Verfügung AFW, 15.03.2021; Menzingen
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 15 mar 2021
- In vigore dal
- 15 mar 2021
Carta
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File
2021-03-15_VAFW_Vordermangeli_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Direktion des Innern
Kanton Zug Amt für Wald und Wild
Wald Waldfeststellung
Gegenstand Waldfeststellung «Vordermangeli»
Gemeinde Menzingen
Standort Vordermangeli, Koordinaten 2 690 010 / 1 223 800 Grundstück Nrn. 781, 782, 783
AFW 55506
GemDat Nr. -
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Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998
(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
verfügt:
1. Die Bestockung auf den GS Nrn. 781, 782 und 783, Gemeinde Menzingen, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Vordermangeli GS Nrn. 781, 782, 783 Gemeinde Menzingen», 1:500, vom 20. Januar 2021 (mit Luftbild swisstopo 2019) als Wald im Sinne des Gesetzes festgestellt. Die Waldgrenzen gemäss diesem Plan werden statisch festgestellt.
2, Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan nachzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6. Mitteilung an (inkl. Beilage):
A-Post Plus: - Baudirektion des Kantons Zug, Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte, Aabachstrasse 5, 6300 Zug (Original) - Einwohnergemeinde Menzingen, Abteilung Bau, Postfach, 6313 Menzingen
Per E-Mail: - Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] - Revierförster Hanspeter Nussbaumer, 6300 Zug: [email protected]
Zug, 15. März 2021 - ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage:
- Plan «Waldfeststellung Vordermangeli GS Nrn. 781, 782, 783 Gemeinde Menzingen», 1:500, vom 20. Januar 2021 (mit Luftbild swisstopo 2019)
Versand: 15. März 2021
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A. Sachverhalt:
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas-
sen:
- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018);
- Plan «Waldfeststellung Vordermangeli GS Nrn. 781, 782, 783 Gemeinde Menzingen», 1:500, vom 20. Januar 2021 (mit Luftbild swisstopo 2019).
Im Rahmen der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung in der Gemeinde Menzingen stellte das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) auf den GS Nrn. 781, 782 und 783 im Gebiet Vordermangeli Abweichungen zwischen der Waldabgrenzung gemäss dem Plan für das Grundbuch und der tatsächlichen Situation vor Ort fest. Am 4. Dezember 2020 wurde im betroffenen Bereich auf den genannten Grundstücken durch das AFW die Waldgrenze im Gelände abgesteckt und anschliessend vermessungstechnisch aufgenommen.
Der genannte Plan vom 20. Januar 2021 mit der eingemessenen Waldgrenze wurde den betroffenen Eigentümerschaften per Post zugestellt und im Sinne des rechtlichen Gehörs innert Frist von jeweils einem Monat die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben innert Frist keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
Im vorliegenden Fall hat zwar keine der betroffenen Waldeigentümerschaften oder eine sonstige Interessenpartei um eine Waldfeststellung ersucht. Aus Sicht des AFW ist eine solche zur Klärung der waldrechtlichen Situation im betroffenen Bereich jedoch notwendig, zumal die Festlegung der Waldabgrenzung auch für die Nachführung der amtlichen Vermessungsdaten erfolgen muss. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
Der Plan «Waldfeststellung Vordermangeli GS Nrn. 781, 782, 783 Gemeinde Menzingen», 1:500, vom 20. Januar 2021 (mit Luftbild swisstopo 2019) bezeichnet die im
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Gelände festgelegten Waldgrenzen auf den GS Nrn. 781, 782 und 783, Gemeinde Menzingen. Demnach gilt auch eine Teilfläche der betroffenen Bestockung, welche im Plan für das Grundbuch bislang als sog. übrige Bestockung, d.h. nicht als Wald bezeichnet war, als Wald im Sinne des Gesetzes. Dies ist in der Erfüllung der quantitativen und qualitativen Waldkriterien nach Waldgesetzgebung und den kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien begründet. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die genannten Grundstücke und macht keine Aussagen zu Bestockungen, deren Qualität und Abgrenzung auf angrenzenden Grundstücken.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten:
1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Vordermangeli }
GS Nrn. 781, 782,
783]
799°
Waldgrenze statisch neu
Waldrand bisher (AV)
Direktion des Innern
Gebäudegrundriss (AV) Ka nton Zug Amt für Wald und Wild
L Grundstückgrenzen
Hut
20.01.2020 Orthofoto: (c) 2019 Swisstopo
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione