Verfügung AFW, 16.09.2021; Walchwil
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 16 set 2021
- In vigore dal
- 16 set 2021
Carta
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2021-09-16_VAFW_WA_Büelwald_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 54935 GemDat Nr.
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Wiedererwägung Anpassung Waldgrenze Büelwald i.Z.m. Neubau Panoramaweg Walchwi 1 Büelwald, Koordinaten 2 681 270 / 1 217 700 145, 151 WA-201 9-05 1
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Di rektion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfü gung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
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1.
Die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 151, Gemeinde Walchwil, die mit Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 10. Januar 2020 statisch festge setzt wurde, wird in dem auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Büelwald, GS Nrn. 145+151, Gemeinde Walchwil«, 1:500, vom 13. August 2021 bezeichneten Abschnitt aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Büelwald, GS Nrn. 145+151, Gemeinde Wal chwil», 1:500, vom 13. August 2021 auf den GS Nrn. 145 und 151, Gemeinde Walchwil, als neu festgesetzt bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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3.
Im Übrigen wird die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 10. Januar 2020 betref fend den Neubau des Panoramawegs durch das Waldstück Büelwald auf GS Nr. 1 51, Gemeinde Walchwil, durch diese Verfügung nicht berührt.
4.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan nachzuführen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 631 8 Walchwil (Original) -
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Per E-Mail: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, 6318 Walchwil: [email protected] -
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Revierförster Walter Stauffacher: [email protected]
Zug, 16. September 2021
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegle‘ Amtsleiter
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ROBU
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Beilage: Plan «Bereinigung Waldgrenze Büelwald, GS Nrn. 145+151, Gemeinde Walchwil», 1 :500, vom 13. August 2021 -
Versand: 1 6 Sep4 2021
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «Waldfeststellung BüeI / Obersagen Gemeinde Walchwil>‘, Plan-Nr. 6, 1:1000, vom März 2006; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Plan «Rodungsplan, Situation», Plan-Nr.665_BP-28014A, 1:500, vom 28. Mai 2019 (zuletzt geändert am 21. November 201 9); Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 10. Januar 2020 betreffend den Neubau des Panoramawegs Walchwil (BG Nr. WA-201 9-051); Baubewilligung der Gemeinde Walchwil vom 10. Februar 2020 für den Neubau des Panoramawegs Walchwil (BG Nr. WA-2019-051); Plan «Bereinigung Waldgrenze Büelwald, GS Nrn. 145+151, Gemeinde Walchwil‘>, 1:500, vom 13. August 2021. -
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch die genannte Plan-Nr. 6, 1:1000, vom März 2006, mit dem unter anderem auf den GS Nrn. 145 und 151, im Gebiet «Büel» bzw. entlang des «Büelwaldes», Gemeinde Walchwil, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
3.
Am 10. Januar 2020 erteilte das Amt für Wald und Wild (AFW) der Gemeinde Walchwil die Rodungsbewilligung für den Bau des Panoramawegs durch das Waldstück Büelwald (eröffnet per kantonalem Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr vom 23. Januar 2020). Mit der Rodungsbewilligung wurde die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgestellte Waldgrenze bergseits des Büelwaldes aufgehoben, soweit diese vom Rodungsgesuch betroffen war, und entlang dem neu ent stehenden Waldrand talseits des Panoramawegs neu festgestellt. Der Entscheid des AFW ist mit der Baubewilligung für den Panoramaweg in Rechtskraft erwachsen. Das Bauprojekt ist abgeschlossen.
4.
Die Schlusseinmessung des neuen Panoramawegs durch den Nachführungsgeometer im Sommer 2021 ergab, dass das Bauvorhaben nicht gemäss dem bewilligten Projekt aus geführt wurde, wobei es sich um eine quantitativ und qualitativ unerheblich Abweichung handelt. Allerdings verläuft die mit der waldrechtlichen Verfügung des AFW vom 10. Januar 2020 geänderte Waldgrenze aufgrund der Projektabweichung über den fertig gestellten Weg. Das AFW sieht hier die Notwendigkeit einer Bereinigung, so dass diese Waldgrenze den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände entspricht.
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5.
Seit der Anpassung des kantonalen Richtplans vom 29. Oktober 2020 können statische Waldgrenzen kantonsweit festgesetzt werden, während dies zuvor ausschliesslich ent lang Bauzonengrenzen möglich war. Im Rahmen der beschriebenen Bereinigung soll die statische Waldgrenze um den gesamten Büelwald gesamthaft festgesetzt werden, d.h. im Norden und Nordosten derGS Nrn. 145 und 151 bzw. gegenüberGS Nr. 118, ebenfalls Gemeinde Walchwil.
6.
Den Grundeigentümerschaften der direkt und indirekt betroffenen GS Nrn. 118, 145 und 151 wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs der oben genannte Plan vom 13. August 2021 mit der sowohl bereinigten als auch ergänzten Waldgrenze zugestellt und so die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 1. September 2021 zu dieser Waldabgrenzung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Anlass der vorliegenden Bereinigung ist eine geringfügige Abweichung zwischen bewillig tem Bauprojekt bzw. Rodungsvorhaben und der tatsächlichen Ausführung. Solche Ab weichungen sind bei Bauprojekten dieser Art durchaus üblich. Die genauere Prüfung der Sache hat ergeben, dass die effektiv-definitive Rodungsfläche die bewilligte definitive Rodungsfläche in ihrem Ausmass nicht überschreitet und die Abweichung auch qualitativ unerheblich ist. Allerdings wurde mit der Erteilung der Rodungsbewilligung für das Bau projekt auch zugleich die dem Projekt entsprechende statische Waldgrenze festgesetzt, die nun ebenfalls von der tatsächlichen Situation abweicht und das Bauwerk, welches als Rodungsgegenstand nicht Teil des Waldareals ist, unstimmigerweise einschliesst. Die Abweichung dieser rechtskräftigen statischen Waldgrenze von der tatsächlichen Situation ist bei Beachtung der Verhältnismässigkeit nicht durch die Änderung des abgeschlosse nen Bauprojekts, sondern allein durch Anpassung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten zu beheben. Die vorgesehene Bereinigung erfordert somit eine Anpas sung der Verfügung des AFW vom 10. Januar 2020 betreffend den Neubau des Panora mawegs Walchwil, soweit diese die Festsetzung der Waldgrenze betrifft.
2.
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Da statische Waldgrenzen einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzenden Grund- und Sacheigentums bedeuten und es andererseits nicht im Sinne der Waldgesetzgebung namentlich Art. 1 0 und 1 3 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegt ein wichtiger Grund vor, dass die Waldgrenze im betroffenen Bereich entsprechend angepasst wird. —
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3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung betreffend die Waldgrenze auf GS Nr. 151 im betroffenen Bereich zuständig und kommt auf den eigenen Entscheid vom 10. Januar 2020 betreffend den Neubau des Panoramawegs Walchwil zurück. Zugleich wird gestützt auf Richtplaneintrag L 4.1.6, nach welchem der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt, die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 145 und 151 ergänzt bzw. gegenüber GS Nr. 118 neu statisch festgesetzt.
4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un bestockte Fläche Wald ist oder nicht, und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Entlang des von dieser Verfügung betroffenen Waldstücks Büelwald wird die rechtskräfti ge statische Waldgrenze auf den GS Nrn. 145 und 151, Gemeinde Waichwil, gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Büelwald, GS Nrn. 145+151, Gemeinde Walchwil», 1:500, vom 13. August 2021 teilweise aufgehoben und neu festgesetzt. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldteststel lungsentscheids vor.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des W aldf eststellu ngsverfah rens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch. Dies ist mit der Nachführung des fertiggestellten Panoramaweges bereits erfolgt.
C. Verfahrenskosten: Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Bereinigung Waldgrenze Büelwald, GS Nrn. 145 + 151, Gemeinde Walchwil
G-54935
Legende Waldgrenze aufgehoben mit Verfügung AFW vom 10.01.2020 Waldgrenze aufzuheben Waldgrenze neu festgesetzt Waldgrenze vom 11.08.2006, rechtskräftig
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2021 Kanton Zug
13.08.2021
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione