Verfügung AFW, 30.10.2023; Walchwil

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
30 ott 2023
In vigore dal
30 ott 2023

Carta

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20231030_VAFW_WA_75_86_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56687

-

Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Waichwil Durchlass Seckibach/Bahnhofstrasse, Koordinaten 2681950 / 1216815 75, 86

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfü gung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 75 und 86, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgesetzt wurden, werden gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Bahnhofsstrasse / Seckibach, GS Nrn. 75 und 86, Ge meinde Walchwil», 1:250, vom 8. September 2023 aufgehoben.

2.

Die auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Bahnhofsstrasse / Seckibach, GS Nrn. 75 und 86, Gemeinde Walchwil», 1:250, vom 8. September 2023 auf den GS Nrn. 75 und 86, Ge meinde Walchwil, als neu bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35

www.zg.ch/afw

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3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.

4.

Die vorliegend geänderte Waldabgrenzung ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Ge meinde Waichwil in den Zonenplan einzutragen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

Zug, 30. Oktober 2023

-

ROBU

Amt für Wald und Wild

H

-

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: -

Plan «Bereinigung Waldgrenze Bahnhofsstrasse / Seckibach, GS Nrn. 75 und 86, Ge meinde Walchwil», 1:250, vom 8. September 2023

Versand: 3 1. Okt. 2023

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundla gen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil inkl. Plan-Nr. 10 «Wihel/Ober s ecki», 1:1000, vom Dezember 2005; Augenschein des Amts für Wald und Wild vom 7. September 2023; Plan «Bereinigung Waldgrenze Bahnhofsstrasse / Seckibach, GS Nrn. 75 und 86, Ge meinde Walchwil», 1:250, vom 8. September 2023. -

-

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldg renzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemei ndeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usser egg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan-Nr. 10 «Wihel/Obersecki», 1:1000, vom Dezember 2005, mit dem unter anderem auf den GS Nr. 75 und 86 an der Bahnhofsstrasse im Bereich des Seckibach-Durchlass es unter der SBB-Linie eine statische Waldgrenze zum talseitigen Waldstück festges etzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Walchwil. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das AFW anhand der oben genannten Luftbildaufnahmen zur Annahme, dass eine Abweichung zwisch en der rechtskräftigen Waldgrenze auf den GS Nrn. 75 und 86 und der tatsächlichen Situa tion im Gelände vorliegt. Dieser Annahme nach verläuft die Waldgrenze auf GS Nr. 86 auf der Bahnhofstrasse und auf GS Nr. 75 auf der Einfahrt zur Bahnhofstras se 26.

4.

Anlässlich eines Augenscheins am 7. September 2023 konnte die Abweichung im Ge lände bestätigt und der tatsächliche Waldrandverlauf aufgenommen werden .

5.

Die Feststellung der Abweichung veranlasste das AFW zu Abklärungen zu deren Ursa che. Das AFW kam gestützt auf die oben genannten Beurteilungsgrundla gen zu dem Schluss, dass die rechtskräftige Waldgrenze nicht korrekt festgesetzt wurde. Die Waldgrenze soll daher im betroffenen Abschnitt korrigiert werden. Da der Kanton Zug zudem gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen einführt, soll in diesem Zusammenhang zugleich die Waldabgrenzung des Gehölz es ver vollständigt, d.h. dieses abschliessend abgegrenzt werden.

6.

Mit Schreiben vom 11. September 2023 wurde der betroffenen Eigentümersc haft sowie der Einwohnergemeinde der genannte Plan vom 8. September 2023 zugestellt und mit

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Frist bis 13. Oktober 2023 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelege nheit zur schriftli chen Stellungnahme gewährt. Innert Frist wurden keine Einwände gegen die Anpassung der Waldgrenze vorgebracht. B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzun gsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuor dnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegeb iet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. Augus t 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf den GS Nrn. 75 und 86 teilweise statisc h festge setzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Abgren zung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses überein stimmt. Selbst unter der Annahme, dass diese Abweichung durch Zurückgedrängen des Walde s zu stande gekommen sein sollte, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechu ng, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederauffor stung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundesgericht genannte Vorbehalte ge gen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend aufgrund der Geringfügig keit der Abweichung nicht ersichtlich. Die Frist von 30 Jahren ist soweit die Beurtei Iungsgrundlagen diesen Schluss zulassen zum Zeitpunkt der Überprüfung der vorlie gend betroffenen Waldgrenze im Jahr 2023 verstrichen. Luftbildaufnahmen lassen darauf schliessen, dass der Waldrandverlauf bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der stati schen Waldgrenze im Jahr 2006 dem damaligen (wie auch gegenwärtigen ) entsprach. Hinzu kommt, dass die zuständige kantonale Forstbehörde auch nach Festse tzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2006 die Abweichung nicht bemängelt hat. —

—

Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaft und der Öffentlichkeit ist zur Bereinigung der Situati on allein die Anpassung der rechtskräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenhei ten angezeigt. 2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glaube n oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einsch ränken.

2.1.

Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaft ist im Fall der Anpassung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekann ten Vorge schichte gewährleistet bzw. angezeigt. Keine der betroffenen Parteien hat Einwä nde ge gen die Anpassung geäussert.

2.2.

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der

Seite 5/5

Waldgesetzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweic hen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigi ert wird. Der Richtplanein trag L 4.1 .6, gemäss dem der Kanton mit der Einführung der statischen Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet beauftragt wurde, gebietet zudem den Abschluss der bislang unvollständigen Waldgrenze im betroffenen Abschnitt. —

—

3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. ib Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügun g). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direk tion des Innern vom 11. August 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf den GS Nrn. 75 und 86, Gemeinde Waichwil, in dem auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Bahnhofsstrasse / Seckibach, GS Nrn. 75 und 86, Gemeinde Walchwil», 1:250, vom 8. September 2023 bezeichneten Abschnitt aufgehoben und neu statisch festgesetzt. Die neue Waldgrenze ist an der Begren zung der genannten Ver kehrsfläche bzw. der Aussenkante der Stützmauer über den Bachdurchlass orientiert. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfüg ung. Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt § publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde die Amtsblattpublikation vor. Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäs s Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtsk räftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens.

5.

6.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grund buchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grund buch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Bereinigung Waldgrenze Bahnhofstrasse / Seckibach

GS Nrn. 75 und 86, Gemeinde Walchwil G-56687

Wald gemäss amtlicher Vermessung bisher Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze rechtskräftig

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2023 Kanton Zug

08.09.2023