Verfügung AFW, 17.03.2021; Unterägeri
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 17 mar 2021
- In vigore dal
- 17 mar 2021
Carta
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File
2021-03-17_VAFW_UA_1484_1486_2337_Birmislos_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Direktion des Innern
Kanton Zug Amt für Wald und Wild
Wald
Waldfeststellung
Gegenstand Waldfeststellung «Birmislos»
Gemeinde Unterägeri
Standort Birmislos, Koordinaten 2 686 400 / 1 221 850 Grundstück Nrn. 1484, 1486, 2337
AFW 55593
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GemDat Nr. -
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998
(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
verfügt:
Die auf Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2337, Birmislos, Unterägeri vom 19. Oktober 2020», 1:600, vom 5. Februar 2021 bezeichnete Waldgrenze auf den GS Nrn. 1484, 1486 und 2337, Gemeinde Unterägeri, wird statisch festgestellt. Die Fläche westlich dieser Linie ist Wald im Sinne des Gesetzes.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Unterägeri im Zonenplan nachzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Mitteilung an (inkl. Beilagen):
A-Post Plus:
- Gemeindeverwaltung Unterägeri, Abteilung Bau, Postfach 79, 6314 Unterägeri (Original) Per E-Mail: - Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] - Revierfòrster Walter Stauffacher, 6300 Zug: [email protected]
Zug, 17. März 2021 - ROBU
Amt für Wald und Wild H Fe
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage:
Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2337, Birmislos, Unterägeri vom 19. Oktober 2020», 1:600, vom 5. Februar 2021
Versand: 17. März 2021
Seite 3/4
A. Sachverhalt:
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: - Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018); - Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2337, Birmislos, Unterägeri vom 19. Oktober 2020», 1:600, vom 5. Februar 2021; - Stellungnahme der Dr. Bossard Erben AG an das Amt für Wald und Wild vom 25. Februar 2021 zur vorliegenden Waldfeststellung.
Im Rahmen der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung in der Gemeinde Unterägeri überprüfte das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (fortan AFW) bestockte Flächen auf ihren rechtlichen Status. Am 19. Oktober 2020 wurde in diesem Zusammenhang die Waldgrenze auf den GS-Nrn. 1484, 1486 und 2337 im Gebiet Birmislos, Unterägeri, abgesteckt und anschliessend vermessungstechnisch aufgenommen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 wurde den direkt und indirekt betroffenen Eigentümerschaften der genannte Plan vom 5. Februar 2021 mit der eingemessenen Waldgrenze zugestellt und im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit Frist zum 10. März 2021 gewährt. Mit Schreiben vom
25. Februar 2021 teilte die Eigentümerschaft der GS Nrn. 1486 und 2337 ihr Einverständnis zur vorliegenden Waldfeststellung mit. Es innert Frist gingen beim AFW keine weiteren Stellungnahmen ein.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
Im vorliegenden Fall hat zwar keine der betroffenen Eigentümerschaften oder sonstige Interessenpartei um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation im betroffenen Bereich jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
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Der Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2337, Birmislos, Unterägeri vom 19. Oktober 2020», 1:600, vom 5. Februar 2021 bezeichnet die im Gelände festgelegte östliche Waldgrenze des Uferbestockung des Bödlibaches auf den GS Nrn. 1484, 1486 und 2337, Gemeinde Unterägeri. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot-gestrichelte Grenzlinie).
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten:
1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Kanton Zug Plan für das Grundbuch 1:600 | Gemeinde Unterägeri | : : Legende: Amt für Grundbuch und Geoinfi tion, 6300 Zı Waldfeststellung GS 2337, Birmislos, SONE Onzo OMONIMO = — Ptr Grundbuch nd Geitematen, 590 Zu Unterägeri vom 19. Oktober 2020 stat. Waldgrenze neu festgestellt — = = — — Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat. N 8 = >
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© 17096166
S le © w co
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione