Baulinienplan Kernzone Zugerstrasse/Artherstrasse

Linee d'arretramento · Walchwil

Documento

Tipo
Linee d'arretramento
Comune
Walchwil
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
TBA
Adottato
30 gen 2007
In vigore dal
30 gen 2007

Carta

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RRB_20070130.PDFApri in una nuova scheda

Testo

RRB_20070130.PDF

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom

30. Januar 2007 hs

Versandt am

02. FEB. 2007

nn

ne

Gemeindeaufsicht Baulinienplan Kernzone, Zugerstrasse / Artherstrasse (Käntönsstrasse25b) Gemeinde Walchwil

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Der Regierungsrat,

gestützt auf 8 3 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG),

beschliesst: 1.

Der Baulinienplan Kernzone Zugerstrasse / Artherstrasse (Kantonsstrasse 25b), Plan-Nr. 1010005-001 vom 3. Mai 2006, geändert am 13. November 2006, wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an:

Gemeinderat Walchwil, 6318 Walchwil (3 Ex., 3 Pläne) Baudirektion (mit Plan) Amt für Raumplanung (mit Plan) Tiefbauamt, VTBP (mit Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (mit Plan)

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REGIERUNGSRAT DES KANT NS ZUG

Joachim Eder

Tind Jorio

Landammann

LandSchre ber

-2 A.1. Entlang der Kantonsstrasse 25b (Zuger- und Artherstrasse) in Walchwil sind im Bereich der Kernzone noch keine Baulinien ausgeschieden worden. Um klare Voraussetzungen für die Grundeigentümer und die Öffentliche Hand zu erreichen, ist es zweckmässig, entlang der Kantonsstrasse Baulinien zu erlassen. Diese wurden unter Einbezug des Ortsund Quartierbildes, von wohn- und lufthygienischen Aspekten sowie auf Grund der Topo-

graphie in Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege und der Bauverwaltung Walchwil erarbeitet.

A.2. Mit der Festlegung dieser Baulinien sollen die Verkehrssicherheit, die Entwicklungsmöglichkeit des Strassenraumes sowie der Erhalt des Ortsbildes und die Überbaubarkeit der angrenzenden Grundstücke gewährleistet bleiben. Ein minimaler Ausbau der Kan-

tonsstrasse soll auch in Zukunft möglich sein.

A.3. Die neu zu beschliessende Baulinie soll die Erhaltung des Ortsbildes (in der Ortsbildschutzzone) sicherstellen. Aufgrund der Form und Grösse einzelner Grundstücke im Kerngebiet wären bei einem Totalabbruch, unter Berücksichtigung der Grenzabstände, keine Neubauten mehr möglich. Um die Erhaltung des Ortsbildes zu gewährleisten, wurden die bestehenden Hauptfassaden zur Zugerstrasse mit einer Zwangsbaulinie umfahren. Dadurch soll die kurvenförmige Anordnung der Gebäudefassaden beibehalten wer-

den.

Das Tiefbauamt des Kantons Zug hat mit Schreiben vom 31. Mai 2006 den Gemeinderat von Walchwil um einen Mitbericht gebeten. Der Gemeinderat hat der Baudirektion am 28. Juni 2006 mitgeteilt, dass er das Vorhaben unterstützt. B.

C.1. Der Baulinienplan wurde gemäss $ 38 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) im Amtsblatt zweimal publiziert und vom 15. Juli bis 14. August

2006 auf der Gemeindekanzlei Walchwil sowie im Tiefbauamt des Kantons Zug öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache ein.

0.2. Das Tiefbauamt hat dem Einsprecher schriftlich einen Vorschlag unterbreitet. Der Einsprecher hält an seiner Einsprache fest. Gemäss $ 42 Abs. 2 PBG koordiniert der Regierungsrat seine Genehmigung mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in gleicher Sache. Die Einsprache wird gleichzeitig, jedoch in separatem Entscheid behandelt. D.

Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann.

RRB_20070130-Nr.6.pdf

KANTON ZUG

PLANBEZEICHNUNG: 001

ÄNDERUNGEN: 13.11.2006

GEMEINDE WALCHWIL

Baulinienplan Kernzone

Gätzi Vescoli AG

Artherstrasse / Zugerstrasse Situation 1: 500

MITBERICHT DES GEMEINDERATES VOM: 28. Juni 2006

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REGIERUNGSRAT

30.: AN2007 DES MANTUNS ZUG

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GEBEN

AEEEBEN

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&

S

neue Spezialbaulinie für Auskragungen zu genehmigen

neues Zwangsbaulinie zu genehmigen

neue Baulinie zu genehmigen

Genehmigungsinhalt

EEE

UG-Nutzung, wie Parkieren oder Keller, Wohnen und Gewerbe ausgenommen

Genehmigte Baulinie

Geschützte Bauten

Erschliessungspunkt

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