Décision du Conseil d'Etat du 26 mai 2021
Spazio riservato alle acque · Steg-Hohtenn
Documento
- Numero
- 2021.02107
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Steg-Hohtenn
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 26 mag 2021
- In vigore dal
- 25 ott 2024
Carta
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20210526_Stho_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
l llllll lllll lllll lllll lllll lllll 111111111111111111 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV 2021.02107
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATS~T
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME
\
GEMEINDE STEG-HOHTENN
Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK das Auflagedossier ,,Gewasserraum Gemeinde Steg-Hohtenn" vom 20. Dezember 2018 mit dem darin enthaltenen ,,Auflageplan" im Massstab 1 :2'000, dem "Technischen Plan" im Massstab 1 :2'000, den "Querprofilen" im Massstab 1 :250, den ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraum der stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Hiessqewâsser, ausgenommen die grossen Fllessqewâsser" und dem Technischen Bericht mit seinen Anhànqen; die èiffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2019; zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA (
das durch die Gemeinde Steg-Hohtenn beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilitât, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 13. Juni 2019 einqereichte Gesuch um Homologation; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewâsser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenèissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Mârz 2007 (kWBG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschâdlqunqen var Gerichts- oder Verwaltungsbehèirden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die eingereichten Vormeinungen der: • • • • • • • •
Dienststelle für Umwelt (18. September 2019), Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (26. September 2019), Dienststelle für Raurnentwicklunq (16. September 2019), Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (11. Oktober 2019), Dienststelle für Mobilitat (17. September 2019), Dienststelle für Energie und Wasserkraft (23. September 2019), Dienststelle für Landwirtschaft (24. Marz 2020), Kantonales Amt Rhonewasserbau (25. Oktober 2019);
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die übrigen Akten.
Er wzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONML qend â
1.
Verfahren
1.1
Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewâsser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewâhrleistunq folgender Funktionen (Gewâsserraurn): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Schutz var
Hochwasser und die Gewassernutzung. Gernâss den Übergangsbestimmungen der eidqenôsslschen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewàsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewâsserraurns geregelt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZY 1.2
Gemâss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewâsser den Gemeinden für diejenigen Gewâsser, die ihnen qehôren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewâssern, welche die Grenze zwlschen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewâsserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewàsserrâume der kommunalen Gewâsser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Steg-Hohtenn befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewâssern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes).
1 .3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraum für ein oberirdisches Gewâsser in Form von Plânen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Moglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthâlt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmoglichkeiten innerhalb des Gewâsserraums regeln.
1.4
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n ôffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kënnen wâhrend 30 Tagen nach der Verôffentlichunq im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wâhrend 30 Tagen ôffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Môqlichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurde eine Einsprache hinterlegt.
1 .5
Nach Anhôrunq insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustândiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zuqehôrlqen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
2.
T r a g w e it e d e s P ro je k te s
2 .1
Die Gemeinde Steg-Hohtenn beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2019 die Homologation der Gewâsserrâurne der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewâsser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewâsser der GWR bestimmt worden ist: Lanza, Galdikanal. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwâhnten Gewiisser genehmigen kann. Dem technischen Bericht lâsst sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Steg-Hohtenn für die übrigen Gewâsser, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewasserraurnes verzichtet.
2 .2
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewâsser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewâssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass seiche Grenzqewâsser vorliegen. Die betroffene Gemeinde (Gampel-Bratsch) hat die Einverstândniserklârunq zum vorliegenden Projekt abgegeben. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2 .3
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewâsser der Gemeinde Steg-Hohtenn ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewâsser im ,,Auflageplan" im Massstab 1 :2'000, vom 20. Dezember 2018 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat-zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthâlt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhiingen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist.
Gewiisserriiume Gemeinde Steg-Hohtenn
2/8
Diese Dokumente dienen vielmehr ais zusàtzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antrâqe, Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3 zyxwvutsrqponm ) werden im vorliegenden Fall auch die .Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraurn der stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Fliessqewâsser, ausgenommen die grossen Fliessqewàsser" vom 29. November 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschrânkunqen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). 2 .4
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnornrnen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwâhnten Gewâsser zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewâsser in reprâsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewâssers den minimalen theoretischen Gewâsserraum hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich aufdrânqenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewàsser) wird im Bericht erlâutert, welche effektive, gesamte Gewâsserrâurne für die erwahnten Gewâsser beantragt werden. Diese wurden im ,,Auflageplan" im Massstab 1 :2'000, vom 20. Dezember 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 5 . Gesamtbeurteilung der Gewâsserrâume ).
3.
D ie B e u rt e ilu h g d e r k a n to n a le n D ie n s ts te lle n
3 .1
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel!e für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zustândiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbâche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben. ·
3 .2
Die Dienststelle für Raum entw ick/unq hat eine positive Vormeinung abgegeben. ln ihrer Vormeinung hait die Dienststelle für RaumentwicklÙng (DRE) fest: Auf dem Abschnitt LO01 wird linksufrig eine Reduktion des Gewàsserraums aufgrund des Kriteriums «dicht überbautes Gebiet» qernâss Art. 41 a . Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt. Diesbezüglich ist die DRE der Ansicht, dass es sich bei diesem Abschnitt um dlcht überbautes Baugebiet im Sinne der GSchV handelt, da es sich im nôrdlichen Bereich um eine Kernzone handelt und im südlichen Bereich die Flache grossmehrheitlich mit Gebâuden, Parkplâtzen und Strassen überbaut ist. Bei den einzelnen unbebauten Parzellen handelt es sich um Baulücken. Samit kann auf diesem Abschnitt der effektive Gewâsserraurn reduziert werden. Die Dienststelle weist in ihrer Vormeinung desweitern darauf hin, dass der Gewâsserraum qemâss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau ais Hinweis in die Zonennutzunqsplâne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu übertragen ist, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.
3 .3
Die Dienststel/e für M obilitat hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. Die Dienststelle hait in ihrer Vormeinung betreffend Kantonsstrassen Studien und Unterhalt fest: Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewàsserraum. Diese Garantie umfasst sârntliche nôtigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalitàt vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON
3 .4
Die Dienststel/e für Um welt hait in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewâsserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltlV), Bodenschutz (VBBo), l.ârmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (NIS), Vermeidung und
Gewiisserriiume Gemeinde Steg-Hohtenn zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
3/8
Entsorgung von Abfallen (WEA), Chemikalien-Risiko (ChemRRV), Urnweltvertrâqltchkeltsprüfunq (UVPV, RUVPV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. Betreffend die Beurteilung des Projekts hait die Dienststelle fest, dass die Festlegung des Gewâsserraurns zu keiner Beeintrâchtiqunq der Dornânen des Umweltschutzes führt. Die Dienststelle gibt zu den Gewâsserrâurnen eine positive Vormeinung ab. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG 3.5
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Oienststelle für Landwirlschaft hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.6
Die Oienststel/e für Energie und Wasserkraft weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass auf dem Territorium der Gemeinde Steg-Hohtenn die bestehende Wasserkraftanlage der Kraftwerk Lôtschen AG in Betrieb ist und dass die lnfrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlage (Wassererfassung, Entsander, Druckleitung etc.) qernâss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV ais standortgebundene Anlagen von ôffentlichern lnteresse im Gewâsserraum zulâssiq sind. Die Dienststelle hait weiter fest, dass das vorgelegte Auflageprojekt die erworbenen Rechte der Konzesslonârin, die Kraftwerk Lôtschen AG, in keiner Weise beeintrâchtlqen darf, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten. Darüber hinaus hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben.
3.7
Die Oienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere und die Dienststelle Hochwasserschutz Rhone (ehemalig. Kantonales Amt Rhonewasserbau} haben eine positive Vormeinung ohne Bedingungen abgegeben. Die Dienststelle Hochwasserschutz Rhone hat in ihrer Vormeinung festgehalten, dass der Gewâsserraum mit dem Rhoneprojekt kompatibel ist. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG
4.
E in s p ra c h e b e h a n d lu n g
4.
D ie E in s p ra c h e d e r T h e le r lm m o b ilie n A G
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 hat die Theler lmmobilien AG gegen das vorliegende Auflageprojekt form- und fristgerecht Einsprache erhoben. 4 .1.1
Da ihre Parzellen Nr. 3299 und 4750 durch das vorliegende Projekt direkt tangiert werden, ist die Theler lmmobilien AG ais Eigentümerin der genannten Parzellen zur Einsprache legitimiert, sodass auf ihre Einsprache grundsatzlich einzutreten ist. 4 .1 .2
ln ihrer Einsprache vom 11. Februar 2019 gegen die Gewasserraum-Ausscheidung entlang des Galdikanals formuliert die Theler lmmobilien AG folgende Begehren:
4 .1.3
- Oie Theler lmmobi/ien AG stellt den Antrag, die Gewëssetreumbrelte zu reduzieren, konkret diese korrekt qemëss der von der Gesetzgebung vorgegebenen Arl auf die effektive Breite der benetzten Flache zu berechnen und festzu/egen, d.h. entsprechend zu reduzieren und die Breite im Bereich der beiden Parzel/en durchgehend gleich festzu/egen. - Weiter verlangt die The/er lmmobi/ien AG, dass der vom Hochwasserschutzprojekt Galdikanal (aus dem Jahre 2002) noch nicht erfolgte Landerwerb nun abgeschlossen wird. - Sch/iess/ich verlangt die Einsprecherin auch, dass die Bedingungen und Auf/agen der Plangenehmigungsverfügung des Staatsrates vom zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED 20. Juni 2002, die sich unmitte/bar auf die Hëchen innerha/b des Gewësserreumes und dessen zukünftige Nutzung beziehen, umgesetzt / eingehalten werden; dies gilt auch für die Anpassung der Zonennutzunqsplëne (S. 25/30 PGV).
ln der genannten Eingabe vom 11. Februar 2019 hebt die Einsprecherin folgende Punkte hervor: - Oie ôtîentlict: aufge/egte Ausscheidung des gesetz/ich verlangten Gewësserreurnee ist für die The/er lmmobilien AG nicht annehmbar, -wei/ sie weit über die gesetz/ichen Anforderungen hinausgeht. Auf Grund der konkreten Gegebenheiten besteht kein sach/icher und rechtlicher Bedarf, den Gewësserreum über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zu erweitern. Oie Festlegung ist rein willkürlich und wird in keiner Weise sach/ich und rechtlich begründet.
4 .1 .4
Gewiisserriiume Gemeinde Steg-Hohtenn
4/8
- Nach wie vor reicht das Eigentum der Theler lmmobilien AG bis in die Gewësserrlnne des Galdikanals hinein. Ourch die Nutzungsbestimmungen im Gewësserreurn sowie die Ausscheidung v6n Landschafts- und Naturschutzzonen wird die Nutzung des Eigentums nicht nur einqeschrënkt, sondern faktisch verunmôçttcbt. Oie Theler lmmobilien AG wird deshalb auf dem betroffenen Streifen entlang des Galdikanals faktisch enteignet. - Für den Unterhalt im Galdikanal (inklusive dessen Aufweitung) ist qemëss Gesetzgebung, Plangenehmigungsverfügung zum Hochwasserschutzprojekt und Vereinbarung mit der BLS Alp Transit AG die Gemeinde zusiëndiq und verantwortlich. - Oas damalige Hochwasserschutzprojekt ist insofern noch nicht abgeschlossen, ais der Landerwerb, der integrierender Bestandteil des Projektes und der Plangenehmigungsverfügung war, noch nicht durchgeführt worden ist. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Die Einsprecherin beantragt abschliessend, dass die aufgelegten Plane nicbt genehmigt werden, bis die vorangehend aufgeführten Probleme qelôst sind. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG 4 .2 .1 Anlâsslich der von der Gemeinde organisierten Einspracheverhandlung vom 14. Màrz 2019, an welcher auch das mandatierte lngenieurbüro PRONAT Umweltingenieure AG teilnahm, wurden qemâss dem von der Gemeinde Steg-Hohtenn und der Einsprecherin unterzeichneten Protokoll {Aktennotiz) folgende Punkte festgehalten: - lm speziellen Fa// ist nicht al/ein die GSchV Art. 41 massgebend. Zusëtzlich zu beachten ist, dass es sich um ein homologiertes Revitçewësser zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA handelt und Hochwasserschutzmassnahmen durchgeführt wurden. •- Gemëss "Checkliste für Vorgehensweise Gewëssetreum" des Kantons Wallis sind ausgeführte HWS Bauten integral in den Gewësserreum zu integrieren. Oamit ergibt sich ein GWR im Abschnitt der Theler lmmobilien AG von der Kantonsstrasse im Norden bis zum Oammfuss des HWS Oammes auf der Südseite. - Aufgrund des provisorischen Ouertieiplenes der Theler AG, der eine Gelëndeenpessunq bis auf die Hôhe der Oammkrone vorsieht, wurde der GWR auf die Aussenseite der Oammkrone festgelegt. · Oies ist môçlici), da die Gelëndeenpessunç unmittelbar eine Verstarkung des HWS Oammes darstellt und damit eine Verbesserung der Sicherheit erreicht wird. - Es wird festgehalten und bestëtiçt, dass die südliche Grenze des Gewësserreumes auf den beiden Parzellen der Theler lmmobilien AG entlang der ëusseren Oammkrone verïëutt. - lm Rahmen der Ausscheidung des GWR ënoem sien die Zuteilungen zu den verschiedenen Nutzungszonen nicht. Oie Nutzungszone bleibt dieselbe. Was sien ëndett, sind die Nutzunçseinschrënkunqen innemelb des GWR qemëss den aufgelegten Vorschriften.
Gernâss der genannten von der Gemeinde Steg-Hohtenn sowie auch der Einsprecherin · unterzeichneten Aktennotiz wurde nach erfolgter Diskussion die folgende E in ig u n g erzielt:
4 .2 .2
1.
Unter der Vorgabe, dass der Gewësserreum wie oben erlëutett auf der Aussenseite der Dammkrone vertëutt und die Nutzungszone qemëss Zonennutzungsplan durch die Auflage des GWR nicht verëtuiert wird, zieht die Theler lmmobilien AG die Einsprache zurück.
2.
Die Gemeinde stellt die Aktennotiz der Theler lmmobilien AG zur Gegenzeichnung zu. Mit der Gegenzeichnung und Rücksendung der Aktennotiz zieht die Theler lmmobilien AG lhre Einsprache zurück. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
4.3
Die Einsprache gilt ais durch Rückzug erledigt.
5.
A b s c h lie s s e n d e B e u rte ilu n g
5.1
Der Gewâsserraum für Fllessqewàsser, bzw. für stehende Gewâsser ist qemâss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewâsserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Steg-Hohtenn die Festlegung der GWR folgenden Gewâsser: Lanza, Galdikanal.
5.2
Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewâsserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewâsser innerhalb eines
Gewâsserrâume Gemeinde Steg-Hohtenn zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
5/8
Schutzinventares qernàss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 5.3
Gernâss dem Absatz 2 von Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV muss die Breite des Gewâsserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessqewâsser mit einer Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fllessqewàsser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der qemass dieser Bestimmung berechnete minimale Gewâsserraurn ist für die betrachteten Gewâsser der folgende: Lonza: LO01, LO02, LO03 = 50.0 m Galdikanal: GK01, GK 02, GK03 = 12 m lm vorliegenden Fall drânqen sich qemâss dem Technischen Bericht für die folgenden Abschnitte der folgenden Gewàsser weder eine Erhôhunq, noch eine Reduktion der Gewâsserrâurne auf, sodass der minimale theoretische GWR für die folgenden Abschnitte der folgenden Gewâsser gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: Lonza (LO03). \_
Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewasserrâume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kônnen, 5.4
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41 a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absâtzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewàsserraums erhôht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrleistunq: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewâssernutzunq. Eine EzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA rw eiteru n g des G W R wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt: • • • •
LO 02 (Lanz a): Erweiterung auf 50.0 - 71.0 m G K01 (G aldikanal): Erweiterung auf 12.0 - 28.7 m G K 02 (G aldikanal): Erweiterung auf 12.0 - 17.0 m G K 03 (G aldikanal): Erweiterung auf 12.0 - 24.0 m
Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewàsserràume den Vorgaben der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlànqlich und nachvollziehbar begründet. 5.5
Gemâss Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebènheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser qewàhrleistet ist. lm vorliegenden Fall wird eine solche R ed u k tio n des G W R für den folgenden Abschnitt beantragt: • •
LO 0 1 (Lanza) Lokalisierung Querschnitt entsprechend LO01: Reduktion auf 50.0 - 41.0 m LO 0 1(Lanza) Lokalisierung Querschnitt entsprechend LO02: Reduktion auf 50.0 - 34.0 m
Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewàsserràume den Vorgaben der eicqenôsslschen Gewasserschutzverordnung und die Reduktionen wurden im Technischen Bericht hinlânqlich und nachvollziehbar begründet. 5.6
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilunge_n der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sârntlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen) kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Steg-Hohtenn zur Festlegung der Gewâsserràurne in allen Teilen den einschlâqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie den übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
Gewiisserriiume Gemeinde Steg-Hohtenn
6/8
6.
K o s te n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG und Art. 23 Gîar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt
e n t s c h e id e t
D E R 5 T A A TS R A T
, 1.
Der Plan ,,A u fla g e p la n " , Beilage Nr. 1, Projekt Nr. 2954 im Massstab 1 :2'000, vom 20. Dezember 2018, welcher die Gewâsserràume der Gewàsser der Gemeinde Steg-Hohtenn (Lonza, Galdikanal) festlegt, wird genehmigt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewàsser auf dem Gemeindegebiet von Steg-Hohtenn auf die Festlegung eines Gewâsserraurns verzichtet wird.
2.
A u fla g e n u n d B e d in g u n g e n der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Raumentwicklung: - Der Gewâsserraurn ist, qernâss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau, ais Hinweis in die Zonennutzunqsplâne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde. Dienststelle für Mobilitat: Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewâsserraurn. Diese Garantie umfasst sârntliche nêitigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalitat vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). Dienststelle für Energie und Wasserkraft: Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Rechte der Konzesslonârin, die Kraftwerk Lêitschen AG, in keiner Weise beeintrâchtiqen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten. Dienststelle für Landwirtschaft: Die Abschnitte der Gewâsserrâume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiterhin landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3.
Die Einsprache der Theler lmmobilien AG vom 11. Februar 2019 gilt ais durch Rückzug erledigt.
4.
Die Môqlichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewâsserrâurne ergeben, sind in der eidgenêissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). ,
5.
Die Gemeinde Steg-Hohtenn übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewâsserraurnes sowie eine pdf-Version des Plans qemàss der Genehmigung.
6.
Die Gemeinde Steg-Hohtenn wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewâsserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplâne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.
Gewiisserriiume Gemeinde Steg-Hohtenn zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
7/8
7 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewàsserraums
befinden,
sind
der zustândiqen
kantonalen Behôrde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA F r. 84 8 .-- (Gebühren Fr. 840.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
2 6. M a i zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2021
lm Namen des Staatsrates râsldent
Der Staatskanzler
R e c h ts m itte lb e le h ru n g
E rô ffn u n g a m :
~- .1. · Jun~ 2021
V e rte ile r
a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Steg-Hohtenn (inkl. Plane 2-fach) • Theler lmmobilien AG, Steg
b/
Per Zustellung einer Kopie mit qewôhnllchern Brief werden orientiert: • •
Dienstelle für Mobilitiit Dienststelle für Umwelt
• • • • •
Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Plane) Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Plane) Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Energie und Wasserkraft
•
Dienststelle Hochwasserschutz Rhone (ehemalig. Kantonales Amt Rhonewasserbau)
•
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane)
Gewiisserriiume Gemeinde Steg-Hohtenn
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Basi legali
RS-VS 721.1 · LDNACE · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione