RPW 2024/3 S. 826
MediaMarkt/Melectronics
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 21. August 2024
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 21. August 2024
Erwägungen
1. Am 30. Juli 2024 erhielt die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Dieses betrifft die Erlangung alleiniger Kontrolle über einen Teil der Melectronics-Filialen durch die Media Markt Schweiz AG (nachfolgend: Media Markt).
2. Media Markt mit Sitz in Dietikon (Schweiz) gehört zur MediaMarktSaturn Retail Group mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), einem europäischen Handelsunternehmen für Unterhaltungs- und Haushaltselektronik (Consumer Electronics) sowie dazugehörigen Services und Dienstleistungen. Media Markt ist eine Tochtergesellschaft der Ceconomy AG (nachfolgend: Ceconomy). Ceconomy mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) vertreibt in der Schweiz im Detailhandel unter der Marke Media-Markt sowohl in stationären Geschäften als auch über den eigenen Webshop elektronische Produkte.
3. Der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: Migros) mit Sitz in Zürich (Schweiz) ist hauptsächlich im Detailhandel mit Nahrungsmitteln, Near Food-Produkten und Non-Food-Produkten tätig.1 Zudem betreibt Migros eine Fachmarktkette für Elektronikartikel unter der Marke Melectronics, welche mit ihren Filialen und einem Online-Shop in der ganzen Schweiz präsent ist. Das Angebot der einzelnen Melectronics-Filialen umfasst das klassische Gesamtsortiment des Elektrofachhandels und es werden in untergeordnetem Mass auch Dienstleistungen (z.B. Lieferungen, Montage, Reparatur usw.) für die verkauften Produkte angeboten. Geplant ist, einen Teil der Melectronics-Filialen (nachfolgend: Zielunternehmen) an Media Markt zu übertragen. Die zu übernehmenden Melectronics-Filialen sollen vollumfänglich in die Struktur von Media Markt integriert und unter der Marke MediaMarkt (weiter-)geführt werden.
4. Durch den Erwerb des Zielunternehmens bezwecke Media Markt eine Ergänzung des stationären Vertriebsnetzes in der Schweiz.
5. Migros und Media Markt (nachfolgend: die Parteien) haben am 16. Juni 2024 einen Kaufvertrag (Asset Deal) über das Zielunternehmen abgeschlossen. Durch den geplanten Erwerb der vereinbarten Vermögenswerte von Migros wird Ceconomy – indirekt über Media Markt – die alleinige Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen. Im Ergebnis stellt die Transaktion einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art.1 VKU dar.
6. Die Ceconomy und das Zielunternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2023 insgesamt einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von über CHF 500 Mio. und auch jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio. schweizweit, womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
7. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Märkte in den Bereichen, in welchen das Zielunternehmen tätig ist und sich die Wettbewerbssituation ändern könnte, konkret handelt es sich um die absatzseitigen Märkte für Elektrogeräte. Namentlich wird auf die Beschaffungsmärkte von Elektrogeräten nicht eingegangen, da es sich bei diesen um internationale Märkte handelt, auf denen das Zusammenschlussvorhaben kaum Auswirkungen haben dürfte und keine betroffenen Märkte vorliegen.
8. Die Parteien sind der Ansicht, dass von einem einheitlichen Markt für Elektrogeräte ohne Segmentierung in Produktgruppen auszugehen sei, da Konsumentinnen und Konsumenten Elektronikhändlerinnen grundsätzlich aufgrund deren Sortiments aufsuchten und typischerweise ein Produktbündel am Verkaufspunkt erstehen würden, um so die Transaktionskosten zu senken. Falls eine Marktsegmentierung nach Produktgruppen vorgenommen würde, machen die Parteien basierend auf der Praxis der WEKO (vgl. Rz 9) Angaben zum Bereich Weisswaren mit den Marktsegmenten Klein- und Grosshaushaltsgeräte, dem Bereich Braunwaren mit den Marktsegmenten Audio, Vision und Foto, dem Bereich Grauwaren mit den Marktsegmenten PC Hardware, PC Software, Spielwaren, Spiel-Software und Spiel-Hardware sowie weiteren Marktsegmenten für Kommunikation (Mobilfunk, Festnetz), multimediales Zubehör und CDs/DVDs.
9. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis absatzseitig von einem sachlich relevanten Markt für Elektrogeräte2 ausgegangen, welcher nach Produktgruppen in Teilmärkte zu segmentieren ist, liess aber eine genaue sachliche Abgrenzung letztlich offen. Vorliegend ist von absatzseitigen Märkten für Elektrogeräte auszugehen, namentlich im Bereich Weisswaren von einem Detailhandelsmarkt mit Kleinhaushaltsgeräten und einem Detailhandelsmarkt mit Grosshaushaltsgeräten; im Bereich Braunwaren von einem Detailhandelsmarkt mit Audio, einem Detailhandelsmarkt mit Vision und einem Detailhandelsmarkt mit Foto-Produkten; im Bereich Grauwaren von einem Detailhandelsmarkt mit PC-Hardware,
1 Vgl. RPW 2019/4, 1177 Rz 2, Migros/IP-SUISSE, RPW 2019/4, 1209 Rz 2, Migros/Topwell. 2 RPW 2023/1, 154 Rz 8, Sems/Conforama; RPW 2022/3, 598 Rz 8, XLCH Holding/LIPO; RPW 2021/4, 906 Rz 12, Sems/Arole/Conforama/JV; RPW 2008/3, 481 Rz 72ff., Coop/Fust.
einem Detailhandelsmarkt mit PC-Software, einem Detailhandelsmarkt mit Spielwaren, einem Detailhandelsmarkt mit Spiel-Software, einem Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware, einem Detailhandelsmarkt mit Mobilfunk-Produkten, einem Detailhandelsmarkt mit Festnetz-Produkten, einem Detailhandelsmarkt mit multimedialem Zubehör und einem Detailhandelsmarkt mit CDs/DVDs. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
10. In räumlicher Hinsicht gehen die Parteien für alle sachlichen Märkte für Elektrogeräte von einer nationalen Marktabgrenzung aus, weil eine lokale Betrachtung die vom Online-Handel her resultierenden Wettbewerbskräfte ignoriere. Konsumentinnen und Konsumenten könnten sich die gewünschten Produkte von national und international agierenden Online-Händlern liefern lassen.
11. Die WEKO betrachtete in ihrer bisherigen Praxis sowohl die nationale als auch die lokale Ebene, da es sich aus Sicht der Nachfragerinnen und Nachfrager um lokale Märkte handelt.3 Da die Transaktionskosten mit weiterem Anfahrtsweg zunehmen, ging die WEKO basierend auf unterschiedlich hohen Anschaffungswerten4 je nach Produktgruppe von einem Einzugsgebiet um die jeweilige Verkaufsstelle von 20 Autofahrminuten (für Kleinhaushaltsgeräte und Spiel-Software) bis 40 Autofahrminuten (für Grosshaushaltsgeräte und Audi- o/Vision) für die entsprechenden lokalen Märkte aus.5
12. Gestützt auf die bisherige Praxis der WEKO und unter Berücksichtigung der Anschaffungswerte der Produkte schlagen die Parteien für die folgenden Produktgruppen ein Einzugsgebiet von 30 Autofahrminuten um die jeweilige Verkaufsstelle vor: Foto, PC Hardware, PC Software, Spielwaren, Spiel-Hardware, Mobilfunk, Festnetz, multimediales Zubehör und CDs/DVDs (vgl. in Rz 8).
13. Entsprechend der bisherigen Praxis wird in räumlicher Hinsicht sowohl die nationale als auch die lokale Ebene betrachtet. Für die lokale Analyse ist für den Detailhandelsmarkt mit Kleinhaushaltsgeräten und den Detailhandelsmarkt mit Spiel-Software von einem Einzugsgebiet von 20 Autofahrminuten auszugehen. Bei den folgenden Märkten wird ein Einzugsgebiet von 30 Autofahrminuten zugrunde gelegt: Detailhandelsmarkt mit Foto-Produkten, Detailhandelsmarkt mit PC Hardware, Detailhandelsmarkt mit PC Software, Detailhandelsmarkt mit Spielwaren, Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware, Detailhandelsmarkt mit Mobilfunk-Produkten, Detailhandelsmarkt mit Festnetz-Produkten, Detailhandelsmarkt mit multimedialem Zubehör und Detailhandelsmarkt mit CDs/DVDs. Beim Detailhandelsmarkt mit Grosshaushaltsgeräten, dem Detailhandelsmarkt mit Audio und dem Detailhandelsmarkt mit Vision ist von einem Einzugsgebiet von 40 Autofahrminuten auszugehen.
14. Auf dem hypothetischen schweizweiten Markt für Elektrogeräte schätzen die Parteien den gemeinsamen Marktanteil im Geschäftsjahr 2023 auf [0–10] %; davon entfallen [0–10] % auf Media Markt und [0–10] % auf das Zielunternehmen. Praxisgemäss ist dieser Markt für Elektrogeräte in Teilmärkte nach Produktgruppen zu
segmentieren (vgl. Rz 9). In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die Marktanteile von Media Markt und dem Zielunternehmen auf den nationalen Märkten zu entnehmen.
3 RPW 2014/3, 535 Rz 11, AIH/LIPO; RPW 2008/3, 485 Rz 120ff.; Coop/Fust; RPW 2012/4, 852 Rz 66, Migros/Galaxus.
4 Je höher der Anschaffungswert eines Produktes, desto eher ist die Konsumentin oder der Konsument bereit, einen längeren Anfahrtsweg zum Verkaufspunkt auf sich zu nehmen (vgl. RPW 2008/3, 485 Rz 121, Coop/Fust).
5 Vgl. u.a. RPW 2008/3, 485 Rz 120 ff. und Rz 148, Coop/Fust.
Tabelle 1: Marktanteile auf den Märkten für Elektrogeräte nach Produktgruppen, Jahr 2023, nationale Ebene.
Märkte Marktanteil [%]
Media
Markt
Zielunternehmen
kumuliert
Detailhandelsmarkt mit Kleinhaushaltsgeräten [0–10] [0–10] [10–20]
Detailhandelsmarkt mit Grosshaushaltsgeräten [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit Audio [10–20] [0–10] [10–20]
Detailhandelsmarkt mit Vision [10–20] [0–10] [10–20]
Detailhandelsmarkt mit Foto-Produkten [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit PC-Hardware [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit PC-Software [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit Spielwaren [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Software [10–20] [0–10] [10–20]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware [20–30] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Mobilfunk-Produkten [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit Festnetz-Produkten [0–10] [0–10] [0–10]
Detailhandelsmarkt mit multimedialem Zubehör [0–10] [0–10] [10–20]
Detailhandelsmarkt mit CDs/DVDs [10–20] [0–10] [10–20]
Quelle: Schätzungen der Parteien.
15. Auf den vierzehn in Tabelle 1 genannten nationalen Märkten beträgt der geschätzte gemeinsame Marktanteil von Media Markt und des Zielunternehmens zwischen [0–10] % und [20–30] %. Damit verfügen Media Markt und das Zielunternehmen auf nationaler Ebene mit [20– 30] % einzig auf dem Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware über einen gemeinsamen Marktanteil von mehr als 20 %. Damit liegt ein vom Zusammenschluss betroffener Markt vor (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU6). Mit [0–10] Prozentpunkten ist die Marktanteilsaddition auf diesem betroffenen Markt relativ gering. Zudem besteht Wettbewerbsdruck durch etablierte (und teils international agierende) Wettbewerber wie beispielsweise Coop, Migros (u.a. Galaxus), Amazon, Brack, Swisscom, Apple und MobileZone. Darüber hinaus existiert auch ein etablierter Direktvertrieb durch die Hersteller (z.B. Microsoft, Sony, Apple usw.).
16. Für die nachfolgende lokale Analyse reichten die Parteien Angaben zu 280 lokalen Märkten ein. Der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Marktanteile von Media Markt und dem Zielunternehmen auf den betroffenen lokalen Märkten für Elektrogeräte nach Produktgruppen im Jahr 2023 zu entnehmen.
6 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
Tabelle 2: Marktanteile auf den Märkten für Elektrogeräte nach Produktgruppen, Jahr 2023 – Betroffene Märkte bei lokaler Marktabgrenzung bei Anwendung von 20, 30 oder 40 Autofahrminuten (um Melectronics-Standorte).
Lokale Märkte Marktanteil [%]
Media Markt Zielunternehmen kumuliert
Detailhandelsmarkt mit Kleinhaushaltsgeräten in Martigny Quartz
[10–20] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Vision in La Praille Mparc
[10–20] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Software in Martigny Quartz
[20–30] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Software in Delémont Mparc
[0–10] [10–20] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware in Martigny Quartz
[20–30] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware in La Praille Mparc
[20–30] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware in Dreispitz
[20–30] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit Spiel-Hardware in Füllinsdorf Schönthal
[10–20] [0–10] [20–30]
Detailhandelsmarkt mit CDs/DVDs in La Praille Mparc
[30–40] [0–10] [30–40]
Detailhandelsmarkt mit CDs/DVDs in Dreispitz
[20–30] [0–10] [20–30]
Quelle: Schätzungen der Parteien.
17. Auf den zehn in Tabelle 2 genannten lokalen Märkten beträgt der geschätzte gemeinsame Marktanteil von Media Markt und dem Zielunternehmen zwischen [20– 30] % und [30–40] %. In diesen zehn lokalen Märkten wird die gemeinsame Marktanteilsschwelle von 20 % überschritten. Dementsprechend handelt es sich um vom Zusammenschluss betroffene Märkte (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Die Marktanteilsaddition auf den lokalen Märkten liegt mit einer Ausnahme unter [0–10] Prozentpunkten und ist damit relativ gering. Einzig auf dem Detailhandelsmarkt mit Spiel-Software in Delémont Mparc beträgt die Marktanteilszunahme [10–20] Prozentpunkte, allerdings hat Media Markt auf diesem lokalen Markt nur einen relativ geringen Marktanteil von [0– 10] %. Auf den betroffenen lokalen Märkten besteht zum einen Wettbewerbsdruck durch Filialen von schweizweit agierenden Wettbewerberinnen, namentlich Coop (mit Fust und Interdiscount), Migros (mit Ex Libris) und Manor, zum anderen gibt es kleinere lokal agierende Wettbewerberinnen. Auf den lokalen Märkten in der Romandie ist Fnac eine wichtige Wettbewerberin. Bei den beiden lokalen Detailhandelsmärkten mit CDs/DVDs in La Praille Mparc und in Dreispitz mit jeweils geschätzten gemeinsamen Marktanteilen von [30–40] % bzw. [20– 30] % ist zudem zu berücksichtigen, dass […]. Schliesslich wirkt sich der nationale Wettbewerb auf die lokale Ebene aus (vgl. Rz 15). Hervorzugeben ist dabei der Online-Handel, da informierte Konsumentinnen und Konsumenten die gewünschten Produkte entweder online oder auf dem lokalen Markt nachfragen können.
18. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.