Ausseracker

Piano d'utilizzazione speciale · Uesslingen-Buch

Documento

Numero
31
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Uesslingen-Buch
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
16 apr 2024
In vigore dal
16 apr 2024

Carta

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File

2024.01-006C-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 16. April 2024

Entscheid Nr. 0031 BOA/PGNr. 2024.01-006

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Änderung Gestaltungsplan Ausseracker"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Uesslingen-Buch am 1 9. September 2023 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans „Ausseracker“ wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: -

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-

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen, unter Beilage der Dossiers zur Änderung des Gestaltungsplans „Ausseracker“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Änderung des Gestaltungsplans „Ausseracker“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 ersucht die Politische Gemeinde UesslingenBuch um Genehmigung der Änderung des Gestaltungsplans „Ausseracker“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Die Vorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 25. November 2022 vorgeprüft.

2.

Der Gestaltungsplan „Ausseracker“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 99 vom 23. Dezember 2009 genehmigt. Er bezweckt eine auf die rutschgefährdete Hanglage abgestimmte Überbauung und die Erschliessung der Grundstücke entlang der Ausserackerstrasse. Mit Entscheid Nr. 34 vom 16. August 2017 genehmigte das DBU eine Änderung des Gestaltungsplans, mit welcher der nördliche Teil der Parzelle Nr. 510 dem Baubereich „M mit mittlerer Gefährdung“ zugewiesen wurde. Das be-

Thurgau 2/2

troffene Gebiet war vorher dem Baubereich „E mit erheblicher Gefährdung“ zugewiesen, für welches ein Bauverbot galt. 3.

Neue geologisch-geotechnische Gutachten aus dem Jahr 2022 haben nun gezeigt, dass auch auf dem südlichen Teil der Parzelle Nr. 510 sowie auf der Parzelle Nr. 801 eine Bebauung möglich ist, wenn entsprechende geotechnische und statische Massnahmen getroffen werden. Mit der vorliegenden Änderung des Gestaltungsplans werden deshalb die Flächen des Baubereichs „E mit erheblicher Gefährdung“ komplett dem Baubereich „M mit mittlerer Gefährdung“ zugewiesen.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 6. APR. 2024