Verfügung AFW, 05.10.2018; Zug

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
5 ott 2018
In vigore dal
5 ott 2018

Carta

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2018-10-05_VAFW_ZU.pdfApri in una nuova scheda

Testo

-

Direktion des lnnern

Kanton Zug

Amt für Wald und Wild

Wald Waldfeststellung Bauvorhaben

Administrative Bereinigung zu Waldfeststellungen im Kanton Zug

Gemeinde

Zug

Mostra tutto il testo

Standort

Lüssirain (Schwerpunktskoordinaten 682 840 I 224 845)

Grundstück Nr.

3891

AFW 54407 GemDat Nr.

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz. WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 92 1.01), auf§§ 2, 5 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldge­ setz; BGS 931. 1 ) sowie auf Ziff. 1 Abs. 1 Bst. k der Verfügung über die Delegation von Ent­ ,

scheidbefugnissen der Direktion des lnnern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153. 714),

verfügt:

1.

Die Waldgrenze auf GS Nr. 3891, Gemeinde Zug, wird gernäss Plan «Waldfeststellung», 1:500, vom 3. Februar 2003, festgestellt.

2.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung bei Bedarf durch den Grundbuchgeometer in den Grundbuchplänen und der Bodenbedeckungskarte nachzu­ führen.

3.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Waldfeststellungsverfügung bei Bedarf durch die Stadt Zug in die Bauzonenpläne einzutragen.

4.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Aegeristrasse 56, Postfach 824, 6301 Zug T 041 728 35 22, F 041 728 39 59

www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 6.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post: (Original) Interne Post: - Direktion des lnnern, Neugasse 2, 6300 Zug - Amt für Wald und Wild, Aegeristrasse 56, 6300 Zug - Revierförster Walter Stauffacher, Amt für Wald und Wild, Aegeristrasse 56, 6300 Zug Per E-Mail:

Zug, 5. Oktober 2018

-

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Amt für Wald und Wild

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Albin Schmidhauser Amtsleiter Beilagen: Plan «Waldfeststellung", 1:500, vom 3. Februar 2003 Versand :

-

5. Okt. 2018

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Verfügung der Direktion des lnnern zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Stadt Zug vom 15. Dezember 2000; Plan «Waldfeststellung", 1:500, vom 3. Februar 2003; Schreiben des Kantonsforstamts Zug an das Baudepartement Stadt Zug vom 24. März 2003; Verfügung der Direktion des lnnern betreffend die Waldfeststellung auf GS Nr. 4162, «Lüssirain», Zug, vom 24. April 2008.

2.

Mit Verfügung der Direktion des lnnern vom 15. Dezember 2000 wurden in der Stadt Zug diejenigen Bereiche, in denen Bauzonen an den Wald grenzen - mit Ausnahme von Be­ reichen mit vorgezogenen Waldfeststellungen und einer hängigen Verwaltungsgerichts­ beschwerde- übereinstimmend mit den vom 9. Juni bis 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich aufgelegten Plänen Nr. 1 bis 19 festgesetzt. Diese Verfügung ist rechtskräftig.

3.

Die Bestockung entlang des Lüssirainbaches auf den GS Nrn. 1735, 1736, 3891 und 4162, Gemeinde Zug, ist nicht Gegenstand der Waldfeststellungsverfügung der Direktion des lnnern vom 15. Dezember 2000, da dieses Gebiet auf keinem der in diese Verfügung integrierten Auflagepläne bezeichnet wird. Diese Bestockung grenzt jedoch auf den GS Nrn. 3891 und 4162 an die Bauzone.

4.

Die Waldgrenze auf GS Nr. 4162, Gemeinde Zug, ist Gegenstand der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung der Direktion des lnnern vom 24. April 2008.

5.

Mit Unterschrift vom 19. März 2003 gab der Grundeigentümer von GS Nr. 3891, Gemein­ de Zug,

dem damaligen Kantonsforst­

amt Zug sein Einverständnis zur Waldfeststellung gernäss Plan «Waldfeststellung", 1 :500, vom 3. Februar 2003. Mit Schreiben des Kantonsforstamts an das Baudeparte­ ment der Stadt Zug vom 24. März 2003 wurde um den Eintrag der Waldgrenzen auf den GS Nrn. 3891 und 4162 in die Plangrundlagen der Stadt Zug ersucht. Da eine entspre­ chende Waldfeststellungsverfügung für die Waldgrenze auf GS Nr. 3891 von der Direkti­ on des lnnern bzw. vom Amt für Wald und Wild bislang nicht erlassen wurde, wurde die Waldgrenze im Sinne von Art. 10 WaG und Art. 12 WaV nie rechtskräftig festgestellt. 6.

Im Zuge der Integration amtlicher Vermessungsdaten des Kantons Zug in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖRES-Kataster). unter welche auch statisch festgestellte Waldgrenzen entlang Bauzonen fallen, wurden zu Beginn des Jahres 2018 im Rahmen der Datensichtung Versäumnisse bei der rechtskräftigen Verfü­ gung statischer Waldgrenzen entlang gemeindlicher Bauzonen festgestellt. Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, welcher nachträglich von Amtes wegen bereinigt werden soll.

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B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Nach Art. 12 Waldver­ ordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

2.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach§ 2 EG Waldgesetz und die Waldtest­ stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Gernäss§ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. k der Delegations­ verfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zu­ ständig.

3.

Der Plan «Waldfeststellung», 1:500, vom 3. Februar 2003 bezeichnet die Waldgrenze entlang der Bauzone auf GS Nr. 3891, «Lüssirain», Gemeinde Zug. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

Gemeinde Zug

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03.02.2003 Vermessungsamt des Kantons Zug