Verfügung AFW, 10.03.2023; Walchwil

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
10 mar 2023
In vigore dal
10 mar 2023

Carta

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File

20230310_VAFW_WA_Stoeck_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 56342

Waldfeststellung Stöck Waichwil Gebiet Stöck, Koordinaten 2 684 009 / 1 21 6 671 355, Gemeinde Walchwil

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 355, Gemeinde Walchwil, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Stöck» (Massstab 1:1 ‘800, vom 03. Februar 2023) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aeg eristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22

www.zg.ch/afw

Seite 2/4

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

Zug, 10. März 2023

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegl Amtsleiter

Beilage: -

Versand:

Plan «Waldfeststellung Stöck», 1:1 ‘800, vom 3. Februar 2023

1 0. März 2:;

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Stöck», 1:1800, vom 3. Februar 2023. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Stöck, Grundstück Nr. 355, Ge meinde Walchwil, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Die Waldabgrenzungen wurden durch Vertreter des AFW im Gelände festgelegt und ver messungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf dieser Grundlage wurde der Plan «Waldfeststellung Stöck» vom 03. Februar 2023 erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wurde der betroffenen Eigentümerschaft der ge nannte Plan zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 06. März 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der ge setzten Frist ging beim AFW keine Einwendung zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht um einen Wald feststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin be gründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des

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kantonalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu die sem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Ent scheid somit von Amtes wegen. 3.

Der Plan «Waldfeststellung Stöck» (Massstab 1:1 ‘800, vom 3. Februar 2023) bezeichnet die im Gebiet Stöck festgelegten Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 355. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rote Linien). Wei tere Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 355 wurden vom AFW noch nicht beurteilt und werden zu einem späteren Zeitpunkt statisch festgesetzt werden.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nr. 355 Gemeinde Walchwil

Waldfeststellung Stöck

372 371

357

355

Planformat: A3

Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze

Ò

1:1'800 0 5 10 m

03.02.2023

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56342 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug