Gesamtrevision des Bau- und Zonenreglements (BZR)

Piano d'utilizzazione · Bellwald

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Bellwald
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Conseil d'Etat
Adottato
22 nov 2000
Pubblicato
4 giu 2019
In vigore dal
22 nov 2000

Carta

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20001122_bell_decce.pdf

CHANCELLERIE D'ÉTAT

STAATSKANZLEI

DU CANTON DU VALAIS

DES KANTONS WALLIS

EXTRAI T DU PROCES-VERBAL DES SÉANCES DU CONSEIL D'ÉTAT

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Séance du

Sitzung vom

Der Staatsrat ais Hornoloqationsbeh ôrde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG und Art. 59 Abs. 2 BauG)

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Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Bellwald vom 21. August 2000 mit dem Antrag auf Genehmigung der vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 13. April 2000 beschlossenen redaktionellen Anpassungen des Bau- und Zonenreglements an das kantonale Baugesetz sowie mit dem Antrag auf Homologation der von der Urversammlung vom 29. Juni 2000 beschlossenen teilweisen Ânderungen des Bau- und Zonenregelements; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnun (GGO) ; Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (Stand vom 22.08.2000); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss vom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen den Beschluss des Gemeinderates von Bellwald vom 13. April 2000 betreffend die redaktionellen Anpassungen der kommunalen Bauvorschriften ; Eingesehen die ôffentliche Auflage im AmtsblaU Nr. 20 vom 19. Mai 2000;

-2-

Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Bellwald vom 29. Juni 2000 betreffend die teilweisen Anderungen des Bau- und Zonenreglements; Eingesehen die ëffentliche Auflage dieses Urversammlungs-Beschlusses im Amtsblatt Nr. 29 vom 21. Juli 2000; Eingesehen die Mitberichte der Dienststelle für Raumplanung vom 30. August 2000 und des Rechtsamtes DVBU vom 1. Oktober 2000; Eingesehen die übrigen Akten ; Erwaqend, dass nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 BauG die redaktionellen Anpassungen der kommunalen Bauvorschriften an das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 Gegenstand eines Beschlusses des Gemeinderates bilden und der Genehmigung des Staatsrates unterliegen; Erwaqend, dass nach dem klaren Willen des Baugesetzgebers und nach gefestigter Praxis des Staatsrates im Bereich der Begriffe und ihrer Bedeutung kein Spielraum mehr für kommunale Sonderregelungen besteht; Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen ,

beschliesst:

Die vom Gemeinderat der Munizipalgemeinde Bellwald am 13. April 2000 beschlossenen redaktionellen Anpassungen des vom Staatsrat am 31 . August 2000 homologierten Bau- und Zonenreglements an das Baugesetz vom 8. Februar 1996 werden genehmigt und werden die von der Urversammlung von Bellwald am 29. Juni 2000 beschlossenen teilweisen Anderungen des Bau- und Zonenreglements homologiert.

Entscheidgebühr: Fr. 120.Gesundheitsstempel: Fr. 5.Für getreue Abschrift , DER STA SKA NZL!= ~~l>

6 Ausz . DSI 1 Ausz. FI

Bau- und Zonenreglement Bellwald

Gemeinde Bellwald

Kanton Wallis

BAU- UND ZONENREGLEMENT Bellwald

(Redaktionelle Anderungen und Anpassungen Gemeinde, April 2000)

Raumplanung und Umwelt J. Aufdereggen, Raumplaner ETHINDS Sebastiansplatz 1 3900 Brig

Brig, 24. Oktober 2000

-1

INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

Art. 3 Zust ândigkeit

Art. 4 Verantwortung

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2

2.1 PLANUNGSMITTEL

2

Art. 5 Reglemente und Plane

2

Art. 6 Zonennutzungsplan

2

Art. 7 Nutzungsplan

2

Art . 8 Erschliessungsplan Verkehr

3

Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung

3

Art. 10 Fuss- und Wanderwege

3

Art. Il Übersicht über den Stand der Erschliessung

3

Art. 12 Quartierplan

4

Art. 13 Baulinienplan

4

2.2 BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

4

Art. 14 Baugebiet

4

194 altri articoli

Art. 15 Baulanderschliessung

5

Art. 16 Basiserschliessung; Detailerschliessung

5

Art. 17 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

5

2.3 STRASSEN, BAULINIEN UND PARKIERUNG

6

Art. 18 Baulinien, Begriff

6

Art. 19 Bauverbotszone zwischen Baulinien

6

Art. 20 Vorspringende Gebâudeteile

6

Art. 21 Parkierung

7

Art. 22 Ausfahrten

7

Art. 23 Garagenvorplâtze

7

Art. 24 Privatstrassen und -wege

7

Art. 25 Kinderspielpl âtze

.-

8

3. BAUORDNUNGSWESEN

9

3.1 ORTS- UND LANDSCHAFfSSCHUTZ

9

Art. 26 Landschaftsschutzgebiete

9

Art . 27 Schutz des Ortsbildes

9

Art. 28 Gestaltung von Bauten und Anlagen

9

Art. 29 Schützenswerte Bauten

10

Art. 30 Aussichtsschutz

10

Art. 31 Schutz von Wasserlâufen

10

Art. 32 Schutz des Waldrandes

10

Art. 33 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

10

Art. 34 Baumaterialien

II

Art . 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordâcher

11

Art. 36 Balkonausladungen

11

Art. 37 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren

11

Art. 38 Umgebungsgestaltung

12

Art. 39 Einfriedungen, Stützmauem und B ëschungen

12

3.2 BEGRIFFSERLÂUTERUNGEN

13

Art. 40 Grenzabstand

13

Art. 41 Gebâudeabstand

13

Art. 42 Nâherbaurecht

14

Art. 43 Grenzbaurecht

14

Art. 44 Niveaulinien

14

Art. 45 Baulinien

14

Art. 46 Geb âudel ânge

14

Art. 47 Gewachsener Boden

14

Art. 48 Gebaudehohe

15

Art. 49 Fassadenh ôhe

15

Art. 50 Firstfassade Trauffassade

15

Art. 51 Hôhenlage der Gebiiude

15

Art. 52 Geschosszahl

16

Art. 53 Tiefbauten

16

Art. 54 Nebengebâude

16

Art. 55 Ausnützungsziffer

17

Art. 56 Zuschlag zur Ausnützungsziffer

17

3.3 SICHERHEITSVORSCHRIFfEN

19

Art. 57 Sicherheit und Festigkeit

19

Art. 58 Unterhalt

19

Art. 59 Baustellen, Bauarbeiten

19

Art. 60 Benützung ôffentlichen Grondes

20

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

20

Art. 62 Brandmauem

20

Art. 63 Dachwasser und Schneefânger

20

3.4 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFfEN

21

Art. 64 AlIgemeine Anforderungen

21

Art. 65 Immissionen

21

Art. 66 Lârmempfindlichkeitsstufen

21

Art. 67 Misth ôfe und Jauchegruben

22

Art. 68 Isolation

22

Art. 69 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

22

Art. 70 Geschosshëhe Raumgrësse

23

Art. 71 Abstellrâume

23

Art. 72 Sanitâre Einrichtungen

23

Art. 73 Lüftungsanlagen

23

Art. 74 Umwelt- und Gewâsserschutz

23

4 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

24

Art. 75 Baubewilligungsverfahren

24

Art. 76 Baubewilligungspflicht

24

Art. 77 Geltungsdauer für bewilligte Baustrassen

24

5. ZONENVORSCHRIFTEN

25

5.1 GEMEINSAME VORSCHRIFfEN

25

Art. 78 Zoneneinteilung

25

5.2 ZONENORDNUNG

26

·,

Art. 79 Dorfzone 0

26

Art. 80 Wohnzone W4

27

Art. 81 Wohnzone W3

28

Art. 82 Wohn- und Geschâftszone WG 3 U

29

Art. 83 Wohnzone W3 speziell

30

Art. 84 Wohnzone W2

31

Art. 85 Wohnzone W2 speziell

32

Art. 86 Gewerbezone

32

Art. 87 Sport- und Erholungszone

33

Art. 88 Landwirtschaftszone LW

33

Art. 89 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen oBoA

33

Art. 90 Quellschutzzonen

34

Art. 91 Landschaftsschutzzonen

34

Art. 92 Naturschutzzonen

35

Art. 93 Baumbestand / Ufergehëlz

35

Art. 94 Langlaufloipe L

35

Art. 95 Zone ohne Nutzungszuordnung

35

Art. 96 Gefahrenzonen

36

Art. 97 Verkehrsanlagen VA

37

Art. 98 Wald- und Forstgebiete WD

37

5.3 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR GESAMTÜBERBAUUNGEN UND FÜR BAULANDUMLEGUNGEN

38

Art. 99 Gesamtüberbauung

38

Art. 100 Landumlegung

38

Art . 101 Grenzregulierung

39

6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

39

Art. t 02 Ausnahmebewilligungen

39

Art . 103 Altrechtliche Bauten

40

Art. 104 Gebühren

40

Art . 105 Bussen

40

Art. 106 Herstellung des gesetzm âssigen Zustandes

40

Art. 107 Übergangsrecht

41

Art . 108 Inkrafttreten

41

1

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dus vorliegende Baureglement solI eine zweckmâssige Nutzung und geordnete Besiedlung des gesamten Gemeindegebietes gew âhrleisten, Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

Das Reglement stützt sich auf die einschlâgigen eidgenëssischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 3 Zustândigkeit

Der Vollzug des Baureglementes und die Aufsicht über das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung innerhalb der homologierten Bau-, Sport- und Erholungszone. Der Gemeinderat wâhlt die Baukommission. Er legt deren Befugnisse fest. Die Baukommission bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und ist für die administrativen und technischen Belange des Bauwesens verantwortlich.

Art. 4 Verantwortung

Der Bauherr ist verantwortlich für die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgültigen Bauverfügungen des Gemeinderates und der kommunalen Baukommission innerhalb der homologierten Bauzone. Ausserhalb der Bauzone ist die kant. Baukommission zustândig. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federführenden Bauherrn schriftlich bekanntzugeben. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausüben der Kontrollen übemehmen die Behërden keine Verantwortung, insbesondere für die Konstruktion, Festigkeit oder Materialeignung.

2

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2.1 Planungsmittel

Art. 5 Reglemente und Plane

Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen aus folgenden Dokumenten, Plânen und Reglementen: Bericht der Ortsplanung Reglemente · Baureglement mit Zonenordnung und Zonennutzungsplan · Kanalisationsreglement · Trinkwasserreglement · Kehrichtreglement · Richtlinien der Ait Dorf Kommission (ADK) · Verkehrsreglement Plane · Zonennutzungsplan · Nutzungsplan · Erschliessungs- und Versorgungsplâne · Verkehr · Wasser · Kanalisation · Strom · Plan über die Fuss- und Wanderwege · Ubersichtsplan über den Stand der Erschliessung NachBedarf · Quartierplâne oder Detailnutzungsplâne · Strassen- und Baulinienplâne

Art. 6 Zonennutzungsplan

Der Zonennutzungsplan scheidet das Baugebiet yom übrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Grünflâchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Er bildet einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglementes und wird mit diesem der Urversammlung vorgelegt. Der rechtsgültige Zonennutzungsplan liegt bei der Gemeinde und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist für jedermann verbindlich.

Art. 7 Nutzungsplan

Der Nutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und beinhaltet mindestens die Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen sowie weitere Zonen spezieller Nutzung.

3 -'

Art. 8 Erschliessungsplan Verkehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enthâlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die ëffentlichen Parkplâtze und Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Der rechtsgültige und nachgeführte Erschliessungsplan Verkehr liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung

lm Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonennutzungsplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthâlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der rechtsgültige und nachgeführte Erschliessungsplan Versorgung liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.

Art. 10 Fuss- und Wanderwege

a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehrnigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement. c) Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.

Art. 11 Übersicht über den Stand der Erschliessung

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlo ssener Planung und Erschlies sung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kënnen.

4

Art. 12 Quartierplan

In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Mëglichkeit Quartierplâne zu erstellen, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Überbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den übrigen Fâllen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff KRPG. Bei Bedarf erl âsst die Gemeinde Sondernutzungsplâne namentlich den Detailnutzungsplan und den Quartierplan.

Art. 13 Baulinienplan

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, Plâtze und Bahnlinien gebaut werden kann.

2.2 Baugebiet und Erschliessung

Art. 14 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: . a) In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kënnen. b) In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert 15 Jahren benëtigt und erschlossen werden. Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwâhnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessung sstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, kônnen die bereits geleisteten Kosten der Grundei gentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde übemommen werden, sofem die Anlagen den Plânen und den Bestimmun gen der Gemeinde entsprechen.

5 .'.

Art. 15 Baulanderschliessung

Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofem das Grundstück genügend erschlossen ist, das heisst: nach FOnTI, Grosse, Lage und Beschaffenheit für eine zonen gemâsse Überbauung geeignet ist und eine allfâ llig durc hzuführende Baulandurnlegung im betre ffenden Gebiet nicht prâjudiziert wird; aIle Anlagen für den Verkehr (Strassen, Parkpl âtze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ëffentliche KanaIi sationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plânen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt; Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplânen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art 14 KRPG) Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RP G). Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landurnlegungen oder Grenzbereinigungen ano rdnen sowie Dienstb arkeiten errichten, umwandeln oder abl ësen. (Art. 14 KRPG).

Art. 16 Basiserschliessung; Detailerschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: B asiserschliessung Die Erstellung der Sammelstrasse, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahrnen ihrer finanziel1en M ëglichkeiten, Detailerschliessung Dm die Zahl der Anschlüsse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Ansc hluss weiterer Grundeigentümer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eige ne Ko sten eine n Detailerschliessun gsplan erstellen Iassen. Die Detailerschliessung erfo Igt zul asten der Grundeigentümer.

Art. 17 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden F âllen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von ôffentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofem diese nicht langer aIs 2 Jahre bestehen bleiben Die Abwâsser mü ssen in jedem FaIl einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. VorbehaIten bleiben die Be stimmungen des kantonaIen und eidgen ëssischen Rechtes.

6

2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung

Art. 18 Baulinien, Begriff

Baulinien gibt es lângs bestehenden und projektierten Strassen, Plâtzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien: Fakultative Baulinien dürfen von Gebâude nicht überschritten werden. Wo soIche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplâtze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstësser und ist bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer anrechenbar.

Art. 19 Bauverbotszone zwischen Baulinien

Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone dürfen weder über- noch unterirdische Gebâude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmëglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofem keine Verbreiterung der bestehenden oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone kënnen Baubewilligungen erteilt werden für Stützmauem und Einfriedungen, offene Terrassen und Versorgungsleitungen. Die Ermâchtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen mn erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreitung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so müssen die erwâhnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Verhâltnissen angepasst oder entfemt werden.

Art. 20 Vorspringende Gebâudeteile

Ausladungen über die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordâcher, Vortreppen, Fenster- und Rollâden sind gestattet, sofern diese nicht mehr als 1.50 m betragen. Falls im Baulinien- oder Quartierplan Ausladungen in das Gemeingut gestattet sind, müssen diese mindestens 2.50 m über dem Gehsteig- oder mind. 4.50 m über dem Fahrbahnboden angebracht sein.

7

Art. 21 Parkierung

Die Bestimmungen zur Parkierung, wie die Pflicht zur Erstellung von Parkpl âtzen , das Verfahren, die erforderliche ZaW und deren Anordnung und Gestaltung usw. sind in Art. 25 ff. des Verkehrsreglemtes der Gemeinde Bellwald festgelegt. Die Anzahl der Abstellplâtze wird bestimmt durch die Stârke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhâltnisse in dem betreffenden Quartier. Ais Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist:

Wohnungen: pro Wohnung (Neu- und Umbauten) Hotel, Hotel-Garni und Restaurant: -pro zwei Gâstezimmer eines Beherbergungsbetriebes -pro 10 m2 Bruttogeschossflâche oder je 5 Plâtze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen. Vorbehalten die Bestimmungen der Verordnung über das Gastgewerbe (VGG).

Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe: -pro 25-40 m2 Bruttogeschossfl âche von Gesch âfts- und Gewerberâumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplâtze und der allfâll igen regionalen Bedeutung

Art. 22 Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr mëglichst nicht behindert. Die Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung der Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 15% nicht überschreiten.

lm übrigen gelten die einschlâgigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Vorbehalten bleiben die Art. 215 ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 2. la. 1991 und die Bestimmungen des kommunalen Verkehrsreglementes.

Art. 23 GaragenvorpHitze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. Lângs einer Nebenstrasse mit starkem Gefâlle kann diese Distanz auf 4.50 m reduziert werden.

lm übrigen gelten die einschlâgigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Verkehrsreglementes.

Art. 24 Privatstrassen und -wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonennutzungsplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich.

8 .~

Die Breite von Privatstrassen muss minde stens 2.50 m betragen. Je nach Lânge und mëglicher Belastu ng kë nnen gr ësse re Breiten oder andere Massna hrnen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalIs, wenn über eine bestehende Privatstrasse weitere Geb âude nachtrâglich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen k ônnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschâdigung übernommen werden,

Art. 25 Kindersplelplâtze

Bei Wohnhâusern mit 5 oder mehr Wohnungen sind Kinderspielplâtze geschützt var dem Strassenverkehr, auf privatem Baden anzulegen, In der Regel solI ihre Grundflâche mindestens 10% der gesamten Wohnflâche betragen. Sie dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Zwecke dienen. Der Gemeinderat kann den Bauherrn von der Pflicht zur Anlage von Kinderspielplâtzen befreien , wenn dieser sich im gleichen Umfang an einer in der Nâhe Iiegenden gemeinschaftlichen Anlage beteiligt. Diese Rechte sind im Grundbuch vorzumerken.

9

3. BAUORDNUNGSWESEN

3.1 Orts- und Landschaftsschutz

Art. 26 Landschaftsschutzgebiete

Die Landschaftsschutzgebiete umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewâsserufern, zur Gliederung von Freiflâchen mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrânkungen belegt werden kônnen. Es gelten die kantonalen und eidgen ôssischen Bestimmungen.

Art. 27 Schutz des Ortsbildes

a)

In unmittelbarer Nâhe geschützter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.

b)

Neubauten sind so zu erstellen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrâchtigen.

c)

Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen .

d)

Neubauten (ausgenommen Lârchenholz) müssen in ihrer Farbe den übrigen Bauten des Quartiers angepasst werden. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintr âchtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Der Gemeinderat kann diesbezüglich eine Stellungnahme der kantonalen Heimatschutzkommission (KRK) und der Alt Dorf Kommission (ADK) anfordern.

Art. 28 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Neu-, An-, Um- und Aufbauten , Renovationen, Terrainverânderungen , Einfriedungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den übrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht genügen , ist die Bewilligung zu verweigem, auch wenn im übrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenëssischen und kantonalen Vorschriften für den Natur- und Heimatschutz.

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·

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10

Art. 29 Schützenswerte Bauten

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustândigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren .die Bauten und Naturobjekte, welche besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Offentflichkeit zugânglich, Schützenswerte Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Geb âudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Bauten stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Art. 30 Aussichtsschutz

Um der Ôffentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahrnen der Mindestabstânde die Situierung eines Gebâudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthëhe beschrânken.

Art. 31 Schutz von Wasserlâufen

Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und Suonen ist untersagt, sofern kein überwiegendes ëffentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessgewâsser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahrne, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen für wandernde Fische dürfen die Lebensrâume nicht beeintrâchtigen. Sind Uferverbauungen notwendig, sollen wenn môglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden. Wasserlâufe und Wasserleitungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentümers bzw. des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes überdeckt oder umgeleitet werden. Einfriedungen von Wasserlâufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausübung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind.

Art. 32 Schutz des Waldrandes

Nâher als in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung dürfen keine Bauten erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 33 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten entsprechende Verfügungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.

11

Art. 34 Baumaterialien

lm allgemeinen sind die ortsüblichen Baumaterialien anzuwenden. Der Sockel der Gebâude kann aus Stein gebaut werden. Der Rest der Bauten ist aus Holz zu erstellen oder mindestens sind die Fassaden mit Holz zu verkleiden. Die Fassaden müssen, sofem dies der Zweckbestimmung des Gebâudes nicht widerspricht, eine genüge nd grosse Holz flâche aufweisen. Der Anteil an Holz oder holzverkleideten Flâche n ist bei den einzelnen Zonenvorschriften festgehalten. Balkone gelten nicht als Fassadenelemente.

Art. 35 Dachneigung, Dachautbauten und Vordâcher

Dachgestaltung und Material sallen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachform ist in der Regel das übliche Walliserdach, mit einer Dachneigung von 20 - 25 Grad oder 37% bis 47 %. Für die Bedachung sind Schindeln, dunkle Dachziegel, Schiefer oder schieferâhnliche Materialien zu verwenden. Giebel- und Schlepplukarnen sind erlaubt. Die totale Lange der Lukarnen darf jedoch 45% der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten. Von der Schnittlinie der Front- und Rückfassade mit der Dachhaut bis zur Lukarne muss ein Abstand von mindestens 0.80 m eingehalten werden . Das Vordach darf bei Minimalabstânden auf der gesamten Fassadenlânge 1 m nicht überschreiten; über Balkone kann es bis 1.50 m Breite betragen. Dachflâchenfenster sind gestattet.

Art. 36 Balkonausladungen

Balkone dürfen eine maximale Ausladung von 2.00 m auf der Hauptfassade und 1.50 m auf der Seitenfassade nicht überschreiten.

Art. 37 Antennen, Reklarneeinrichtungen, Sonnenkollektoren

Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschr ânken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Geb âude sind unzulâssig, Balkonantennen sind sa anzubringen, dass sie nicht stërend wirken. In allen Fâllen, in denen Estrichantennen oder âhnliche, âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewâhrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukâsten , Warenàutomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrâchtigen oder die Verkehrssicherheit gefâhrden. Eine Beeintrâchtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schützenswerten Bauten eintreten. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden. Satelitenempfangsanlagen sind in der Regel als Gemeinschaftsanlagen zu errichten. Der Standort der Empfangsanlage wird unter Berücksichtigung des ëffentlichen Interesses und der

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12 technischen Erfor-dernisse durch den Gemeinderat festgelegt. Die Farbgebung der Anlage hat sich dem Gebâude und Quartier anzupassen Standort, Farbgebung und Grosse von Sonnenkollektoren richtet sich nach den technischen Erfordernissen unter Berücksichtigung des ëffentlichen Interesses.

Art. 38 Umgebungsgestaltung

Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksarnkeit zu schenken. Der Umgebungsplan in dem namentlich die Gestaltung des Gelândes , Zufahrt, Bepflanzung, Stützmauern Einzâunung und Kinderspiepl âtze festzulegen sind, bildet Bestandteil des Baugesuches. Bei ungenügender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.

Art. 39 Einfriedungen, Stützmauern und Bôschungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzâunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrâchtigen. Dauerhafte Einfriedungen über Wasserlâufe jeder Art sind verboten. Einfriedungen sind nicht gestattet, wenn dadurch die Ausübung bestehender Rechte Dritter, wie Zufahrten fur die landwirtschaftliche Nutzung verunmôglicht oder erschwert werden. Einfriedungen in der Bauzone dürfen in der Regel 1.00 m nicht überschreiten. Einfriedungen, Mauern und Bôschungsmauern (System) dürfen 1.50 m nur übersteigen, wenn sie um die Ralfte ihrer Mehrhëhe zurückversetzt werden. Auf Sichtrnauern kônnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelânder von 1.00 m Rohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hëhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Sichtbare Stütz- und Futtermauem, deren Rohe 1.50 m übersteigen, sind sorgfaltig in ihre Umgebung einzupassen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat weitergehende Bestimmungen erlassen. Wenn Systemmauern mit einem baulichen Neigungswinkel die Rohe von 1.50 m überschreiten, muss an jedem Punkt der Mehrh ëhe der Grenzabstand (Abs. 4) eingehalten werden. Bëschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hôchstens 2 (vertikal):3 (horizontal) anzulegen.

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3.2 Begriffserlâuterungen

Art. 40 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemes sene Ent fernung zwischen Fassade und Eigenturn sgrenze (siehe Abb. 1, Anhang). Diesel' Abstand darf auf der ganzen Fassadenlânge nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebâudeseiten und der Rückfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist VOl' allem die Orientierung der Hauptwohnrâume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte L ângsfassade eines Gebâudes. lâsst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebâudes sowie die topographische Lage zu berücksichtigen, lm Zweifel wird die Hauptfassade von der Gemeindebehërde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlânge nicht unterschritten werden. Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauseingânge, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betrâgt der Grenzabstand, gemessen ab âusserstem Geb âudeteil 2.0 m, sofem sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhëhe, 3.50 Firsthôhe und eine Grundflâche von weniger als 10 m2 aufweisen. gegenüber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstânde. Für vorspringende Gebâudeteile auf ëffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 20. Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen oder falls el' tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht überragen (z.B. Ôltanks), dürfen bis zur Eigentumsgrenze führen, sofem aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verândert wird.

Art. 41 Gebâudeabstand

Der Ge bâudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fa ssaden. Der Gebâudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebâudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden wâre, Der Gemeinderat kann ml' Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Geb âude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

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Art. 42 Nâherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn kënnen die Grenzabstânde ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Geb âudeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn yom Gemeinderat zu genehmige n und zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzut ragen.

Art. 43 Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis zur hëchstzul âssigen Geb âudelânge gestattet. In der Regel sollen die für den Grenzbau vorgesehenen Hâuser gleichzeitig aufgestellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, müssen die Bauteile in sich vollstândige H âuser sein und einen eigenen Giebel aufwcisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zugunsten der Gemeinde einzutragen.

Art. 44 Niveaulinien

Niveaulinien geben die Hëhenlage der Strassenachse an.

Art. 45 Baulinien

Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, Pl âtzen und Bahnen einzuhalten sind.

Art. 46 Gebâudelânge

Die Gebâudelânge ist die Entfemung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebâudes, Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Gebâudelânge hinzugerechnet. Wird die nach den Zonenbestimmungen zulâssige Gebâudelânge überschritten, so muss die Fassade im Minimum um 1/2 der Mehrlânge gestaffelt werden und es sind zwei Giebel vorzusehen.. Die Mehrlânge darf nicht mehr als 50% der zulâssigen Gebâudelânge betragen.

Art. 47 Gewachsener Boden

Der gewachsene Boden ist die Oberflâche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Gelândeverlauf nicht überragen, insofem sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfüllen, kônnen yom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.

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Art. 48 Gebâudehôhe

Die Geb âudehôhe wird gemessen ab der H ôhe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, yom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First für Satteldâcher und bis auf die Oberkante Brüstung für Flachdâcher oder Dâcher mit niedrigern GefaIle. (siehe Abb. 2, Anhan g). Bei gestaffelten Baukërpem wird die zulâs sige Gebüudehëhe für jeden der versetzten Baukërper separat berechnet . Abgrabungen für Garageneinfahrten bis zu einem Drittel der Geb âudelânge werden nicht zur Geb âudeh ôhe gerechnet

Art. 49 Fassadenhëhe

Die Fassadenhëhe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen DachIinie . Für Flachdâcher oder für Dâcher mit niedrigem Gefâlle wird die Fassadenhôhe bis Oberkante Brüstung gemessen. Die Fassadenhëhe ist auch für rückversetzte Elemente wie Lukamen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegenüber der Fassade zuriickversetzten Dachaufbauten (Karnine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukamen usw.) die die Dachflâche um weniger ais 3 m 3 überragen, werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 50 Firstfassade Trauffassade

Ais Firstfassade wird jene Fassade bezeichnet, auf der die Hauptfirst aufliegt. AIs Trauffassade gilt die traufseitige Fassade.

Art. 51 Hëhenlage der Gebâude

Der Fussboden des Erdgeschosses darf im NorrnaIfall entweder hëchstens 1.50 m über der tiefsten oder hëchstens 0.50 m über der hëchsten Stelle des gewachsenen Terrains lângs der Gebâudeaussenseite liegen. Kornrnt irn ebenen Gelânde der Fussboden des Erdgeschosses lângs der Geb âudeaussenseite mehr aIs 2.00 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden. Kornrnt am Hang der Fussboden des Erdgeschosses lângs der Gebâudeaussenseite hëher ais 2.50 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.

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Art. 52 Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) AIs Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dachoder das Attikageschoss gilt aIs Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflâche mehr ais zwei Drittel der bewohnbaren Grundflâche des darunterIiegenden Vollgeschosses betrâgt, Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt aIs Vollgeschoss, wenn es mit mehr aIs zwei Drittel seiner Aussenflâche aus dem natürlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukôrpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Bauteile berechnet.

Art. 53 Tlefbauten

Tietbauten sind Bauten, die den gewachsenen Baden nicht überragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten aIs Tietbauten und kônnen bis an die Eigentumsgrenze 'gebaut werden.

Art. 54 Nebengebâude

Nebengebâude sind Bauten, die mit dem Hauptgebâude in wirtschaftlichem und râumlichem Zusammenhang stehen, ihrn untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.

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Art. 55 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer "AZ" ist das Verhâltnis der anrechenbaren Bruttogeschossflâche der Gebâude zur anrechenbaren Landflâche. Ais anrechenbare Bruttogeschossflâche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflâchen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder für diesen Zweck nutzbar sind. Nicht berücksichtigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Râume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenrâume, und Waschküchem, Heizrâume, Holz-, Kohlen- und Tankrâume; Maschinenrâume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelrâume in Mehrfamilienhâusern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Râume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Râume (Veranda, Erker, Gew âchshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauemden Wohnen (ausserhalb beheizter Râume) oder für gewerbliche und berufliche Aktivitâten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht ëffentlich zugânglich sind und keine Arbeitsplâtze enthalten. AIs Bruttogeschossflâche zâhlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse mit einer Fertighôhe unter Sparren von mehr aIs 1.80 m; die Untergeschosse, die für das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. Die anrechenbare Landflâche ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflâche gehëren: die bereits ausgenützen Flâchen projektierte Verkehrsanlagen; Wâlder, Gewâsser und andere Grundstückteile, die aus offensichtlichen Gründen nicht überbaubar sind. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer, über das ganze Grundstück gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnützungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 56 Zuschlag zur Ausnützungsziffer

Landfl âchen, die für ëffentliche Nutzungen abgetreten werden, kônnen für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Für Sondernutzungsplâne wie Quartier- und Detailnutzungsplâne, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlësung, einen Ausnützungszuschlag von 0.1 gewâhren, Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustândigen eidgenôssischen und kantonalen Richtlinien liegt, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von bis 0.1 gewâhren,

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Die beteiligten Grundeigentümer kënnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulâssig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

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3.3 Sicherheitsvorschriften

Art. 57 Sicherheit und Festigkeit

Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefuaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu erstellen bzw . urnzubauen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben allen einschl âgigen eidgenôssischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustândigen Fachverbânde sowie insbesondere die Weislingen und Richtlinien der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz . Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA). Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die nôtigen statistischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Art. 58 Unterhalt

Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verfügungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigentum gefâhrdet werden, noch die âussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die nëtigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von M ângeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentümers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 59 BausteIlen, Bauarbeiten

Bei Ausfuhrungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belâstigungen wie Baulârm, Staub und Erschütterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Môglichkeiten. Der Bauherr ist fur die Ordnung und die Sicherheit auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen und Sicherheitsmassnahmen wie Bauzâune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen.

besondere

Lârmerzeugende Bauarbeiten wâhrend der allgemein üblichen Ruhezeit der Bevëlkerung sowie Rammarbeiten und Sprengarbeiten sind bewilligungspflichtig. Baustellen müssen verkehrssichere Zugânge und Zufahrten haben. Vor Baubeginn sind die erforderlichen Einverstândnisse der Grundeigentümer fur eine allfâllig notwendige Baustrasse auf der Gemeinde zu hinterlegen. Baume sind weitgehend zu erhalten und wâhrend der Bauzeit zu schützen.

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Art. 60 Benützung offentlichen Grundes

Die lnanspruchnahme ôffentlichen Grundes für Baustelleninstallationen aller Art ist auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebühr zulâssig, Er kann die vor Sicherheit und Gewâhrleistung des ôffentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen. lm Bereich der Baustellen befindliche Plâtze, Strassen und Trottoirs haben die Untemehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten . Ôffentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten, Wasserlâufe müssen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenben ützer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fangd âcher im Bereich von Gerüstungen und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschâdigte Strassen, Wege, Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich und fachgerecht gemâss den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschlüssen entsprechen. Massgebend sind ferner die Wegleitungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Norrnen des SIA. Der Gemeinderat erlâsst die nëtigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.

Art. 62 Brandmauern

Brandmauem müssen erstellt werden: zwischen zusammengebauten Hâusern auf der Grundstückgrenze zwischen Gebâudeteilen, wenn in einem Teil feuergefâhrliche Stoffe gelagert werden, im andem Wohn- oder Arbeitsrâume untergebracht sind aufWeisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.

Art. 63 Dachwasser und Schneefânger

Niederschlagswasser von den Dâchern und Sickerwasser ist mittels Rinnen und Ablâufen in einen Sickerschacht oder in einen ëffentlichen Bach abzugeben. Das Dach- und Sickerwasser darf nicht in die ëffentliche Kanalisation geleitet werden Bestehende Geb âude, die Dach- und Sickerwasser in die ëffentliche Kanalisation leiten, haben innert einer Frist von drei Jahren ab lnkrafttreten dieses Reglementes die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Auf geneigten Dâchern sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Diese Bestimmungen gelten auch für bestehende Bauten. Für Schâden und Unfâlle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentümer.

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3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 64 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf Wârme- und Schalldâmmung, Raum- und Fenstergrôssen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, sanitâre Einrichtungen und Gewâsserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils gültigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlâgigen Fachverbânde.

Art. 65 Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller übermâssiger Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schâdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lâstige Dünste, Lann, Wasser, Erschütterungen, u.dgl, Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Ànderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belâstigung erwarten lassen. Bei unzumutbarem Baulârm ist der Gemeinderat berechtigt, die nëtigen Vorkehren zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art. 66 Lârmempfindlichkeitsstufen

Gemâss Lârmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Lârmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. 14ff des Bundesgesetzes über die Raumplanung gelten im Sinne von Art. 43 der eidg. Lârmschutzverordnung folgende Empfindlichkeitsstufen: a.

die Empfindlichkeitsstufe 1 in Zonen mit einem erhëhten Lârmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;

b.

die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine stërenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur ëffentliche Bauten und Anlagen

c.

die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mas sig stërende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d.

die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark stërende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

--. 22

Art. 67 Misthëfe und Jauchegruben

a)

Misthë fe und Jauchegruben müssen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchl âssig gemacht werden. Neue Anlagen müssen mit einer undurchlâssigen Mauer auf ihrer ganzen H ôhe umgeben werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dür fen keine Gefahren für die Bevëlkerung darstellen und müssen ausreichend eingefriedet sein.

b)

Über eventuelle Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat.

c)

Für Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstânde fest.

d)

Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstücke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.

Art. 68 Isolation

Wohn- und Arbeitsrâume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Temperatureinflüsse fachgerecht isoliert werden. Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. In nicht vollstândig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulâssigen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulâssig unter der Voraussetzung, dass

die gewerblich benützten Râume gegen die Einwirkungen von Feuchtigkeit und sonstige nachweisbar schâdliche Einflüsse geschützt sind. eine genügende und einwandfreie Lüftung und Belichtung garantiert wird. es sich nicht um Betriebe handelt, deren Beschâftigte mehr oder weniger dauemd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind.

Art. 69 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird. Bestehende Gebâude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnismâssig sind. lm übrigen ist das kantonale Energiespargesetz yom Il . Mârz 1987 und die Ausführungsbestimmungen sinngemâss anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrücklich gefôrdert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren auf Dâchern ausserhalb der Dorf- und Weilerzonen ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

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Art. 70 Geschosshôhe Raumgrësse

In eubauten müssen Wohn-, SchIaf- und Arbeitsrâume, die für eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, lichte Hëhe von 2.30 m aufwei sen, lm Dach geschoss kann die mittlere Raumhëhe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrësse für Wohnbauten muss im Minimum den Grëssenbestimmungen des soziaIen Wohnungsbaus entsprechen.

Art. 71 Abstellrâume

Bei Mehrfamilienhâusern von vier und mehr Wohnungen sind in der N âhe des Hauseingangs genügend grosse gemeinsame Abstellrâume für Kinderwagen, Velos und dgl. vorzusehen. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grësseren Überbauungen ist ein KehrichtContainer-PIatz einzurichten.

Art. 72 Sanitâre Einrichtungen

Für jede Wohnungen sind eigene sanitâre AnIagen zu erstellen (ToiIetten, Badezimmer). Für ToiIetten und Badezimmer ist die Lüftung mitteIs Sch âchten oder andem VentiIationsanIagen zul âssig, sofem deren einwandfreie Wirkung gewâhrleistet ist. Bei Restaurants, ëffentlichen VersammlungsIokalen usw. sind für beide Geschlechter getrennte, über einen beIüfteten Vorraum zugângliche ToiIetten in genügender AnzahI zu erstellen.

Art. 73 Lüftungsanlagen

Ventilationsëffnungen dürfen auf der Strassenseite der Gebâude oder gegen einen ëffentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter über dem Boden angebracht werden. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und âhnliche Betriebe sind mit mechanischen Lüftungen einzureichen, die eine einwandfreie Luftemeuerung gewâhrleisten, Einschlâgige Normen und Bestimmungen sind massgebend.

Art. 74 Umwelt- und Gewâsserschutz

Die Bestimmungen des UmweIt- und Gewâsserschutzes sind gemâss den kantonalen und eidgenôssischen Vorschriften einzuhalten.

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4 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 75 Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantona1en Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantona1en Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996.

Art. 76 Baubewilligungspflicht

Neben den in der kantona1en Bauverordnung (Bau'V) aufgeführten Grundlagen ge1ten in der Gemeinde Bellwald folgende Bestimmungen: Baubewilligungspflichtig sind künstlerische P1astiken.

zudem Baustrassen, Mauem und

Einfriedungen, sowie

Art. 77 Geltungsdauer für bewilligte Baustrassen

Baustrassen werden nur fur eine zeitlich befristete Dauer von maximal zwei Jahren bewilligt und müssen nach Abschluss der Bauarbeiten abgebrochen und das Gelânde im ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.

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5. ZONENVORSCHRIFTEN 5.1 Gemeinsame Vorschriften

Art. 78 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

"

Benennung

Abkürzung

Dorfzone Wohnzone W4 Wohnzone W3 Wohn- und Geschâftszone WG 3 U W ohnzone W3 speziell

D W4 W3 WG3U W3SP

Wohnzone W2 Wohnzone W2 Speziell Gewerbezone Sport- und Erholungszone Sportzone Skipisten Landwirtschaftszone

W2 W2 SP G SZ

Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen Quellschutzzone Landschaftschutzzone Naturschutzzone Baumbestand / Ufergehëlz Langlaufloipe Zone ohne Nutzungszuordnung Gefahrenzone \Terkehrsanlagen Wald- und Forstgebiete

LWl LW2 oBoA

Farbe auf Plan braun dunkelrot rot rot/violett rot/weiss schraffiert orange orange/weiss violett hellblau Raster olivgrün hellgrün

LR NK B/UG LL ZoN

grau Raster Raster / grün Raster / grün Signatur Signatur fleischfarben

Gl/G2/G3R R \TA WD

Raster Signatur gelb dunkelgrün

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5.2 Zonenordnung

Art. 79 Dorfzone D

Nutzungsart:

Die Dorfzone umfas st das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Erstellung von Wohn- und Geschâftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Fôrderung einer zweckrnâssigen Sanierung.

Bauweise:

offen

Geschosszahl:

den bestehenden oder urnliegenden Geb âuden entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse

Geb âudehôhe:

den bestehenden oder urnliegenden Gebâuden entsprechend, jedoch max. 10.50 m

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhôhe, aber rnind. 3.00 m

Gebâudelânge:

Firstfassade max. 12.00 m Trauffassade max. 15.00 m

Neu-, An- und Umbauten haben sich in Stellung, Dachform, Proportionen, Material, Fassadengestaltung und Farben den urnliegenden Bauten anzupassen, oder sich klar vom alten Baustil abzugrenzen. Stalle, Spycher und Stadel, die in dem vom Gemeinderat aufgestellten und von der Urversammlung genehrnigten Inventar aufgeführt sind, dürfen in der Dorfzone nur nach den Richtlinien des Inventars umgebaut werden. Diese Umbauten sind durch KRK und die ADK zu genehrnigen. Lârmempfindlichkeitsstufe: TI

\

/1

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Art. 80 Wohnzone W4

Zweck:

Fôrderung einer zweckmâssigen Überbauung mit Mehrfamilienhâusern und Hotels/Restaurant. Neue Landwirtschafts- und stërende Gewerbebetriebe, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen

Gebâudehëhe:

max.: 18 m min.: 14m

Geschosszahl:

max.: 4 Geschosse

Gebâudelânge:

max.: 20m min.: 15 m

Gebâudebreite:

max.: 14m min.: 12 m

Grenzabstand:

A : 2/3 der Fassadenhëhe, mind. aber 6.00 m a: 1/3 der Fassadenhëhe, aber mind. 3.00 m

Ausnützungsziffer: AZ : 1.0 Baumaterialien:

Der Holzautbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflâche ausmachen.

Lârmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kônnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtüberbauungen gemâss Art. 99 bei natürlichen topographischen Bedingungen (Gelândeform), die eine Überbaubarkeit von Parzellen verunmëglichen würden.

·

-.

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Art. 81 Wohnzone W3

Zweck:

F ërderung einer zweckmâssigen Überbauung mit Mehrfamilienhâusern, Hotels, Lâden und nicht oder weniger stërende Gewerbebetrieben. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenornrnen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt.

Bauweise:

offen

Gebâudehëhe:

max.: 13.50 m min.: Il.00 m

Geschosszahl:

max. 3 Geschosse

Gebâudelânge:

max.: 15.00 m rnin.: 12.00 m

Gebâudebreite.rnax.: 12.00 m min.: 8.00m Grenzabstânde:

A : 2/3 der Fassadenhôhe, mind. aber 6.00 m a : 113 der Fassadenhôhe, aber mind. 3.00 m

Ausnützungsziffer:

AZ: 0.8

Baumaterialien:

Der Holzautbau bzw. die Holzverkleidung muss rnindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflâche ausmachen.

Lârmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kënnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtüberbauungen gemâss Art. 99 bei natürlichen topographischen Bedingungen (Gelândeform), die eine Überbaubarkeit von Parzellen verunmôglichen würden.

lm Kontakt- und Übergangsbereich von unterschiedlichen Wohnzonen wie z. B. W3 zu W4

29

Art. 82 Wohn- und Geschâftszone WG 3 U

Nutzungsart:

Diese Zone ist für Überbauung mit Wohn- und Geschâftshâusern sowie für nichtstërendes Gewerbe bestirnrnt.

Bauweise:

offen

Baumaterial:

In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.

Geschosszahl:

max. drei Geschosse ab Strassenniveau. Das 1. UG ausgebautwerden

Geb âudelânge:

15.00 m.

Gebâudebreite:

20.00 m, Geb âude mit mehr als 15.00 m sind mit zwei Giebeln zu versehen

Geb âudehëhe:

max. 12.50 m ab Strassenniveau

Grenzabstânde:

kleiner Grenzabstand 113 der Fassadenhëhe, mind. aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade. Grosser Grenzabstand 60% der Fassadenhôhe, mind. aber 6.00

kann

m. Ausnützung:

AZ = 1.1

Baumaterialien:

Der Holzautbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflâche ausmachen. II

Lârmernpfindlichkeitsstufe:

Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kënnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahrnsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtüberbauungen gemâss Art. 99 bei natürlichen topographischen Bedingungen (Gelândeform), die eine Überbaubarkeit von Parzellen verunmôglichen würden.

30

Art. 83 Wohnzone W3 speziell

Zweck: Fërderung einer zweckmâssigen Überbauung mit Mehrfamilienhâusem, Hotels, Lâden sowie mit nicht oder weniger, stôrende Gewerbebetrieben in der Nâhe des Dorfkems. LandwirtschaftIiche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt. Bauweise:

offen

Geb âudehôhe:

max. 13.50 m min. 10.50 m max.: 3 Geschosse

Geschosszahl: Gebâudelânge:

max.: 14.00 m min.: 11.00 m

Gebâudebreite:

max.: 12.00 m min.: 8.00m A: 2/3 der Fassadenhëhe mindestens 5.00 m a: 1/3 der Fassadenhôhe mindestens 3.00 m

Grenzabstânde: Ausnützungsziffer:

AZ:0.9

Baumaterialien: Der Holzautbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50% der sichtbaren Fassadenflâche ausmachen. Lârmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kônnen die Minimalmasse unterschreiten. Von den Minimalmassen kann ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar: bei Gesamtüberbauungen gemâss Art. 99 bei natürlichen topographischen Bedingungen (Gelândeform), die eine Überbaubarkeit von Parzellen verunmëglichen würden.

lm Kontakt- und Übergangsbereich von unterschiedIichen Wohnzonen wie z. B. W3 speziell zu W4.

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Art. 84 Wohnzone W2

Zweck: F ôrderung einer zweckmâssigen Überbauung mit Wohn- und Ferienhâusern Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, ausgenornmen Gastbetriebe, und bestehende landwirtschaftliche Betriebe, sind untersagt. Bauweise:

offen; Zwillings- und Reihenhâuser sind gestattet.

Gebâudehôhe:

max.:10.00 m

Geschosszahl:

max.:2 Geschosse

Gebâudelânge:

max.: 11.00 m min.: 8.00 m

Gebâudebreite:

max.: 10.00 m min.: 6.50 m

Grenzabstânde:

A : 2/3 der Fassadenhôhe mindestens 5.0 m a : 1/3 der Fassadenhëhe mindestens 3.0 m

Ausnützungsziffer:

AZ: 0.4

Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenflâche ausmachen.

Lârmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kënnen die Minimalmasse unterschreiten. Bei besonderen topographischen Verhâltnissen kann der Gemeinderat zur Verbesserung der Wohnqualitât eine Mehrhëhe von 0.50 m gestatten.

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Art. 85 Wohnzone W2 speziell

Zweck: Fôrderung einer zweckmâssigen Überbauung mit Wohn- und Ferienhâusern sowie mit nicht oder wenig st ôrenden Gewerbebetriebe in der Nâhe des Dorfkems. Landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen die bestehenden, sind in dieser Zone untersagt. Bauweise:

offen

Geb âudeh ôhe:

max.: 10.0 m

Geschosszahl:

max.:2 Geschosse

Gebâudelânge:

max.: 11.00 m min.: 8.00m

Gebâudebreite:

max.: 10.00 m min.: 7.00m

Grenzabstânde:

A : 2/3 der Fassadenhëhe mindestens 5.00 m a : 1/3 der Fassadenhëhe mindestens 3.00 m

Ausnützungsziffer:

AZ:0.5

Baumaterialien:

Der Holzaufbau bzw. die Holzverkleidung muss mindestens 50 % der sichtbaren Fassadenfl âche ausmachen.

Lârmempfindlichkeitsstufe: II Untergeordnete Nebenbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie altrechtliche Bauten kônnen die Minimalmasse unterschreiten.

Art. 86 Gewerbezone

a) Zweck: Fërderung einer Konzentration von mâssig stërenden Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben sowie Kleinindustrien. Betriebszugehërige Wohnungen dürfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. b) Bauweise: Rohe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des ëffentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzone und den gewerblichen und industriellen Erfordernissen von Fall zu Fall festgesetzt. Ais Grenzabstand gilt ein Drittel der Fassadenhôhe, mindestens 3.00 m. Der Grenzabstand zu Nachbarwohnzonen betrâgt mindestens 10.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Lârmempfindlichkeitsstufe: III.

33

Art. 87 Sport- und Erholungszone

Die Sport- und Erholungszone ist vorgesehen für Einrichtungen und Anlagen, die den Sportund Erholungsaktivitâten dienen, sowie fur das Anlegen und den Unterhalt der Skipisten und der dafür notwendigen Transportanlagen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skip isten, die bestehenden Einfriedunge n wâhrend der Wintersaison demontiert werden. Zur weiteren Sicherung der Skiabfahrten kann die Gemeindeverwaltung verfügen, dass in einem Perimeter der Skipisten ein Quartierplan durchgefuhrt wird. Lârmempfindlichkeitsstufe: ID

Art. 88 Landwirtschaftszone LW

Landwirtschaftszone L Wl: Die Landwirtschaftszone LWl umfasst jene Gebiete, die für eine landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind. Landwirtschaftszone L W2: Die Landwirtschaftszone LW2 sind Gebiete die sich für eine landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt eignen, die jedoch im Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzen sind. In den Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen. In den mit Bâumen bestockten Landwirtschaftszonen, wie z.B. landwirtschaftliche Nutzung im ortsüblichen Rahmen gestattet.

Weidwâlder, ist die

Bestehende ehemalige landwirtschaftliche Ôkonomiegebâude kënnen im Sinne von Art. 24 RPG und Art. 42 des kantonalen Raumplanungsgesetzes emeuert, teilweise verândert, wieder aufgebaut und zweckentfremdet genutzt werden . Vor Baubeginn ist ein Eigentumsvorbehalt mit entsprechendem Verâusserungsverbot im Grundbuch einzutragen. Larmempfindlichkeitsstufe: ID

Art. 89 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen oBoA

Nutzungsart:

Zone fur die Erstellung von ôffentlichen Bauten und Anlagen oder anderer Einrichtungen (Sport, Erholung), die im ëffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberbauung ist untersagt.

Bauweise:

offen oder gestaffelt

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhëhe, mind. jedoch 3.00 m

Lârmempfindlichkeitsstufe: III/II.

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Art. 90 QueIlschutzzonen

Die Quell- und Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S I (Fassungsbereich): Sie ist eingezâunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bau sind verboten, nur der Bau für die nôtigen Anlagen der Fassung ist môglich. Zone S II (engere Schutzzone): Bau und Anlage sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur mëglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone S III (weitere Schutzzone): Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen môglich, Bauten für Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind môglich, Innerhalb der Gewâsserschutzzonen, der Gew âsserschutzareale und der provisorischen Gewâsserschutzzonen muss der Gesuchssteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. lm Allgemeinen müssen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenôssischen Vorschriften zum Fassungsschutz übereinstimmen (Wegleitung zur und Ausscheidung von Gewâsserschutzbereichen, Gewâsserschutzzonen Grundwasserschutzarealen).

Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

Art. 91 Landschaftsschutzzonen

Die Landschaftschutzzone dient zur Erhaltung von besonders schënen und wertvollen Landschaften. Innerhalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nur zulâssig, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfâltig in die Landschaft zu integrieren. Das Fâllen von Hecken und das Roden von geschützten Baumgruppen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn Ersatzpflanzungen von Bâumen der gleichen Art gesichert sind und den Eigentümem andemfalls unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Lârmempfindlichkeitsstufe: III

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Art. 92 Naturschutzzonen

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur W artung des Gebietes notwendig sind. Massnahrnen wie z.B. Entwâsserungen, Bewasserungsanlagen und Gelânderver ânderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entspreehen. Der Gemeinderat kann zusâtzliche Sehutzverordnungen für diese Gebiete erlassen, wenn dies für den Sehutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist. Lârmempfindlichkeitsstufe: ID

Art. 93 Baumbestand / Ufergehëlz

Die im Zonennutzungsplan aIs Baumbestand und Haine definierten Zonen dürfen in ihrer Gesarntheit nicht verringert werden. Ebenso sind Baumbestânde und Baumgruppen innerhalb ausgeschiedener Zonen in der Gesarntheit nicht zu verringem.

Art. 94 Langlaufloipe L

In der Zone fur die Langlaufloipe wird wâhrend der Zeit, in der Sehnee liegt, die Langlaufloipe angelegt.

lm Bereich der Loipe sind oberirdische Bauten, Verânderungen der Oberfl âchengestalt, feste Einz âunungen, Lagerplâtze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Langlaufloipe behindem, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume im Perimeter der Loipe kënnen yom Loipenunterhaltsdienst entfemt werden. Zur Sicherung der Langlaufloipe kann der Gemeinderat verfügen, dass im Perimeterbereich der Loipe ein Quartierplan durchgefuhrt wird oder er kann die genaue Plazierung eines Gebâudes anordnen. Der definitive Verlauf der Langlaufloipe in der Bauzone wird in Abwâgung der ëffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall zwisehen der Gemeindeverwaltung und dem Grundeigentümer angepasst und festgelegt.

Art. 95 Zone ohne Nutzungszuordnung

In der Zone ohne Nutzungszuordnung ist das Waldfeststellungsverfahren in Bearbeitung. Sobald die Waldfeststellung in diesen Gebieten reehtsgültig abgesehlossen ist, wird die entspreehende Zone der angrenzenden Bauzone bzw. dem Wald zugewiesen, und zwar je nach Ausgang des Waldfeststellungsverfahrens. Die Anpassung der Zonenzugeh ôrigkeit riehtet sich nach dem Verfahren von Art. 33 ff. kRPG.

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Art. 96 Gefahrenzonen

1. Lawinen a)

Gefahrenzone G 1 (rot)

Die Gefahrenzone G 1 sind Gebiete mit starker Lawinen- oder sonstigen Überschüttungsgefahren. In diesen Gebieten dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich fur den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen . b)

Gefahrenzone G2 (blau)

Die Gefahrenzone G2 sind Gebiete mit schwâcherer Lawinen- oder Überschüttungsgefahr. Für Bauvorhaben in dieser Zone kann die Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen. Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In allen diesen Fâllen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren. Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefâhrdung des Baugrundstückes und des Zuganges durch sichemde Massnahmen behoben sind. c)

Gefahrenzone G3 (gelb)

Die Gefahrenzone G3 sind Gebiete mit Staublawinen oder extrem seltenen Fliesslawinen; Bauvorhaben in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf die Gefâhrdung überprüft werden. Dabei müssen exponierte Bauteile wie zB. Türen und Fenster auf die entsprechenden Staubdrücke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Lawinenzonen müssen der zustândigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.

2. Rutschungen (R) Der Perimeter Rutschungen urnfasst Zonenbereiche, die geologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Sektoren mit erheblicher, mittlerer und geringer Gefâhrdungsstufe.

lm Gebiet Ried - Rufena besteht eine geologische Gefahr bezüglich Rutschungen von geringer Gefâhrdungsstufe. Innerhalb des potenziellen Gefahrenbereichs gilt fur jede Baute mit einem Volumen von 700 m3 oder mehr: 1.

Das Gebâude ist auf einer Bodenplatte und das Untergeschoss in armiertem Beton zu erstellen.

2.

Die von Dâchern, Zufahrtstrassen und anderer ober- oder unterirdischer Herkunft stammenden Wasser (Sickerleitung) sind bis zur kommunalen Sammelleitung abzuleiten.

3.

Wâhrend des Baus sind die Arbeiten entsprechend dem durch die SIA-Normen 160 und 191 vorgeschriebenen Sicherheitsplan auszuführen.

Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchssteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften verlangen. Der Kanton und die Gemeinde lehnen je de Haftung und Schadensansprüche bei Ereignissen ab.

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Art. 97 Verkehrsanlagen VA

Diese Zone umfasst bestehende und zukünftige ëffentliche und private Verkehrs- und Parkierungsanlagen und -flâchen.

Art. 98 Wald- und Forstgebiete WD

Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.

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5.3 Besondere Vorschriften für Gesamtüberbauungen und für Baulandumlegungen

Art. 99 Gesamtüberbauung

Bei einer Überbauung einer grôsseren zusamrnenhângenden Flache kann der Gemeinderat Abweichungen yom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: die Überbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen ; sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltel sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; die vorgeschriebenen Abstellplâtze für Motorfahrzeuge sind zu errichten; das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht überschritten werden; im "übrigen Gemeindegebiet" muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden. Der Gemeinderat kann das Projekt für eine Arealüberbauung fachmânnisch begutachten lassen, wobei die Kosten yom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes.

Art. 100 Landumlegung

Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermëglichen und eine zweckrnâssige Verwirklichung der Zonennutzungsplâne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehrnigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Artikel 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) b)

durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflâche geh ërt oder durch Beschluss des Gemeinderates.

Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes über die Landumlegung und Grenzregulierung.

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Art. 101 Grenzregulierung

Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken irn Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Artikel 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes über die Landumlegung und Grenzregulierung.

6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 102 Ausnahmebewilligungen

Sofem besondere bauliche Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen ëffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulâssig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Hârte führt; für Bauten in ausschliesslich ôffentlichem Interesse; für provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet werden. Die Ausnahmebewilligung bedarf jedoch einer Bewilligung durch den Kanton. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stützen. Die Kosten der Begutachtung kônnen dem Auftragsteller überbunden werden. Anstësser- und Nachbarliegenschaften dürfen durch eine Ausnahmebewilligung nicht wesentlich stârker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemâsser Bauweise zu erwarten wace.

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Art. 103 Altrechtliche Bauten

AIs altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhôhungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese für sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusâtzlichen Erfordernisse wie Parkplâtze erfüllt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden . Ehemalige landwirtschaftliche Oekonomiegebâude in der Bauzone, vorbehalten in der Dorfzone, kônnen umgebaut werden, auch wenn sie die minimal vergeschriebenen Ausmasse unterschreiten. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dürfen grundsâtzlich nur unterhalten werden. Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfügige âusserliche Verânderungen sind gestattet, wenn die notwendigen Auflagen und Bedingungen erfüllt werden und als ëffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrânkungen im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden. Abbruchreife altrechtliche Bauten , die nicht im Inventar der schützenswerten Bauten und Geb âudeanlagen aufgeführt sind, sind zu entfemen.

Art. 104 Gebühren

Für die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und für die Benützung von ëffentlichem Eigentum sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird yom Gemeinderat festgesetzt und yom Staatsrat genehmigt.

Art. 105 Bussen

Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskrâftige Verfügungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Fâlle, die durch die kantonale oder eidgen ôssische Gesetzgebung mit einer hôheren Strafe belegt werden kënnen, Die Übertretungen und die Bussen verjâhren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjâhrung durch jede Vollstreckungshandiung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf aIle Fâlle verjâhrt, wenn die Frist um die Hâlfte überschritten ist.

Art. 106 Herstellung des gesetzmâsslgen Zustandes

Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Regiements oder gegen rechtskrâftige Verfügungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingerâumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.

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Art. 107 Übergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

Art. lOS Inkrafttreten Dieses Baureglement tritt nach Genehrnigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt sâmtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben.

Genehmigt vom Gemeinderat am 6. Juni 2000

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homologiert vom Staatsrat:

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