Décision du Conseil d'Etat du 24 août 2022
Spazio riservato alle acque · Guttet-Feschel
Documento
- Numero
- 2022.03563
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Guttet-Feschel
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 24 ago 2022
- In vigore dal
- 25 ott 2024
Carta
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Testo
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2022.03563
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE GUTTET-FESCHEL
Eingesehen
das Auflagedossier «Öffentliche Auflage Gewässerraum Gemeinde Guttet-Feschel» vom Oktober 2020 mit den darin enthaltenen Plänen (Datengrundlagen-Plan; Querprofilplan; Situationsplan der Abschnitte theoretischer Gewässerraum; Situationsplan der Abschnitte effektiver Gewässerraum; Plan der Gewässerräume, alle vom November 2019 und Plan der Anpassung Inventar der öffentlichen Gewässer vom Januar 2020), den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines oberirdischen Gewässers und dem Technischen Bericht samt seinen Anhängen vom November 2019;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 2020;
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das durch die Gemeinde Guttet-Feschel beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 17. Dezember 2020 eingereichte Gesuch um Homologation und die gleichzeitige Bestätigung dafür, dass keine Einsprachen gegen die Festlegung der Gewässerräume der Gemeinde Guttet-Feschel eingegangen sind;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die eingereichten Vormeinungen der:
Dienststelle für Raumentwicklung (28. Januar 2021), Dienststelle für Umwelt (29. Januar 2021), Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (1. Februar 2021), . Dienststelle für Energie und Wasserkraft (3. Februar 2021), Dienststelle für Mobilität (4. Februar 2021), Dienststelle für Landwirtschaft (8. Februar 2021); ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (12. Februar 2021),
die übrigen Akten.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.1
2.2
Erwägend
Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 KWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art, 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Guttet-Feschel befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 410 GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich‘ aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen
hinterlegt.
Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 KWBG).
Tragweite des Projektes
Die Gemeinde Guttet-Feschel beantragt in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2020 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat und bestätigt, dass keine Einsprachen betreffend dieses Dossier eingegangen sind. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für Abschnitte der folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Feschilju, kleiner Feschelbach und Feschelbach. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.
Dem Technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Guttet- Feschel für die übrigen Gewässer und Gewässerabschnitte, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
Gewässerräume Guttel-Feschel
217
2.3
2.4
2.5
3.1
3.2
3.3
3.4
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass keine solchen Grenzgewässer vorliegen, für die ein GWR-Bedarf besteht.
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Guttet-Feschel ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer in obengenannten Plänen vom November 2019 abgebildet werden. Diese Pläne sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier einen Technischen Bericht mit Anhängen, welcher dem Staatsrat ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen ist. Die entsprechenden Dokumente dienen als zusätzliche Informationen für alle Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Zudem enthält das Auflagedossier auch Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) eines oberirdischen Gewässers, Stand 1. Mai 2017.
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter ‚Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektiven, gesamten Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im «Plan der Gewässerräume» im Massstab 1:2'000 vom November 2019 abgebildet und untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zuständige kantonale
Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete die Gemeinden bei der Realisierung ihres Projekts mit ihrem Know-how.
Sie hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
Die Dienststelle für Raumentwicklung hält fest, dass keine Reduktionen des Gewässerraums aufgrund dicht überbauter Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt wird. Die Dienststelle gibt eine positive Vormeinung ab und merkt an, dass gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau die Gewässerräume in die Zonennutzungspläne (ZNP) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen ist.
Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen oder Auflagen formuliert.
Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält betreffend Gewässer fest, dass sich die Gewässer, für die ein GWR ausgeschieden soll, teilweise im Gewässerschutzbereich A, befänden.
Betreffend belastete Standorte führte sie aus, der betreffende kantonale Kataster enthalte kein Objekt im Perimeter oder in der Nähe des Projektes.
Die Dienststelle gibt eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen ab. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Gewässerräume Guttet-Feschel 317
3.5
3.6
3.7
4.1
42
4.3
4.4
4.5
Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle_für Energie _und Wasserkraft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
Abschliessende Beurteilung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 4la bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Guttet-Feschel die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Feschilju, kleiner Feschelbach und Feschelbach.
Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat.
Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer mit GWR-Bedarf innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 — 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässerabschnitte der berücksichtigten Gewässer (Feschiljiu, kleiner Feschelbach, Feschelbach) der folgende:
6117-FEB3 = 19.5 m 6117-KFeb1= 12.5 m 6117- FEIN = 14.5m
Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die Gewässerabschnitte 6117-FEB3, 6117-KFeb1 und 6117-FEI1 weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für diese Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 4ja GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.
Im vorliegenden Fall wird keine Erweiterung des GWR beantragt.
Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten, den topographischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt, angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR beantragt.
Gewässerräume Guttet-Feschel 417
4.6
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, unter Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie in Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Guttet-Feschel zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid
der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
3.
entscheidet
DER STAATSRAT
Der «Plan der Gewässerräume», Plan Nr. D30019_5 im Massstab 1:2'000 vom November 2019, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Guttet-Feschel (Feschilju, kleiner Feschelbach und Feschelbach) festlegt, wird genehmigt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer und Gewässerabschnitte auf dem Gemeindegebiet von Guttet-Feschel auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.
Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:
1. Technischer Bericht zum Gewässerraum Nov. 2019 2. Datengrundlagen-Plan 1:24'000 Plan Nr. D30019_1 Nov. 2019 3. Querprofilplan 1:500 Plan Nr. D30019_2 Nov. 2019 4. Situationsplan der Abschnitte,
Theoretischer Gewässerraum 1:1'000 Plan Nr. D30019_3 Nov. 2019 5. Situationsplan der Abschnitte,
Effektiver Gewässerraum 1:1'"000 Plan Nr. D30019_3 Nov. 2019 6. Plan der Gewässerräume 1:2000 Plan Nr. D30019.5 Nov.2019 .
7. Anpassung Inventar der öffentlichen Gewässer 1:5'000 Plan Nr. D30019_6 Jan. 2020 8. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines oberirdischen Gewässers Stand 1. Mai 2017
Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Raumentwicklung:
— Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNP) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.
Gewässerräume Guftet-Feschel 5/7
5
Dienststelle für Umwelt:
— Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom November 2019 umzusetzen.
— im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstückbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c Abs. 3 GSchV.
— Die Gemeinde soll die von der Festlegung des Gewässerraums betroffenen Landwirte darüber informieren, welche Abstände gemäss Art. 41c Abs. 3 GSchV zum Ausbringen von Dünger oder Pflanzenschutzmittel einzuhalten sind.
Dienststelle für Mobilität:
— Kantonsstrassen Studien und Unterhalt: Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche . nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Dienststelle für Landwirtschaft:
- Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden können.
Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
Die Gemeinde Guttet-Feschel übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten des genehmigten Gewässerraumes in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) sowie eine PDF-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
Die Gemeinde Guttet-Feschel wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewässerräume in die Zonennutzungspläne (ZNP) übertragen werden und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement übernommen wird.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 883.-- (Gebühren Fr. 875.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8,--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 2 4, Aug. 202
Im Namen des Staatsrates
Der Präsident Der Staatskanzler
A492
Roberto Schmidt ?
Philipp Spörri
Gewässerräume Guttet-Feschel 817
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann
innert 30 Tagen seit der
Eröffnung beim Kantonsgericht,
Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnung am:
Verteiler
a/ Per eingeschriebener Postsendung:
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert:
Gemeinde Guttet-Feschel (inkl. Pläne)
Dienstelle für Mobilität
Dienststelle für Umwelt
Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne) Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Pläne) Dienststelle für Landwirtschaft
Dienststelle für Energie und Wasserkraft
Dienststelle für Naturgefahren (inkl. Pläne) Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)
Gewässerräume Guttet-Feschel
717
Basi legali
RS-VS 721.1 · LDNACE · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione