Bühler
Bühler
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- Number
- Baureglement
- Commune
- Bühler
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 19, 2013
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BAUREGLEMENT der Gemeinde Bühler AR
Vom Gemeinderat erlassen am:
23.04.2012 / 09.07.2012
Die Gemeindepräsidentin:
Der Gemeindeschreiber:
Ingeborg Schmid
Richard Fischbacher
Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften:
30.04.2012 bis 29.05.2012
Zweitauflage Art. 17, Tabelle der Regelbauvorschriften:
13.07.2012 bis 13.08.2012
Von der Einwohnergemeinde angenommen am:
25.11.2012
Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
19.02.2013
Hinweise zur Benützung dieses Baureglementes Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Bühler und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind. Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten:
EIDGENÖSSISCHE ERLASSE x Schweizerisches Zivilgesetzbuch x Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung x Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen x Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz x Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz x Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) x Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz x Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung x Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten x Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten x CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen
KANTONALE ERLASSE 143.5 211.1 711.1 721.1 721.11 721.12 721.121 731.11 731.111 731.31 741.1 741.11 750.1 750.11 814.0
814.01
861.0 861.1 931.1 931.11 955.11 955.111
Gesetz über das Verwaltungsverfahren Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) Bauverordnung (BauV) Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) Verordnung zum StrG Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (WBauG) Wasserbauverordnung (WBauG) Energiegesetz Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung) Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) Feuerschutzgesetz Feuerschutzverordnung Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) Verordnung zum Waldgesetz (Kantonale Waldverordnung) Gesetz über das Gastgewerbe Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung)
KOMMUNALE ERLASSE x x x x x
Reglement der Wasserversorgung Abwasserreglement / Abwassergebührentarif Reglement der Grundwasserschutzzone Hermoos - Feuerschutzreglement Gebühren Baubewilligung Gemeindeordnung
Inhaltsverzeichnis I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ......................................................................1
Art. 1
Zweck / Geltungsbereich......................................................................................1
Art. 2
Vollzug .................................................................................................................1
Art. 3
Einsichtnahme......................................................................................................1
II.
PLANUNG ..........................................................................................................2
Art. 4
Information und Mitwirkung der Bevölkerung........................................................2
Art. 5
Information und Mitwirkung der Bevölkerung........................................................2
III.
ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN ..................................................................3
a)
Allgemeine Vorschriften .......................................................................................3
Art. 6
Ausnützungsübertragung .....................................................................................3
Art. 7
Energieoptimierung ..............................................................................................3
Art. 8
Nutzung bestehender Bausubstanz......................................................................3
Art. 9
Geschosszahl ......................................................................................................3
Art. 10
Grenz- und Gehbäudeabstand .............................................................................4
Art. 11
Mehrlängenzuschlag ............................................................................................4
Art. 12
Strassenabstand ..................................................................................................4
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Art. 13
Vorbauten ............................................................................................................5
Art. 14
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten .......................................................5
Art. 15
Öffentliche Anlagen auf privatem Grund...............................................................5
b)
Zonen und Schutzvorschriften..............................................................................6
Art. 16
Zoneneinteilung....................................................................................................6
Art. 17
Tabelle der Regelbauvorschriften.........................................................................7
Art. 18
Schutzzonen und Schutzprojekte der Gemeinde..................................................8
Art. 19
Ostbildschutzzone der Gemeinde ........................................................................8
Art. 20
Kultur- und Naturobjekte der Gemeinde ...............................................................9
Art. 21
Umgebungsschutz ...............................................................................................9
Art. 22
Naturgefahren ......................................................................................................9
c)
Erschliessungsvorschriften.................................................................................10
Art. 23
Ausfahrten und Vorplätze...................................................................................10
Art. 24
Abstellplätze für Motorfahrzeuge........................................................................10
Art. 25
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze ....................................................11
IV.
GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN ...............................................12
a)
Gestaltungsvorschriften......................................................................................12
Art. 26
Gestaltungsanforderungen.................................................................................12
Art. 27
Dachgestaltung ..................................................................................................12
Art. 28
Dachaufbauten und Einschnitte..........................................................................13
Art. 29
Sonnenenergieanlagen ......................................................................................13
Art. 30
Reklameanlagen ................................................................................................13
Art. 31
Umgebungs- und Terraingestaltung ...................................................................14
Art. 32
Gemeinschaftsanlagen / Gemeinschaftsplätze...................................................14
b)
Bauvorschriften ..................................................................................................15
Art. 33
Grundsatz ..........................................................................................................15
Art. 34
Wohnhygiene .....................................................................................................15
Art. 35
Behebung von Mängeln .....................................................................................15
Art. 36
Mindestanforderungen .......................................................................................16
Art. 37
Abstellräume und Abstellflächen ........................................................................16
c)
Bauarbeiten........................................................................................................17
Art. 38
Benützung von öffentlichem Boden ....................................................................17
Art. 39
Sicherung von Baustellen...................................................................................17
Art. 40
Werkleitungen ....................................................................................................17
V.
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ....................................................................18
Art. 41
Baugesuch, Bauvisiere.......................................................................................18
Art. 42
Bauausführung...................................................................................................18
Art. 43
Rekurse ohne aufschiebende Wirkung...............................................................18
Art. 44
Gebühren, Kosten ..............................................................................................18
Art. 45
Verantwortung, Haftung .....................................................................................19
Art. 46
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen .............................................................19
Anhang: Technische Erläuterungen ..................................................................................20
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
¹ Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Bühler und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung, sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzonen, anzuwenden. ² Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privat-rechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. ³ Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
¹ Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. ² Der Gemeinderat ernennt eine Baubehörde. Diese prüft die Baugesuche und entscheidet über die Baubewilligung. Sie kann Fachleute beiziehen.
Art. 3 Einsichtnahme
Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungsund Sondernutzungspläne, Richtpläne, Berichte etc. stehen jedermann zur Einsicht offen.
1
II. PLANUNG
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
¹ Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsmittel informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen. ² Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Gemeinde-richtplanes werden zumindest eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt. ³ Zu den Planungsarbeiten kann jedermann Vorschläge und Anregungen einreichen. Der Gemeinderat nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art. 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
¹ Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne, Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft. ² Gegenüber den ans Sondernutzungsgebiet angrenzenden Grundstücken sind die zonengemässen Grenzabstände in der Regel einzuhalten. Abweichungen davon sind nur zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen dies erfordern und die nachbarlichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2
III. ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN
a) Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Ausnützungsübertragung
Eine Übertragung der Ausnützung (Ausnützungstransfer) ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV aufgeführten Voraussetzungen möglich.
Art. 7 Energieoptimierung
¹ Bauten sind möglichst nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. ² Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen um die Stärke der Nachisolation (max. 20 cm) abgewichen werden.
Art. 8 Nutzung bestehender Bausubstanz
¹ Altbauten können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützung nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs-, sowie der Gestaltungs- und Baubestimmungen dieses Reglements. ² Altbauten im Sinne dieser Vorschriften sind all jene Gebäude, die vor dem 23. Juli 1965 erstellt, respektive bewilligt wurden.
Art. 9 Geschosszahl
¹ Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
3
² An Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden. ³ Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen. 4
Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig
Art. 10 Grenz- und Gebäudeabstand
¹ Der grosse Grenzabstand ist auf die Hauptwohnseite auszurichten. Ist sie nicht bestimmbar, so gilt als Hauptwohnseite die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade. Weist eine Baute nach Osten und Westen orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand wahlweise gegenüber einer der beiden Längsfassaden, in der Regel gegenüber der Westfassade, einzuhalten. ² Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baubehörde die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
Art. 11 Mehrlängenzuschlag
Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal 5.0 m.
Art. 12 Strassenabstand1
Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird ab dem Strassenrand, respektive ab der strassenseitigen Kante des Trottoirs gemessen. Bei genehmigten Strassenprojekten gilt der projektierte Strassenrand.
1
Art. 58ff StrG (bGS 731.11) 4
Art. 13 Vorbauten
¹ Vorbauten, wie Vordächer, offene Balkone, Erker, Veranden und Vortreppen dürfen maximal 1.5 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Sie sind dabei auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken. ² Vordächer, offene Balkone, Veranden und Vortreppen dürfen auf dem Boden abgestützt werden. Erker dürfen nicht auf dem Boden abgestützt werden. ³ Dachvorsprünge dürfen maximal 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden.
Art. 14 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
¹ Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. ² An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt oder über die Grenze zusammengebaut werden, vorausgesetzt, die Grundeigentümer erklären sich dazu schriftlich einverstanden. ³ Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubehörde den Gebäudeabstand reduzieren, sofern die Vorschriften über die Wohnhygiene (Art. 35 ff) und die feuerpolizeilichen Anforderungen gewährleistet bleiben.
Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
¹ Die Gemeinde ist befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte sowie Anlagen für die Strassenbeleuchtung an Privathäusern und in privaten Grundstücken entschädigungslos anzubringen oder aufzustellen. ² Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewähren. ³ Die durch das Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu beheben.
5
b) Zonen und Schutzvorschriften
Art. 16 Zoneneinteilung
¹Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden: Bauzonen: x x x x x x x x
Kernzonen Wohnzonen Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezonen Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone im Baugebiet Verkehrsflächen
= = = = = = = =
K2, K3 W2, W3 WG2, WG3 GE I OE GRi VF
= =
L ÜG
Nichtbauzonen: x Landwirtschaftszone x Übriges Gemeindegebiet
² Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: x x x x
Schutzzonen der Gemeinde Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet
=
6
GRa
Art. 17 Tabelle der Regelbauvorschriften
Industriezone (Art. 24 BauG)
Grünzone innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)
Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG) Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)
K2 1)
K3 1)
W2
W3
WG 2
WG 3
GE
I
GRi
L / ÜG
Ausnützungsziffer maximal
---
---
0.50
0.65
0.50 / 0.55 2)
0.65 / 0.70 2)
---
---
---
---
Anzahl Vollgeschosse maximal
2
3
2
3
2
3
---
---
---
---
Talseitig sichtbare Geschosse maximal
3
4
3
3
3
3
---
---
---
---
Gebäudehöhe maximal in Meter
8.0
10.50
7.50
10.0
8.0
10.50
11.0
16.0
---
---
Firsthöhe maximal in Meter
12.50
15.0
12.0
14.0
12.50
14.50
15.0
16.0
---
---
25.0 3)
30.0 3)
30.0
35.0
30.0 3)
35.0 3)
---
---
---
---
4)
4)
37.0
42.0
37.0
3)
3)
---
---
---
---
3.0 4)
3.0 4)
4.0
5.0
4.0
5.0
3.0
3.0
3.0
5.0
-- gross mindestens
---
---
6.0
8.0
6.0
8.0
---
---
---
---
Mehrlängenzuschlag 5)
---
---
+
+
+
+
---
---
---
---
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung 6)
III
III
II
II
III
III
IV
IV
III
III
Wohnzone (Art. 21 BauG)
Gewerbezone (Art. 23 BauG)
Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)
Kernzone (Art. 20 BauG)
Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz
¹ Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:
Gebäudelänge maximal in Meter: - Für Hauptbauten - Für Hauptbauten inkl. Anbauten
32.0
37.0
42.0
Grenzabstand in Meter: - klein mindestens
+ findet Anwendung --- findet keine Anwendung 1)die Anforderungen an den Schutz des Ortsbildes gehen den Regelbauvorschriften vor 2)sofern mindestens 1/3 der anrechenbaren Geschossfläche gewerblich genutzt sind 3)bei einem Gewerbeanteil gemäss Fussnote 2) maximal 40.0 m Gebäudelänge 4)vorbehalten bleiben die Vorschriften der Feuerpolizei und minimale wohnhygienische Anforderungen 5)vergleiche Art. 11 6)sofern im Zonenplan nichts anderes geregelt ist
7
² Die Bauweise für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird im Einzelfall durch die Baubehörde festgelegt und ist in der Regel auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten deren Grenz- und Gebäudeabstände. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Der Gemeinderat kann privaten Trägerschaften gestatten, Bauten und Anlagen zu errichten und betreiben, wenn es sich um Einrichtungen im öffentlichen Interesse handelt und der öffentliche Zugang, allenfalls auch gegen Bezahlung, gewährleistet bleibt. ³ Die Bauweise für zulässige Bauten und Anlagen in der Grünzone wird im Einzelfall durch die Baubehörde festgelegt. 4
In der Gewerbezone und der Industriezone gilt ein arealinterner Gebäudeabstand von mindestens 5.0 m, sofern keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen 5
In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.
Art. 18 Schutzzonen und Schutzprojekte der Gemeinde
1
Gemäss Art. 19 BauG werden als Überlagerung zu den Bauzonen folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: x x x
2
Ortsbildschutzzone der Gemeinde; Kulturobjekte der Gemeinde; Naturobjekte der Gemeinde.
Der detaillierte Schutzumfang kann geregelt werden: x x
durch besondere Verfügung des Gemeinderates, durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer.
Art. 19 1
Ostbildschutzzone der Gemeinde
Die Ortsbildschutzzone umfasst die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder.
2
Bauten, Plätze und Grünelemente, die das Ortsbild prägen, sind in ihrem typischen Charakter zu erhalten, nötigenfalls wieder herzustellen. 3
Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich derart ins Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Im Besonderen gilt das für Form und Stellung der Gebäude, für die Massstäblichkeit der Baumasse und für die Fassaden- und Dachgestaltung. 4
Die Behörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
8
Art. 20 Kultur- und Naturobjekte der Gemeinde2
1
Historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten oder Bauteile sind als Kulturobjekte in LKUHUVFKXW]ZUGLJHQ6XEVWDQ]]XHUKDOWHQ'HU(LJHQWPHULVWYHUSÀLFKWHWVLHGHP Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. *HVFKW]WH1DWXUREMHNWHZLH*UQÀlFKHQ%DXPJUXSSHQPDUNDQWH(LQ]HOElXPH XQG+HFNHQVLQGYRP*UXQGHLJHQWPHU]XHUKDOWHQXQG]XSÀHJHQ
2
3
Abgehende, das Erscheinungsbild prägende Bäume müssen ersetzt werden.
4
Für Ufergehölze gilt auch Art. 10 WBauG (bGS 741.1).
Art. 21 Umgebungsschutz
Bauten und Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
Art. 22 Naturgefahren
Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1
Gefahrenzone 1: Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2
Gefahrenzone 2: $OOH%DXWHQXQG$QODJHQVRZLH*HOlQGHYHUlQGHUXQJHQVLQGEHZLOOLJXQJVSÀLFKWLJ Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das 5LVLNREHHLQÀXVVHQN|QQWHQEHGUIHQGHU%HZLOOLJXQJGHU]XVWlQGLJHQNDQWRQDOHQ )DFKVWHOOH'LHVHNDQQ$XÀDJHQ]XU*HIDKUHQYHUPLQGHUXQJYHUIJHQ 3
Gefahrenzone 3: Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von
2
siehe entsprechende Inventare der Gemeinde 9
umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige NDQWRQDOH)DFKVWHOOH'LHVHNDQQ$XÀDJHQ]XU*HIDKUHQYHUPLQGHUXQJYHUIJHQ 4
In Gebieten, für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu EHUFNVLFKWLJHQ'LHVJLOWLQVEHVRQGHUHDXFKIUREHUÀlFKOLFKÀLHVVHQGHV Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
c) Erschliessungsvorschriften
Art. 23 Ausfahrten und Vorplätze
1
Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen. 2
Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie oder einer gleichwertigen Abschrägung zu erstellen. 3
Ausfahrten dürfen auf einer Länge von mindestens 5.0 m ab der Strassenlinie ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen. Im Übrigen darf ein Gefälle von 15% nicht überschritten werden. 4
Die Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass das Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Bei rechtwinkliger Anordnung der Garage zur Strasse hat der Vorplatz eine Tiefe von mindestens 5.0 m aufzuweisen. Für besondere Verhältnisse sind die VSS-Normen wegleitend.
Art. 24 Abstellplätze für Motorfahrzeuge3
1
Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen.
3
Die Entwässerung richtet sich nach den Richtlinien des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellflächen für Motorfahrzeuge. 10
2
Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 69 Strassengesetz (StrG) zur Anwendung. 3 Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 4
Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: x Wohnungen: pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung: ein Abstellplatz oder Garage sowie für 3 Wohnungen: ein Besucherabstellplatz; x Einfamilienhäuser: Zwei Abstellplätze oder Garagen, wovon mindestens ein Abstellplatz frei zugänglich; x Für besondere Nutzungen legt die Baubehörde in Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest.
5
Garagenvorplätze gelten bei Mehrfamilienhäusern nicht als anrechenbare Abstellplätze. 6
Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen, Zonenzweck etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.
Art. 25 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1
Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. 2
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. 3
Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 5‘000.– zu erbringen. Der Betrag wird vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst. 4
Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz. 5
Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.
11
IV. GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN
a) Gestaltungsvorschriften
Art. 26 1
Gestaltungsanforderungen
Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art.112 BauG.
2
Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: x in der Ortsbildschutzzone; x im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; x bei Bauten und Anlagen die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild erreicht wird.
Art. 27 Dachgestaltung
1
Dachformen und -materialien haben sich gut in ihre bauliche Umgebung einzufügen. Dächer mit einer Neigung von weniger als 25 Grad sind nur zugelassen, sofern mit dem Baugesuch der Nachweis erbracht wird, dass sie sich harmonisch in die bestehende Dachlandschaft und Umgebung eingliedern.
2
In der Gewerbe- und in der Industriezone sind Flachdächer zugelassen.
3
In der Ortsbildschutzzone sind nur Steildächer mit einer Neigung von mehr als 25 Grad zugelassen. Pultdächer sind nicht zulässig. Bei Anbauten, Nebenbauten und untergeordneten Bauteilen sind, unter Bedingung von Abs. 1, andere Dachformen möglich.
12
Art. 28 Dachaufbauten und Einschnitte
'DFKDXIEDXWHQZLH6FKOHSSJDXEHQ/XNDUQHQHWFVRZLHGHU(LQEDXYRQ'DFKÀl chenfenstern sind architektonisch gut zu gestalten. 1
'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKÀlFKHQIHQVWHUGUIHQLQVJHVDPWK|FKVWHQVGHU entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. Bei Dreieckslukarnen wird die massgebende Breite 0.5 m über der Fusslinie gemessen (siehe Anhang). 2
3
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
4
Giebelfassaden gelten nicht als Dachaufbauten.
5
Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachbauten auch Treppenhäuser und Liftaufbauten, dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über GLH'DFKÀlFKHUDJHQ 'DFKÀlFKHQIHQVWHUXQGDQGHUH%DXWHLOHLQGHU'DFKÀlFKHVLQGVRUJIlOWLJHLQ]XSDV sen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken.
6
Art. 29 Sonnenenergieanlagen
1
Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren. Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen mit mehr als 30 m2 Fläche kann untersagt oder beschränkt werden, wenn das Interesse an der Einhaltung übergeordneter Ziele der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Landschaftsschutz etc.) überwiegt.
2
Art. 30 Reklameanlagen
Einrichtungen, die als äussere Reklameanlagen in Erscheinung treten wie Plakatwände, Schilder, Leuchtschriften, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten etc. sind nur gestattet, soweit sie die Verkehrssicherheit und das Strassen-, Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde ist befugt, im Einzelfall $XÀDJHQEH]JOLFK*U|VVHXQG*HVWDOWXQJ]XHUODVVHQ
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Art. 31 Umgebungs- und Terraingestaltung
1
Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. 2
Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen.
3
Stützmauern sind möglichst zu vermeiden.
4
Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Baubehörde können andere Regelungen getroffen werden. 5
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist.
'LH8PJHEXQJYRQ%DXWHQXQG$QODJHQLVWPLW*UQÀlFKHQXQG%HSÀDQ]XQJHQDQ sprechend, namentlich bei Mehrfamilienhäusern zudem besonders kindergerecht, zu gestalten.
6
7
Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten.
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Art. 32 Gemeinschaftsanlagen / Gemeinschaftsplätze
1
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern respektive von Einfamilienhausüberbauungen mit sechs und mehr Wohnungseinheiten sind auf privatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Gemeinschaftsplätze zu erstellen. Bei Bedarf sind die Gemeinschaftsanlagen als Kinderspielplätze auszugestalten. 2
Die Fläche der gestalteten Gemeinschaftsanlage muss mindestens 20 % der für das :RKQHQJHQXW]WHQ%UXWWRJHVFKRVVÀlFKHEHWUDJHQ:HQQGLUHNWPLWGHP%DXYRUKDEHQLQ Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten als Begegnungszonen (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt werden, können sie bis ]XU+lOIWHGHUQRWZHQGLJHQ*HPHLQVFKDIWVSODW]ÀlFKHDQJHUHFKQHWZHUGHQ 3
Die Gemeinschaftsanlagen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, sofern nicht Ersatz geschaffen wird.
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b) Bauvorschriften
Art. 33 Grundsatz
1
Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit, Unfallverhütung, des Brandschutzes und der Wärme- und Schalldämmung zu genügen. 2
Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA etc.) abgestellt werden.
Art. 34 Wohnhygiene
Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und, dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.
Art. 35 1
Behebung von Mängeln
Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten.
2
Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. 3
Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch.
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Art. 36 Mindestanforderungen
1
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind natürlich und ausreichend zu belichten und zu belüften. Für Arbeitsräume bleiben die speziellen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vorbehalten. 'LH)HQVWHUÀlFKHKDWLP5DKPHQOLFKWJHPHVVHQPLQGHVWHQVGHU1HWWRERGHQ ÀlFKH]XEHWUDJHQ
2
:RKQXQG6FKODIUlXPHGUIHQQLFKWDXVVFKOLHVVOLFKEHU'DFKÀlFKHQIHQVWHU belichtet werden.
3
4
In Mehrfamilienhäusern haben Zugänge und Treppen zu Wohnungen eine lichte Breite von 1.10 m aufzuweisen.
'LH1HWWRERGHQÀlFKHYRQ:RKQXQG6FKODIUlXPHQLQ0HKUIDPLOLHQKlXVHUQKDW]X dem mindestens 10.0 m2 zu betragen. 5
Art. 37 Abstellräume und Abstellflächen
1
In Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung je ein abschliessbarer Abstellraum von mindestens 6 m2%RGHQÀlFKHXQGEOLFKHU5DXPK|KH]XU9HUIJXQJJHVWHOOW werden. Bei der Festsetzung der Grösse der Abstellräume ist der Wohnungsgrösse angemessen Rechnung zu tragen. 2
Zwei- und Mehrfamilienhäuser müssen einen ausreichenden Trockenraum aufweisen. 3
In der Nähe des Hauseinganges von Mehrfamilienhäusern sind leicht zugängliche, gemeinsame Abstellräume von mindestens 1 m2%RGHQÀlFKHSUR=LPPHUIU.LQGHU wagen, Fahrräder usw. vorzusehen. Im Weiteren sind für die Entsorgung (Papier, Glas etc.) geeignete Abstellräume zu schaffen. 'LH%HK|UGHNDQQ$EVWHOOÀlFKHQIU.HKULFKWEHKlOWHU &RQWDLQHUSOlW]H DXI privatem Grund vorschreiben und deren Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, die Benützung von Strassen, Trottoirs und Fusswegen sowie der Schutz des Ortsbildes dies erfordern.
4
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c) Bauarbeiten
Art. 38 Benützung von öffentlichem Boden
1
Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Baubehörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. 2
Für den Bau benützte Strassen sind, wenn nötig, zu Lasten des Bauherrn umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.
Art. 39 Sicherung von Baustellen
1
Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2
Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
Art. 40 Werkleitungen
1
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telefon, Fernsehen, Wärmeverbund) und Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2
Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.
3
Wenn am Leitungsnetz Arbeiten durch einen Netzbetreiber (Wasser, Kanalisation Elektrizität, Telefon, Fernsehen, Wärmeverbund, etc.) anfallen, sind die anderen Anbieter durch die Baubehörde zu informieren. Die Leitungskorridore der Netzanbieter sind wo möglich zusammenzufassen.
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V. VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Art. 41 Baugesuch, Bauvisiere
1
Sämtliche Baugesuche sind bei der Baubehörde der Gemeinde Bühler einzureichen. 2
Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (BauV Art. 47) sowie der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 42 Bauausführung
Die Bauarbeiten sind nach Massgabe der Baubewilligung beziehungsweise der bewilligten Pläne auszuführen.
Art. 43 Rekurse ohne aufschiebende Wirkung
1
Dem Rechtsmittel gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 34 ff) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 2
Zur Vollstreckung der Verfügungen kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Art. 44 Gebühren, Kosten
1
Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglements wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle etc. sind Gebühren zu entrichten, respektive die Kosten durch den Gesuchsteller zu tragen. 2
Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gebührentarifs für die Gemeinden (bGs 153.2) festgelegt. 3
Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen.
18
4
Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren. 5
Die Baubehörde ist befugt, Kostenvorschüsse zu verlangen.
Art. 45 Verantwortung, Haftung
1
Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich. 2
Gegenüber der Gemeinde ist die Bauherrschaft für allfällige Forderungen haftbar.
3
Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreien niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.
Art. 46 1
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. 3
Das Baureglement der Gemeinde Bühler vom 9. August 1994 (inklusive Änderungen) wird mit Inkrafttreten dieses Baureglements aufgehoben
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Anhang: Technische Erläuterungen
Art. 9 Geschossanzahl
(Die Messweise der Kniestockhöhe und der Höhe von Nivaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.)
Beispiel Wohnzone W2
20
Art. 23 Ausfahrten und Vorplätze
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Garagenvorplatz mln. 5.0 m
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Art. 28 Dachaufbauten und –einschnitte
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F2 - F5:
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Giebelfassade ;r! Dachaufbaute
22
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Art. 31 Umgebungs- und Terraingestaltung
Grenze
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gest&l tetes Terr,ain ge.wachsenes Terrain
23