Décision du Conseil d'Etat du 19 juin 2019

Spazio riservato alle acque · Eischoll

Documento

Numero
2019.02795
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Eischoll
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
19 giu 2019
In vigore dal
25 ott 2024

Carta

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File

20190619_Eisc_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDC zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA LE CONSEIL D'ETAT

DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME GEMEINDE EISCHOLL

Eingesehen

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das Auflagedossier ,,Gewasserraumfestlegung Gemeinde Eischoll" vom 22. November 2018 mit dem darin enthaltenen ,,Plan zum Gewâsserraurn" im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, den ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungeri im Gewasserraum der stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Fliessgewasser, ausgenommen die grossen Fliessgewasser" und dem Technischen Bericht mit seinen Anhangen; · die ëffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 48 vom 30. November 2018; das durch die Gemeinde Eischoll beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilitât, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 5. Februar 2019 eingereichte Gesuch urn Homologation; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Màrz 2007 (kWBG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten · und Entschadigungen . vor Gerichts- oder Verwaltungsbehërden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungèn des Gesetzes des Kantons ·wallis über das Verwaltungsverfahren, und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976_ (WRG); zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA die eingereichten Vormeinungen der:

)

• • • • • • •

Dienststelle für Urnwelt (25. Februar 2019), . Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (25. F ebruar 2019), Dienststelle für Ràumentwicklung (8. Marz 2019),. Dienststelle für Jagd, Fischerei und W1ldtiere (13. Màrz 2019), Dienststelle für Mobltitàt (25. Februar 2019), Dienststelle für Energie und Wasserkraft (28. Februar 2019) Dienststelle für Landwirtschaft (13. Màrz 2019);

die übrigen Akten.

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1.

Verfahren

1.1

Der Bund hat in Art. 36a des. Gewësserschutzqesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der ciberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewàhrleistunq folgender Funktionen (Gewàsserraurn): die natürlichen Funktionen der Gewàsser, den Schutz var Hochwasser und die Gewassèrnutzung. Gernàss den Übergangsbestimmungen der eidqenôssischen Gewàsserschutzverordnunq zur Anderuilg vom 4. Mai 2011 rnuss der

Gewasserraum bis zum 3f Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung de$ Gewasserraums geregelt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT 1.2

Gemàss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewâsser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehêiren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewëssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Géwasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewàsserràume der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemefnde Eischoll befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandiq ist (detaillierter zu den einzelnen Gewasser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolqend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes). · ·

1.3

Der Art. 13 Abs. · 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraurn für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mêiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorlieqenden Fall enthalt das Auflagedossier die vcin der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezuq auf die Vorschriften ist festzuhalten,. dass diesen keine eigene Tragweite zukornmt, Sie übernehmen. vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmêiglichkeiten innerhalb des Gewasserraums regeln. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFE

1 .4

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n éiffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Eihsprachen kêinnen wahrend 30 Tagen nach der Verêiffentlichurig im Amtsblatt eingereiclit werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ôffentlichaufqeleqt, sodass für jede betroffene Person die Mêiglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungèn zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

1.5

Nach Anhërunq insbescindere der mit dem Wasserbau beauftragteri Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die· Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustândiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehêirigen Vorschriften (Art.-13 Abs. 5 kWBG). ·

2.

T r a g w e ite d e s P r o je k te s

2.1

Die Gemeinde Eischof beantragt in ihrer Einqabe vom 5. Februar 2019 die Homologation der Gewâsserrâurne der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewâsser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewàsser der. GWR bestimmt worden ist: Zuberüs, Dorfüs, Seggbach, Wasubach. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwàhnten Gewàsser genehmigen kann. Dern technischen Bericht làsst sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Eischoll für die übrigen Gewasser, welche sich auf dem Gemeindeterritoriurn befinden, auf die Ausscheidung eines Gewasserraumes verzichtet.

2.2

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewâsser, welche die Grenze zu Nachbarqerneinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimrnunq des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass im vorliegenden Fall keine Grenzgewasser vorliegen. ·

2 .3

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewasser der Gemeinde Eischoll ist festzuhalten; dass die beantragteri GWR dieser Gewasser im ,,Plan -zum Gewasserraum" im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, vom 22. November 2018 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier. noch einen Technischen Bericht mit Anhangen, welche dem. Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr ais zusatzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare zyxwvutsrqponmlkjih 2 /6

1

•

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

Begründungen für die diesbezüqlichen Antraçe, Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 1.3 ) werden im vorliegenden Fall auch die .Vorschriften zur Festlegung von Eiqentumsbeschrànkunqen im Gewasserraum der stehenden Gewasser, der kleinen und mittleren Fliessgewasser, ausgenommen die grossen Fliessgewasser" vom 22. November 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschrankunqen vielrnehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXW 2.4

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen w_erden, welche Datengrundlagen, Ràhmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vier vorerwâhnten Gewasser zu ermitteln, bzw. festzuleqen, Alsdann · wurde eine Unterteilung der befrachteten Gewâsser in reprâsentative Abschnitte aufgrund festgelegtèr Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewâssers den minimalen theoretischen Gewâsserraum hergeleitèt. ln Berücksichfigung der sich aufdrànqenden Abweichungen (einerseits Erweiterunge.n des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewasser) wird ini Bericht erlautert, welche effektive, gesamte Gewàsserràurne für die erwahnten Gewàsser beantragt werden. Diese wurden im ,,Plan zum Gewasserraum" im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, vom 22. November 2018. abgebildet und werden untenstehend beurteilt - (siehe Ziffer 4 . Gesamtbeurteilung der Gewasserrâume).

3.

D ie B e u rt e ilu n g d e r k a n t o n a le n D ie n s ts te lle n

3 .1

Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Oienststel/e für Wald, F!ussbau und Landschaft ist die zustandlqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how · die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegènd hat [ene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbâche eine Kontrolle · durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. · Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben.

3.2

Die Dienststel/efürMobi/itat hait in der Vormeinung befreffend Strassen und deren lnfrastrukturen, die sich innerhalb der Oewësserraumzone (Bauverbotszone) befinden oder neu dort zu liegen kommen fest, dass· es nach wir var rnëqllch sein müsse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalteri., instand zu setzen und auszubauen. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich - der · Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnung_ ergibt (Art. · 41c Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Sund und Kanton.

3 .3

Die Oienststel!e für Umwe/t hait in ihrer Vormeinung betreffend den Standort des Projektes qemass GIS Wallis fest, dass sich dieses betreffend Gewàsserschutz, qemàss der vom Staatsrat am 7. _ Mârz 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewësserschutzbereichè, im Gewasserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser) befindet. Die Dienststelle gibt zu den Gewasserrâumen eine positive Vormeinung ab.

3.4·

Die Dienststel/e für Railmentwick/unq hat eine positive Vormeinunç mit Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vqrliegenden Verfügung aufgenommen.

3 .5

Die Dienststel!e für Landwirtschaft und die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkunqen abgegeben.

3.6

Die· Dienststel/e für Energie und Wasserkraft weist in ihrer V0rmeinung darauf hin, dass auf dem Territorium der Gemeinde Eischoll die bestehenden Wasserkraftanlagen der Eischoil Energie AG (KWKW Bachtoly) ·und der KWKW Chriz AG (KWKW Chriz) in Betrieb sind und dass die lnfrastrukturen der betreffenden Wasser~raftanlagen (Wassererfassung, Entsander, Druckleitung etc.) gemass Art. 41 c Abs. 1 . Satz 1 GSchV ais standortgebundene Anlagen von ôffentlichern lnteresse im Gewasserraum zulasslq sind. Die Dienststelle hait weiter fest, dass das v,orgelegte Auflageprojekt die erworbenen Rechte der Konzessionârinnen, die Eischoll Energie AG' und die zyxwvutsrqponm

)

3/6

,, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGF

l<JJV't<YV Chriz AG, in keiner Weise beeintrâchtiqen darf, weder im Betrieb noch bei künftigen U nterhaltsarbeiten. 4.

A bsc hliess e nde B eurteilung

4.1

Der Gewâsserraurn für Fliessqewasser, bzw. für stehende Gewâsser ist qernàss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den Weisungen des Departernents zu entspreclien (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG) .. lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt · der Gemeinde Eischoll die Festlegung der GWR folgenden Gewasser: Zuberüs, Dorfüs, Seggbach, Wasubach. · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

4.2

'

Der Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GScliV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewâsserraurn in gewissen Biotopen, Naturschutzqebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aùfzuweisen hat. .Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewasser innerhalb eines · Schutzinventares gemass Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemass dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewasserraums in den übrigen Gebieten rnindestens folgende Ausmasse betragen: . . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 · b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. ·. 4.3

m;

· Der qernàss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewasserraum ist fur die betrachteten _Gewasser der folgende: . Zuberüs 11 m ; Dorfüs 11 m , Seggbach 11 m, Wasubach 11 m ..

=

=

=

=

lm vorliegenden Fall dranqen sich qemàss den, Technischen Bericht für die geriannten Gewasser weder eine Erhëhung, noch eine Reduktion der Gewàsserrëume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die genannten Gewâsser qleichzeitiq dem effektiv festzulegenden GWR entspricht. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewàsserrâume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kënnen. ·

·

4.4

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41 a GSchV.entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewasserraums erhôht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewàhrleistunq: (a.) 'des Schutzes ver Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen . Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Eine seiche Erw eiteru ng des G W R wird im Auflaqedossier nicht beantragt:

4.5

Gemass Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Geqebenheiten àngepasst werden, soweit der Sc_hutz ver Hochwasser gewahrleistet ist. lm vorliegenden Fall wird keine R eduktion des G W R beantragt.

4.6

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, · der Beurteilüngen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der ges,amten relevanten Urnstande und Rahmenbedingungen sowie unter . Abwagung sarntlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ëffentlichen lnteressen, ais auch der · privaten lnteressen) kommt die urteilende Behërde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Eischoll zur Festlegung der Gewàsserrâume in allen Teilen den èinschlâqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebµng, den Weisungen · des Départements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die. Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

5.

K e ste n Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuctisteller zu tragen.

4/6

Auf Antrag des Departements für Mobilitàt, Raumentwicklung und Umwelt zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU

e n tzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA s c h e ld et

D ER S TAATSRA T

1.

Der ,,Plan zum Gew asserraum ", Plan Nr. 1, Projekt Nr. 3348 im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, vorn 22. November 2018, welche die Gewasserràume der Gewasser der Gemeinde Eischoll (Zuberüs, Dorfüs, Seggbach, Wasubach) festlegt, wird genehmigt. . . Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übriqen Gewasser auf dem Gemeindeqebiet von Eischoll auf die Festlegung eines Gewasserraums verzichtet wird. · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

)

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.

A uflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Raumentwicklung: , - Der Gewâsserraurn ist, qemâss Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes über den Wasserbau, ais Hinweis in die Zonennutzunqsplàne (ZNPL) zu 'übertragen und im kommunalen Bau- und Zonenreqlement lst, sobald der Gewâsserraum vom Staatsrat genehmigt ist, ein entsprechender Artikel vorzusehen. 3.

Die Mêigliclikeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewasserràume · ergeben, sind in der eidgenêissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). ·

4.

Die Gemeinde Eischoll übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewasserraumes sowie eine pdf-Version des Plans gema~s der Gehehmigung. ' ·

5.

Die Genieinde Eischoll wird mit dem Vollzug · der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewasserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6.

Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraums · kantonalen Behêirde zur Vormeinunq zu unterbreiten ..

befinden, sind

der 'zustandigen

Die Kosten des vorlieqenden Entscheides von Fr .. 728.-- (Gebühren Fr. 720.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

t 9. Ju ni · 2019

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

5/6 f

.

R e c h ts m itte lb e le h ru n g zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erôffnung, beim · Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilunq, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vièlen Doppeln einzureichen als lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren ·· Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen VerfQgung und die ais Beweismittel arigerufenen Urkunden sind beizuleqen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).

E rë ffn u n g a m :

- 2. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Juli 2019

V e rte ile r zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA f

a/

Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Eischoll

b/

Pèr Zustellung einer Kopie mit gewôhnlichem Briefwerden orientiert: • Dienstelle für Mobilitàt • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Plane) • Dienstst~lle für Jagd, Fischerei und Wildtieré • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Plane 2-fach) • Dienststelle für Landwirtschaft • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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