Verfügung DI, 16.01.2013; Walchwil

Limite statico del bosco · Zugo

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Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
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Cantone
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DI
Adottato
16 gen 2013
In vigore dal
16 gen 2013

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Testo

. i

Direktion des lnner. n

-Kanton Zug

Wald Ausnahmebewilligung Rodung und Waldfeststellung Bauvorhaben Gesuchstellertin Gemeinde Standort GrundstOck Nrn.

Nordzufahrt Walchwil: Erstellen einer zweiten Zufahrt zum Dorfgebiet oberhalb der SBB-Linie Gemeinde Walchwil, Dorfstrasse 4, Postfach 93, 6318 Walchwil Walchwil Hörndlirain, Rägeten, RägeteobachbrOcke, Suren, BOel, SagenbachbrOcke 151, 20�209, 211, 213,226,229, 233, 234, 351, 825, 827,952, 1397, 1413

Dl 50522/1

Die Direktion des lnnern,

gestotzt auf Art. 5, 6, 7, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes Ober den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung Ober den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01}, sowie auf die § 2, 5 und 29 Abs. 1 Bst. a und b des Ein­ fOhrungsgesetzes zum Bundesgesetz Ober den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldge­ setz; BGS 931.1),

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verfü gt:

1.

.

.

Der Gemeinde Walchwil wird zum Erstellen der Nordzufahrt Walchwil, einer zweiten Zufahrt zum Dorfgebiet oberhalb der SBB-Linie Hörnlirain, unter Vorbehait der Baubewilli­ gung, die Bewilligung zur definitiven Rodung von 1'769 m2 und zur temporären Rodung von 1'603 m2 gernäss der nachfolgenden Tabelle 1 erteilt. Schwerpunktskoordinate der . Rodung ist 681 045 / 218 120. Die Rodungsbewilligung gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Neugasse 2, 6300 Zug T 041 728 24 30, F 041 728 37 17 www.zug.ch/inneres

Seite 2/11

Tabelle 1, Rodungen. Definitive Rodung GS Nr. 151

�03 �26 �29 �_33 �34

Fläche (m2 ) 354

Eigentümerln

·

112

I

825 827

39 365 6 232 184 120

.

1397

147

.

1413

210

Total definitive Rodung . Temporäre Rodung GS Nr. 151

1'769

Fläche (m2) 191

Eigentümerln

�03 �26 �29 �33 �34

52 45 501 10 '

231

825

180

827

97

952

60

1397

92

1413 Total temporäre Rodung Total Rodung

144 1'603 3'372

'

Seite 3/11

2.

.

Die Ersatzaufforstung von 1;769 m2 (Schwerpunk�skoqrdinate 682 616/216 540) fOr d� ­

finitive Rodungen und die Wiederaufforstung von 1'603 m2 (Schwerpunktskoordinate 682 ·6�5/216 515.) für temporäre Rodungen müssen bis spätestens am 31. Dezember 2017 ausgeführt sein, gernäss Rodungsplan Nr. 606. 16-709, 1:500, vom 18. Mai 2012; gernäss Tabelle 2 und gernäss anzupassender Situation Ersatzleistung Hinterberg, 1:750, �om 18. Mai 2012 ' Tabelle 2, Ersatz- und Wiederaufforstungen Ersatzaufforstung GS Nr. 151 1209

Fläche (m2) 15

Eigentümerln

-

351 1229 1234

30 997

.

218 508 1

.

825

rt'otal Ersatzaufforstung

-

IWiederaufforstung GS Nr. 151

-1'769

Fläche (m2) 191

Eigentümerln

?03

52

226

"45

229

501 10

1233 1234

231.

825

180

827

97 60 . 92

952 1397 1413 Totaf Wiederaufforstu�g tfotal Aufforstung 3.

·.

144 I

1'603 3'372

Die Rodungsbewilligung isfan folgende Auflagen gebunden: 3.1

3.2

Ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche darf das Waldareal nic.ht durch Materia_lab � a­ gerungen und Installationen bea.nsprucht werden. Die zuständigen Revierförster müssen mindestens 10 T�ge vor Beginn der Rodungsar­ �eiten orientiert werden. Es dürfen nur Bäume gefällt werden, die von den zuständ�gen . Revierförstern gezeichnet wurden. Den Weisungen der Revierförster zur. Schonung des · umliegenden Waldes ist nachzukommen. _

Seite 4/11

3.3

Vor der.Ausführung der Wiederaufforstung müssen die notwendigen Massnahmen mit den zuständigen Revierförstern abgesproche� werden. P�lanzungen müssen mit stand­ ortgerechten Baum- und Straucharten ausgeführt werden. Die Pflanzliste muss mit den zuständigen Revierförstern besprochen und von ihnen genehmigt werden. Die zustän­ digen Revierförster sind. mindestens fünf Tage vor Beginn der Ersatzaufforstung zu ori­ entieren� Ihre Weisungen sind zu befolgen.

3.4.

Die Nachteile und Risiken, die durch die Nähe zum Wald entstehen können, sind durch die Bauherrschaft in Kauf zu nehmen. Es besteht . kein . Anspruch auf Zurücksetzung · oder Niederhaltung des Waldes.

4.

5.

Die Waldgrenze wird gernäss Plänen 'Waldfeststellung Rägeten' auf GS 234 (Beilage 3) und 'Waldfeststellung Mundschöpfi' auf GS 209, 211 bzw. 213 (Beilage 4), Gemeinde Walchwil, vom 24. August 201_1 festgesetzt. .

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Eintritt der Rechtskraft in den Grundbuchplänen und der Bodenbec:teckun!;Jskarte nachzuführen. ·

6.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gemeinde Walchwil in die Bauzonenpläne einzutragen.

7.

Es werden keine GabOhren in Rechnung gestellt.

8.

Gegen diesen Entschei� kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge­ richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung ent­ halten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen o<;ier genau zu bezeichnen. Die Be­ weismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

9.

. Beilagen): Mitteilung an (inkl. ·Interne Post: - Amt für Raumplanung, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug, zur Verfahrenskoordina­ tion und zur Eröffnung mittels "kantonaler Gesamtverfügung" zusammen mit der Bau­ bewilligung Amt für Wald und Wild, Agaristrasse 56, 6300 Zug · , Korporation Walchwil, Bahn­ Revierförster Korporation Walchwil: Vitus Hürlimann hofstrasse 2, 6318 Walchwil Revierförster Privatwald: Walter Stauffacher, Amt fOr: Wald und Wild, Agaristrasse 56, 6300 Zug A- Post: - BAFU, Abt. Wald, Sektion Waldpolitik und Walderhaltung, 3003 Bern (inkl. ·Rodungs­ gesuch)

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Per E-Mail: - [email protected]

Beilage 1: Querprofile 29 - 31 mit Rodungsbegrenzungen Beilage 2: Erforderliche Korrekturen an den Rodungsflächen Beilag.e 3: Plan Waldfeststellung Rägeten, vom 24. August 2011 Beilage 4: Plan Waldfeststellung Mundschöpfi, vom 24. August 2011

Zug, 16. Januar 2013 - WIMA Direktion des lnnern

-

\'\ \JA) QhU �CeNt{ '

c

Manuela Weichelt-Picard Re"gierungsrätin

Versand:

. . .� .

Seite 6/11

·Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wurde gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Rodungsgesuch vom 18. Mai 2012 (Inhalt: Rodungsformular Seiten 1-4, Ausschnitt Landeskarte . 1:25'_000; Situation Ersatzleistung Hinterberg 1:750; Gemeindliche Na­ tlirschutzzonen 1:2'000 inkl. Foto); Rodungsplan 1:500 vom 18. Mai 2012, Nr. 606.16709 (Dossier 4) ·Pläne: Kartenausschnitt 1:25'000, 606.16-102; Situation Stassenbau ·1:500, Nr. 606.16-208 vorry 18. Mai 2012; Querpr�file 21 bis 39,1:100,606.16-213 (Dossier 1) Vom Amt für Wald und Wild angepasste Pläne vom 17. Dezember 2012: "Querpröfile 29 - 31 m'it Rodungsbegrenzungen" sowie "Erforderliche Korrekturen an den Ro­ dungsflächen" (Beilagen 1, 2) Situationsplan 1:500,Waldfeststellung Rageten,vom 2_4. August 2011 (Beilage 3) Situationsplan 1:500, Waldfe�tstellung Mundschöpfi, vom 24. August 2011 (Beilage 4) �

.

.

2.

Die Gemeinde Walchwil,vertreten durch · hat das Rodungsgesuch beim Amt für Wald und Wild am 6. Juni 2012 einge- . reicht. ' Die Nordzufahrt soll das Walchwiler Sied(ungsgebiet oberhalb der SI?B Linie mit einer zweitE�m Zufahrt erschliessen, das Walchwiler Zentrum vom Durchgangsverkehr Richtung Zug entlasten und die im Jahre 2006 ausgeschiedenen Baugebiete Utigen, Rägeten, Lauihof und Büel groberschliessen. Die Linienführung wurde 1991 im Richtplan aufge­ nommen. Ende der 1990er Jahre.wurde durch.den Bau der Si3B-Strassenunterführung ' beim Hörndli die erste Etappe realisiert. Im Rahmen der ortsplanungsrevision 2006 · stimmte der Souverän der Weiterentwicklung von walchwil in nördlicher Richtung zu. 2010 wurde die SBB-Strassenunterführung · dem Verkehr übergeben. Die neue Gemeindestrasse q�ert drei Waldgebiete; das bewaldete Tobel des Rägeten­ baches,die·Suren und das Tobel des Sagenbaches. Die Sammelstrasse mit den beiden Brücken lässt sich nur realisieren, wenn total 3'372 m2 Wald gerodet werden; 1:603 m2 . temporär und 1'769 m2 definitiv. Die temporär gerodeten Flächen werden an denselben Stellen wieder aufgeforstet; dfe Ersa�zaufforstungen für die definitiv gerodeten Flächen von 1 '769 _ m2 erfolgen auf den m3 Nrn. 151,209, 351 der � nd auf den G� Nrn. 234,229, 825 als Ergänzung von bestehender Waldbestockung.

3: ·

Das Rodungsgesuch wurde zusammen mit der Waldfe.ststellung· in d�n Amtsblättern vom 8. und 15. Juni 2012 ausgeschrieben und wurde.vom 8. Juni bis 9. Juli 2012 öffentlich aufgelegt. Sowohl gegen das .Rodungsgesuch als auch gegen die Waldfeststellung-gin­ _ gan keine Einsprachen ein.

4.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur. Nordzufahrt wird Landwirtschaftsland im Gebiet Rägeten, Teilgebiet GS 234,als Ba�land (Teilzonenplanänderung) bzw. im Gebiet Mundschöpfi, GS 209, 211 und 213,afs Zone des öffentlichen Interesses für. Bauten und

.. ·

�·

Seite 7/11

Anlagen (Zonenplanänderung) eingezont. Auf diesen Grundstücken stockt teilweise auch Wald. Das Amt für Wald und Wild hat die auf diesen Grundstücken verlaufenden Wald- · grenzen im Gelände _festgestellt u�d das Ingenieurbüro Geozug hat diese vermessungs­ techni�ch aufgenommen und in die PlänE;� eingetragen. · 5.

Von den Waldfeststellungen betroffen sind die Grundeigentumsberechtigten

. Erwägungen. A. zur 'Rodung: 1.

·Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten; nur im Einzelfall und nur unter Erfüllung der iri Art: 5 A bs. 2 WaG genannten Voraussetzungen darf eine Rodung _ ausnahmsweise bewilligt werden. Zuständig für die Erteilung einer Aysnahmebewilligung ist im vorliegenden Fall die kantonale Behörde (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b WaG). Nach § 29 Bst: b EG Waldgesetz ist die Direktion d�s lnnern die kantonale Bewilligungsbehörde. Für die Erteilung einer Ausna � mebewflligung mü�seh nach Art. 5 Abs. 2 WaG . - wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung Oberwiegen (d.h. es ist eine .lnteressenabwägung vorzunehmen), . - das Werk muss auf den Standort angewiesen sei�, - es muss die Vorau�setzungen der Raumplanung sachlich erfüllen, und - die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Im Weiteren ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen '(Art. 5 Abs. 4 WaG).

1.1

Jede Rodungsbewilligung bede.utet somit eine Ausnahme, deren Gewährung an die strik­ te Beachtung der gesetz;lictien Voraussetzungen gebunden ist. . Das Werk muss auf den Standort angewiesen sein: .

Seit rund 35 Jahren will die Gemeinde· die neüen Baugebiete Utigen/Rägeten, Lauihof und Suren-Büel, bzw. das bestehende Walchwiler Oberdorf mit einer zweiten Zufahrt er­ . schliessen. Das für die Linienführung in Frage kommende Gebiet ist mit drei in Falllinie . verlau_fenden Waldstrei�en .bestockt, sodass bei Hangquerungen Rodungen unumgäng- . lieh sind. Durch frühzeitige Zusammenarbeit zwischen den Planenden _ und dem Amt für Wald und Wild wurde eine Linienführung fixiert, welch� zu minimaler Waldbeanspruch.ung führt. Die im Rodungsgesuch ausgewiesenen totalen Rodungsflächen zur Querung der Waldstreifen beim Rägetenbach und beim Sagenbach sind, von geringen Kor­ rekturen abgesehen (siehe Beilage 2), . für den Bau der Strasse erforderlich. Die Standortgebundenheit ist somit ausgewiesen.

·

·

'

·

Gernäss Rodungsplan N·r. 606.16-709 vom 18. Mai 2012 und Rodungsgesuchsformular ist im Waldgebiet Suren, zwischen den Profilen 28 und 32, neben der erforderlic�en Ra-. dung für die Strasse noch eine Rodung zur Gewinnung von Bauland geplant. So soll der

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oberhalb der projektierten Strasse verbleibende Waldstreifen vollständig definitiv gerodet und einer W2-Bauzone zugeordnet werden. For die geplante Gewinnung von Bauland . durch Rodung von Wald ist die gesetzlich-geforderte Standortgebundenheit nicht erfOIIt; eine Baulandausscheidung ist nicht auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die Rodung muss auf das bautechnisch Notwendige reduziert werden. Die Rodung·fOr die Baulandausscheidung ist somit nicht bewilligungsfähig. Dies weil es sich bei Bauland ei­ nerseits nicht um ein Werk handelt und weil Bauland andererseits:- wie ausgefOhrt - nicht auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist . Die Standortgebundenheit für· die Stras­ se hingegen ist auch auf diesem Abschnitt ausgewiesen. Ausgehend von den geplanten Strassen-Querprofilen (siehe Beilage 1} ergeben sich folgende zulässigen Rodungsbe­ grenzungen: TabeIIe 3 temporäre und df't' e lnl IVS Rodungs r m1en . '

Querprofi!Nr..

bergseitige Böschung temporäre Rodung

talseitige Böschung

definitive Rodung .

(Lll ab Strassenachse} (Lll ab Strassenachse} 29

9.2 bis 5.0 m

5.0 bis 0.0 m

Gernäss Rodungsplan 606. 16-709

30

9.2 bis 5.0 m

5.0 bis 0.0 m

Gernäss Rodungsplan 606. 16-709

31

9.2 bis 5 . 0 m

5.0 bis 0.0 m

Gemäss Rodungsplan _ 606.16-709

1.2

Im Weiteren mOssen die sachlichen Voraussetzungen der Raumplanung erfüllt sein: Die im Richtplan 1991 festgehaltene Linienführung wurde mit entsprechendem Bau-, Strassen- und Niveauplan 2004 vom Regierungsrat genehmigt und im Zonenplan 2006 mit den notwenigen Verkehrsflächen ausgeschieden. Das Gesuch um Rodungen für den Bau der Strasse erfOIIt somit die sachlichen Voraussetzungen der Raumplanung. Hinge­ gen sind die raumplanarischen Voraussetzungen fOr die Rodung zu Gunsten von Bau­ lan� im Gebiet Suren nicht erfü.Jit, da diese weder im Richtplan noch im Zonenplan vorgesehen ist. ·

1. 3

Es mOssen wichtige GrUnde bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung Oberwie­ gen: Mit der Nordzufahrt wird die Notfallinfrastruktur für den oberhalb der SBB-Strecke liegen­ den, nördlichen Dorfbereich . verbessert und das Dorfzentrum vom Durchgangsverkehr entlastet, was auch zu einer höheren Verkehrssicherheit führt. Bei dieser Sachlage mag das· Interesse an der Realisierung des vorliegenden Projektes das Interesse an _d er Walderhaltung, mit Ausnahme der Rodung für d_ i e Baulandgewinnung, zu überwiegen.

•

1

Seite 9111

1.4

DieR()dung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen:

.

.

.

· Bei den beiden rutschgefährdetenRodungsgebietenR�geten-·bzw. Sagenbach w�rderi gernäss geotechnischem Bericht mittels baulichen·_Massn �hmen (im Fels verankerte _ Brü­ ckenpfeiler)Rutschungen verhindert. So besteht keine erhebliche Gefährdung der Um­ welt durchRutschungen o?er auf andere yveise. 1.5

·

Dem Natur- und Heimatschutz istRechnung zu tragen: Der von derRodung betroffene Wald erfüllt gernäss Waldentwicklungsplan keine n atur­ schützerische Vorrangfunktion. Auch gernäss Umweltbericht kommen keine seltenen oder geschützten Pflanzenarten vor.

1.6

Schliesslich sindRodungen unter Brücken gernäss langjähriger, forstrechtlicher Pr:axis als definitiveRodungsflächen auszuscheiden: _ Unter Brücken werden ökologische Standortverhältnisse wie Temperatur, Wasser- und Lichtverhältr:tisse stark verändert. Zudem wird der Standort durch lmmi.ssionen des Strassenbetriebes negativ beeinflusst. All diese Faktoren führen zu· �iner stark veränder­ ten Vegetation. Darum werden gernäss langjähriger, forstrechtlicher Praxis im Kanton Zug Wälder in der Projektion von Brücken als definitiveRodung ausgeschieden. So sind . auf GS Nrn. ·151, 203, 229, 234, 825, 952 die als temporäreRodungsflächen ausge­ schiedenen Brückenprojektipnsflächen neu als definitive . Rodungsflächen festzulegen.

.

.

Unter Einbezug aller erforderlichen Anpassungen derRodungsflächen präs�ntieren sich die Tab�llen 4'Rodungsflächen' und 5 'Ersatzaufforstungsflächen' desRodungsgesuchs wie folgt: Tabelle 4Rodungsfläc hen: I

Gemeinde Schwerpunkt- Parz. Name Eigentümer I Tem porär DefiniTotal Koordinate Nr. Eigentümerin m2 tiv m2 Fläc he m2

Walchwil . 681 0451218 129 233

10

6

16

Walchwil

681 2201218 115

234

231*

232*

463*

Walchwil

681 2051218 095

952

60

0

60

Walchwil

681 325 I 218 035 229

501*

365*

866*

·walchwil

681 390 I 217 930 827

97*

120*

217*

iV\talchwil IWalchwil IWalchwil

�81 3901217 915 1413

144*

210*

354*

�81 39o1211 a95 1397'

92*

147*.

239*

ß81 3951217 875 825 . �81 470 I 2'17 800 151

180*

184*.

364*

191*

354*

545*

45

39*

84*

52*

112*

164*

!Walchwil

Walchwil· ß81 5451217 810 226 IWalchwil 681 5801217 780 203

Seite 10/11

I

I

1'603"

Total

1'769*

3'372*

* bewilligungsfähige, vom A FW angepasste Flächen TabeIIe 5 Ersa zauff ors ungsfl'achen: I

Gemeinde Schwerpunkt- Parz. · Name des Koordinate Nr. Eigentümers I der Eigentümerin

Walchwil · 681 045/218 120 Walchwil

Ersatz Ersatz Ersatz temp. def. Ro- def. RoRodung . dung dung (an2 (gleiche dere Gem Gegend) gend) 2 m

m

2

233

10

0

0

�81 220/218 115 234 �81 205/ 218 095 952 �81 325 I 218 035 229 �81 390/217 930 827

231*

508*

0

60

·O

0

501"

218*

0

97"

0

0

144*

. 0

0

�alchwil �alchwil �alchwil �alchwil ß81 390/217 915 1413

·

Walchwil

681 390/217.895 1397

92*

0

0

Walchwil

681 395/217 875 825

180*

1

0

Walchwil

681 545/217 810 226

45

0

0

Walch� il

�81 595/217 800 209 �81 590 /217 800 151 �82 635/216 515 351

0

30

·o

. 191*

15

0

. o

997*

0

52*

0

0*

1'603*

1'769*

0 -

Walchwil

.

.

�alchwil �alchwil ß81 580/217 780 203 .

.

lfotal * bewilligungsfähige, vom AFW angepasste Flächen 2.

Die Voraw�setzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 WaG sind somit erfÜllt und die Rodungsb�willigung kann gemäss Tabelle 1, Seite 2 der . Rodungsflächen erteilt werden. Gemäss Art. 5 Abs. 5 WaG ist die Bewilligung zu befris­ ten. Die Rodungsbewilligung gilt bis zum 31. Dezember 2016.

.

•

"'

•

Seite 11/11

B. zur Waldfeststellung: .

.

3.

Nac� Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei. der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereiche� anzuordnen, Y'JO Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

4.

Erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen eines Vorhabens, das öffentlich aufzulegen ist, wird gernäss § 2 Abs. 2 E.G Waldgesetz anstelle ·des Waldfeststellungsentscheides das Waldfeststellungsg�such veröffentlicht.

5.

Gernäss § 29 Abs. 1 B�t. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststel­ lungen vor. .

6.

Nach Art. 12 Waldverordnung hält die WaldfeststellungsverfUgung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist. oder n"icht und gibt deren .Koordinaten an. Sie bezeich. net in einem Plan Lage und Ausmasse.des Waldes sowie die Lage der berqhrten Grundstücke. .

.

·

Die Waldfläche im Gebiet Rägeten grenzt auf der Nordseite an eine Reserve-Bauzone. Diese Waldgrenze zwischen den Schweq)unktskoordinaten-681 207 (218 120 und 681 291/218 146 wird statisch· festgelegt. Der südö�tlich ausgerichtete Waldrand im Geb�iet Mundschöpfi grenzt"an eine Zone des öff�ntlichen Interesses für Bauten und An­ lagen. Dieser Waldrand zwischen den Schwerpunktskoordinaten 681. 598 /217 790 und 681 637/217 837 wird ebenfalls statisch festgelegt. Die Pläl")e 'Waldfeststellur)g Rä­ geten', GS 234-(Beilage 3) und 'Waldfeststellung Mundschöpfi', G� 209, 211, 213 (Beila­ ge 4), vom 24. August·2012, bilden integrierenden Bestandteil dieser.Verfügung.

7.

·

C. Kosten 8. ·

·

Nach § 24 des Gesetzes Ober den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; [V RG] BGS 162.1) belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, keine Kosten (Abs. 1). Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Ko�ten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich in­ t�ressiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Ver.fahrensmangel oder durch �i­ ne offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben hab�n (Abs. "2) . . ·

Da die Gesuchstellerin weder am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist, noch einen gro­ ben Verfahrensmangel oder eine Rechtsverletzung zu vertreten hat, �erden ihr in An-··· wendung von § 24 Abs. 2·V RG keine Verfahrenskosten auferlegt.

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Waldfeststellung Rägeten (Aufgrund Zonenplanänderung Nordzuf�hrt

1:500

)

Felddatum:

. Erstell!: 24.08.2011 Visum:

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neue statische Waldgrenze

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Genehmigte statische Waldgrenze

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Format: A3

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Auftragsnummer: 10.10.013

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Gemeind.e Walchwil Auftragsnummer:

1:500

10.10.013

Waldfestste)lung Mu.ndschöpfi Felddatum:· (Aufgrund .Zonenplanä�derurig Nordz�fahrt) 1--_;,_,_Er�st�en=4.o. a=.: .2:..: 01_:_1'__ _j t: 2� !-= :. Visum: ot

PLANUNG, VERMESSUNG. GEOINt"DRI'tATION.

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TEL+.U t.tl] 7611 911 98; FAX +.-,1 (4�.] 168 511 l9 INFOeGEOZUG.CH, WWW.GEOZUG.CH

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