Décision du Conseil d'Etat du 12 août 2015
Spazio riservato alle acque · Termen
Documento
- Numero
- 2015.02709
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Termen
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 12 ago 2015
- In vigore dal
- 25 ott 2024
Carta
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Testo
11111111111111111 IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII IIII
2015.02709 zyxwvutsrqponmlk
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DAS PROJEKT: ,,HOCHWASSERSCHUTZ 8ACHTALA" UND ,,GEWÂSSERRAUM DER 8ACHTALA", GEMEINDE ÎERMEN .
A.
Wasserbauliche Massnàhmen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU
1.
Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJI
die im Einverstàndnis mit der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau durch die Gemeinde Termen im Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 2014 publizierte ëiffentliche Planauflage des Auflagedossiers ,,Hochwasserschutz Bachtala", gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Termen; die Art. 1, 5, 9, 13 und 25 ff. des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Màrz 2007 (kWBG), den Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG), die Art. 6 und 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 5 und 31 der Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV), den Art. 34 des kantonalen Gewasserschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG) sowie die Art. 9, 10 und 11 der Technischen Verordnung über Abfalle vom 1 O. Dezember 1990 (TVA); den Art. 23 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschadigungen var Gerichts- oder Verwaltungsbehëirden vom 11. Februar 2009 (Gîar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA das Auflagedossier vom Februar 2014 mit den darin enthaltenen Unterlagen und Planen sowie die Eingabe der Gemeinde Termen vom 6. August 2014, in der die Gemeinde dargetan hat, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen gegen das Projekt eingereicht worden sind;
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)
die Übermittlung der Plane und Unterlagen durch die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF), Kreis 1 - Oberwallis, an den instruierenden Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (VRDVBU) am 4. September 2014 mit der Stellungnahme des erwahnten Kreises zum Auflageprojekt; das vom instruierenden VRDVBU am 10. September 2014 erëiffnete Vernehmlassungsverfahren bei den interessierten kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Wald und Landschaft (25. September 2014), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (25. September 2014), • DSVF, Zentralstellen, Sektion Hochwasserschutz Rhone (29. September 2014), • Dienststelle für Landwirtschaft (30. September 2014), • Dienststelle für Raumentwicklung (6. Oktober 2014), • Dienststelle für Umweltschutz (7. November 2014); die übrigen Akten.
Il.
1.
Erw ag e n d
Z w e c k , ln h a lt u n d A b g re n z u n g d e s B a u v o rh a b e n s
1.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Unterhalb des Plateaus Termen bis zur Mündung
in den Rotten beim Weiler Z'Matt und dem Gelànde der Pearlwater Mineralquellen AG besteht eine Hochwassergefahrdung. Die Gemeinde Terrnen hat deshalb im Einverstandnis mit der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau das vorliegend zu beurteilende Hochwasserschutzprojekt ausarbeiten lassen. Der Projektperimeter umfasst das hydrologische Einzugsgebiet der B~chtala auf Gemeindegebiet von Termen.
1.2
Um den Weiler Z'Matt und die Produktlonsqebâude der Pearlwater Mineralquellen AG vor einem 100 bis 300-jahrlichen Hochwasserereignis zu schützen, sind namentlich die folgenden bau lichen Schutzmassnahmen vorgesehen: - den Bau eines 120m langen und rund 1 m hohen Erddamms oberhalb der Produktionsqebâude der Pearlwater Mineralquellen AG, · - die Erstellung einer 0.8m hohen bergseitigen Mauer zum Schutz des Wohnhauses Kluser im Weiler Z'Matt, - den Ersatz der bestehenden 120m langen Halbschale durch eine in Beton gelagerte Wildbachschale, - den Neubau eines Schachtes/Schiebers bei der Wasserwasserleite im Gebiet Bord (Dorf Termen).
1.3
Die Kesten für die im Projekt vorgesehenen Massnahmen belaufen sich qemàss den Angaben im Technischen Bericht auf insgesamt Fr. 371'000.--, wovon Fr. 16'000.-- subventionsberechtigt sind. Das Projekt untersteht folglich nicht der UVP-Pflicht. Gegen das vorliegende Wasserbauprojekt sind keine Einsprachen erhoben worden.
1.4
Ein Teil der Hochwasserschutzmassnahmen (Erddamm oberhalb der Produktionsgebaude der Pearlwater Mineralquellen AG und Erneuerung/Ersatz Wildbachschale) ist im Jahre 2013 ais vorqezoqene Massnahme bereits realisiert, allerdings noch nicht bewilligt worden. Diese bereits ausgeführten Arbeiten bilden deshalb Gegenstand des vorliegenden Hochwasserschutzprojektes und sollen mit diesem im Nachvollzug bewilligt werden.
1.5
Gleichzeitig mit der êiffentlichen Auflage des vorliegenden Hochwasserschutzprojektes hat die Gemeinde Termen zudem das Dossier betreffend die Festlegung des Gewâsserraurns der Bachtala êiffentlich aufgelegt (qemass dem Rundschreiben des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 14. August 2013 an die Walliser Gemeinden). Das Vernehmlassungsverfahren · für beide Dossiers (Hochwasserschutz und Gewasserraum) wurde ebenfalls koordiniert. Der Entscheid über die Festlegung des Gewasserraums wird aus Gründen der Koordination ebenfalls in den vorliegenden Gesamteritscheid des Staatsrates integriert (siehe unten Ziffer 3.).
2.
V e rfa h re n
2.1
Der Wasserbau wird durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene kantonale Wasserbaugesetz (kWBG) und die dazugehôrige Verordnung (kWBV) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der Wasserbau und der Unterhalt für die Rhone und den Genfersee dem Kanton obliegt, wahrend die Gemeinden oder die Gerneindeverbânde auf ihrem Gebiet für die Flüsse, Wildbache, Seen und Kanale von êiffentlichem lnteresse zustandiq sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b kWBG). Da das vorliegende Projekt den Hochwasserschutz in Bezug auf die Bachtala auf Gebiet der Gemeinde Termen betrifft, fallt es in den Zustandigkeitsbereich dieser Gemeinde.
2.2
Der kantonale und kommunale Wasserbau ist rechtsverbindlich in den Ausführungsprojekten festzulegen. Diese werden für die kommunalen Gewàsser durch die zustàndipen Gemeinden
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewâsserraum der Bachtala
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erstellt (Art. 25 kW BG). Gemass Art. 27 Abs. 1 kW BG werden das Ausführungsprojekt und die dazuqehôriqen Unterlagen wahrend dreissig Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro offentllch aufgelegt, wo sie jeder lnteressierte einsehen kann. Die Veri:iffentlichung hat im Amtsblatt und in der betroffenen Gemeinde nach i:irtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. Die Einsprachen müssen innert dreissig Tagen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden (Art. 30 kW BG). lm vorliegenden Fall wurde das Projekt im Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 2014 ordentlich publiziert, wobei keine Einsprachen erhoben worden sind. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.3
Nach Abwagung der gegenüberstehenden lnteressen genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Ausführungsprojekt. Die Plangenehmigung kann dabei von Auflagen und Bedingungen abhânqiq gemacht werden. Die Genehmigung. des Ausführungsprojekts umfasst die Erklarunq des i:iffentlichen Nutzens (Art. 35 kWBG). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
3.
K o o rd in a tio n u n d S p e zia lb e w illig u n g e n
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts hat die Rechtsanwendung materiell koordiniert bzw. inhaltlich abgestimmt zu erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts Verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhanqiq voneinander angewendet werden dürfen. Diese erforderliche Koordination ist qrundsëtzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren durchzuführen und wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste lnstanz zustandiq ist (BGE 122 Il 87 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des KG vom 21. Januar 2000 US. WWF c/ Staatsrat und Gemeinde Betten). 3.1
)
Kantonalrechtlich wird die Koordination in Art. 34 kWBG geregelt. Bedarf ein Ausführunqsprojekt von verschiedenen Behbrden zu erlassende Entscheide, die in enger Beziehung zum Genehmigungsentscheid stehen, sind diese im Genehmigungsverfahren durch die zustandiqe Behbrde materiell und formell zu koordinieren. Die zustandiqe Behi:irde ist, wie oben dargelegt (siehe die vorstehende Ziffer 2.3), der Staatsrat. Der Staatsrat leitet das lnstruktionsverfahren, hait die Stellungnahmen der betroffenen Behi:irden oder Organe ein und wiegt sarntliche vorhandenen lnteressen gegenseitig ab, bevor er seinen Entscheid fallt, dessen Elemente sich nicht widersprechen dürfen. Er integriert in seinem Gesamtentscheid aile in Bezug auf das Projekt zu erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen seinen Entscheid nur ein einziger Rechtsmittelweg offen steht. Sollte diese Konzentration nicht mi:iglich sein, achtet er darauf, dass kein Widerspruch zu den getrennt erlassenen Entscheiden besteht und dass sie gleichzeitig mit seinem Entscheid erôffnet werden. ln Anwendung der umschriebenen Koordinationsgrundsatze sind entsprechend allfallige Spezialbewilligungen in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung zu integrieren und in einem einzigen Entscheid. zu eri:iffnen. Entsprechend ist bei einem zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Wasserbauprojekt jeweils zu prüfen, ob für das Bauvorhaben die Erteilung von Spezialbewilligungen erforderlich ist. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Dies geht einerseits aus den Projektunterlagen hervor und andererseits haben auch die interessierten kantonalen Dienststellen keine Erteilung einer Spezialbewilligung verlanqt. 3.2
)
3.3
Allerdings hat die Gemeinde Termen vorliegend gleichzeitig mit der ëffentlichen Auflage des Hochwasserschutzprojektes Bachtala das Dossier betreffend die Festlegung des Gewàsserraums der Bachtala ôffentlich aufgelegt. Gemass Art. 13 Abs. 6 kWBG kann der Gewâsserraum im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Ausführungsprojekte des Wasserbaus oder der Gewasserrevitalisierung ortsweise ausgeschieden werden. Aufgrund der vorerwahnten Koordinationsgrundsatze wird der Entscheid über den Gewàsserraurn der Bachtala in den vorliegenden Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates inteqriert (nachfolgend Buchstabe B .).
4.
D ie B e u rte ilu n g d e r D ie n s tstelle fü r S tras s e n , V e rke h r u n d F lu s s b a u
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewasserraum der Bachtala
3 / 13
4 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau
ist die Fachstelle des Kantons für Wasserbauprojekte und beqleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Da der Kanton Wallis · gestützt auf das Gesetz über den Wasserbau namhafte Subventionsbeitrage für Wasserbauprojekte spricht, nimmt jene Dienststelle zudem eine technische Überprüfung der eingereichten Projekte vor. So hat denn auch der Kreis 1 - Oberwallis der DSVF das vorliegend zu beurteilende Projekt eingehend geprüft und anschliessend mitgeteilt, dass er mit diesem einverstanden sei. ln seiner Stellungnahme weist er zudem darauf hin, dass mit dem Bund das Projekt über das Grundangebot abgewickelt werde. Eine Stellungnahme des Bundes sei somit nicht erforderlich. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Das vorliegende Projekt wurde zudem der Sektion Hochwasserschutz Rhone der Zentralstellen der DSVF zur Prüfung und Stellungnahme zugestellt. ln ihrer Eingabe hat jene Sektion darüber informiert, dass nach Abschluss der Arbeiten der 3. Rhonekorrektion der Gebietsabschnitt des Objekts bis· zu einem Jahrhunderthochwasser geschützt sein werde, jedoch in einer Restgefahrdungszone für noch grëissere Hochwasser verbleibe. Die kantonale Fachstelle hat weiter dargetan, dass · es sich um das Hochwasserschutzdossier zur Homologation des Gewasserraums Bachtala handle. Das Projekt beinhalte vier Massnahmen, von denen die Massnahmen 3 (Erddamm oberhalb der Pearlwater) und 4 (Erneuerung/Ersatz der Wildbachschale) bereits durchgeführt worden seien und die Massnahmen 1 (neuer SchachUSchieber für die Entnahme von Wasserwasser) und 2 (Objektschutz für das Wohnhaus zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Kluser) bei Jahrhunderthochwassern ausserhalb des überflutungsgefahrdeten Gebiets liegen würden. Die Hochwasserschutzmassnahmen befanden sich ausserhalb des Rhonefreiraums. ln Anbetracht dieser Ausführungen und insbesondere aufgrurid der Tatsache, dass sich das Vorhaben (Hochwasserschutzmassnahmen) ausserhalb des Überflutungsgefahrengebietes der Rhone befinde und der Gewasserraum mit dem Rhonefr.eiraum kompatibel sei, këinne die Sektion Hochwasserschutz Rhone eine positive Vormeinung abgeben. 4 .2
)
)
5.
D ie B e u rt e ilu n g d e r D ie n s ts te lle fü r R a u m e n tw ic k lu n g
5.1
Jene Dienststelle hat in ihrer Stellungnahme darüber orientiert, dass sich die geplanten baulichen Massnahmen qemass dem rechtsgültigen Zonennutzungsplan der Gemeinde Termen in der Zone für Verkehr (SchachUSchieber lm Gebiet Bord) sowie in der Gewerbezone bzw. Dorfzone befinden würden und samit zonenkonform seien.
5 .2
Die kantonale Fachstelle hat zudem darauf hingewiesen, das sich die Massnahmen im Bereich des Siedlungsgebietes Z'Matt innerhalb der Quellschutzzone S1, S2 und S3 befinden würden. Diesbezüglich hat sie auf die Vormeinung der dafür zustàndiqen Dienststelle für Umweltschutz verwiesen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
5 .3
Aus raumplanerischer Sicht kam die titelerwâhnte Dienststelle zum Schluss, dass sie zum vorliegenden Hochwasserschutzprojekt eine positive Vormeinung abqeben kônne, vor allem weil es sich um Massnahmen handle, welche für den Hochwasserschutz des Siedlungsgebietes Z'Matt unerlàsslich seien und die den Zielsetzungen der kantonalen Richtplanung, insbesondere denjenigen der Koordinationsblëtter F.9/2 ,,Wassererbau und Unterhalt von Wasserlaufen" und 1.4/2 ,,Naturgefahren: Hochwasser" entsprechen würden.
5 .4
Allerdings hat die Dienststelle für Raumentwicklung in ihrer Eingabe verschiedene Auflagen und Bedingungen verfasst, welche ais recht-, zweck- und verhaltnisrnàssiq betrachtet und in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung aufgenommen werden. Zudem hat die karitonale Raumplanungsfachstelle verlanqt, dass die Bemerkungen und Auflagen der konsultierten Dienststellen, namentlich diejenigen der Dienststelle für Umweltschutz bezüglich · des Grundwasserschutzes, gebührend zu berücksichtigen seien, was vorliegend der Fall ist (siehe dazu insbesondere die nachfolgenden Ausführungeri unter Ziffer 6 .)
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewâsserraurn der Bachtala
4 / 13
6.
D ie B e u rte ilu n g d e r D ie n s ts te lle fü r U m w e lts c h u tz
6.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Dienststelle für Umweltschutz hat in ihrer Eingabe zunachst aufgeführt, dass das Dossier
aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft worden sei, insbesondere Gewasserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Bodenschutz (VBBo), Abfallbewirtschaftung (TVA) sowie aufgrund der jener Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. 6.2
ln Bezug auf den Standort des Projektes brachte die erwahnte Fachstelle in Berücksichtigung der jeweiligen Umweltbereiche die folgenden Bemerkungen und Erlauterunqen var: a) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA G ewasserschutz: Das Projekt liege in der genehmigten Grundwasserschutzzone S2 und S3
der Quellen der Pearlwater Mineralquellen AG. · Die Gemeinde Termen verfüge über einen generellen Entwasserungsplan (GEP) qemâss Art. 5 GSchV, welcher der DUS am 11.02.2014 zugestellt worden sei. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH
b) Baden: Eine zu schützende Humusschicht sei vorhanden. c) Alflasten: Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthalte kein Objekt im Perimeter
oder in der Nahe des Projektes. Es konne nicht garantiert werden, dass ein Grundstück unbelastet sei.
)
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED 6.3 Zu den Auswirkungen des Hochwasserschutzprojekts hielt die Umweltschutzfachstelle fest, dass vom Projekt die folgenden Bereiche betroffen seien: Gewasserschutz (Umgang mit wassergefahrdenden Stoffen, Arbeiten in S3), Bodenschutz (Erhaltung der Humusschicht), Abfallbewirtschaftung (Bau- und Abbruchabfalle). 6.4
Prazislerend betreffend Hochwasserschutz hat die kantonale Fachstelle dargelegt, dass der Technische Bericht ,,Hochwasserschutz Bachtala, Termen", erstellt durch das lngenieurbüro André Burchard im Februar 2014, erwàhne, dass im Rahmen des Hochwasserschutzes folgende bauliche Massnahmen vorgesehen sind: ln der Q uellschutzzo ne S3,·
-
Neuer Schacht/Schieber in Termen sowie lnstandstellung der Wasserwasserleitung in der Region Bord; Objektschutz des Wohnhaus Kluser mittels einer 0.8m hohen Betonmauer.
ln der Q uel/schutzzo ne S2:
-
Verstarkter Erddamm im Blockbau (120m lang und 1 m hach) oberhalb der Pearlwater AG, Sanierung der Wildbachschale in Beton gelagert.
Diese beiden Massnahmen in der Quellschutizone S2 seien 2013 schon von der Pearlwater AG realisiert worden. Anhand von hydrogeologischen Feldversuchen im Kegelbereich der Bachtla _) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
habe eine lnteraktion des Oberftachenwassers mit den Pearlwaterquellen nachgewiesen werden kënnen. Die tltelerwahnte Dienststelle hat weiter die Bemerkung angebracht, dass für die Bewilligung von baulichen Massnahmen in einer Grundwasserschutzzone S2 qemass Art. 34 kGSchG das Departement (DVBU) zustândiq sei. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
6 .5
Unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und Bedingungen, welche ais recht-, zweck- und verhàltnlsmàssiq ins Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen werden, gab die Dienststelle für Umweltschutz eine positive Vormeinung ab.
7.
D ie B e u rte ilu n g d e r ü b rig e n ka n to n a le n D ie n s ts te lle n
7.1
D ienststel/e für Wald und L andschaft: Jene kantonale Fachstelle hat das Projekt unter den
Gesichtspunkten ,,Wald", ,,Natur und Landschaft", ,,Naturgefahren" sowie ,,Wanderwege" geprüft, wobei sie zu den beiden letztgenannten Bereichen keine Bemerkungen angebracht hat. Unter dem Aspekt ,,Wald" hat sie darüber orientiert, dass sich samtllche Massnahmen ausserhalb des Waldes
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewâsserraurn der Bachtala
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befanden und daher kein Wald betroffen sei. Betreffend die Aspekte ,,Natur und Landschaft" hat die erwahnte Dienststelle in ihrer Vormeinung ohne weitere Bemerkung darauf aufmerksam gemacht, dass die Hochwasserschutz-Massnahmen bis auf einen kleinen Abschnitt des bereits ausgeführten Dammes ausserhalb von Natur- und l.andschaftsschutzzonen zu liegen' karnen, lnsgesamt betrachtet gab die DWL eine positive Vormeinung ab. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 7 .2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie n s ts te l/e fü r Ja g d , F is ch e re i u n d W ild tie re : Jene Dienststelle hat das Dossier in Bezug auf die
Aspekte ,,Fischerei/Fischfauna", ,,Jagd" und ,,Wildtiere" geprüft und anschliessend mitgeteilt, dass sie zu den beiden letztgenannten Bereichen keine Bemerkungen anzubringen habe. Betreffend ,,Fischerei/Fischfauna" hat sie verschiedene Auflagen und Bedingungen formuliert, welche ais recht-, zweck- und verhâltnisrnàssiq beurteilt und in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung integriert werden. lnsgesamt betrachtet stehen dem Projekt auch aus Sicht der DJFW keine Hindernisse entgegen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 7.3
D ie n s ts te l/e fü r L a n d w irts c h a ft: Das Amt für Strukturverbesserungen hat das vorliegende Projekt für die erwahnte Dienststelle geprüft und anschliessend aus Sicht der Landwirtschaft und den Strukturverbesserungen eine vorbehaltlos positive Vormeinung abgegeben.
B.
F e s t le g u n g
des
1.
G e w as s e rra u m s
d e r B a c h t a la
E in g e s e h e n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH
das Auflagedossier betreffend die Festlegung des Gewasserraums der Bachtala, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Termen, enthaltend den Plan im Massstab 1 :2'000 vom Juni 2014 sowie die dazugehôrigen Vorschriften; die ëffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 2014; das ebenfalls im vorerwahnten Amtsblatt verëffentlichte Auflagedossier ,,Hochwasserschutz Bachtala" vom Februar 2014 inkl. die darin enthaltenen Unterlagen und Plane; die Eingabe der Gemeinde Termen vom 6. August 2014, aus der hervorgeht, dass gegen das Auflagedossier ,,Gewasserraum der. Bachtala" keine Einsprachen eingereicht worden sind und dass die vorerwahnte Gemeinde den Staatsrat um die Planqenehmiqunq ersucht;
)
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5, 6 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das vom instruierenden VRDVBU am 1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA O. September 2014 erëffnete Vernehmlassungsverfahren bei den interessierten kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: • DSVF, Kreis 1 - Oberwallis (4. September 2014). • Dienststelle für Wald und Landschaft (25. September 2014), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (25. September 2014), • DSVF, Zentralstellen, Sektion Hochwasserschutz Rhone (29. September 2014), • Dienststelle für Landwirtschaft (30. September 2014), • Dienststelle für Raumentwicklung (6. Oktober 2014), • Dienststelle für Umweltschutz (7. November 2014); die übrigen Akten. Il.
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewasserraum der Bachtala
Erw ag e nd
6 / 13
1.
V e rfa h re n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
1.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewàsser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung. Gernass den Übergangsbestimmungen der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewâsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt. 1.2
Gemass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewasserraums für ein oberirdisches Gewâsser den Gemeinden für diejenigen Gewàsser, die ihnen gehëren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewâssem, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewâsserraumes unter den Parteien abzusprechen. lm vorliegenden Fall, bei dem es um die Festlegung des Gewàsserraums eines kommunalen Gewassers geht, namlich der Bachtala, ist demzufolge die Gemeinde Termen für die Einreichung des entsprechenden Gesuches zustandiq.
1.3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewasserraum für ein oberirdisches Gewàsser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. · Diese Unterlagen werden in der Standortgemeinde ëffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einspràchen kônnen wâhrend 30 Tagen nach der Verëffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde · das Projekt wahrend 30 Tagen ëffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Mëglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.
1 .4
Nach Anhërung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zwgehërigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). lm vorliegenden Fall ist der Staatsrat zustandiq, um über das Gesuch der Gemeinde Termen zu entscheiden.
Die Gemeinde Termen hat gleichzeitig mit dem vorliegenden Projekt .Gewâsserraum der Bachtala" im Amtsblatt das Wasserbauprojekt ,,Hochwasserschutz Bachtala" publiziert. Die beiden Projekte betreffen dasselbe Fliessqewasser, namlich die Bachtala. Die Koordination der beiden Dossiers entspricht dem Rundschreiben des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFE vom 14. August 2013 an die Walliser Gemeinden und dem Art. 13 Abs. 6 kWBG (wonach der Gewasserraum im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Ausführurigsprojekte des Wasserbaus oder der Gewasserrevitalisierung ortsweise ausgeschieden werden kann). Demzufolge und aufgrund der Koordinationsgrundsatze (vgl. oben Buchstabe A ., Ziffer 3.) ist der vorliegende Entscheid über den Gewasserraum der Bachtala in den Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates betreffend den Hochwasserschutz Bachtala zu integrieren. 1 .5
)
2.
D ie B e u rte ilu n g d e r k a n to n a le n B e h ô rd e n
2.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie n s tste lle fü r S tras s e n , -Ve rke h r u n d F lu s s b a u : Die DSVF ist die zustandiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Pestlegung der Gewâsserrâurne und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat sie eine vorbehaltlos positive Vormeinung zum geplanten Gewasserraum der Bachtala abgegeben. ·
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewâsserraurn der Bachtala zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 7 / 13
2.2
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ienststel/e für Wald und Landschaft: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Jene Dienststelle hat das Auflaqedossier in Bezug auf die Aspekte ,,Wald", ,,Natur und Landschaft", ,,Naturgefahren" sowie ,,Wanderwege" geprüft und hat zu den beiden letztgenannten Bereichen in Bezug auf die Festlegung des Gewasserraums der Bachtala keine Bemerkungen angebracht. Unter dem Gesichtspunkt ,,Wald" hat die kantonale Fachstelle mitgeteilt, dass im Wald der Gewasserraum nicht festgelegt worden sei, was gesetzlich auch nicht vorgeschrieben sei. Daher sei kein Wald betroffen. Betreffend die Aspekte ,,Natur und Landschaft" hat die DWL festgehalten, dass sich die Abschnitte BAC 05-07 innerhalb einer Landschaftsschutzzone von kommunaler Bedeutung befanden und dass sie zum vorgeschlagenen Gewasserraum keine weiteren Bemerkungen habe. lnsgesamt gab .a uch die Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung ab.
2 .3
)
D ienststel/e für Jag d , F ischerei und Wild tiere: Jene kantonale Fachstelle hat das Dossier in Bezug auf die Aspekte ,,Fischerei/Fischfauna", ,,Jagd" und ,,Wildtiere" geprüft und teilte anschliessend mit, dass sie in Bezug auf die Festlegung des Gewàsserraums der Bachtala eine positive Vormeinung abgeben kônne, wenn auch unter Vorbehalt zweier Bedingungen und Auflagen, welche ais recht-, zweck- und verhâltnismàssiq anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen werden.
für Land wirtschaft: Das Amt für Strukturverbesserungen · hat für die erwahnte Dienststelle in ihrer Eingabe mitgeteilt, dass der einzige Abschnitt des geplanten Gewâsserraumes, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA welcher in der Landwirtschaftszone liege, der BAC 08 (Lange ca. 20m, geplante Breite des Gewâsserraumes 13m) sei. Es hat festgehalten, dass aus Sicht der Landwirtschaft und den Strukturverbesserungen zum Vorhaben eine positive Vormeinung abgegeben werden kônne, wenn auch unter Vorbehalt einer Bedingung/Auflage, welche ais recht-, zweck- und verhâltnismàssiq anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen wird. 2.4
D ienststel/e
2.5
für R aum entw icklung : Die kantonale Raumplanungsfachstelle hat in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass sie zur Festlegung des Gewasserraums entlang der Bachtala eine positive Vormeinung abgeben konne, vor allem weil damit die natürlichen Funktionen des Gewassers, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewassernutzung sichergestellt werden kônne und die geplanten Schutzmassnahmen und die Topographie des Gewassers gebührend berücksichtigt worden seien. · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2.6
D ienststelle für U m w eltschutz: Jene kantonale Fachstelle hat das Auflagedossier geprüft und
D ienststel/e
anschliessend mitgeteilt, dass die raumplanerischen Massnahmen des Gewasserraums und des Gewasserunterhalts nicht in Konflikt mit dem Grundwasserschwtz stehen würden. Gernâss der Révision (am 01.01.2014 in Kraft getreten) vom kantonalen Gewasserschutzgesetz (kGSchG) und vom kantonalen Wasserbaugesetz (kWBG) sei die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) zustandiq für die Festlegung vom Gewàsserraurn. lnsgesamt betrachtet stehen dem Projekt auch aus Sicht der DUS .keine Hindernisse entgegen.
)· zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA · 3.
G e s a m tb e u rte ilu n g d e s G e w â s s e rra u m s
3.1
Der Gewasserraum für Fliessgewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qemâss den Vorgaben der Art. 41 a, bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewàsserraurns hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG).
3.2
lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt die Festlegung des Gewasserraurns der Bachtala, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Termen. Die Gewâsserràume der übrigen Fliessgewasser dieser Gemeinde werden in separaten Verfahren bis zum Jahre 2018 festgelegt.
3.3
Die wesentlichen Merkmale des Projektes sind die Folgenden: • lm Abschnitt BAC01 sind die Rohre des eingedolten Gewàssers gut erhalten und haben eine ausreichende Kapazitat, weshalb auf eine Festlegung eines Gewasserraums verzichtet
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewasserraum der Bachtala
8 / 13
•
• •
• •
3.4
werden kann. Um den Unterhaltszugang zu qewàhrlelsten, wird dennoch ein Korridor von 3m Breite entlang des Rohrverlaufes ausgewiesen. ln den Abschnitten BAC02, BAC03 und BAC04 entspricht der effektive Gewasserraum, welcher vom Staatsrat zu genehmigen ist, dem theoretischen Gewasserraum, welcher sich aus Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchVergibt (12m). lm Abschnitt BAC05 entspricht der effektive Gewasserraum der Flache des bestehenden Rückhaltebeckens bis auf die Aussenseite des Dammfusses (9-20m). lm Abschnitt BAC06 wird der theoretische Gewâsserraum (12m) aufgrund des Waldes und dem steilen Gelande linksufrig um 3m reduziert; der Raumbedarf wird demnach auf 9m festgelegt. lm Abschnitt BAC07, im Waldgebiet, wird auf die Festlegung des Gewasserraums verzichtet. Schliesslich wird im Abschnitt BAC08 der theoretische Gewasserraum (12m) aufgrund der Topoqrafie rechtsufrig um einen Meter erweitert; der Raumbedarf wird demnach auf 13m . festgelegt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und unter Abwagung sàmtlicher vorhandener lnteressen kommt die urteilende Behërde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Festlegung des Gewâsserraurns der Bachtala in allen Teilen den elnschlâqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
C.
1.
A b s c h lie s s e n d e
B e u r te ilu n g
Die Gemeinde Termen hat das vorliegende Hochwasserschutzprojekt ausarbeiten lassen, welches verschiedene flussbauliche Massnahmen entlang der Baèhtala (Bau eines Erddammes, Ersatz einer Wildbachschale und Neubau eines Schachtes/Schiebers) sowie · einen Objektschutz (Erstellung einer Mauer zum Schutz eines Wohnhauses) zum lnhalt hat. Das zum Schutz der Produktionsgebaude der Pearlwater Mineralquellen AG erforderliche Land befindet sich in deren Eigentum bzw. das Einverstandnis von Dritteigentümern wurde von der AG eingeholt. Die Objektschutzmassnahmen werden auf der Parzelle der Eigentümer erstellt. Gemass den Projektunterlagen der Gemeinde ist für die Hochwasserschutzmassnahmen kein Landerwerb notwendig. Die gesetzlichen Grundlagen für das vorliegende Projekt befinden sich in der eidgenëssischen und kantonalen Wasserbaugesetzgebung.
2. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ln Bezug auf das ëffentliche lnteresse am vorliegenden Projekt ist auf dessen Sinn und Zweck zu
verweisen. Das Hochwasserschutzprojekt Bachtala bezweckt den nachhaltigen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Hochwasser. Des Weiteren respektiert es die Grundsatze, wie sie im kantonalen Wélsserbaugesetz festgelegt wurden (siehe Art. 1 und 5 kWBG). lnsgesamt dient das Projekt somit ëffentlichen lnteressen, die stârker zu gewichten sind, ais allenfalls dem Projekt entgegenstehende lnteressen Einzelner. Gegen das Auflageprojekt ist denn auch keine einzige Einsprache eingereicht worden.
J
3.
Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde Termen gleichzeitig mit der ëffentlichen Auflage des vorliegenden Hochwasserschützprojektes zudem das Dossier betreffend die Festlegung des Gewasserraums der Bachtala ëffentlich aufgelegt hat. Die Koordination der beiden Dossiers entspricht dem Schreiben des DVBU vom 14. August 2013, dem Art. 13 Abs. 6 kWBG und den allgemeinen Koordinationsgrundsatzen, sodass der Entscheid über den Gewàsserraurn der Bachtala in die vorliegende Plangenehmigungsverfügung des Staatsrates zu integrieren ist.
4.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die konsultierten kantonalen Dienststellen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die zugestellten Projektunterlagen jeweils in Bezug auf . ihren Fachbereich eingehend überprüft haben. Sâmtliche Dienststellen haben im Anschluss daran eine
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewasserraum der Bachtala zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 9 / 13
positive Vormeinung zum Projekt abgegeben, wenn auch unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und Bedingungen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ln Berücksichtigung sarntlicher vorstehender Ausführungen, aufgrund der eingereichten Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen, in Berücksichtigung aller relevanten Umstande und unter Abwaqunq sàrntlicher vorhandener lnteressen ergibt sich samit, dass die beiden vorliegenden Projekte, bestehend aus den Hochwasserschutzmassnahmen und der Festlegung des Gewasserraums, in allen Teilen den einschlâqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entsprechen, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kèinnen. Sie werden mit allen in den genehmigten Projektunterlagen vorqesehenen Arbeiten ais Werk èiffentlichen Nutzens erklart (Art. 35 kWB G).
5.
D.
Kosten zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH
Gestützt auf Art. 88 ff. W RG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behèirde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
)
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
e n tzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA s c h e ld et DER STAATSRAT
)
A.
W asserbauliche Massnahm en
1.
Die Plane des Auflagedossiers ,,Hochwasserschutz Bachtala", gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Termen, werden genehm igt. Alle in den genehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten ais Werk èiffentlichen Nutzens. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2.
Die folgenden Plane und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA . Verfügung: 1. 2. 3. 4. 5. 6.
7.
Technischer Bericht Gefahrenkarte vor Massnahmen Gefahrenkarte nach Massnahmen Gewâsserraumbedarf Bachtala qemass Übergangsbestimmungen GSchV Objektschutz Wohnhaus Kluser Ersatz Wildbachschale und Erhèihung Damm Massnahmenvergleich Vorprojekt - Auflageprojekt
1:5'000 1 :5'000 1:2'000
230144_1 230144_2 230144_3
Februar 2014 April2013 April 2013 Februar 2014
1:250 1 :200/50/20
230144_4 230144_5
Dezember 2013 28. Juni2013
1:2'000
230144_6
Februar 2014
3.
Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft:
3.1
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Jagd, Fischerei und W ildtiere •
Wahrend den Bauarbeiten am . und im Bachlauf ist darauf zu wassergefahrdenden Substanzen in den Bachlauf gelangen kèinnen.
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewësserraum der Bachtala
achten,
dass
keine
10 / 13
• 3.2
3.3
Für die Installation und Entwasserung der Baustelle gelten die Richtlinien der SIA Norm 431. zyxwvutsrqponmlk
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle fü r R aum entw icklung •
Bei der Weiterbearbeitung bzw. der Realisierung des Projektes ist in jedem Fall eine einwandfreie lntegration in die Landschaft anzustreben bzw. sicherzustellen.
•
Nach der Realisierung der Massnahmen an der Bachtala und nach Vorliegen des Hochwassergefahrenzonenplans muss die Gemeinde Termen ihre Zonennutzungsplanung im Bereich der Gewerbezone Z'Matt im Sinne des Koordinationsblattes 1.4/2 überprüfen und allenfalls anpassen.
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle fü r Um w eltschutz Projekt
•
)
lm Auftrag des Gesuchstellers und vor B aubeg inn muss das Projekt (Objektschutz des Wohnhaus Kluser und lnstandstellung der Wasserwasserleitung in der Region Bord), besonders die Baustellenorganisation, einem diplomierten Hydrogeologen unterbreitet werden, um die zu ergreifenden nôtiqen Überwachungs- und Schutzmassnahmen wahrend den Arbeiten zu definieren. Für die Ausführung der Arbeiten muss eine hydrogeo lo g ische Baub egleitung vorgesehen werden. Der beauftragte Hydrogeologe hinterlegt spatestens 2 Monate nach Abschluss der Arbeiten bei der Dienststelle für Umweltschutz einen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Schlussbericht mit samtlichen relevanten lnformationen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Begründung: Art. 31 GSchV, Art. 34 Abs. 3 kGSchG . B aup hase
•
Der Umgang mit boden- · oder wassergefahrdenden Stoffen (Treibstofflagerung, Betanken, Unterhalt der Maschinen etc.) hat nach Puhkt 5.4 der SIA-Richtlinie 431 "Entwasserunq von Baustellen" zu erfolgen. Begründung: Art. 6 GSchG .
•
Die Lagerung von wassergefahrdenden Stoffen ist verboten. Begründung: Art. 31 GSchV.
•
Auf jeder Baumaschine ist eine genügende Menge absorbierender Produkte mitzuführen. Begründung: Art. 22 GSchG .
•
Bei Unfallen mit boden- und wassergefahrdenden Flüssigkeiten muss die Dienststelle für Umweltschutz sofort benachrichtigt werden. Begründung: Art. 22 GSchG .
•
Die Entsorgung von Bauabfallen richtet sich nach den entsprechenden BAFU-Richtlinien (Richtllnie für die Verwertung mineralischer Bauabfalle von 2006 und Aushubrichtlinie von 1999) sowie nach der Empfehlung SIA 430 (keine wilden Deponien, keine Verbrennung im Frelen), Begründung: Art. 30 USG , Art. 9, 10 und 12 TVA.
B.
Fe s tle g u n g de s G e w a s s e rra u m s
1.
Der Plan betreffend die Festlegung des Gewasserraums der Bachtala, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Termen (Plan im Massstab 1 :2'000 vom Juni 2014) sowie die dazuqehorlqen V orschriften vom Juni 2014 w erden genehm igt.
2.
Die Gemeinde Termen lasst der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau den aktuellen Situationsplan mit dem eingetragenen Gewasserraum (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
3.
Die Gemeinde Termen hat dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewasserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplâne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gerneinde übertragen wird.
4.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraurns befinden, sind der zustandiqen kantonalen Behorde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewâsserraurn der Bachtala
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5 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Gemeinde Termen übermittelt der Dienststelle für Raurnentwicklunq die Auflistung des Gewasserraums. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
nummerische
6.
Die Festlegung des Gewasserraums wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft:
6.1
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Jagd, Fischerei und W ildtiere
6.2
•
lnnerhalb des festgelegten Gewasserraums Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
•
Einzelstockbehandlungen vorzunehmen.
von
Problempflanzen
dürfen sind
keine
soweit
ais
Düngemittel mêiglich
oder
mechanisch
Auflagen und Bedingungen der Dienststelle für Landwirtschaft •
Der Abschnitt des Gewàsserraums, welcher in der Landwirtschaftszone liegt, soli weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Wo die Mëglichkeit besteht, soli dieser Abschnitt ais extensiv genutzte Wiese bewirtschaftet werden. Der restliche Teil soli ais 'Feld- und Ufergehêilz genutzt werden kënnen und einen mindestens 3 Meter breiten Grün- oder Streuflachestreifen aufweisen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
) C.
Vollzug Die Gem einde Term en wird mit dem Vollzug dieser Verfügung betraut.
D.
Kosten Die Kosten des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr. 1 '309.-- (Gebühren Fr. 1 '302.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Term en auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
1 2. Aug. 2015
lm Namen des Staatsrates
Der Staatskanzler Der Prasident zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
)
Rechtsm ittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erëffnung, beim Kantonsqericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darsteliung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewasserraum der Bachtala
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und die ais Beweism ittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 W RG). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
E r ë f fn e t a m
1 9. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA AUG. 2015 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
V e rte ile r
)
a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Termen, Gemeindeverwaltung, Termerstrasse 6, 3912 Termen
b/
Per Zustellung einer Kopie mit qewôhnlichern Brief werden orientiert: • DSFV, Kreis 1 - Oberwallis • DSVF, Zentralstellen, Sektion Hochwasserschutz Rhone • Dienststelle für Wald und Landschaft • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen • • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Umweltschutz • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
)
Termen: Hochwasserschutz Bachtala / Gewâsserraurn der Bachtala
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Basi legali
RS-VS 721.1 · LDNACE · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione