Décision du Conseil d'Etat du 03 juin 2020

Spazio riservato alle acque · Eggerberg · Abrogato il 25 nov 2024

Documento

Numero
2020.02518
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Eggerberg
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
3 giu 2020
In vigore dal
10 ott 2024
Abrogato
25 nov 2024

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Eggerberg con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

20200603_Egge_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

IIIII IIIII IIIII

. 11111111111111111 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGF 111111111111111111 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZ

2020.02518

LE CONSEIL D'ETAT

DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME GEMEINDE EGGERBERG ·

Eingesehen

das Auflagedossier ,,Gewasserraum Eggerberg" vom 14. Dezember 2018 mit.dem darin enthaltenen ,,Gewasserraumplan" im Massstab 1 :2'000 und dem Plan .Gewasserabschnitte" im Massstab 1 :2'000 sowie der ,,Karte B1: Datengrundlagen" im Massstab 1 :2'000, den ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraum (GWR) der stehenden Gewasser, der kleinen und mittleren Fliessgewasser, ausgenommen die grossen Fliessgewasser" und dem Technischen Bericht mit seinen Anhânqen; die ëffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 4 vom 25. Januar 2019; das durch die Gemeinde Eggerberg beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobllitât, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 14. Marz 2019 eingereichte Gesuch um Homologation; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschàdiqunqen var Gerichts- oder Verwaltungsbehërden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA die eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (5. April 2019), • Dienststelle für Raumentwicklung (16. April 2019), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (25. Marz 2019), • Dienststelle für Mobilitât (1 O. April 2019), • Dienststelle für Energie und Wasserkraft (25. Marz 2019), • Dienststelle für Umwelt (5. April 2019), • Dienststelle für Landwirtschaft (9. April 2019);

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J

die übrigen Akten.

Erwagend

1.

Verfahren

1.1

Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Sc_h utz var Hochwasser und die Gewassernutzung. Gemass den Übergangsbestimmungen der eidgenëssischen Oewàsserschutzverordnunç zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der

•'

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

Gewàsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXW 1.2

Gemass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewàsser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehéiren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewasserrëume der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Eggerberg befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandiq ist (detaillierter zu den einzelnen Gewassern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

1.3

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewasserraum für ein oberirdisches Gewâsser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Méiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsméiglichkeiten innerhalb des Gewasserraums regeln. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJI

1.4

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n éiffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kéinnen wâhrend 30 Tagen nach der Veréiffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die-Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen éiffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Méiglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

1.5

Nach Anhéirung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustandigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehéirigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

2.

T r a g w e it e d e s P r o je k te s

2.1

Die Gemeinde Eggerberg beantragt in ihrer Eingabe vom 14. Marz 2019 die Homologation der Gewasserràume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewàsser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewàsser der GWR bestimmt worden ist: Finnubach (Abschnitt Finnu), Teife Bach (Abschnitt Sulzacher), Baltschiederbach (Abschnitt Gemeindegrenze zu Baltschieder). Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwàhnten Gewâsser genehmigen kann. Dem technischen Bericht lasst sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Eggerberg für die übrigen Gewasser, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewasserraumes verzichtet.

2.2

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewàsser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewâssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass seiche Grenzgewasser vorliegen. Die betroffene Gemeinde (Baltschieder) hat die Einverstândniserklârunq zum vorliegenden Projekt abqeqeben.

2 .3

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewasser der Gemeinde Eggerberg ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewasser im ,,Gewasserraumplan" im Massstab 1 :2'000 vom 14. Dezember 2018 und dem Plan .Gewësserabschnitte" im Massstab 1 :2'000, vom 14. Dezember 2018 abgebildet werden. Diese Plane sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier

Gewasserraume_Gemeinde Eggerberg zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

217

noch die ,,Karte B1: Datengrundlagen" im Massstab 1:2'000 vom 14. Dezember 2018 und einen Technischen Bericht mit Anhanqen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Diese Dokumente dienen vielmehr ais zusatzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1zyxwvutsrqponml .3 ) werden im vorliegenden Fall auch die .Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum (GWR) der stehenden Gewasser, der kleinen und mittleren Fliessgewasser, ausgenommen die grossen Fliessgewasser" vom Dezember 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschrankungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK 2.4

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwahnten Gewàsser zu ermitteln, · bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewasser in reprasentative · Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewàssers den minimalen theoretischen Gewasserraum hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich autdranqenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewasser) wird irn Bericht erlautert, welche effektive, gesamte Gewasserràume für die erwahnten Gewasser beantragt werden. Diese wurden im ,,Gewasserraumplan" im Massstab 1 :2'000, vom 14. Dezember 2018 und dem Plan ,,Gewasserabschnitte" im Massstab 1.:2'000, vom 14. Dezember 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4 . Gesamtbeurteilung der Gewâsserràurne).

3.

D ie B e u rte ilu n g d e r k a n to n a le n D ie n s ts te lle n

3 .1

Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Wald, F/ussbau und Landschaft ist die zustandiqe kantonale F achstelle in Bezuq auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbâche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine vorbehaltlos positive Vormeinung abgegeben.

3.2

Die Dienststel/e für Um we/t hait in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgn..ind verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewasserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltlV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. Betreffend den Standort des Projektes hait die Dienststelle fest: Gew ësserschutz:

Die betroffenen Gewasserabschnitte liegen, qemass der vom Staatsrat am 7. Marz 2012 qenehmiqten Ausscheidung der Gewâsserschutzbereiche, qrôsstentells im Gewasserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). Der Abschnitt Sulzacher des Teife Sachs liegt in der Grundwasserschutzzone S2 von verschiedenen Fassungen, welche für die Trinkwasserversorgung genutzt werden. Die Trinkwasserhauptfassung EGG101 der Gemeinde Eggerberg liegt unmittelbar neben dem Teife Bach. Beim Fassungsstandort wurde kein Gewasserraum ausgeschieden. Altlasten

Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthalt kein Objekt im Perimeter oder in der Nëhe der betroffenen Gewasserabschnitte. Es kann nicht garantiert werden, dass ein Grundstück unbelastet ist. · Was die Auswirkungen des Projektes betrifft wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Gewasserraums gemass Art. 36 a GSchG der Gewàhrleistunq der natürlichen Funktion der Gewàsser ais Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser oder der zulëssiqen Gewassernutzung qemàss GSchG dient. Gewi:isserri:iume_Gemeinde Eggerberg zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3/7

Die Dienststelle gibt zu den Gewasserrâumen eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen ab. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZ 3.3

Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Landwirtschaft, die Dienststelle für M obilitat und die Dienststel/e für Raum entwick/unq haben eine positive Vormeinung mit Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

3.4

Die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wi/dtiere und die Dienststel/e für Energie und Wasserkraft haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

4.

A b s c h lie ss e n d e B e u rte ilu n g

4 .1

Der Gewasserraum für Fllessqewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qemass den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Eggerberg die Festlegung der GWR folgenden Gewâsser: Finnubach (Abschnitt Finnu), Teife Bach (Abschnitt Sulzacher), Baltschiederbach (Abschnitt Gemeindegrenze zu Baltschieder). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 4 .2

Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, 'dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass der Art. 41 a Absatz 1 GSchV vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.

4 .3

Gemass dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewâsserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der qernâss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewasserraum ist für die betrachteten Gewasser der folgende: Finnubach (FIB-01, FIB-02, FIB-03) = 11 m, Teife Bach (TEB-01) = 11 m, Baltschiederbach (BAB-01) = - (Übernahme von Gemeinde Baltschieder, siehe technischer Bericht S. 3 ff.) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA lm vorliegenden Fall dranqen sich qernàss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewasser weder eine Erhôhung, noch eine Reduktion der Gewàsserràume auf, sodass der minimale theoretische GWR für beide Gewasser gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: Finnubach, Teife Bach. (Baltschiederbach: Übernahme von Gemeinde Baltschieder, siehe technischer Bericht S. 3 ff.). Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewësserrâume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kônnen.

_)

4 .4

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41 a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewasserraums erhëht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewahrleistunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Eine seiche Erw eiterun g des G W R wird im Auflagedossier nicht beantragt. Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewâsserràume den Vorgaben der eidqenossischen Gewasserschutzverordnung und die Erweiterunqen wurden im Technischen Bericht hlnlanqlich und nachvollziehbar begründet.

4 .. 5

Gemass Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den bau lichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz var Hochwasser gewahrleistet ist. lm vorliegenden Fall wird keine R ed u ktio n des G W R beantragt.

Gewâsserraume,Gemeinde Eggerberg

4/7

4.6 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in .

Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sârntllcher vorhandener lnteressen (sowohl der tiffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behtirde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Eggerberg zur Festlegung der Gewâsserrâume in allen Teilen den einschlaqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 1,3 kWBG genehmigt werden kann.

5.

K osten Gestützt auf die Art. 88 ff. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA WRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behtirde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilitàt, Raumentwicklung und Umwelt

en ts c h e id e t

D ER 5 TAATSRA T

1.

Der ,,G ew asserraum plan", Plan Nr. 180043 im Massstab 1 :2'000 vom 14. Dezember 2018 und der Plan ,,G ew asserabschnitte", Plan Nr. 180043-83 im Massstab 1 :2'000, vom 14. Dezember 2018, Welche die Gewâsserraume der Gewasser der Gemeinde Eggerberg (Finnubach, Teife Bach, Baltschiederbach) festlegt, werden genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewasser auf dem Gemeindegebiet von Eggerberg auf die Festlegung eines Gewasserraums verzichtet wird. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV 2. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA A uflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

J

Dienststelle für Umwelt: A uswirkunqen des P roîekts:

[1] [2]

Die Gewàsserrâurne auf dem Gebiet der Gemeinde Eggerberg sind laut dem Technischen Bericht vom 14. Dezember 2018 vom Büro Emch + Berger umzusetzen. · Es ist zu qewàhrleisten, dass die Trinkwasserfassung EGG101 ohne Einschrankungen und im Sinne einer standortgebundenen Anlage von tiffentlichem lnteresse ais Ausnahmebauwerk auch im Rahmen einer Sanierung weitergenutzt werden kann.

Dienststelle für Landwirtschaft: Die Abschnitte der Gewàsserrâurne, welche in der Landwirtschaftszone liegen, salien weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Blodlversitëtsfôrderflëchen BFF entspricht. Dienststelle für Raumentwicklung: Der Gewàsserraum ist, gemass Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes über den Wàsserbau, ais Hinweis in die Zonennutzunqsplâne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde. Dienststelle für Mobilitat. Kreis 1 Oberwallis: -

Kantonsstrassen Studien und U nterha/t:

Die Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewasserraum. Diese Garantie umfasst samtliche notiqen Eingriffe, um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen Gewasserraume_Gemeinde Eggerberg zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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für ihre Sicherheit und Funktionalitat vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3.

Die Méiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewàsserraume ergeben, sind in der eidgenéissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

4.

Die Gemeinde Eggerberg übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewasserraumes sowie eine pdf-Version des Plans qemass der Genehmigung.

5.

Die Gemeinde Eggerberg wird mit dem Vo!lzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewàsserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplàne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6.

Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraums befinden, sind der zustandlqen kantonalen Behéirde zur Vormeinung zu unterbreiten.

,) Die Kosten des vorliegenden Entscheides von F r . 7 2 8 .-- (Gebühren Fr. 7 2 0 .-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt. So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

- 3. Jun i 2020

Der Prasident zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA · Der Staatskanzler

) R e c h ts m itt e lb e le h ru n g

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eréiffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).

Gewâsserrëume , Gemeinde Eggerberg zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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E r ô ff n u n g a m : zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

-_9. Juru 2020

V e rte ile r zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

a/

Per eingeschriebener Postsendung: •

b/

)

Gemeinde Eggerberg, Bahnhofstrasse 2 3939 Eggerberg (inkl. Plane)

Per Zustellung einer Kopie mit qewôhnlichem Brief werden orientiert: •

Dienstelle für Mobilitât

•

Dienststelle für Umwelt

•

Dienststelle für Raumentw icklung (inkl. Plane)

•

Dienststelle für Jagd, Fischerei und W ildtiere

•

Dienststelle für Landwirtschaft

•

Dienststelle für W ald, Flussbau und Landschaft (inkl. Plane 2-fa_c h)

•

Verw altungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane)

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

J

Gewasserraume_Gemeinde Eggerberg zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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