Hünenberg Bebauungsplan Nr. 4 - Bösch - Rothus Revision

Piano d'utilizzazione speciale · Zugo

Documento

Numero
HU 2022-081
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di edificazione
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
27 mar 2024
In vigore dal
2 giu 2026

Carta

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File

Revision Bebauungsplans «Bösch-Rothus»_HU-2022-081.pdfApri in una nuova scheda

Testo

1349

67

1735

Bestimmungen 83982

Gemeinde Hünenberg

Art. 1

Die planerische Absicht besteht darin, Voraussetzungen zu schaffen für ein qualitativ hochstehendes Dienstleistungs- und Gewerbequartier, eine zweckmässige Erschliessung und eine hochwertige Freiraumversorgung und -gestaltung.

2315

1736 1281 a

ORDENTLICHER BEBAUUNGSPLAN

69

1367

BÖSCH-ROTHUS M 1:500

Art. 2 Landschaftliche Eingliederung

Die Bebauungsplangrundstücke befinden sich in einem landschaftlich empfindlichen Gebiet. Der Gemeinderat wird daher im Interesse des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes bei der Beurteilung der einzelnen Baugesuche strengere Massstäbe ansetzen, als dies sonst für Bauten in der Gewerbezone üblich ist.

834a

B ösc

HU-2 018009

2019

Datum: 27. Juli 2022, angepasst am 24. Januar 2023, berichtigt am 24. August 2023

71

7

1368

Vom Gemeinderat beschlossen am: 24.05.2022 ................................................. Die Gemeindepräsidentin Renate Huwyler

1224

................................................. Der Gemeindeschreiber Guido Wetli

Art. 3 2343

1349 a

h

1353

73

45

1255 a

1423 a

1676

Von der Baudirektion vorgeprüft am: 11.07.2022

51

2342

................................................. Der Baudirektor Florian Weber

1516

1584 a

1281

47

840b

872a

25

1. Öffentliche Auflage auf der Abteilung Bau und Planung vom: 9.02.2023 - 10.03.2023

1517

53

h

27

................................................. Die Gemeindepräsidentin Renate Huwyler

1371

................................................. Der Gemeindeschreiber Guido Wetli

2. Publikation im Amtsblatt Vom: 07.09.2023

811

1075 a

1352

840a Tenn isha lle

HU2021 -014

57

55

1333 a

17

2237

1582 a

29 1108 a HU-2 021101

448a

................................................. Regierungsrat

2239

1932

1373 a

1921

HU2021 -064

2b1725

21

1

1592 a

1

1131a

1623 a

3

1

9

15

Bösch

Areale

1957

1668

1675

1581 a

1428

Ausrichtung Gebäudekörper

1099 a

Baulinie

5

2238

RRB vom 01.1 0.19 93

H

23 19

35

Hauptfassade (Lage schematisch) 37

Parkfassade (Lage schematisch)

Fussweg (Lage schematisch)

1073 a

477 a

Zu- und Wegfahrt MIV

BDB vom 03.0 3.20 06

Anlieferung LKW und Zugang Unterhalt Bach

3

4a / F1

10 m

2b

3.5

20%

7 m

10 m

3

4.0

20%

10 m

13 m

4a

4.0

20%

10 m Max. 458.60 m ü M

13 m Max. 463.50 m ü M

4b

4.0

20%

13.50 m

16.50 m Max. 465.50 m ü M

5

3.5

20%

7 m

10 m

6

3.5

20%

7 m

10 m

7

3.0

20%

10 m

13 m

8a

2.7

20%

7 m Max. 458.50 m ü M

10 m Max. 458.50 m ü M

8b

2.7

20%

7 m Max. 458.50 m ü M

10 m Max. 458.50 m ü M

9

3.0

20%

7 m

10 m

10

3.5

20%

7 m

10 m

Bebauung und Nutzungsart

(5) Die im Plan bezeichnete Parkfassade ist zu begrünen, soweit diese nicht der Belichtung des Gebäudes dient. Die Freiflächenziffer darf auf den Arealen 6, 9 und 10 um das Mass der Begrünung der Hauptfassade reduziert werden. (6) Auf den Arealen 4b, 7, 8a und 8b sind eine bodengebundene Begrünung der Fassade sowie die Ausrichtung der Gebäudestellung auf Luftaustausch und Kaltluft zu prüfen. (7) Es sind Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe sowie betriebsnotwendiger Wohnraum zulässig.

Art. 5 Gestaltung

(1) Material und Farbwahl sowie die Anbringung von Reklamen haben einer guten Eingliederung in die Landschaft Rechnung zu tragen. (2) Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Erschliessung

(2) Der Rad- und Fussweg ist als Hauptzugang zur Park-, Grün- und Freizeitfläche und als Zufahrt für Unterhaltsarbeit zu gestalten. Die Mindestbreite beträgt 3.5 m und die Fahrbahn ist mit einem Hartbelag auszustatten. Die Mindestbreite für reine Fusswege beträgt 2.5 m und die Wege sind in der Regel zu chaussieren.

Art. 7 Freiräume und Bäume

(1) Die Freiräume sind ökologisch und naturnah zu gestalten. Für die Bepflanzung sind klimaangepasste und wenn möglich einheimische Arten zu wählen. (2) Über den im Situationsplan bezeichneten «Perimeter Konkurrenzverfahren» muss ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren (beinhaltet Freiraum und Erschliessung) durchgeführt werden mit mindestens drei Planungsteams. Das Resultat wird in einen Freiraumplan überführt, welcher vom Gemeinderat beschlossen wird und für die nachfolgende Baubewilligungsverfahren, namentlich für den Umgebungsplan, wegleitend ist. (3) Die auszuscheidende Park-, Grün- und Freizeitfläche F1 entspricht mindestens der Freiflächenziffer von 20% der Areale 3 (Grundstück Nr. 2242), 4a, 4b und 8a. Sie sind ist attraktiv und im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu gestalten. Mindestens 2000 m2 der Fläche sind öffentlich zugänglich zu halten. Dabei ist die Abgrenzung von F1 im Rahmen des qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens festzulegen.

F1b

F1b

F1b

F1a

F1a

(6) Der Bach, als Teil von 4b und 8a, ist als offenes Gewässer zu führen und mit der Entwicklung des Areals 4b zu renaturieren. Für die Bebauung sind die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) zu berücksichtigen.

F1b

7

Art. 8 F1

Umgebungsgestaltung und Flachdachbegrünung

(1) Die Umgebungsanlage ist so zu gestalten, dass möglichst wenig Aushubmaterial abgeführt werden muss.

22

(2) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsplan (inkl. Pflanzliste) vorzulegen, welcher die Aussagen des Bebauungsplanes zur Funktion, Gestaltung und Ausstattung der Aussenräume konkretisiert.

2199

(3) Flachdächer sind ökologisch wertvoll zu begrünen und nach Möglichkeit mit Solaranlagen zu realisieren, soweit diese nicht als begehbare Terrassen dienen.

1433

Grundstücksgrenzen Teilbereich Bebauungsplan Bösch - Rothus 1993 (bleibt in Kraft)

2213

Rothus

24

12

F1b

F1a

F1a

1636 a

F1b

25

1645 a

F1b

ÖV Haltestelle

5

F1b

Arealzufahrt

BDB vom 03.0 3.20 06

BDB vom 03.0 3.20 06

Genehmigte Baulinie

(4) Das Meteorwasser soll, wo es sinnvoll ist, offen geführt werden (Mulden, Teiche, Bachaufwertung), um eine natürliche Versickerung zu fördern. BDB vom 09.1 1.20 05

Bauten bestehend

8b F2

1432

6

1431

15 69 a

8a / F1 2200

4b / F1

9

31 0a

vo m

01 .10 .19 93

10

26

RR B

1426

34

Orientierungsinhalt

F3

(8) F3 ist zeitgleich mit der ersten Realisierung auf dem Areal 7 zu erstellen.

14

Renaturierung Bach

4b

2242

221

Baumgruppe (Lage schematisch)

1568 a

4

1591 Inter a natio nal S choo l

Bäume, Sträucher etc. (Lage schematisch)

5

13 m

7 m

(5) Der Grünstreifen F3 ist als Übergang vom Baugebiet zum Landschaftsraum mit einem Fussweg entlang der Landschaftskante zu erstellen und naturnah zu gestalten (Strukturelemente wie Baumgruppen, Hecken und Strauchgruppen).

4a

Platzbereich

0

10 m

20%

(7) Die Baumgruppen auf der Park-, Grün- und Freizeitfläche und die Baumalleen sind mit klimaangepassten und wenn möglich einheimischen Hochstämmen zu bepflanzen.

Öffentlich zugänglicher Bereich in F1 (Lage und Anordung gemäss Konkurrenzverfahren)

H

20%

3.5

(4) Der Boulevard F2 ist als attraktiver Fussgängerbereich mit mindestens 1`000 m2 Freifläche zu gestalten. Die Bushaltestelle ist gut in den Boulevard zu integrieren. 10

Perimeter Konkurrenzverfahren

Grünstreifen

2198

e

2b

Park-, Grün- und Freizeitfläche (Freizeitfläche u.a. für Pumptrack) (Lage und Anordung gemäss Konkurrenzverfahren)

F3

ra s s

1579 a

Wendebereich

Alleenbereich / Boulevard

usst

2165

BDB vom 03.0 3.20 06

Quartierstrasse / Quartierstrasse mit einseitigem Trottoir

F2

R o th

2014

Sammelstrasse mit einseitig kombiniertem Radweg und Trottoir

F1

1866

RRB vom 01.1 0.19 93

2a

BDB vom 03.0 3.20 06

Fuss- und Radweg (Lage schematisch)

1577 a

BDB vom 09.1 1.20 05

Geltungsbereich

1

3.5

2a

(1) Die Quartierstrassen sind als hochwertige Privatstrassen zu gestalten. Auf den Arealen 6, 9 und 10 sind Wendemöglichkeiten zu gewährleisten.

2a

1427

Bebaubare Fläche

1

Art. 6 1719

Beschlussinhalt

Max. Gesamthöhe

(4) Auf den Arealen 7 und 8 ist die Hauptfassade gemäss Planeintrag nach Süden zu erstellen. Die Erschliessung und Anlieferung hat rückwärtig über die Quartierstrasse zu erfolgen.

2053

Vom Regierungsrat genehmigt am:

KEEAS AG Sihlstrasse 59, 8001 Zürich 044 252 85 45 www.keeas.ch

Max. Gebäudehöhe

(3) Auf dem Areal 5 sind die Gebäudekörper in die im Plan bezeichnete Richtung zu situieren.

1592 b

5b

943a

2. Öffentliche Auflage auf der Abteilung Bau und Planung vom: 07.09.2023-26.09.2023

Freiflächenziffer

(2) Die Dächer über den Vollgeschossen sowie über den Attikageschossen sind in der Regel als Flachdächer auszubilden. Bei guter Einordnung sind leicht gekrümmte Dächer erlaubt, insbesondere bei niedrigen Hallen und bei den Attikageschossen.

5a

872b

471a

Max. BZ

(1) Die maximale Gebäudelänge beträgt in der Regel 57 m. Bei besonderen Verhältnissen und guter Einordnung in eine Gesamtgruppe, kann der Gemeinderat ausnahmsweise Gebäudelängen bis 63 m erlauben. Auf dem Areal 9 beträgt die maximale Gebäudelänge 80 m.

1865

1442 a

1284

Von der Urnenabstimmung beschlossen am: 18.06.2023

Grundmasse

Areal Nr.

Art. 4 01.10

.1993

B ösc

RRB v om

1. Publikation im Amtsblatt Vom: 09.02.2023 / 23.02.2023

Zweck/Ziel

1430

1505

H

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplanes. Der Gemeinderat kann kleine Abweichungen bewilligen. Bei Änderungen des Zonenplanes und/oder der Bauordnung ist der Bebauungsplan zu überprüfen. (2) Der Bebauungsplan kann im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision (2022-25) in die Nutzungsplanung überführt und damit aufgehoben werden.