Staatsratsentscheid
Aree di protezione delle acque sotterranee · Leuk
Documento
- Numero
- 1
- Tipo
- Aree di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Leuk
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Service de l'environnement
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 22 ago 2012
- In vigore dal
- 13 feb 2020
Carta
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File
20120822_leuk_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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2012.02810
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE LEUK AUF
DEM GEMEINDEGEBIET VON LEUK, ALBINEN UND ERSCHMATT
(FASSUNGEN : LEU 01-01, LEU 01-02, LEU 01-03, LEU 01-04, LEU 01-05, LEU 01-06, LEU 01-07, LEU
01-08, LEU 01-09, LEU 01-10, LEU 01-11, LEU 01-12, LEU 01-13, LEU 01-14, LEU 05/07/01-15, LEU 05/07-16, LEU 07/05-17, QUELLEN -LEUT8)
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Eingesehen. u
das Gesuch vom 12. Mai 2011 der Gemeinde Leuk betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Trinkwasserfassungen und Quellen (Schutzzonenpläne vom Juni 2010 und hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Vorschriften vom Juni 2010 vom Büro Geoplan AG sowie der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenkarte zur Quelle Rischend vom 21. September 2000 der Rovina und Partner AG);
den Entscheid des Departementvorstehers für Verkehr, Bau und Umwelt vom 14. Dezember 2006 zur Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Guttet-Feschel. Dieser. genehmigt die Grundwasserschutzzonen der Quellen GUF 02-05, GUF 02-05.1, GUF. 02-06, GUF 02-06.1 welche auf dem Gemeindegebiet von Guttet-Feschel liegen und von den Gemeinden Guttet-Feschel und Leuk zur Trinkwasserversorgung genutzt werden;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 9. vom 4. März 2011, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;
die Stellungnahme der Gemeinde Leuk vom 12. Mai 2011 sowie die Stellungnahmen der Gemeinden Albinen und Erschmatt vom 22. Mai 2012 und vom 19. April 2012;
die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Leuk, Albinen und Erschmatt, homologiert durch den Staatsrat am 5. Juni 1996, am 22. Oktober 2008 und am 10. Dezember 2008;
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSch6);
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
den Art, 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom’31. Januar 1996;
das Gesetz über das ; Vorwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtepflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaitungsbehörden vom 11. Februar 2009 (STar);
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Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von ‘der Gemeinde Leuk genutzten Trinkwasserfassungen und ungenutzten Quellen (Grundwasserschutzareal) auf den Gemeindegebieten von Leuk, Albinen und Erschmatt.
Die öffentlichen und. privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserfassungen und Quellen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des - hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. :
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Leuk, Albinen und Erschmatt.
Die Schutzzonenpläne und die Schutzzonenvorschriften der Trinkwasserfassungen und Quellen von Leuk erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Leuk für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie. der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
Entscheidet
DER STAATSRAT
4. Die Schutzzonenpläne der Trinkwasserfassungen und Quellen vom Juni 2010 (Geoplan AG, Massstab 1:2'000 und 1: 5’000) und vom 21. September 2000 (Rovina und Partner AG, Massstab 1:5'000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom Juni 2010 werden hiermit genehmigt, ö
2. Die Schutzmassnahmen der bündesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Leuk, Albinen und Erschmatt übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom Juni 2010) erfüllt. .
Gemeinde Leuk, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebleten von Leuk, Albinen und Erschmatt 21/3
6. Die Gemeinden Leuk, Albinen und Erschmatt überwachen die Umsetzung der in den
Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im
Falle einer Verschmutzung der Trinkwasserfassungen und Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr, 7.--) werden der Gemeinde Leuk auferlegt. .
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 2. 2 Aug 2012
Der Staatskanzler Philipp Spörri
Die Präsidentin Esther Waeber-Kalk
&
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen. beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. e und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am: 29 AQUT 2012
Verteiler
a) Zustellung: ® _ Gemeindeverwaltung Leuk, 3952 Susten ° _ Gemeindeverwaltung, 3955 Albinen « _ _Gemeindeverwaltung , 3957 Erschmatt
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . «Dienststelle für Landwirtschaft « Dienststelle für Umweltschutz « _Gemeindeverwaltung, 3956 Guttet-Feschel
Gemeinde Leuk, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Leuk, Albinen und Erschmatt 3/3
Basi legali
RS-VS 814.200 · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione