Verfügung AFW, 08.05.2024; Oberägeri
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 8 mag 2024
- In vigore dal
- 8 mag 2024
Carta
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File
20240508_VAFW_Laendli_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amtfür Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56765
Waldfeststellung im Ländli, Oberkreuzbuche Oberägeri Gebiet Im Ländli, Oberkreuzbuche, 2 690 539 / 1 220 631 560, 561, 563, 786-788, 790, 794, 852, 853, 2179, 2345 und 2346
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die statische Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 2345, Gemeinde Oberägeri, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 1 8. Oktober 2006 statisch festgesetzt wurde, wird aufgehoben. Sie ist im Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche», 1:1800, vom 2. Mai 2024 als «statische Waldgrenze aufzuheben» bezeichnet.
2.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 18. Oktober 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri durch diese Verfügung nicht berührt.
3.
Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 560, 561, 563, 786-788, 790, 794, 852, 853, 2179, 2345 und 2346, Gemeinde Oberägeri, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche», 1:1‘800, vom 2. Mai 2024 statisch festgesetzt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist. genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 08. Mai 2024
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ZUEA
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Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche>‘, 1:1‘800, vom 2. Mai 2024 (in Vari ante mit dem Orthofoto 2022 / der Relief karte hinterlegt) -
Versand:
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8. Mi 2024
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Inneren vom 18. Oktober 2006 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri; Stellungnahme der Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 790, 853, 2345 und 2346, Gemeinde Oberägeri, vom 04. April 2024; Stellungnahme der Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 560 und 851, Gemeinde Oberägeri, vom 5. April 2024; Stellungnahme der Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 563, 624 und 785, Ge meinde Oberägeri, vom 15. April 2024; E-Mail der Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 790, 853, 2345 und 2346, Ge meinde Oberägeri, vom 06. Mai 2024; Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1989 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche‘>, 1:1800, vom 2. Mai 2024.
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet um das Hotel und Seminarhaus Ländli, Gemeinde Oberägeri, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Auf den Grundstücken Nr. 852 und 2345, Gemeinde Oberägeri, wurden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG mit Verfügung der Direktion des Inneren vom 18. Oktober 2006 bereits statische Walgrenzen festgesetzt. In Zusammenhang mit der vorliegenden Waldfeststel lung stellte das AFW den Bedarf zur Überprüfung einer rechtskräftigen statischen Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 2345 fest. Die fragliche Waldgrenze liegt auf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 2345 und 790 und grenzt an Bauzone. Sie ist ca. 1 Me ter lang und liegt östlich eines Treppenaufgangs, welcher entlang der westlich davon lie genden Bestockung führt. Recherchen ergaben, dass dieser Treppenaufgang bereits zum Zeitpunkt der Festlegung dieser statischen Waldgrenze im Jahr 2006 bestanden hatte und das Gehölz somit bereits damals nicht bis zur statischen Waldgrenze reichte. Weiter kann aufgrund alter Luftbildaufnahmen nicht belegt werden, dass die Situation in den Jahren vor der Festlegung der statischen Waldgrenze eine andere gewesen wäre.
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4.
Sämtliche Waldabgrenzungen im Gebiet Ländli, Oberkreuzbuche wurden durch das AFW im Gelände festgelegt und vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Basierend auf den erfassten Vermessungspunkten und unter Berücksichti gung der oben aufgeführten Beurteilungsgrundlagen wurde der Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche», 1:1800, vom 27. März 2024 erstellt. Die fragliche rechts kräftige Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 2345 wurde im genannten Plan als «aufzu hebende statische Waldgrenze» vermerkt.
5.
Mit Schreiben vom 27. März 2024 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert, d. h. auch solche mit Eigentum innerhalb des ge setzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]). Dem Schreiben wurde der genannte Plan vom 27. März 2024 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 1 9. April 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
6.
Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW mehrere Anträge zum Waldrandverlauf ge mäss genanntem Plan ein.
6.1
Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 beantragte Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 790, 853, 2345 und 2346, Gemeinde Oberägeri, zwei Korrekturen an der statischen Waldgrenze gemäss Plan vom 27. März 2024. Folglich überprüfte das AFW die fraglichen Waldabgrenzungen auf dem Grundstück Nr. 2345 im Beisein der betroffenen Eigentümer schaft erneut. Dies mit dem Ergebnis, dass die Waldabgrenzungen, bis auf eine kleinere Korrektur, gemäss dem genannten Plan vom 27. März 2024 belassen werden sollten. Mit E-Mail vom 6. Mai 2024 erklärte sich die Eigentümerschaft mit diesem Vorgehen einver standen.
6.2
Mit Schreiben vom 5. April 2024 stellte die Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 560 und 851 den Antrag, die Waldgrenze im Bereich Oberkreuzbuche 4, Assek. Nr. 68c sowie auf einem Abschnitt entlang des Neu rütibachs, weiter waldeinwärts auf die Waldgrenze gemäss der amtlichen Vermessung zu legen. Im Rahmen einer Begehung am 2. Mai 2024 zeigte das AFW der Eigentümerschaft die Waldabgrenzung vor Ort auf. Diese ver läuft in beiden Abschnitten entlang einer Hangkante, während die bisherige amtliche Vermessung weiter hangabwärts verläuft. Aufgrund der Erläuterungen des AFW vor Ort erklärte sich die Eigentümerschaft mit der Waldabgenzung gemäss Plan vom 27. März 2024 einverstanden.
6.3
Weiter beantragte die Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 563, 624 und 785 mit Stel lungnahme vom 15. April 2024, den Verlauf der Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 563 auf der bisherigen amtlichen Vermessung zu belassen. Gemäss erneuter Beurteilung des AFW vor Ort verläuft die Waldgrenze gemäss der bisherigen amtlichen Vermessung teil weise innerhalb der bestehenden Bestockung, welche die Waldanforderungen gemäss § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz erfüllt. Die zu verfügende statische Waldgrenze wurde unter Be rücksichtigung eines angemessenen Waldsaums (vgl. § 1 Abs. 4 EG Waldgesetz) festge legt und verläuft konkret entlang der heutigen Bewirtschaftungsgrenze.
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7.
Die vom AFW vorgenommene Korrektur (vgl. 6.1) am Waldrandverlauf gemäss Plan vom 27. März 2024 wurde im Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche», 1:1800, vom 2. Mai 2024 festgehalten. Im Übrigen entspricht der Waldrandverlauf gemäss Plan vom 27. März 2024 jenem im Plan vom 2. Mai 2024.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Waldist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Neben den neu festzustellenden Waldgrenzen sieht das AFW den Bedarf, die rechtskräf tige Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 2345 aufzuheben. Dafür muss das AFW auf die Verfügung der Direktion des Inneren vom 18. Oktober 2006 zurückkommen.
3.1
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
3.2
Die rechtskräftigen statischen Waldgrenzen bedeuten eine erhebliche Einschränkung des angrenzenden Grund- und Sacheigentums. Wo ihr Verlauf nicht der physischen Situation und den kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen entspricht, liegen wichtige Gründe vor, diese zu korrigieren. Bei der Überprüfung der im Jahr 2006 festgesetzten statischen Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 2345 kam das AFW zum Schluss, dass diese aufzuheben und gemäss den tatsächlichen physischen Gegebenheiten vor Ort neu festzusetzen ist. Dies, da eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten nicht festgestellt werden konnte. Die betroffenen Eigentümerschaften haben keine Einwände gegen die Anpassung an der damals
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verfügten statischen Waldgrenze geäussert. Weiter entstehen diesen durch diese Ver schiebung der Waldgrenze keine Nachteile. Der Vertrauensschutz der betroffenen Eigen tümerschaften ist somit gewährleistet. 4.
Der Plan «Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche», 1:1800, vom 2. Mai 2024 be zeichnet die auf den Grundstücken Nr. 560, 561, 563, 786-788, 790, 794, 852, 853, 2179, 2345 und 2346 festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
1895 Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche
GS Nrn. 560, 561, 563, 786, 787, 788, 779 790, 794, 852, 853, 2179, 2345 und 2346, 781 Gemeinde Oberägeri
1780
559
2250
1804 1805
624
782
561 560 785
786
783
562 2228 563
787
1940
1220 784
2345 2157
613
788
988
790 791 851 792
852
1900
853 2346 818
Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze aufzuheben Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenze
793
1910
794
2179 855
856 857
854 978
Ò
1:1'800 0 5 10 m
1914
02.05.2024
859 G-56765 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Planformat: A3 Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
1895 Waldfeststellung Im Ländli, Oberkreuzbuche
GS Nrn. 560, 561, 563, 786, 787, 788, 779 790, 794, 852, 853, 2179, 2345 und 2346, 781 Gemeinde Oberägeri
1780
559
2250
1804 1805
624
782
561 560 785
786
783
562 2228 563
787
1940
1220 784
2345 2157
613
788
988
790 791 851 792
852
1900
853 2346 818
Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze aufzuheben Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenze
793
1910
794
2179 855
856 857
854 978
Ò
1:1'800 0 5 10 m
1914
02.05.2024
859 G-56765 DTM-Geländerelief: (c) 2019 swisstopo
Planformat: A3 Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione