Verfügung DI 30.08.2011; Baar

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
DI
Adottato
30 ago 2011
In vigore dal
30 ago 2011

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2011-08-30_VDI_BA.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des lnnern

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung angrenzend an eine Bauzone Bauvorhaben

Tangente Zug I Baar

Gesuchstellerin

Kanton Zug·

Gemeinde

Baar

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Stan.dort

Margelbach (Koord. 683'230 I 226'620)

Grundstock Nrn.

774 und 3778

0120601/18

Die Direktion des lnnern,

gestützt auf Art. 10 Abs 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz Ober den Wald vom . 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung Ober den Wald (Waldverord­ nung; SR ·921.01) , {)owie auf§ 2, § 5 und§ 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesge­ setz Ober den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1),

verfU g t:

1.

Die Waldfeststellungsverfügung vom 17. Februar 2006 betreffend Festsetzung der Wald­ grenze in der Gemeinde Baar wird bezOglieh der Waldgrenze !m Gebiet Margelbach lnwil zwischen den Koordinaten 683'211 /226'633 und 683'228 /226'621 geändert Im Übrigen bleibt die Waldfeststellungsverfügung vom 17. Februar 2006 weiterhin gültig.

2.

Die Waldgr�nze im Gebiet Margelbach lnwil zwischen den Koordinaten 683'211 I 226'633 und 683'228/ 226'621 wird neu gernäss Plan Waldfeststellung Margelbach lnwil vom 17. Juni 2011 festgesetzt.

3.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Waldfeststellungsverfügung in den Grundbuchplänen und der Bodenbedeckungskarte nachzuführen ..

4.

Nach Rechtskraft dieser Waldfeststellungsverfügung ist die festgestellte Waldgrenze durch die Gemeinde Baar in die Bauzonenpläne einzwtragen.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Neugasse 2, 6300 Zug T041 728 2430,F041 7283717 www.zug.ch/inneres

Seite 2/5

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde erhoben we'rden. Die Bes.chwerdeschrift muss einen Antrag und eine· Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu be­ zeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen unä soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an:· Einschreiben R: A-Post: Interne Post: - Vermessungsamt - Kantonsforstamt - Revierförster Walter Stauffacher, Kantonsforstamt Zug, Agaristrasse 56, 6300 Zug

Zug, 30.August 2011

Direktion des lnnern Die Direktionsvorsteherin:

·

Manuela Weichelt-Picard Regierungsrätin

Beilage: - Plan Waldfeststellung Margelbach lnwil vom 17. Juni 2011

Versand:

�t SEP. 2011

Seite 3/5

· Sachverhalt: 1.

Mit VerfUgung vom !7. Februar 2006 hat die Direktion des lnnern in der Gemeinde Baar in denjenigen Bereichen, wo Bauzonen an Wald wenzen -mit Ausnahme der Waldbesto­ ckung entlang der Lorze in den Gebieten Lättich I Schutzengel -die Waldgrenzen festge­ setzt. Dabei wurde auch die statische Waldlinie angrenzend an Bauzonen im Gebfet Margelbacll lnwil zwischen den Koordinaten 683'211 I 226'633 und 683'228/226'621 festgesetzt (vgl. Plan Nr. 8 vom August 2004, rot markierte Fläche).

2.

Das Planungsunternehmen hat im Auftrag des Tiefbauamtes des Kantons Zug das Kantonsforstamt mit Scf1reiben vom 3. Mai 2011 aufgeforde�t, im Rah­ men ·der Projektierungsarbeiten zur Tangente Zug I Baar die Waldränder im Projektperi­ meter zu prOfen und falls notwendig, neu festzulegen. Bei der anschilessenden Überprüfung irri Gelände durch das Kantonsforstamt vom 12. Mai 2011 wurde festgestellt, dass grundsätzlich alle betroffenen Waldränder iJ1 der Bo­ denbedeckungskarte richtig �ingezeichnet sind. .

.

Einzig im Gebiet Mergelbach auf GS Nr. 774 der Gemeinde Baar (Koordinate 683'220 1. 226'630) weicht der Waldeintrag in der Bodenbedeckungskarte offensichtlich von den

Verhältnissen im Gelände·ab.

. Die Überprüfung früherer Kartßneinträge, insbesondere der Bestan9eskarten von 1971

und 1990 erga_ben, däss der unterste Bachabschnitt auf der rechten Bachseite des Mer­ gelbaches nie mit Bäumen und Sträuchern bestockt war. Auch die entsprechenden Or­ thofotos aus den Jahren 2001 und 2007 zeigen keine Be.stockung auf diesem Bachab­ schnitt, wobei Kronenprojektionen und der Schattenwurf der Bäume auf der linken Bach­ seite zu berücksichtigen sind. 3.

Da der festgesetzte Waldrand am Mergelbach zwischen den Koordinaten 68.3'2! 1 I 226'633 und 683'228/226'621, dargestellt in der Bodenbedeckungskarte nicht den Ver­ hältnissen im Gelände entspricht, hat das Kantonsforstamt den Waldrand am 7; Juni 2011 im Gelände abgesteckt und durch den Grundbuchgeometer vermessen lassen. ln der Folge wurde der Situationsplan vom 17. Juni 2011 erstellt, in welchem die korrekte Waldlinie zwischen den Koordinaten 683'211 I 226'633 und 683'228/226'621 einge­ zeichnet wurde.

4.

Von der Waldfeststellung betroffen sind zwei Grundeigentomerschaften. . Seide wurden über das Waldfeststellungsverfah­

ren orientiert und erklären sich mit der Korrektur einverstandßn.

Seite 4/5

Erwägungen: 1.

Nach§ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz kann, wer e. i n schutzwürdiges lnter:esse nachweist, fest­ stellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Waldfeststellungsentscheide '!"erden im Amtsblatt veröffentlicht.

2.

·

Gernäss§ 29 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Dire�tion des lnnern Wqldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blasse Waldabgrenzungen handelt. l

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung des Waldes von einer Bau­ zone in der Gemeinde Baar. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite han­ delt es sich dabei nicht um eine blasse Waldabgrenzung, sondern vielmehr um eine or­ dentliche Waldfeststellung im Sinne von§ 29 Bst. a EG Waldgesetz. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern. 3.

Gernäss§ 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern be­ stockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: a) Fläche: 800 m2; b) Breite: 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jah­ re. Die Fläche und Breite einer Bestockung werden nach§. 1 Abs 4 EG Waldgesetz unter Einschluss· eines Waldsaumes �an zwei bis vier M �terri bestimmt. ßei der Abgrenzung

sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu· berücksichtigen. Deshalb verläuft die Waldgrenze ·i n der RegeLzwei bis vier Meter ausserhalb der Stamm­ füsse. Der unte rste Abschnitt auf der recht!=ln Seite des Margelbaches auf der Höhe,lnwil ist und war nie mit Bäumen oder� Sträucher.n bestockt. Die Fläche zwischen den Koordinaten 683'211 I 226'633 und 683'228 /226'621 gernäss Plan Waldfeststellung Margelbach lnwil vom 17. Juni 2011 gilt deshalb nicht als Wald im Sinne des Gesetzes.

4.

Nach§ 29 des Verwaltungsrechtspflegegeset�es vom 1_. April 1976 (BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Granden ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes Wegen qder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. . Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wurde unter anderem.die Waldlinie i m Gebiet Mer­ gelbach lnwil zwischen den Koordinaten 683'211/226'633 und 683'228 /226'621 festge­ setzt. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, entspricht die Waldlinie in diesem Ge­ biet nicht den tat sächlichen Gegebenheiten. Dies ist ein wichtiger Grund um die Verfü- . gung vom 17. Februar 2006 betreffend diese Waldlinie zu ändern. Grande die dagegen sprechen liegen keine vor, zumal der Saqhverhalt eindeutig ist und die betroffenen Grundeigenturnerschaften mit der Korrektur einverstanden sind. Im Übrigen bleibt die Waldfeststellungsv�rfOgung vom 17. Februar 2006 weiterhin gültig.

Seite 5/5

5.

Nach Art. 12 Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeich­ net in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grund:stOcke.

·

Die als "Nichtwald" beurteilte Fläche liegt auf GS Nr. 774 und mit einem sehr k leinen An­ teil auf GS Nr. 3778 der Gemeinde Baar. Die Waldgren?e im Gebiet Margelbach lnwil z wischen den Koordinaten 683'21 j I 226'633 und 683'228/226'621 wird neu gernäss Plan Waldfeststellung Margelbach inwil vom 17. Juni 2011 festgesetzt. Der Plan Wald­ feststellung Margelbach lnwil vom 17. Juni 2011 bildet integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. 6.

·

N �oh § 24 Äbs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes belastet die entscheidende Be­ hörde dem Gemeinwesen, dem sie.angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 dieses Gesetzes keine Kosten.

·

Das Verfahren wurde durch das Kantonsforstamt eingeleitet und in dessen Interesse . durchgeführt. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

Kanton Zug

1:1000

Situationsplan

AmUiche Vermessung

Unterstrichene Grundstücke sind noch nicht rechtskräftig ' Abstandslinien sind kein Bestandteil der amtlichen Vermessung.

A

Es besteht kein Anspruch auf Richtigkelt und Vollständigkeit. Auskunft erteilt die Gemeinde.

Gemeinde Baar Geozug Ingenieure AG Obermühle 8

6340 Baar, 17.06.2011

N

Legende: www.cadastre.ch/legende

Waldfeststellung Margelbach lnwil

773

I I I I I

-- Waldlinie neu

:

I I I J /

r---f._

I I I . I I I I I I I / / I

-- Waldlinie bestehend -- Waldlinie gelöscht

+

+ 774

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3913