Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1441/2023

Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Zuwendungen 2023 für Prävention sowie für Forschung, Aus- und Weiterbildung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1441. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Zuwendungen 2023 für Prävention sowie für Forschung, Aus- und Weiterbildung)

Erwägungen

1. Allgemeine Bemerkungen Aufgrund von Art. 131 der Bundesverfassung (SR 101) erhalten die Kantone 10% des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Die Kantone sind verpflichtet, diesen Alkoholzehntel «zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden» und dem Bund entsprechend Bericht zu erstatten (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz [SR 680]). Die Kantone setzen den Alkoholzehntel heute nicht nur für die Bekämpfung spezifischer Suchtformen in den Bereichen Alkohol, Tabak und illegale Stoffe ein, sondern zu 40% für die allgemeine Bekämpfung aller Suchtformen. Gemäss den kantonalen Richtlinien für den Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Alkoholfonds; RRB Nr. 2587/1998) liegt die Zuständigkeit für die Zuweisung der Gelder für den Bereich der Behandlung einschliesslich Nachsorge bei der Sicherheitsdirektion. Zudem stellt die Sicherheitsdirektion die Berichterstattung an den Bund sicher. Hingegen ist die Gesundheitsdirektion zuständig für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung. Für die letztgenannten Bereiche sind 45% des Jahresbetreffnisses aus dem Alkoholfonds vorgesehen. Für das Jahr 2023 stehen der Gesundheitsdirektion gemäss RRB Nr. 1395/2023 Fr. 2 236 978 zur Verfügung. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) bekämpfen Kanton und Gemeinden den Suchtmittelmissbrauch. Der Kanton sorgt dabei zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen und unterstützt Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung (§ 48 Abs. 8 GesG). Mit Beschluss Nr. 1465/1999 legte der Regierungsrat das Konzept für spezialisierte, kantonsweit tätige Fachstellen für Suchtprävention fest. Im Konzept ist die Verwendung des Alkoholzehntels im Bereich der Suchtprävention im Grundsatz festgelegt worden. Zuständig für die Koordination der Suchtprävention ist das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich. Mit Beschluss Nr. 4050/1991 beauftragte der Regierungsrat das EBPI mit der Planung, Förderung und Verbreitung von Prävention und Gesundheitsförderung, soweit diese Aktivitäten dem Staat obliegen. Das EBPI hat dazu eine Dienstleistungsabteilung «Prävention und Gesundheitsförderung Kanton Zürich» für den Kanton Zürich eingerichtet.

Diese Dienstabteilung des EBPI schliesst mit den privat organisierten Fachstellen und Verbänden, die aus dem Fonds mitfinanziert werden, im Auftrag der Gesundheitsdirektion Leistungsvereinbarungen ab. Die Beiträge werden direkt von der Gesundheitsdirektion beglichen. Das Konzept «Sicherstellung der Suchtprävention in allen Regionen des Kantons Zürich» (Juni 1994) und der RRB Nr. 1295/1994 bilden die Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an die neun regionalen Suchtpräventionsstellen. Zusätzlich können Beiträge an wenige bewährte, eigenständige Projekte gewährt werden. Alle Beiträge, die im Rahmen des Massnahmenpakets Suchtprävention gebündelt werden und durch die Gelder des Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus für Prävention, Forschung, Aus- und Weiterbildung vorgesehen sind, werden direkt von der Gesundheitsdirektion beglichen.

2. Unterstützte Projekte 2.1 Verhütung (Primärprävention)

1. Die Fachstelle ASN – Alkohol- und Drogenprävention im Strassenverkehr leistet durch professionelle Suchtprävention in Schulen und Betrieben sowie direkt an öffentlichen Anlässen einen wichtigen Beitrag zur Verminderung suchtmittelbedingter Unfälle im Strassenverkehr. Hauptzielgruppe der Sensibilisierungsmassnahmen zur Einhaltung der Promillegrenzen und der Drogenabstinenz im Strassenverkehr an Veranstaltungen sind junge Erwachsene. Mit der Fachstelle ASN hat das EBPI für die Jahre 2023 und 2024 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für 2024 ist eine Abgeltung von Fr. 196 000 vorgesehen.

2. Die Fachstelle Radix Gesundheitsförderung bietet den Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich Dienstleistungen im Bereich der Verhaltenssüchte und des Wissensmanagements an. Für die Entwicklung und Implementierung von Massnahmen für den Bereich der Verhaltenssüchte, insbesondere Kaufsucht und digitale Medien, und Wissensmanagement hat das EBPI mit der Fachstelle Radix eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2024 und 2025 abgeschlossen. Für 2024 ist eine Abgeltungssumme von Fr. 78 000 vereinbart. Dieser Beitrag ist unabhängig von den Subventionen, die Radix mit RRB Nr. 871/2019 zur direkten Förderung verschiedener Projekte im Schulfeld und mit RRB Nr. 1393/2021 für die Weiterführung des Zentrums für Spielsucht und andere Verhaltenssüchte zugesprochen wurden.

3. Gemäss Konzept für die kantonsweit tätigen Fachstellen erbringt die Fachstelle des Vereins für interkulturelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung (VISP) Leistungen für die Migrationsbevölkerung. Diese Aufgabe ist angesichts der Vielzahl von Ethnien mit entsprechendem Kommunikationsbedarf anspruchsvoll. Das EBPI hat mit der Fachstelle für die Jahre 2024 und 2025 eine Leistungsvereinbarung mit einer Abgeltungssumme von jährlich Fr. 288 000 vereinbart.

4. Der Zürcher Verein zur Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs (ZüVTAM) vereinigt alle massgebenden Organisationen, die im Bereich der primären und sekundären Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs im Kanton Zürich engagiert sind. Die kantonsweit tätige Zürcher Fachstelle zur Prävention des Suchtmittelmissbrauchs (ZFPS) konzipiert und setzt Projekte und Massnahmen der Suchtprävention und Gesundheitsförderung besonders für Tabak, Alkohol und Medikamente und illegale Substanzen um. Sie unterstützt das EBPI bei der operativen Steuerung und Umsetzung des kantonalen Tabakpräventionsprogramms. Für die Jahre 2023 und 2024 hat das EBPI mit ZüVTAM eine Leistungsvereinbarung mit einer Abgeltung von jährlich Fr. 560 000 abgeschlossen.

5. Der kantonale Abstinentenverband Zürich wird für 2024 mit Fr. 8280 unterstützt. Der Beitrag wird für die Förderung der Abstinenz durch die angegliederten Verbände eingesetzt.

6. Das Projekt SPOiZ (Suchtpräventionsprogramm in den Jugendverbänden im Kanton) befasst sich mit der Leiterausbildung und der Betreuung von Kinder- und Jugendlagern sowie mit der offenen Jugendarbeit. Die Federführung des Projekts, an dem alle wichtigen Jugendverbände beteiligt sind, liegt bei okaj, Organisation und Kontaktstelle aller Jugendvereinigungen Zürich, dem kantonalen Dachverband der offenen, verbandlichen sowie kirchlichen Jugendarbeit. Die für 2024 mit einem Beitrag von Fr. 50 000 unterstützten und im Rahmen einer Leistungsvereinbarung für die Jahre 2023 und 2024 definierten Angebote werden weiterhin durch die Stellen für Suchtprävention im Kanton systematisch begleitet. Dieser Beitrag ist unabhängig von der Subvention, die okaj mit RRB Nr. 1175/2022 für die Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe zugesprochen wurde.

7. Mit dem Blauen Kreuz Zürich wurde neu eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2024 und 2025 abgeschlossen, die das Betreiben einer alkoholfreien Cocktail-Bar auf Anfrage umfasst. Dieses Angebot wurde bisher indirekt über die Leistungsvereinbarung der Zürcher Fachstelle zur Prävention des Suchtmittelmissbrauchs finanziert. Im Jahr 2024 erhält das Blaue Kreuz Zürich für das Betreiben der Blue-Cocktail-Bar Fr. 16 000.

8. Mit der Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention wurde neu eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2024 und 2025 abgeschlossen. Die Leistungen der national tätigen Arbeitsgemeinschaft umfassen die Wissensaufbereitung und den Wissenstransfer im Bereich der Tabakprävention. Es werden im Jahr 2024 Fr. 5000 abgegolten.

9. Aufgrund des Konzepts «Sicherstellung der Suchtprävention in allen Regionen des Kantons Zürich» und gestützt auf RRB Nr. 1295/1994 sind für die regionalen Suchtpräventionsstellen (RSPS) für 2023 Fr. 591 879 vorgesehen. Die Kampagne zur Sensibilisierung junger Erwachsener für den Suchtmittelkonsum, die vor allem auf elektronischen Medien aufbaut, wird fortgesetzt. Des Weiteren sollen die Kosten für das interkantonale Unterrichtsmittelprojekt Freelance auf der Sekundarstufe I finanziert werden. Zudem werden verschiedene Informationsmaterialien zum Beispiel zum Thema Umgang mit digitalen Medien produziert und teilweise übersetzt. Ferner ist die Umsetzung erforderlicher Anpassungen aufgrund des Inkrafttretens des neuen Tabakproduktegesetzes im Jahr 2024 geplant. Die aufgeführten gemeinsamen Projekte der Stellen für Suchtprävention werden 2024 mit Fr. 263 819 unterstützt. Die RSPS erhalten damit insgesamt Fr. 855 698. 2.2 Sekundärprävention

10. Die Krebsliga Zürich sensibilisiert für die gesundheitlichen Risiken des Tabakkonsums und leistet wertvolle Arbeit im Bereich der Raucherentwöhnung. Das EBPI hat mit der Krebsliga Zürich für die Jahre 2023 und 2024 für die Organisation, Bewerbung und Durchführung von Rauchstoppkursen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für diese Aktivitäten im Bereich der Sekundärprävention stehen für 2024 Fr. 70 000 zur Verfügung. 2.3 Forschung, Aus- und Weiterbildung

11. Die Stiftung Sucht Schweiz stellt gesamtschweizerisch ein breites Angebot an Forschung, Prävention und Weiterbildung bereit, das der Öffentlichkeit und den Fachleuten im Kanton Zürich zugutekommt. Die Stelle berichtet kompetent über neue Suchtmittel, aktuelle Konsumtrends bei Jugendlichen und suchtmittelrelevante, sozialepidemiologische Fragestellungen und entwickelt auch neue Präventionsansätze. Sie führt zudem die HBSC-Studie (Health Behaviour in School-aged Children Switzerland) zum Gesundheitsverhalten von Schülerinnen und Schülern durch. Für ihre Tätigkeiten in den Bereichen Wissensmanagement, Information, Forschung und Bildung wird Sucht Schweiz im Jahr 2024 mit einem Beitrag von Fr. 110 000 unterstützt.

3. Ausgabe und Verbuchung Gemäss § 46 in Verbindung mit § 48 GesG kann der Kanton Massnahmen Dritter zur Gesundheitsförderung und Prävention bis zu 100% subventionieren. Gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) handelt es sich um eine gebundene Ausgabe. Da die Auszahlung des Alkoholzehntels jeweils erst Ende Jahr erfolgt, können die Leistungen in der Regel erst für das Folgejahr eingekauft werden. Im Rahmen der Zuwendungen 2023 werden Fr. 591 879 für Aufwendungen im Jahr 2023 (siehe Abschnitt 2, Ziff. 9) und Fr. 1 645 099 für Leistungen im Jahr 2024 (Abschnitt 2, Ziff. 1–11) ausgerichtet. Die auszurichtenden Beträge von insgesamt Fr. 2 236 978 sind dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Spielsucht (Leistungsgruppe Nr. 3920), dem Konto 3981 0 00000, Übertragung aus Fonds, zu belasten und der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, dem Konto 4981 0 00000, Übertragung aus Fonds, gutzuschreiben. Die Beiträge an die Gemeinden aus dem Alkoholzehntel (Abschnitt 2, Ziff. 9, Fr. 855 698) sind dem Konto 3632 3 00000 und die Beiträge an private Institutionen (Abschnitt 2, Ziff. 1–8, 10 und 11, Fr. 1 381 280) dem Konto 3636 3 00000 zu belasten. Die Mittel sind im Budget 2023 und im Budgetentwurf 2024 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Prävention des Suchtmittelmissbrauchs im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 236 978 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, bewilligt und als Beitrag an folgende Institutionen ausgerichtet: in Franken 1. Fachstelle ASN – Alkohol- und Drogenprävention im Strassenverkehr 196 000 2. Fachstelle Radix Gesundheitsförderung 78 000 3. Verein für interkulturelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung 288 000 4. Zürcher Verein zur Prävention des Tabak-, Alkohol- und 560 000 Medikamentenmissbrauchs 5. Kantonaler Abstinentenverband Zürich 8 280 6. Verein okaj für das Projekt SPOiZ – Prävention und Gesundheits­ 50 000 förderung der Jugendverbände im Kanton Zürich 7. Blaues Kreuz Zürich 16 000 8. Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention 5 000 9. Regionale Suchtpräventionsstellen 855 698 10. Krebsliga Kanton Zürich 70 000 11. Stiftung Sucht Schweiz 110 000

II. Mitteilung an das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 131 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.
  • Bundesgesetz über die gebrannten Wasser, Art. 45 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2024.
  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 and Art. 48 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.

Cited in