Planungszone Mobilfunkantennen
Zona di pianificazione · Zugo · Abrogato il 31 dic 2027
Documento
- Numero
- 2025-233
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 18 giu 2021
- In vigore dal
- 21 ott 2025
- Abrogato
- 31 dic 2027
Carta
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Planungszone Mobilfunkantenne Grundsatzentscheid V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Planungszone Mobilfunkantenne Grundsatzentscheid V.pdf
Auszug aus dem Protokoll der 31. Sitzung vom 21. Oktober 2025
Gemeinderat Chamerstrasse 11 6331 Hünenberg Telefon: +41 41 784 44 44 www.huenenberg.ch
Beschluss Nr. 2025-233
06
Raumplanung/Bauwesen
06.01
Raumplanung
06.01.09
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Weitere Spezialplanungen
B-Geschäft
Planungszone Mobilfunkantenne Grundsatzentscheid Verlängerung A.
Im Rahmen der an der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 abgelehnten Ortsplanungsrevision sollte in der Bauordnung ein Kaskadenmodell für Mobilfunkantennen eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund wurde mit Beschluss Nr. 2021-149 vom 15. Juni 2021 eine Planungszone in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen (Einführung Kaskadenmodell) erlassen (Beilage 1). Aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde, welche am 28. Juni 2022 vom Regierungsrat gutgeheissen wurde und eine vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 12. Dezember 2023 abgewiesene Verwaltungsbeschwerde des Gemeinderates gegen den Regierungsratentscheid wurde die Planungszone zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Daraufhin hat der Gemeinderat mit Beschluss-Nr. 2024-45 vom 20. Februar 2024 eine angepasste Planungszone in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen (Einführung Kaskadenmodell) bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Ortsplanungsrevision bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2025 erlassen (Beilage 2).
B.
Es wurde am 20. Februar 2024 folgende Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen (Einführung Kaskadenmodell) über alle Bauzonen des Gemeindegebiets Hünenberg erlassen: Visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen zu erstellen. Ist auf Grund des fernmelderechtlichen Versorgungsauftrags keine ausreichende Abdeckung möglich, können mit entsprechendem Nachweis auch Mobilfunkanlagen an Standorten tieferer Priorität gemäss nachfolgender Rangfolge bewilligt werden: 2. Priorität: Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (soweit es sich in Bezug auf ideelle Immissionen nicht um ein empfindliches Gebiet handelt). 3. Priorität: Wohn- und Arbeitszonen, Kernzonen. 4. Priorität: Wohnzonen. In der Zone Verkehrsfläche und Bahnareal sind Mobilfunkanlagen entsprechend der angrenzenden Bauzone und gemäss der Priorität wie oben aufgeführt zulässig.
C.
Im Gebiet der Planungszone sind neue Mobilfunkanlagen gemäss den Prioritäten in Bst. B zu beurteilen.
2
D.
Gemäss § 35 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) dürfen Planungszonen für längstens fünf Jahren erlassen werden. Die Geltungsdauer kann einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
E.
Bei der Ortsplanungsrevision handelt es sich um einen Gesetzesauftrag. Daher muss diese nach der abgelehnten Urnenabstimmung überarbeitet und erneut der Stimmbevölkerung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Festsetzung der Ortsplanungsrevision erfolgt nicht vor dem 31. Dezember 2025. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erlassene Planungszone im Sinne von § 35 Abs. 2 PBG um zwei Jahre – bis am 31. Dezember 2027 – verlängert werden soll. Der Gemeinderat diskutiert:
1.
Stand heute ist davon auszugehen, dass die Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen in der Bauordnung kein Grund für die Ablehnung der Ortsplanungsrevision gewesen ist und deshalb weiterhin eingeführt werden soll. Da die planerische Absicht unverändert bleibt, ist es sinnvoll, die Planungszone in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten maximal zu verlängern.
2.
Wird die Planungszone in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen nicht verlängert, können ab 1. Januar 2026 Mobilfunkanlagen unabhängig des Kaskadenmodells erstellt werden. Der Entscheid zur Einführung eines Kaskadenmodells sowie einer Planungszone ist infolge von rund 900 Einsprachen aus der Bevölkerung gegen ein Baugesuch für eine Mobilfunkantenne entstanden. Es ist davon auszugehen, dass mit Einsprachen zu rechnen ist, wenn Baugesuche eingereicht werden, welche unabhängig des Kaskadenmodells beurteilt werden.
3.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Planungszone gemäss § 35 Abs. 2 PBG ausschliesslich bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden kann. Es ist äusserst fraglich, ob die Neuauflage der Ortsplanungsrevision bis dann rechtskräftig sein wird. Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2028 bis und mit Eintritt der Rechtskraft der Ortsplanungsrevision allfällige Baugesuche nicht nach dem Kaskadenmodell beurteilt werden dürfen. Es ist nicht auszuschliessen, dass Gesuchsteller für Mobilfunkantennen dieses Zeitfenster bewusst ausnutzen werden. Wenn sich abzeichnet, dass die Ortsplanungsrevision nicht vor dem 31. Dezember 2027 in Rechtskraft erwächst, ist entsprechend frühzeitig eine Teilrevision der Bauordnung zur Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen der Gemeindeversammlung zu beantragen. Das gleiche gilt bei Einsprachen auf die öffentliche Auflage, welche bis zum 31. Dezember 2025 durchzuführen ist. Der Gemeinderat beauftragt:
1. Die Abteilung Bau und Planung wird mit der umgehenden Vorbereitung eines Erlasses zur Verlängerung der am 20. Februar 2024 erlassenen Planungszone in Zusammenhang mit Mobilfunkantennen (Einführung Kaskadenmodell) im Sinne von § 35 Abs. 2 PBG bis zum
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31. Dezember 2027 beauftragt. Der Beschluss des Gemeinderates ist vor dem 31. Dezember 2025 während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Planungszonen sind gemäss § 35 Abs. 2 PBG mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. 2. Wenn sich abzeichnet, dass die Ortsplanungsrevision nicht vor dem 31. Dezember 2027 in Rechtskraft erwächst, ist entsprechend frühzeitig eine Teilrevision der Bauordnung zur Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen der Gemeindeversammlung zu beantragen. Das gleiche gilt bei Einsprachen auf die öffentliche Auflage, welche bis zum 31. Dezember 2025 durchzuführen ist. 3. Mitteilung – Bau und Planung
Gemeinderat Hünenberg
Renate Huwyler Gemeindepräsidentin
Robin Ammann Gemeindeschreiber
GRB 2021-149 Mobilfunkantennen Erlass einer Planungszone.pdf
Gemeinde Hünenberg Gemeinderat
Auszug aus dem Protokoll der 18. Sitzung vom 15. Juni 2021
Chamerstrasse 11 Postfach 261 6331 Hünenberg
1 8, JUNI 2021
www.huenenberg.ch
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Versand:
Raumplanung
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06.01.09
Weitere Spezialplanungen
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Raumplanung/Bauwesen
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Beschluss Nr. 2021-149
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Telefon: +41 41 784 44 44
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Mobilfunkantennen: Er lass einer Planungszone
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A-Geschäft
Am 9. Dezember 2019 hat die Einwohnergemeindeversammlung den Verpflichtungskredit für die Erarbeitung der Ortsplanungsrevision respektive der Gesamtrevision der Richt- und Nutzungsplanung der Gemeinde Hünenberg bewilligt. Die Arbeit wurde Anfang 2020 aufgenommen. Gestützt auf die bisherigen Beratungen hat der Gemeinderat entschieden, im Rahmen der Ortsplanungsrevision die Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen in die Bauordnung zu prüfen. Bei der Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen in der Bauordnung wird beabsichtigt, in diesen Gebieten unterschiedlicher Prioritätenordnung festzulegen, wonach ein Standort in einem Gebiet untergeordneter Priorität nur dann zulässig ist, wenn die Mobilfunkanlage sich nicht in einem Gebiet übergeordneter Priorität aufstellen lässt.
B.
Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. lnnerhalb der Planungszonen dad nichts unternommen werden, was die zukünftige Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kanntonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Raumplanungsgesetz; RPG). Auf kantonaler Ebene findet sich die entsprechende Regelung in § 35 Planungs- und Baugesetz (PBG), wo insbesondere eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um höchs-
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A.
tens zwei Jahre vorgesehen ist.
C.
Die zuständige Behörde — hier der Gemeinderat — kann Planungszonen im Sinne des Raum-
planungsgesetzes beschliessen. Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Die Planungszone
hat also zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das lnkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist somit mit Art. 26 Bundesverfassung (BV) nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen lnteresse liegt, verhältnismässig
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Wer von einer Planungszone betroffen ist, kann während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig (§ 38a PBG). Der Er lass einer Planungszone ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 47a Abs. 1 Bst b PBG).
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D.
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ist und voll entschädigt wird, falls sie einer Enteignung gleichkommt (Bundesgerichtsurteil 10_298/2010 vom 19. Oktober 2010, mit Hinweisen). Eine Planungszone dad somit nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. In räumlicher Hinsicht dürfen sich Planungszonen nur soweit ausdehnen, als dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint.
R
Wie unter Bst. A aufgeführt, erwägt der Gemeinderat im Rahmen der Ortsplanungsrevision die Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen in die Bauordnung. Um die diesbezügliche Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane zu gewährleisten, ist eine Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen über alle Bauzonen des
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1.
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Der Gemeinderat erwägt:
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Gemeindegebiets Hünenberg mit Ausnahme der reinen Arbeitszonen (AA, AB, AC, AD) Moosmatt und Bösch/Rothus zu erlassen. In den Arbeitszonen sind zwar Anträge vorhanden, neu teilweise Wohnnutzung zuzulassen, doch handelt es sich in diesen Zonen gemäss kantonalem Richtplan um Vorranggebiete für Arbeitsnutzung. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits absehbar, dass es sich bei einer allfälligen öffnung höchstens um kleine Teilbereiche handeln wird, die allenfalls Mischzonen mit Wohn- und Gewerbenutzung zugewiesen werden könnten, nicht jedoch reinen Wohnzonen. Arbeitszonen sowie Wohn- und Gewerbezonen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Kaskadenmodells regelmässig den obersten Prioritätsstufen zuzuweisen. Die Arbeitszonen (AA, AB, AC, AD) Moosmatt und Bösch/Rothus werden folglich unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV, insbesondere zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Telekomanbietenden, von der Planungszone ausgenommen.
2.
Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). lm Gebiet der Planungszone besteht grundsätzlich ein Bauverbot für neue Mobilfunkanlagen. Von diesem Verbot nicht betroffen sind Mobilfunkanlagen, für welche vor der öffentlichen Auflage der Planungszone bereits ein Baugesuch eingereicht worden ist. Vom Verbot ebenfalls nicht betroffen sind bauliche Veränderungen an bereits bestehenden Mobilfunkanlagen, sofern sie sämtliche Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Baubewilligung erfüllen.
3.
Die eingeleitete Gesamtrevision der Richt- und Nutzungsplanung dauert voraussichtlich bis 2024, längstens aber bis 2025 (Vorgabe des Kantons Zug). Folglich wird die Planungszone bis 31. Dezember 2024 bzw. bis zur Festsetzung der Gesamtrevision, erlassen. Der Gemeinderat kann gestützt auf neue Erkenntnisse die Planungszone entsprechend dem Stand
der Gesamtrevision räumlich oder zeitlich anpassen.
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Es wird eine Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen (Einführung Kaskadenmodell) über alle Bauzonen des Gemeindegebiets Hünenberg, mit Ausnahme der reinen Arbeitszonen (AA, AB, AC, AD), erlassen. Von der Planungszone betroffen sind demnach die Wohnzonen (W1, W2a, W2b, W3, W4), Wohn- und Arbeitszonen (WA3), Kernzonen (K, K2), Zonen öffentliches Interesse für Bauten und Anlagen (OelB), Bauzone mit speziellen
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1.
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Der Gemeinderat beschliesst:
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Vorschriften Langrüti (BsV).
Die Planungszone wird bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zur Festsetzung der Gesamtrevision der Richt- und Nutzungsplanung erlassen.
3.
Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung er-
B
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schweren könnte. Im Gebiet der Planungszone besteht grundsätzlich ein Bauverbot für neue
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Mobilfunkanlagen.
Der Beschluss des Gemeinderats ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
5.
Mitteilung
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— Philipp Lenzi, ewp AG Effretikon — Bau und Planung
Gemeinderat Hünenberg
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, biM,431)<
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Renate Huwylärl Präsidentin
(
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Guido Wetli Schreiber
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A-Geschäft
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Mobilfunkantennen - Er lass einer Planungszone
Beilagenverzeichnis
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— Vereinbarung Standortkoordination (Dialogmodell) — Bundesgerichtsurteil 1C_2982010 vom 19. Oktober 2010