstrasse 3

Schönenberg

699

46/4-0519

Wohnhaus

Schlössli 1

Schönenberg

493

46/4-0525

ehemaliges Postgebäude

Poststrasse 2

Schönenberg

441

46/1-0145

Wohnhaus

Hintermühle 1

Buhwil

6775

46/1-0148

Wohnhaus / Restaurant

Hintermühle 2

Buhwil

6690

46/1-0156

Wohnhaus / Sch e un e

Hinterbach 2

Buhwil

6443 6453

46/4-0481

46/1-0173

Wohnhaus

Ebnet 2

Buhwil

46/1-0175

Wohnhaus

Oberdorf 1 5

Buhwil

6861

46/1-0179

Wohnhaus

Oberdorf 8

Buhwil

46A-040Ö

ir Wnhnhai V WH ÎT 1! TQUO

Am L7CTVÎ T ? C. “f ! ! Rach

Buhw il

6609 64

46/1-0199

Wohnhaus / Scheune

Dorfstrasse 26

Buhwil

6151

46/1-0200

Wohnhaus / Scheune

Dorfstrasse 24

Buhwil

6699

46/1-0203

Wohnhaus

Dorfstrasse 9

Buhwil

6745

46/1-0205

Schulhaus

Guggenbühl 5

Buhwil

6714

46/1-0210

Wohnhaus

Dorfstrasse 19

Buhwil

6526

46/1-0217

Wohnhaus / Schopf

Am Bach 5

Buhwil

6538

46/3-0001

Wohnhaus

Poststrasse 7

Neukirch

4464

46/3-0002

Waschhaus

Poststrasse 7

Neukirch

4464

46/3-0003

Reformierte Kirche

Kirchstrasse 7.1

Neukirch

4615

46/3-0004

Wohnhaus / Schopf

Poststrasse 9

Neukirch

4463

46/3-0008

Wohnhaus / Scheune / Stall

Hinterdorf 7

Neukirch

4663

46/3-0011

Wohnhaus

Hinterdorf 13

Neukirch

4503

46/3-0013

Haus Neukirch

Hinterdorf 15

Neukirch

4889/4504

46/3-0015

Waschhaus / Schopf

Hinterdorf 15

Neukirch

4889

46/3-0018

Wohnhaus

Poststrasse 12

Neukirch

4501

10

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG

Schutz- und Pfleqevorschriften

Assek.Nr. Beschreibung

Adresse

Ortsteil

Parz. Nr.

46/3-0020

Wohnhaus

Poststrasse 8

Neukirch

4500

46/3 0091I T wf V WC.

Wohnhaus Garage

Postshasse 5

Neukirch

4466

46/3-0022

Wohnhaus

Poststrasse 6

Neukirch

4498

46/3-0023

Waschküche

Poststrasse 6

Neukirch

4498

46/3-0026

Wohnhaus / Restaurant

Bühlstrasse 2

Neukirch

4879

46/3-0039

Wohnhaus

Mühletobel 39

Neukirch

4762

46/3-0056

Wohnhaus / Remise

Hueb 1

Neukirch

4203

46/3-0057

Schopf

Hueb —

Neukirch

4203

46/3-0063

Wohnhaus

Olmerswil 63

Neukirch

4196

46/3-0064

Scheune / Stall

Olmerswil —

Neukirch

4196

46/3-0066

Wohnhaus

Aspenrüti 66

Neukirch

4162

46/3-0067

Waschhaus

Aspenrüti 67

Neukirch

4162

46/3-0074

Wohnhaus

Aspenrüti 74

Neukirch

4661

46/3-0087

Wohnhaus

Langhalden 87

Neukirch

4673

46/3-0089

Wohnhaus / Scheune

Anwachs 89

Neukirch

46/3-0101

Wohnhaus

Rothen 101

Neukirch

4017 4644

46/3-0 103

Wohnhaus

Rothen 103

Neukirch

4643

46/3-0104

Wnhnhqi v wi irrt ici Uico

Rothen 104

Neukirch

4651T “VV

46/3-0127

Altes Schulhaus

Bühlstrasse 7

Neukirch

4707

46/3-0142

Sägegebäude

Mühletobel ---

Neukirch

4762

S1

Ruine Anwil

Buhwil

6852

S2

Ruine Last

Schönenberg

640

S3

Ruine Heuberg

Schönenberg

665

21.08.2023/lst/1483.31/Schutz- und Pflegevorschriften def.docx

11