Verfügung DI 20.12.2006; Baar
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- DI
- Adottato
- 20 dic 2006
- In vigore dal
- 20 dic 2006
Carta
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2006-12-20_VDI_BA.pdfApri in una nuova scheda
Testo
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
KANTONSFORSTAMT
Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen entlang der Lorzenbestockung, Gebiet Lättich I Schutzengel, GS Nr. 1332, Gemeinde Baar, im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung
Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Baar leitete die Direktion des lnnern ein Wald feststellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Baar ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921. 0). Hierfür wurden im Über gangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermes sen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grund buchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 8. Oktober bis zum 7. November 2004 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Baar öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 8. und 15. Oktober 2004 wurde die öffentliche Auflage bekannt ge macht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 7. November 2004 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffe nen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. B.
Fristgerecht bis zum 7. November 2004 wurden drei Einsprachen gegen die Wald
feststellung eingereicht. Nach einer Aussprache mit den Einsprechenden wurden zwei Einsprachen zurückgezogen. Einsprecherin gegen die Waldfeststel lung entlang der Lorzenbestockung im Gebiet Lättich (GS Nr. 1332, Pläne Nrn. 23 und 24), hielt ihre Einsprache aufrecht, weil diverse entlang der Lorzenbestockung liegende Grundstücke bei einem geforderten Waldabstand von 12 Metern nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt bebaubar wären. Durch die Ausscheidung einer Baulinie solle eine Ausnahmeregelung getroffen werden. C. Am 17. Februar 2006 wurden die Waldgrenzen, wo Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen Nrn. 1 - 22 und 25 - 27, fürs Ge-
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meindegebiet von Baar, mit Ausnahme der Lorzenbestockung im Gebiet Lättich (GS Nr. 1332, Pläne Nrn. 23 und 24), von der Direktion des lnnern verfügt Im Auftrag der Einwohnergemeinde Baar und des Kantonsforstamtes erarbeitete ein D. Planungsbüro rechtsseitig der Lorze, zwischen den Grundstücken GS Nr. 2002 und GS Nr. 2024, eine Wald�Baulinie, die nach folgenden Grundsätzen festgelegt wurde: a) Der Wald" und Gewässerzugang ist im Hinblick auf eine langfristige Erneuerung der Bebauung zu sichern. Die Waldabstandslinien berücksichtigen die heutigen Gebäude nicht, sondern sind eine Vorgabe für die nächste Gebäudegeneration. Bestehende Ge" bäude geniessen Bestandesgarantie, solange sie nicht durch Neubauten ersetzt werden. b) Der gesetzliche Waldabstand von mindestens 12 Metern kann reduziert werden, wenn nur eine offensichtlich unzweckmässige Bebauung möglich ist c) Ein mindestens 2.5 Meter breiter Streifen muss entlang des Waldrandes mit Unterhalts" fahrzeugen befahrbar sein. E. Der Baulinienplan lag vom 29. September bis zum 30. Oktober 2006 öffentlich auf. Fristgerecht ging eine Einsprache ein. Diese wies der Gemeinderat Baar am 13. Dezem" ber 2006 ab, und er beschloss den Baulinienplan Lättich. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 zog die Einsprache i.S. Waldfeststellung entlang der Lorzenbestockung im Gebiet Lättich (GS Nr. 1332, Pläne Nrn. 23 und 24) zurück.
und in Erwägung:
Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechts" kräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bau" zonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1 ) Neue Bestockungen ausser" halb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). .
verfügt:
1.
Die Waldgrenzen entlang der Lorze, in den Gebieten Lättich I Schutzengel, GS Nr. 1332, Gemeinde Baar, werden in denjenigen Bereichen, wo Bauzonen an den Wald, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen Nrn. 23 und 24, festgesetzt.
2.
Die festgestellten Waldgrenzen sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.
3.
Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenpläne ein.
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4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an: (inkl. Planauschnitt) (inkl. Pla nauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planauschnitt) (inkl. Planausschnitt) Einwohnergemeinde Baar, Gemeinderat Einwohnergemeinde Baar, Bauabteilung (inkl. Plansatz) (inkl. Plansatz) Kantonsforstamt
Zug, 20. Dezember 2006
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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:
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Brigitte Profos, Regierungsrätin
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Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione