Décision du Conseil d'Etat du 20 juin 2018
Spazio riservato alle acque · Saas-Balen
Documento
- Numero
- 2018.02557
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Saas-Balen
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 20 giu 2018
- In vigore dal
- 25 ott 2024
Carta
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20180620_Saba_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER G EW ÂSSERRÂ UME G EMEINDE SAA S-BALEN
Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK
das Auflagedossier ,,Gewasserraumfestlegung Gemeinde Saas-Balen" vom 21. Marz 2017 mit dem darin enthaltenen .Plan Gewasserraum", im Massstab 1 :2'000, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum und dem Technischen Bericht mit seinen Anhanqen:
()
· die èiffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 2017; das Fehlen von Einsprachen gegen das Projekt; das durch die Gemeinde Saas-Balen beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 8. Juni 2017 eingereichte Gesuch um Plangenehmigung; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenêissischen Gewàsserschutzverordnunq vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Ç3esetz betreffend den. Tarif der Kesten und Entschadiqunqen var Gerichts- oder Verwàltungsbehêirden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bèstimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (W RG);
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u
die eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Umwelt (6. April 2018), • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (20. Juni 2017), • Dienststelle für Raumentwicklung (21. Juli 2017), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (6. Juli 2017), • Dienststelle für Mobilitat (22. Juni 2017), • Dienststelle für Energie und Wasserkraft (1 O. April 2018), • Dienststelle für Landwirtschaft (10. Juli 2017); die auf Grund der Vormeinung der Dienststelle für Energie und Wasserkraft neu eingereichten Plane ,,Übersicht Gewasserraum Gemeindegebiet Saas-Balen" vom 25. April 2018; die eingereichten Vormeinungen zu deri abqeànderten Planen der: • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (1. Mai 2018), • Diènststelle für Energie und Wasserkraft (7. Mai 2018); die vom Gesuchsteller mit Schreiben .Gewàeserraum" vom 4. Juni 2018; die übrigen Akten.
vom
7.
Juni
2018
eingereichten
qeànderten
Plane ·
E r w a g e n d zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM
1.
V e rfa h r e n
1.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der
oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewàhrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum): die natürlichen Funktionen der Gewasser, den Schutz var Hochwasser und die Gewassernutzung. Gernass den Übergangsbestimmungen der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraurns geregelt. 1.2
Gernass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehëren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewâssem, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewâsserraume der kommunalen Gewàsser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Saas-Balen befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandiq ist (detaillierter zu den elnzelnen Gewasser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes).
1 .3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewasserraum für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmëglichkeiten innerhalb des Gewasserraurns regeln.
1.4
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n ëffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kënnen wahrend 30 Tagen nach der Verëffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ëffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Mëglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.
1.5
Nach Anhërung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehërigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
2.
T ra g w e ite d e s . P r o je k te s
2.1
Die Gemeinde Saas-Balen beantragt in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2017 die Homologation der Gewàsserraume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewasser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden elf Gewasser der GWR .bestimmt worden ist: Lammugrabu, Chrommugrabu, Staqibach, Balmubach, Fellbach, Teiffgrabu, Leubbacbji, Schutzbàchji, Biderbach, Senggbach und Vispa. Demgegenüber ist qemàss dem Technischen Bericht die Festlegung des Gewasserraums für die folgenden zwei Gewasser nicht erforderlich: Ze Flie (nicht Bestandteil vom lnventar) und Rote Brunnu (Wald). Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die elf zuvor erwahnten Gewasser genehmigen kann.
2 .2
Besonders zu beachten sind jeweils jene Oewasser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass es sich bei der Vispa zyxwvutsrqponm
Saas-Balen: Festlegung der Gewiisserriiume zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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)
um ein Grenzgewasser handelt. Die betroffenen Gemeinden (Eisten und Saas-Grund) haben die Einverstandnlserklarunq zum vorliegenden Projekt"abgegeben. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2 .3
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden elf Gewasser der Gemeinde Saas-Balen ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewasser im ,,Plan Gewasserraurn", Projekt Nr. 2980, Massstab 1 :2'000, vom 4. Juni 2018 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhanqen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielrnehr ais zusatzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3 ) werden im vorliegenden Fall auch die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum der stehenden Gewasser, der kleinen und mittleren Fliessqewàsser, ausgenommen die grossen Fliessgewasser'' sowie die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum eines grossen oberirdischen Fliessgewassers", Projekt Nr. 2980, vom 21. Marz 2017, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschrankungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert).
2 .4
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der elf vorerwahnten Gewasser zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der elf betrachteten Gewasser in reprasentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewàssers der. minimale theoretische Gewasserraurn hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich aufdranqenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewasser) wird im Bericht erlautert, welche effektive, gesamte Gewàsserraume für die elf erwahnten Gewasser beantragt werden. Diese wurden im ,,Plan Gewasserraum" vom 4. Juni 2018 abgebildet und werden unten stehend beurteilt (siehe Ziffer 4 . Gesarntbeurteilunq der Gewasserraume). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV
3.
D ie B e u rte ilu n g d e r ka n to n a le n D ie n s ts te lle n
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststelle für M obilitat (DFM ) war im Zeitpunkt der ôffentlichen Auflage des Projektes die zustandiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (ab dem 1. Januar 2018: neu die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Seltenbache eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. 3 .1
u
Die Abteilung Strassenstudien der DFM betreffend Strassen und deren lnfrastrukturen, die sich innerhalb der Gewasserraumzone (Bauverbotszone) befinden oder neu dort zu liegen kommen, vorgebracht, dass es nach wir var môglich sein müsse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Diesbezüqlich müssten die zu treffenden HochwasserschutzMassnahmen objektspezifisch mit dem Flussbau-Spezialisteh abqeklart und umgesetzt werden. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnunq ergibt (Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Bund und Kanton. 3 .2
Die Dienststel/e für Um we/t hait in ihrer Vormeinung betreffend Altlasten fest, dass die Parzellen Nr. 2403 und 2794 (alte Deponie Maslawina, D-6289-453-00) sowie die Parzelle Nr. 3481 (Garages des Alpes, E-6289-009-01) im Kataster der belasteten Standorte qemàss Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV eingetragen sind. Weiter wird betreffend Altlasten pràzisiert, dass bezüglich der alten Deponie Maslawlna nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall von Hochwasser Abfalle erodiert werden. Die eventuelle Gefahr, welche von belasteten Standorten im Gewasserraum ausgeht (Erosion von Abfallen im Fall von Hochwasser mit der Folge einer Gewasserverschmutzung) muss im Rahmen einer Voruntersuchung (historische Untersuchung gemass Art. 7 AltlV) abqeklart werden. Die Dienststelle weist in der Vormeinung darauf hin, dass
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diese Untersuchung getrennt vom Verfahren zu Festlegung des Gewasserraums vorgenommen wird. · Die Dienststelle gibt zu dem Projekt eine positive Vormeinung ab. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3 .3
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienstste/le für Raumentwicklunq hait in ihrer Stellungnahme fest, dass qemàss den ihnen vorliegenden Unterlagen der effektive Gewasserraum, welcher pro Abschnitt vorgeschlagen wird, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der rechtsufrige Uferbereich der Vispa auf dem Teilabschnitt SVI 11 nicht auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Saas-Balèn befindet und der festgelegte Gewasserraum samit nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens ist. Die Dienststelle gibt zu dem Projekt eine positive Vormeinung ab.
3 .4
Die Dienstste//e für Landwirtschaft hat in seiner Stellungnahme dargetan, dass es mit den erfassten Gewassern einverstanden sei. Die Dienststelle weist jedoch darauf hin, dass die Abschnitte in den Gewàsserraumen, welche in der Landwirtschaftszone liegen, falls môglich weiter landWirtschaftlich extensiv genutzt werden salien.
3 .5
Die Dienstste//e für Energie und Wasserkraft hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auf dem Plan Gewasserraum 1 :2'000 die Wasserfassung Niedergut der KW Ackersand 1 AG fehlt. Gemass Art. 36a Abs. 1 lit. c GSchG ist die Wasserfassung und die dazugehôrige lnfrastruktur in den Gewasserraum zu integrieren. Die Plane wurden seitens der Gemeinde auf der Grundlage dieser Vormeinung angepasst und mit Schreiben vom 26. April 2018 neu eingereicht. Zu den neu eingereichten Plànen hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben.
3 .6
Die Dienststelle für Jaqd, Fischerei und Wildtiere und die Dienstste//e für Wald, Flussbau und Landschaft haben keine Bemerkungen angebracht. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED
4.
Abschliessende Beurteilung
4.1
Der Gewasserraum für Fliessgewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qernàss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Saas-Balen die Festlegung der GWR folgender elf Gewasser; Lammugrabu, Chrommugrabu, Staqlbach, Balmubach, Fellbach, Teiffgrabu, l.eubbàch]l, Schutzbàchji, Biderbach, Senggbach und Vispa.
4 .2
Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier vom 21. Marz 2017 kann entnommen werden, dass sich keines der Gewasser innerhalb eines Schutzinventares befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
4 .3
Gernâss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewasserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
4 .4
Für die meisten Abschnitte der meisten Gewâsser wird qernàss dem Technischen Bericht die Festlegung des Gewasserraums gestützt auf den Absatz 2 von Art. 41a GSchV beantragt. Dies gilt für samtliche Abschnitte der folgenden zehn Gewasser: Lammugrabe, Chrommugrabe, Staqibach, Balmubach, Teiffgrabe, Sengbach (jeweils 11 m bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von bis zu 2 m), Fellbach, l.èubbëchji, Schutzbachj und Biderbach (jeweils 27 m bei grôsserer Sohlenbreite). Auch bei dem verbleibenden Gewasser (Vispa) werden für etliche Abschnitte Gewàsserraume qemàss jenem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV beantragt (44.5 m bei grôsserer Sohlenbreite). Sei all diesen GWR kann festgehalten werden, dass die beantragten Gewàsserràume den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
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4 .5 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1
und 2 berechnete Breite des Gewasserraums erhôht werden rnuss, soweit dies erforderlich ist zur Gewàhrlelstunq; (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen
Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Eine solche zyxwvutsrqp Erweiterung dés GW R wird_im Auflagedossier für die folgenden fünf Abschnitte beantragt: • FEL 1 {Fel/bach): der Gewasserraum wird rechtsseitig verlagert und um einen Meter verbreitert, damit der allfallig benôtigte wasserbauliche Raum frühzeitig gesichert ist; • S V/ 5 (Vispa): der gesamte Gewàsserraum wird rechtsseitig verlagert und auf 60 m erweitert. • S V/ 7 (Vispa): der gesamte Gewasserraum wird bis und mit Kantonsstrasse festgelegt (Verbreiterung auf 47.5 m). • S V/ 9 (Vispa): der gesamte Gewasserraum wird bis und mit Kantonsstrasse festgelegt (Verbreiterung auf 47.5 m). Auf der Grundlage der Vormeinung der Dienststelle für Energie und Wasserkraft wurde der Gewâsserraurn im Bereich der Wasserfassung Niedergut der W Ackersand 1 AG erweitert und die Wasserfassung und die dazugehôrige lnfrastruktur wurden in den Gewasserraum integriert. Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewàsserràume den Vorgaben der eidgenôssischen Gewàsserschutzverordnunq und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlànqlich und nachvollziehbar begründet. 4 .6
Gemass Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser qewàhrleistet ist, lm vorliegenden Fall befinden sich vier Abschnitte der Vispa (SVI 2, SVI 6, SVI 11 a und SVI 11 b) in dicht überbautem Gebiet. Für jene Abschnitte wird daher eine Reduktion des GW R beantragt, welche die baulichen Gegebenheiten berücksichtigt. Teilweise wird die Reduktion zudem damit begründet, dass der geforderte minimale Gewasserraum unverhaltnismàssiq ist. Die Reduktion der Gewâsserràume in den vorerwëhnten Abschnitten kann sich auf eine gesetzliche Grundlage in der eidgenôssischen Gewasserschutzqesetzqebunq berufen, entspricht den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben und wird in den Unterlagen des Auflagedossiers hinlanqllch und nachvollziehbar begründet.
4 .7
Auf Grund der Geqebenheiten vor Ort, wird im Auflagedossier für einen Abschnitt der Vispa (SVI 4) eine Verlagerung des Gewasserraumes beantragt (rechtsseitige Verschiebung). Es erfolgt dadurch jedoch weder eine Reduktion noch eine Erweiterung des theoretischen Gewasserraumes. Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven qesamten Gewasserràume den Vorgaben der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlanqlich und nachvollziehbar begründet.
4.8
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Bérücksichtiqunq der gesar'nten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter AbwagÙng sarntllcher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen) kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Saas-Balen zur Festlegung der Gewàsserraume der Gewasser Lammugrabu, Chrommugrabu, Staqibach, Balmubach, Fellbach, Teiffgrabu, Leubbachji, Schutzbàchji, Biderbach, Senggbach und Vispa in allen Teilen den einschlàqiqen Vorschriften der Gewàsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
5.
Kosten
u
Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
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5/7
Auf Antrag des Departements für Mobilitat, Raum entw icklung und Um welt zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTS
entscheidet
D E R 5 T A A TS RA T
1.
Der ,,P la n G ew âs se rrau m ", Projekt Nr. 2980, Massstab 1 :2'000, vom 4. Juni 2018, welcher die Gewàsserrâurne der elf Gewàsser Lammugrabu, Chrommugrabu, Stàqibach, Balmubach, Fellbach, Teiffgrabu, Leubbàcbji, Schutzbach]i, Biderbach, Senggbach und Saaser-Vispa, aile gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Saas-Balen, festlegt, w ird ge n e hm ig t. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU
2.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung bildet die Festlegung des Gewàsserraurns auf dem Gemeindegebiet anderer Gemeinden.
3.
Die Môglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewësserraume ergeben, sind in der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
4.
Die Gemeinde Saas-Balen lasst der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft den aktuellen Situationsplan mit dem eingetragenen Gewàsserraurn (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton intern seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann.
5.
Die Gemeinde Saas-Balen übermittelt der Dienststelle für . Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewàsserraume der Gemeinde.
6.
Die Gemeinde Saas-Balen wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewasserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplàne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.
7.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraurns befinden, sind der zustandiqen kantonalen Behërde zur Vormeinung zu unterbreiten. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
)
)
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 902.-- (Gebühren Fr. 894 .-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Sa entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Die Prâstdentin
2 O. Juni 2011
Der Staatskanzler
~ ae6
Saas-Balen: Festlegung der Gewiisserriiume
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R e c h ts m itt e lb e le h ru n g zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erôffnung, beim Kantonsgericht, . Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG). Eroffnung a m : zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 9, JUni 2018
2
Verteiler
a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde ., Saas-Balen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
b/
Per Zustellung einer Kopie mit gewêihnlichem Brief werden orient(ert: • Dienstelle für Mobilitat • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Plane) • Dienststelle für Jagd, Fischerei undWildtiere • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Plane) • Dienststelle für Landwirtschaft • Dienststelle für Energie und Wasserkraft • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
J.
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Basi legali
RS-VS 721.1 · LDNACE · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione