Teillrevision Unterdorf GS 710 und 2197
Piano delle zone · Zugo · Abrogato il 17 apr 2025
Documento
- Tipo
- Piano delle zone
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- BD
- Adottato
- 14 mag 2013
- In vigore dal
- 14 mag 2013
- Abrogato
- 17 apr 2025
Carta
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File
Genehmigung Zonenplanaenderung Unterdorf GS 710 2197.pdfApri in una nuova scheda
Testo
-
Kanton Zug
Baudirektion
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197 Gemeinde Oberägeri
Die Baudirektion,
gestatzt auf§§ 3 Abs. 3.und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c) der Delegationsverordnung vom 23. Novem. ber 1999 (BGS 153.3),
beschliesst:
1.
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Die vom Gemeinderat Oberägeri am 4. März 2013 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197, wird ge nehmigt.
2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat des �antons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschw�rdeschrift muss einen Antrag und eine BegrOndung enthalten. Der angefoch tene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be�eichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonen planänderung Unterdorf, GS Nri1. 710 und 2197, in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird. ·
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3.
Mitteilung an: . Gemeinderat Oberägeri, Postfach 159, 6315 Oberägeri (Beilage: 4 Expl. Zonen planänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197) G t S-Fachstelle Baudirektionssekretariat Amt für Umweltschutz Amttor Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zo nenptanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197)
Zug, 14. Mai 2013 I 50955" I 3.2.1.2/24
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A. Die Zonenplanänderung betrifft die GrundstOcke Nrn. 710 und 2197 im Unterdorf. Vom GS Nr. 710 sollen 1'084 m2 und vom GS Nr. 2197 sollen 24 m2 Fläche umgezont werden. 2 Die Gemeinde Oberägeri beabsichtigt, die 1108 m der Grundstücke Nrn. 710 und 2197, die zurzeit noch als Zone des öffentlichen Interesse für Bauten und Anlagen (OeiB) und als .Verkehrsfläche (VF) ausgeschieden sind, der Kernzone B (KB) zuzuweisen. Die Zonenplanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197, wurde vom Amt fOr RaumB. planung am 13. Januar 2013 vorgeprüft und am 11. und 18. Januar 2013 im Amtsblatt publi ziert. Während der öffentlichen Auflage vom 11. Januar bis und mit 11. Febru<;�r 2013 gingen gegen die Zonenplanänderung Unterdorf,· GS Nrn. 710 und 2197, keine Einwendungen ein. Am 4. März 2013 wurde die Zonenplanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197, vom Gemeinde rat Oberageri im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde ani 15. und 22. Marz 2013 im Amtsblatt publiziert und vom 15. März bis und mit 4. April 2013 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. Mit Schreiben vom 4: März 2013 reichte der Gemeinderat Oberägeri die Zonenplanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. N.ovember 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmi gung von gemeindUchen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Delegation der Ge nehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudir�ktion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Unterdorf, GS Nrn. 710 und 2197, steht nichts entgegen. C.
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