Baugesetz
Vaz/Obervaz
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- Number
- 3806.(1)
- Commune
- Vaz/Obervaz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 26, 2026
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Text
Kanton Graubünden Gemeinde Vaz/Obervaz
Baugesetz
Beschlossen von der Urnenabstimmung am 24. September 2000 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1179 vom 10. Juli 2001
Letzte Änderung: Beschlossen von der Urnenabstimmung am 27. November 2022 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 369 vom 26. Mai 2026
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Baugesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck
1Das Baugesetz bezweckt:
a) eine geordnete bauliche Entwicklung in der Gemeinde Vaz/Obervaz, b) die Interessen von Land- und Forstwirtschaft zu wahren, c) die Belange des Tourismus zu fördern,1 d) die Schönheit und erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes einschliesslich der See- und Bachufer sowie Waldränder zu wahren, e) den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, f) die öffentlichen Mittel wirkungsvoll und ökonomisch einzusetzen.
Art. 2 Geltungsbereich
1Das
Baugesetz (BauG) gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Vaz/Obervaz. 2Seine Vorschriften finden insbesondere Anwendung auf sämtliche der
Bewilligungspflicht gemäss Art. 102 unterliegenden Bauten und Anlagen sowie baulichen Massnahmen.
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Art. 3 Gleichstellung
der Geschlechter
1Personen-,
Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn des Baugesetzes nichts anderes ergibt.
Art. 41 Bau- und
Planungsbehörde
1Der Vollzug des Baugesetzes obliegt:
a) dem Gemeindevorstand b) der Baukommission c) der Bauverwaltung 2Sämtliche Befugnisse, die vom Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen
Instanz zugewiesen sind, stehen dem Gemeindevorstand zu. Insbesondere vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten. 3Der
Gemeinderat wählt eine Baukommission, bestehend aus dem Vorsteher des Departementes Bau und Umwelt und vier weiteren Mitgliedern. Mit beratender Stimme hat der Baukommission zusätzlich eine Fachperson aus dem Bereich Architektur anzugehören, welche nicht in der Gemeinde Vaz/Obervaz wohnhaft ist. 4Bei Bedarf kann die Baubehörde fachkundige Berater beiziehen.
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Art. 4a1 Zuständigkeiten
1Der
Gemeindevorstand entscheidet über alle abzulehnenden Baugesuche sowie über Baugesuche, gegen die Einsprache erhoben wurde und gleichzeitig über diese Einsprachen. Er entscheidet zudem über Bussen- und Abbruchverfügungen, Ersatzmassnahmen, Ausnahmebewilligungen sowie Dienstbarkeiten wie Näherbaurechte und dergleichen. 2Die Baukommission ist zuständig zur Erteilung von Baubewilligungen
für alle Neubauten und wesentliche Umbauten. 3Die Bauverwaltung ist zuständig zur Erteilung von Baubewilligungen
für alle übrigen Bauvorhaben, Bewilligungen für befristeten gesteigerten Gemeingebrauch und der Bewilligung von dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellten Vorhaben. Die Bauverwaltung ist im Weiteren zuständig für die Bauabnahmen und kontrollen, Baupolizei sowie zur Prüfung und Antragstellung von Geschäften gemäss Absatz 1. Die Bauverwaltung bringt die durch sie erteilten Baubewilligungen der Baukommission zur Kenntnis.
Art. 52
Art. 6 Planungskommission
1Der
Gemeindevorstand entscheidet bei Bedarf über die Einsetzung einer Planungskommission. Diese wird vom Gemeinderat gewählt. 3 2Die Planungskommission
berät die Baubehörde in allen Fragen der Planung und stellt Antrag in allen Angelegenheiten, in welchen die 1
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Baubehörde über Planungsmittel gemäss Art. 10 BauG zu befinden hat.
Art. 71 Bauverwaltung
1Die Gemeinde unterhält eine eigene Bauverwaltung.
Art. 82 Ausnahmen
Es gilt KRG, Art. 82.
Art. 93 Hofstattrecht
1Für Erhalt und Erneuerung sowie Umbau, massvolle Erweiterung und
Nutzungsänderung von rechtmässig erstellten Bauten, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, gelten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG). 2Für
den Wiederaufbau rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. 3Werden rechtmässig erstellte Bauten oder Anlagen, die den geltenden
Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. bei Abbruch entspricht die bestehende oder beabsichtigte Nutzung dem Zonenzweck. Bei Zerstörung bleibt die bestehende Nutzung unabhängig der Zonenkonformität gewährleistet; 2. die Gebäudemasse des Altbaus wurden vor dem Abbruch bzw. binnen zweier Monate seit der Zerstörung im Einvernehmen mit 1
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der Baubehörde durch Pläne festgehalten und diese bei der Gemeinde deponiert; 3. das Baugesuch für den Wiederaufbau wurde innert drei Jahren nach der Zerstörung bzw. dem Abbruch eingereicht. 4. es stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie Feuerpolizei, Anliegen des Ortsbildschutzes etc. entgegen; 4Geringfügige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung können
gestattet werden, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 5Erweiterungen sind zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften der
Regelbauweise entsprechen. 6Vorbehalten
bleiben besondere gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten sowie besondere Regelungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts für bestehende Bauten und Anlagen, wie Vorschriften in Gefahrenzonen, Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen, besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten und Ersatzanlagen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans oder Baulinien.
Art. 9a1 Mehrwertabgabe
1Der Vollzug der Mehrwertabgabe durch die Gemeinde erfolgt nach
den Vorschriften des kantonalen Rechts. 2Die Höhe der Abgabe beträgt:
1. Bei Einzonungen: 30% des Mehrwertes. 2. Bei Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht: 20% des Mehrwertes. 3. Bei Änderung der zulässigen Art der Bauzonennutzung (Umzonung): 30% des Mehrwertes 4. Bei Erhöhung des zulässigen Nutzungsmasses (Aufzonung): 30% des Mehrwertes.
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3Ein
besonderes öffentliches Interesse gemäss Abs. 2 Ziff. 2 ist nur gegeben, wenn mit der Einzonung keine Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 8 Abs. 1 -3 ZWG verbunden sind. 4Um- und Aufzonungen unterliegen nur der Mehrwertabgabe, sofern
sich der Verkehrswert des Grundstücks durch die Planungsmassnahme um mindestens 25% erhöht. Für die Entstehung und Bemessung der Abgabe sowie für deren Veranlagung, Anpassung an die Teuerung, Fälligkeit und Bezug gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.
II.
ORTSPLANUNG
1.
ALLGEMEINES
Art. 10 Planungsmittel
Als Mittel der Ortsplanung gelten: a) das Baugesetz, b) der Zonenplan, c) der Generelle Gestaltungsplan, d) der Generelle Erschliessungsplan, e) der Bau-, Baugestaltungs- und Niveaulinienplan, f) der Quartierplan, g) der Arealplan. 1
Art. 112 Planungszone
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Es gilt KRG, Art. 21.
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Art. 121 Verfahren
Es gelten KRG, Art. 48 und KRVO, Art. 12ff.
2.
PLÄNE DER GRUNDORDNUNG
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Art. 132 Zonenplan
Es gilt KRG, Art. 26.
Art. 143 Genereller
Erschliessungsplan
Es gilt KRG, Art. 45.
Art. 154 Genereller
Gestaltungsplan
1Es gelten KRG, Art. 42 – 44. 2Als
Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind. Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Bauten neu erstellt werden (Hochbauverbot). Im Weiteren ist das Pflanzen von hochstämmigen Bäumen untersagt. 3Als Neugestaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan
nicht oder schwach überbaute Gebiete, die nach einer vorgegebenen Struktur zu überbauen sind. 4Neubauten, Ersatzbauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender
Bauten innerhalb des Neugestaltungsbereichs sind in Bezug auf Lage, 1
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äussere Abmessung und Geschosszahl nach den Vorgaben eines ortsbaulichen Studienauftrages oder Gestaltungswettbewerbes zu erstellen. 5Bauvorhaben im Neugestaltungsbereich sind durch die Bauberatung
zu beurteilen und zu begleiten. Sofern die Erschliessung, die Eigentumsverhältnisse oder besondere gestalterische Interessen es erfordern, leitet die Baubehörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Grundeigentümers das Quartierplanverfahren ein. 6Der
Generelle Gestaltungsplan kann für Teilgebiete die Quartierplanpflicht, die Durchführung von Nutzungskonzentrationen sowie die Bauberatung verbindlich vorschreiben. 7Im
Generellen Gestaltungsplan können Baugestaltungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen können Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden.
3.
AUSFÜHRUNGSPLANUNG
3.1.
BAU-, NIVEAU- UND BAUGESTALTUNGSLINIEN
Art. 1612 Baulinien,
Niveaulinien, Strassenabstand
1 2
1Es gilt KRG, Art. 55. 2Wo
eine Baulinie fehlt, ist von Gemeinde- und Privatstrassen ein Abstand von mindestens 3 m ab Fahrbahn- bzw. Trottoirgrenze einzuhalten. Die Baubehörde kann geringere Abstände gestatten, wenn die Verkehrsverhältnisse dies zulassen.
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Art. 171 Baugestaltungslinien
1Zur
Erhaltung des Dorfbildes oder einzelner Strassenzüge können Baugestaltungslinien gezogen werden. 2Die Baugestaltungslinien bestimmen die genaue Lage von Gebäuden
oder Gebäudeseiten sowie evtl. die Gebäudehöhen.
Art. 182 Verfahren
Es gelten KRG, Art. 55 – 57.
3.2.
QUARTIERPLANUNG
Art. 193 Funktion
Es gelten KRG, Art. 51 – 54.
III.
VORSCHRIFTEN ZUR GRUNDORDNUNG
1.
ALLGEMEINE BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
1.1.
ALLGEMEINES
Art. 204 Baureife
Es gilt KRG, Art. 72.
1
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Art. 21 Einkaufszentren
1Einkaufszentren
sind aus einem oder mehreren Geschäften bestehende Verkaufseinheiten des Detailhandels, die baulich oder organisatorisch eine Einheit bilden und eine Verkaufsfläche von mehr als 450 m2 aufweisen.1 2Als Verkaufsfläche gilt die den Kunden zugängliche Geschossfläche,
einschliesslich Bedienungs-, Pult- und Gestellflächen. Als Detailhandelsgeschäfte gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden. 3Einkaufszentren dürfen max. 700 m2 aufweisen. 2 4Die Erstellung von Einkaufszentren und die Umwandlung bestehender
Läden in ein Einkaufszentrum sind nur aufgrund eines Quartierplanes gemäss Art. 82 ff BauG zulässig. Im Quartierplan ist der Standort, die Gestaltung und die Erschliessung des Einkaufszentrums einwandfrei auf Kosten der Bauherrschaft zu lösen. Die vorgesehenen Bauten müssen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen und hinreichend auf die nähere Umgebung abgestimmt sein. Verboten sind wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarschaft sowie auf den Verkehrsfluss und die Kapazität benachbarter Strassen. 5Überdies
muss genügend Stauraum für zu- und wegfahrende Fahrzeuge ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes vorhanden sein.
6Art. 39 Abs. 2 bis 4 ist anwendbar. 7Vor Einleitung des Quartierplanverfahrens holt die Baubehörde auf
Kosten der Bauherrschaft die erforderlichen Gutachten ein.
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Art. 22 Lagerung von
Materialien
1Das
Lagern von Gütern und Materialien wie Baumaterialien, Baumaschinen, Bauteile und Geräte usw. ist ausserhalb der Bauzone und in Wohnzonen verboten, ausgenommen auf den von der Baubehörde bewilligten Lagerplätzen. 2Für
die Benützung der öffentlichen Lagerplätze ist die Gemeinde befugt, Gebühren zu erheben. Der Gemeindevorstand erlässt ein Gebührenreglement.
Art. 23 Campingplätze
1Das
Aufstellen einzelner Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte ausserhalb bewilligter Campingplätze ist untersagt. 2Zeitlich
befristete Zeltlager ausserhalb bewilligter Campingplätze können vom Gemeindevorstand bewilligt werden.
1.2.
FÖRDERUNG DES ERST- UND EINSCHRÄNKUNG DES ZWEITWOHNUNGSBAUS
Art. 241
Art. 252 1
2
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Art. 261
Art. 272
Art. 283
Art. 294
Art. 305
Art. 316
Art. 327 1
Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 3 Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 4 Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 5 Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 6 Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 7 Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 2
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1.2.1
NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR WOHNUNGEN
Art. 32a1 Begriffe
1Für die verschiedenen Arten von Wohnungen gelten grundsätzlich die
Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG). 2Wohnungen,
welche nach den bisherigen Vorschriften des Baugesetzes der Gemeinde Vaz/Obervaz vor dem 12.03.2012 als Erstwohnungen (namentlich gestützt auf Art. 24–32, Art. 61 Abs. 3 und 4 BauG) bewilligt wurden, werden als kommunale Erstwohnungen bezeichnet. 3Für
Wohnungen, welche zwischen dem 12.03.2012 und dem 31.12.2012 ohne Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht bewilligt wurden, gilt Art. 25 Abs. 4 ZWG. Wurden sie gestützt auf kommunales Recht als Erstwohnung bewilligt, unterstehen sie überdies den Vorschriften über kommunale Erstwohnungen (Art. 32e – 32h BauG).
Art. 32b2 Baugesuche mit Wohnraum
1 2
1Bei
Baugesuchen, welche eine Wohnnutzung vorsehen, ist die Zweckbestimmung der geplanten Wohnungen samt zugehörigen Nebenräumen in den Baueingabeplänen festzulegen.
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Art. 32c1 Wohnungen im Zusammenhang mit Beherbergungsbetrieben
1Die Bewilligung für Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art.
8 Abs. 1 - 3 ZWG wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig mit der Realisierung von solchen Wohnungen im Rahmen desselben Projektes mindestens in demselben Umfang auch Erstwohnungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG erstellt werden. 2Die Umnutzung bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe
gemäss Art. 8 Abs. 4 ZWG ist nicht zulässig. 3Bei der Umnutzung bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe
in Erstwohnungen darf das gesamte bestehende Gebäudevolumen umgenutzt werden, unbesehen von früheren, zugunsten der Hotelnutzung erteilten Mehrhöhen, Mehrlängen und Ausnützungsboni.
Art. 32d2 Altrechtliche Wohnungen
1Für altrechtliche Wohnungen in Sinne von Art. 10 ZWG, welche gestützt
auf die bisherigen Vorschriften des Baugesetzes der Gemeinde Vaz/Obervaz als Erstwohnungen bewilligt wurden, gelten die Bestimmungen über kommunale Erstwohnungen (Art. 32e – 32h BauG).
1.2.2. KOMMUNALE ERSTWOHNUNGEN
Art. 32e3 Nutzung kommunaler Erstwohnungen
1
1Kommunale
Erstwohnungen sind gemäss den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Erstwohnungen zu nutzen.
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791 2Kommunale
Erstwohnungen dürfen ausschliesslich von Personen genutzt werden, die gemäss Art. 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde Vaz / Obervaz niedergelassen sind (keine Wochenaufenthalter und keine dauernde wöchentlich mehrtätige Ortsabwesenheit). Umgehungen werden nach Art. 115 BauG bestraft. 3Die
Bauverwaltung führt eine Kontrolle der als kommunale Erstwohnungen bewilligten Wohnungen und ein Verzeichnis des jeweiligen Wohnungsbenützers. Der Wohnungsbesitzer ist verpflichtet, der Bauverwaltung den jeweiligen Wohnungsbenützer im Voraus schriftlich zu melden.
Art. 32f1 Ausnahmen
1Die Sistierung der Erstwohnungspflicht richtet sich sinngemäss nach
Art. 14
ZWG.
Art. 32g2 Bauliche Änderungen an kommunalen Erstwohnungen
1Können
bauliche Änderungen nur mit einer Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht bewilligt werden, verfügt die Baubehörde die entsprechende Nutzungsbeschränkung. Die kommunale Erstwohnungsverpflichtung wird durch die Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht ersetzt.
Art. 32h3 Verfall der kommunalen Erstwohnungsverpflichtung
1Erstwohnungsverpflichtungen,
die gestützt auf das Baugesetz der Gemeinde Vaz / Obervaz von der Baubehörde verfügt wurden, fallen mit Ablauf der in der Baubewilligung verfügten und im Grundbuch angemerkten Dauer der Nutzungsbeschränkung dahin.
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2Nach Eintritt des Verfalldatums veranlasst die Baubehörde periodisch
einmal jährlich die Löschung der Anmerkung im Grundbuch.
1.2.3 AUFHEBUNG BESTEHENDER REGELUNGEN
Art. 32i1 Aufhebung bestehender kommunaler Regelungen
1Mit dem Inkrafttreten der Artikel 32a – 32h BauG gelten sämtliche
widersprechenden Festlegungen im Zonenplan (Weitere Planinhalte) als aufgehoben: -
Bauzone mit Erstwohnungsanteil von min. 33.3%
-
Bauzone mit Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus
-
Wohngewerbezone mit Erstwohnungsanteil von 100%
1.3.
ERSCHLIESSUNG
1.3.1. ALLGEMEINES
Art. 33 Ausführungsprojekte
1Die
Ausführungsprojekte richten sich nach den Generellen Erschliessungsplänen. 2Es steht der Gemeinde frei, die Projektierung und die Ausführung der
Projekte selber zu übernehmen oder, insbesondere bei Fehlen eines öffentlichen Interesses, den interessierten Grundeigentümern zu überlassen. Die Gemeinde überwacht die Ausführung der Anlagen. Werden Erschliessungsanlagen durch Private erstellt, haben diese die Finanzierung selber zu regeln.
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Art. 34 Anschlusspflicht
1Jedes Gebäude, das für den Aufenthalt von Menschen bestimmt oder
dazu geeignet ist, muss an die Wasserversorgung und die Kanalisation angeschlossen werden. 2Für
standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzone kann die Baubehörde auf den Anschluss an die Gemeindekanalisation verzichten, wenn die Belange des Gewässerschutzes gleichwohl gewahrt werden können. 3Auf die Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung kann die
Baubehörde verzichten, wenn die Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie mit genügend Brauch- und Löschwasser bzw. die Löschbereitschaft gesichert ist.
Art. 35 Übernahme
und Unterhalt privater Erschliessungsanlagen
1Die
Gemeinde kann die von den Privaten erstellten Erschliessungsanlagen, soweit sie als öffentliche Anlagen im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen sind und gemäss den Bestimmungen der Gemeinde gebaut werden, nach der Erstellung in ihr Eigentum überführen. 2Die Gemeinde ist dabei nur soweit zur Leistung von Beiträgen an die
Projektierungs- und Erstellungskosten verpflichtet, als für die Öffentlichkeit an der Erstellung ein unmittelbares Interesse, das über die gemeinschaftlichen Interessen der beteiligten Grundeigentümer hinausgeht, besteht. 3Die Gemeinde kann Privatstrassen und -wege in das im Generellen
Erschliessungsplan enthaltene öffentliche Fusswegnetz aufnehmen, ohne diese in ihr Eigentum zu überführen. Diese Strassen und Wege können von der Öffentlichkeit unbeschränkt betreten und begangen werden. 4Der Unterhalt privater Erschliessungsanlagen ist grundsätzlich Sache
der Grundeigentümer. Dazu gehört auch die Schneeräumung.
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1.3.2. VORSCHRIFTEN ZUR ERSCHLIESSUNG
Art. 36 Erschliessungsreglement
und -gebühren
1Die
Urnengemeinde erlässt ein Wasserversorgungs-, ein Kanalisations- und Entwässerungs- und ein Stromversorgungsreglement sowie ein Strassenreglement. Sie kann bei Bedarf weitere Erschliessungsreglemente erlassen. 2Die Erschliessungsreglemente regeln die technische Gestaltung, die
Benützung, den Unterhalt und die Finanzierung der Erschliessungsanlagen. 3Für
die Benützung kommunaler Erschliessungsanlagen erhebt die Gemeinde Anschluss- und Benützungsgebühren. 4Vor
Baubeginn müssen sämtliche Gebühren, die durch das Bauvorhaben ausgelöst werden, bezahlt sein (Baupolizeigebühren, Anschlussgebühren, etc.). 1
Art. 37 Erschliessungsbeiträge
1Für sämtliche nach den Generellen Erschliessungsplänen durch die
Gemeinde erstellten oder von ihr übernommenen Erschliessungsanlagen kann die Gemeinde gestützt auf die kantonale Raumplanungsverordnung (KRVO) Erschliessungsbeiträge erheben. Erschliessungsbeiträge werden mit der Fertigstellung oder der Übernahme der Anlage fällig. 2Die
Beitragspflicht der Grundeigentümer erstreckt sich auf alle Sondervorteile, die ihnen durch Projektierung, Erstellung sowie Erneuerung und Ausbau der Erschliessungsanlagen erwachsen.
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1.3.3. ERSCHLIESSUNGSANLAGEN UND WERKLEITUNGEN
Art. 381 Verkehrsbehinderung
und Garagenvorplätze
1Der Strassenverkehr darf weder durch unzweckmässige Ausfahrten
noch durch Mauern, Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen behindert werden. Garagen mit rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse sind so anzulegen, dass zwischen Garage und öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann (6.00 m). 2Die Baubehörde kann die Beseitigung verkehrsbehindernder Anlagen
verfügen. 3Nicht überdachte Garagenausfahrten dürfen maximal 12 % Neigung
aufweisen. Zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung soll nach Möglichkeit ein ebener Vorplatz von wenigstens 3.0 m Tiefe vorhanden sein. 4Für das Beheizen von Garageneinfahrten, Parkplätzen, Vorplätzen etc.
darf keine Primärenergie (Strom, Öl, etc.) verwendet werden. 5Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue
Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 39 Parkierungsflächen
1Bei
allen Neu- und wesentlichen Umbauten, Vergrösserungen von Wohn- und Geschäftshäusern, Hotels und gewerblichen Betrieben hat die Bauherrschaft auf ihrem Grund und Boden genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten und diese dauernd für die Parkierung offen zu halten. 2Es sind bereitzustellen bei
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a) Wohnbauten
1 Platz pro Wohnung bis 80 m² Bruttogeschossfläche, darüber 2 Plätze,
b) Bürobauten/Gewerbebauten
1 Platz pro 50 m² Bruttogeschossfläche,
c) Verkaufslokalen
1 Platz pro 15 m² Ladenfläche,
d) Pensionen, Hotels
1 Platz pro 3 Fremdenbetten,
e) Restaurants
1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle).
3Ist die Errichtung von Abstellplätzen auf eigenem Grund und Boden
nicht möglich, ist der Grundeigentümer zur Leistung oder Sicherstellung von Beiträgen für den Bau und Unterhalt solcher Anlagen bis max. zur Höhe der ortsüblichen Erstellungskosten verpflichtet. Die Baubehörde erlässt hierfür eine Verordnung. Für Einkaufszentren ist die Ersatzleistung nicht anwendbar. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. 4Ein Drittel der notwendigen Parkplätze, mind. jedoch einer ist gedeckt
und nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen. Bei einer Ausnützungsziffer von mehr als 0,5 kann die Baubehörde verlangen, dass mindestens die Hälfte der notwendigen Anzahl Parkplätze unterirdisch angeordnet wird.
Art. 40 Werkleitungen
1Die Gemeinde ist berechtigt, gegen Ersatz des Kulturschadens Lei-
tungen in private Grundstücke einzulegen. Eine Entschädigung ist nur für den Fall vorbehalten, wenn deswegen ein Grundstück nicht mehr zweckmässig überbaut oder bewirtschaftet werden kann.
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GESTALTUNG
Art. 411 Gestaltung
allgemein
Es gilt KRG, Art. 73.
Art. 42 Geschützte
Bauten, erhaltenswerte Hecken, Feldund Ufergehölze, Baumgruppen und Einzelbäume
1Geschützte
Bauten gemäss Generellem Gestaltungsplan müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. 2Die
im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen und Einzelbäume dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Pflegerische Massnahmen, wie auf den Stock schneiden, sind zulässig. 3Die
im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte dürfen nicht zerstört oder abgebrochen werden. 4Die Baubehörde kann im Sinne der kantonalen Verordnung über den
Natur- und Heimatschutz zur Erhaltung des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes, von Kultur- und Naturobjekten und zur Freihaltung von Aussichtslagen Schutzverfügungen erlassen.
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Art. 431 Dächer
1Es sind nur Firstdächer zulässig, ausser in der Wohngewerbezone, der
Hotelzone, der Touristikzone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, der Sportzone und der Zone für öffentliche Wohn- und Ferienhausbauten. Ebenfalls sind bei An- und Nebenbauten gemäss
Art. 59
BauG andere Dachformen zulässig. 2Die Dachneigung muss zwischen 16° und 28° betragen. Dächer ohne
Dachvorsprünge sind nicht zulässig.
Art. 442 Reklamen und
Antennen
1Reklamen, Beschriftungen, Schaukästen und dergleichen werden nur
zugelassen, sofern sie weder die Verkehrssicherheit noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen und zu keinen Belästigungen führen. 2Plakatsäulen oder Plakatwände dürfen auf öffentlichem wie privatem
Grund nur an den von der Baubehörde eigens hiefür bestimmten und erlaubten Stellen angebracht werden. 3Im Bereiche von Kantonsstrassen ist zudem die Bewilligung der zu-
ständigen kantonalen Behörde erforderlich.
Art. 44a3 Mobilfunkanlagen
1Die Erstellung von neuen visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen
erfordert eine Standortevaluation durch die Gesuchstellerin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss nachfolgenden Bestimmungen. 2Im Rahmen der Standortevaluation sind von der Gesuchstellerin
insbesondere folgende öffentlichen Interessen und Anforderungen zu berücksichtigen:
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 2
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Baugesetz
791
a) Vereinbarkeit mit den Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes b) In Wohnzonen, Dorfzonen, Dorferweiterungszonen und Kernzonen sind Mobilfunkanlagen nur zulässig, wenn keine Anlage in einer anderen Zone möglich ist. c) Eine Kombination mit bestehenden Anlagen ist zu prüfen. 3Um die Anzahl der erforderlichen Antennenstandorte möglichst gering
zu halten, sind soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar, durch die Anbieter gemeinsam genutzte Standorte anzustreben. 4Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Gesuchstellerin die
Ergebnisse der Standortevaluation gemäss Absatz 2 und 3 nachvollziehbar aufzuzeigen.
Art. 45 Einfriedungen
1Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Hecken dürfen das Strassen-, Orts-
und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2Von
Strassen und Wegen sind Einfriedungen mind. 0.50 m abzurücken. 3Stacheldrahtzäune sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. 4Die Baubehörde kann störende Zäune, Mauern, Wände und Hecken
verbieten, ihre Beseitigung anordnen oder einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Art. 461 Terrainveränderungen/
Strassenabstand
1Es gilt KRG, Art. 76. 2Von Strassen- und Wegrändern ist ein Abstand von mind. 0.50 m
einzuhalten. 1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
25
791
Baugesetz
1.5.
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 471 Ausführung
und Unterhalt der Bauten
Es gilt KRG, Art. 79.
Art. 48 Dachwasser
und Schneefang
1Unverschmutztes Wasser ist auf dem Grundstück versickern zu lassen,
wo dies nicht möglich ist, in offene Gewässer oder bei Fehlen solcher in Meteorwasserleitungen abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden. 2Wo
es die Verhältnisse erfordern, sind auf den Dächern Schneefangvorrichtungen anzubringen. 3Wird durch abfliessendes Wasser, Eisschlag oder Schneerutsche von
Bauten oder Anlagen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben die Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben diese untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten durch Dritte ausführen.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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Baugesetz
791
Art. 49 Umweltbelastung
1Bauten
und Anlagen, von denen Einwirkungen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Strahlen oder Verunreinigungen des Bodens ausgehen, haben den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung zu genügen. Die Einwirkungen sind gesamtheitlich und unter Einbezug der zu erwartenden Entwicklung zu beurteilen. 2Bauten und Anlagen, von denen Lärmemissionen ausgehen, haben die
Vorschriften über Emissionsbegrenzungen der eidg. Lärmschutzverordnung einzuhalten. Die Lärmimmissionen dürfen die in den betroffenen Gebieten geltenden Lärmbelastungsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Baubehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. 3Bauten
und Anlagen, von denen Luftverunreinigungen ausgehen, haben die Vorschriften über Emissionsbegrenzungen der eidg. Luftreinhalteverordnung einzuhalten. Bei Bauten und Anlagen, welche Luftverunreinigungen verursachen, ist mit dem Baugesuch eine Emissionserklärung einzureichen. Sind erhebliche Emissionen zu erwarten, kann die Baubehörde eine Immissionsprognose verlangen. 4Bestehende
Bauten und Anlagen, die den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt nicht genügen, sind nach den Anordnungen der zuständigen Behörden zu sanieren.
Art. 50 Emissionen
1Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden
Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.
27
791
Baugesetz
2Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Bauten
und Anlagen unterschieden: a) Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen. b) Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. c) Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen.
1.6.
ÖFFENTLICHER UND PRIVATER GRUND UND LUFTRAUM
Art. 51 Gemeingebrauch
1Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benützung
des öffentlichen Grundes ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers. Das gilt insbesondere für Lagerplätze und Materialablagerungen. 2Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch werden in der
Regel nur gegen Erhebung einer Gebühr und Unterzeichnung eines Revers erteilt. Die Baubehörde erlässt eine Gebührenordnung. 3Die
Benützung öffentlichen Grundes kann gestattet werden für Fundamentvorsprünge geringen Ausmasses, für Notausgänge von Luftschutzbauten und für andere Anlagen, sofern sie den bestimmungsmässigen Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigen. 4Die Benützung des öffentlichen Grundes ist nicht zulässig zur Anlage
von Treppen, Öl- und Benzintanks.
28
Baugesetz
791
5Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden
für: a) Fensterläden, Tür- und Torflügel, sofern keine andere Lösung möglich ist, b) Balkone, Erker und andere ausladende Gebäudeteile, wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir oder 4.50 m über der Niveaulinie angebracht werden und nicht mehr als 1.50 m Ausladung aufweisen, c) Rollvorhänge, Reklamevorrichtungen, Schaukästen, Ventilatoren und ähnliche Anlagen, wenn Gewähr dafür geboten ist, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen und das Strassenbild nicht verunstalten. 6Wenn
öffentlicher Grund und Luftraum vorübergehend benützt werden, insbesondere für Bauarbeiten, haben sich Unternehmer und Bauherrschaft zu folgenden Massnahmen zu verpflichten: a) Verkehrsanlagen und Durchgänge sind in passierbarem Zustand zu halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten. b) Wasserleitungsschieber, Hydranten, Kinetten und Abzugsschächte sind zu schützen und stets freizuhalten. c) Gegen herabfallende Materialien sind zweckdienliche Schutzvorkehrungen zu treffen. d) Nach der Beanspruchung ist der öffentliche Grund wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Art. 52 Verkehrsschilder,
Signale, Hydranten
1Wo
das öffentliche Interesse es erfordert, ist die Gemeinde berechtigt, auf Privatgrundstücken oder Privatbauten Schilder mit Hausnummern, Strassennummern, Tafeln des öffentlichen Verkehrs, Wegweiser, Verkehrsspiegel, Hydranten, Lichtsignale und Strassenlampen anzubringen.
29
791
Baugesetz
2Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt solcher Einrichtungen
fallen zu Lasten der Gemeinde. Gerechtfertigte Wünsche der Eigentümer über Form, Art und Weise der Anbringung derartiger Einrichtungen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 3Die Namensgebung für alle öffentlichen und privaten Strassen und
Plätze ist Sache der Gemeinde.
Art. 52a1 Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke
1Die
Bauherrschaft ist bei Bauvorhaben in der Bauzone berechtigt, fremden Privatboden vorübergehend als Baustellenzufahrt, zur Lagerung von Material und Maschinen, zur Einlassung von Erdankern, zur Installation von temporären Ver- und Entsorgungsanlagen der Baustelleninstallation oder zu vergleichbaren Zwecken in Anspruch zu nehmen, sofern dies für Vorbereitungshandlungen oder für die Ausführung des Bauvorhabens mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht anders gelöst werden kann. 2Die Ausübung dieses Rechts hat für das Eigentum des Betroffenen
möglichst schonend zu erfolgen und darf dieses nicht in unzumutbarer Weise gefährden oder beeinträchtigen. Die Bauherrschaft hat die Massnahmen und Vorrichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten zu entfernen, sofern dies technisch möglich ist und keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. 3Der Betroffene hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
vorübergehende Beanspruchung und auf vollen Schadenersatz. 4Der Ansprecher hat die beabsichtigte Inanspruchnahme dem
Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung muss spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung vorliegen.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022
30
Baugesetz
791 5Kommt
zwischen den Betroffenen keine Einigung hinsichtlich der Zulässigkeit der Inanspruchnahme oder der Höhe der Entschädigung zustande sowie bei allfälligen Schadenersatzansprüchen ist dies auf dem Zivilweg geltend zu machen.
2.
BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 5312 Ausnützungsziffer
1Die
Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche. Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) AZ = _____________________________________ Anrechenbare Landfläche (LF) 2Als
anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen im Aussenmass bis 30 cm Wandstärke. Im Dachgeschoss sind die für Wohn- und Arbeitszwecke ausgebauten oder ausbaubaren Räume anzurechnen, soweit ihre lichte Höhe mindestens 1.60 m beträgt. 3Nebenräume werden nur angerechnet, wenn sie mehr als 35 % der
maximal zulässigen Bruttogeschossfläche betragen. Als Nebenräume gelten Bastelräume, Waschküchen und dergleichen3. 4Nicht angerechnet werden:
a) Zivilschutzräume und Einstellräume für Motorfahrzeuge, Technikräume, Keller, Abstellräume für Geräte wie Ski- und Veloräume und dergleichen, Heizräume, Lifte und ausserhalb der Wohnung liegende Korridore und Treppenanlagen (inkl. Aussentreppen).
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 2
31
791
Baugesetz
b) bei Hotelbauten im Sinne von Art. 61 Abs. 2 und öffentlichen Wohnund Ferienhausbauten gemäss Art. 69 BauG alle unterirdischen Geschossflächen sowie alle Wellnessanlagen, Sport- und Spielflächen. Oberirdische Arbeits-, Lager- und Verwaltungsräume, Konferenzsäle, Frühstücksflächen oder anderen ähnlichen Zwecken dienende allgemeine Räume werden nur angerechnet, wenn sie mehr als 40 % der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche betragen. c) Wintergärten und ähnliche unisolierte und verglaste Gebäudeteile, die nicht beheizt werden und ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen, sofern sie nicht mehr als 15 % der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche betragen. Ist die Fläche des Wintergartens grösser, wird nur der über diese Fläche hinausgehende Teil angerechnet. d) Jene Flächen, die für den Betrieb von öffentlichen Gaststätten (Restaurant, Café, Bar, Kantine) genutzt werden. Nicht angerechnet werden nebst dem eigentlichen Gaststättenraum auch alle Arbeitsund Nebenräume wie Küche, Büro für Gaststätte, Lagerraum, WCAnlage und Erschliessungsflächen. Alle nicht anrechenbaren Flächen von Gaststätten unterliegen einem zeitlich unbeschränkten Umnutzungsverbot, das im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken ist. 5Als
anrechenbare Landfläche gilt jener Teil der Bauzonenfläche, welcher baulich noch nicht ausgenützt ist.
Art. 541 Nutzungstransport und
Parzellierung
1
1Die
Baubehörde kann Nutzungstransporte zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken zulassen. Nutzungstransporte von Zonen niedrigerer Nutzung in Zonen höherer Nutzung sind zulässig.
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
32
Baugesetz
791 2In den Wohnzonen mit einer Ausnützungsziffer 0,15 und 0,20 ist ein
Nutzungstransport innerhalb der ganzen zusammenhängenden Wohnzone zulässig. Zudem ist in den Wohnzonen mit einer Ausnützungsziffer 0,15 und 0,20 ein Nutzungstransport in eine höhere Nutzungszone auf eine Entfernung von 200 m ab der Grundstücksgrenze zulässig. 3Die Beanspruchung eines Grundstückes zur Erhöhung der Ausnützung
eines andern ist im Grundbuch einzutragen. 4Durch
nachträgliche Parzellierung von Grundstücken dürfen die Vorschriften über die Ausnützung nicht umgangen werden. Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten ist. 5Die Baubehörde kann im Rahmen von Quartierplänen weitergehende
Nutzungstransporte festlegen.
Art. 551 Gebäude- und
Firsthöhe
1Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen
vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit dem Dachabschluss (Oberkante Ziegel, Blech, Eternit, Steinplatte, etc.). 2Als
Firsthöhe gilt die Differenz zwischen dem höchsten Punkt des geneigten Daches und dem Mittel der Terrainhöhen (gewachsenes Terrain) aller Hauptgebäudeecken. 3Bei
Abgrabungen sind die Gebäude- und die Firsthöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen. 4Bestehen
unterschiedliche Höhen an einer Gebäudeecke (Geländesprung, Stützmauer etc.), so ist das arithmetische Mittel als Höhe festzulegen. 5Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden
Baukörper separat ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder 1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
33
791
Baugesetz
Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.
Art. 561 Gebäudelänge
1Als
Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten Rechteckes, welches das Gebäude umfasst. 2Niedere An- und Nebenbauten bis zu 3 m Gebäudehöhe sind nur
mitzurechnen wenn a) durch sie Baukörper verbunden werden, die unter sich weniger als den zonengemässen Abstand aufweisen, b) ihre Grundfläche grösser als 40 m2 ist, c) der Baukörper Wohn- und Arbeitsräume enthält. 3Bei bestehenden Bauten finden für Ausbauten innerhalb des vorhandenen Grundrisses die Bestimmungen über die Gebäudelänge keine Anwendung.
Art. 572 Grenz- und
Gebäudeabstand
1Als
Grenzabstand gilt bei Hochbauten jeder Art einschliesslich beweglicher Anlagen wie Silos, Reklameanlagen usw. die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand ist süd- oder talseitig einzuhalten. Von den übrigen Fassaden ist der kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Mit
schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung der Baubehörde können die Grenzabstände ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn als Gebäudeabstand die Summe der beiden Grenzabstände eingehalten ist. 3Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. 4Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der
Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. 5Vorbehalten bleiben die im Rahmen von Quartierplänen zulässigen 1 2
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
34
Baugesetz
791
Ausnahmen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
Art. 58 Geschlossene
Bauweise
1Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige
Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. 2Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassen und
Gassen keine Grenzabstände einzuhalten. Der rückwärtige Grenzabstand richtet sich nach dem Zonenschema. Die Länge der einzelnen Häuserreihen wird durch die Strassenzüge begrenzt. 3Bei
bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quartiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen. 4Bei geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur
bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind innerhalb von drei Jahren zu schliessen.
Art. 59 An- und
Nebenbauten
1Die Baubehörde kann gestatten, dass niedere An- und Nebenbauten
bis 3 m Gebäudehöhe und weniger als 40 m2 Grundfläche bis auf 2.50 m an die Grenze gestellt werden. 2Weist sich die Bauherrschaft über den Besitz eines Näherbaurechtes
aus, können Bauten im Sinne von Abs. 1 an die Grenze gestellt werden, sofern keine feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften oder Generelle Erschliessungspläne entgegenstehen.
35
791
Baugesetz
Art. 601 Abstand von
Wäldern und Gewässern
1
Es gilt KRG, Art. 78.
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
36
Baugesetz
791
3.
ZONENARTEN UND ZONENVORSCHRIFTEN
3.1.
ZONENSCHEMA
Art. 611 Zonenschema
1Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen sowie der
zulässige Emissionsgrad von Bauten und Anlagen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen. 2Bei Hotelbauten kann in allen Bauzonen die maximale Gebäude-höhe
um 3,5 m, die Gebäudelänge um 5,0 m und die Ausnützungsziffer um 0,1 überschritten werden. Die Zusammenzählung dieser Mehrhöhe mit Mehrhöhen nach Art. 83 BauG ist nicht gestattet. Als Hotel im Sinne dieser Bestimmung gilt ein hotelmässig bewirtschafteter Beherbergungsbetrieb, welcher über eine Küche und weitere Wirtschaftsräume sowie einen Speise- oder Frühstückssaal mit einer Sitzplatzzahl von mindestens 50 % der Gast-bettenzahl und über zusätzliche Gemeinschaftsräume (Aufenthalts-, Spielräume usw.) von mindestens gleicher Fläche verfügt. Zivilschutz- und Kellerräume gelten nicht als Gemeinschaftsräume und dürfen auch nicht als solche ausgebaut und betrieben werden. 3
4Für reine Wohnbauten, die für die Dauer von 20 Jahren ausschliesslich
Erstwohnungen enthalten, kann Ausnützungsziffer gewährt werden.
eine
um
30
%
erhöhte
5Bei
Bauvorhaben nach Abs. 2 und 4 ist deren Zweckbestimmung durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Die Auflagen sind vor Baubeginn im Grundbuch anmerken zu lassen.
1
Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022
37
791
Baugesetz
6Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnüt-
Kleiner Grenzabstand (m)
Grosser Grenzabstand (m)
Lärmempfindlichkeitsstufe 3)
2.5
2.5
III
2.5
2.5
III
2.5
2.5
III
16.0
Art. 58 22.0
2.5
3.0
II
Kernzone
1,0 K
12.0
Dorfzone
0,6 DZ
11.0
14.0
Dorferweiterungszone
0,6 DEZ 0,4 11.0 0,2 0,7 WZ 13.0
Wohnzone
14.0
0,5
10.0
13.0
22.0
2.5
4.0
II
0,4
9.0
12.0
22.0
2.5
5.0
II
0,3
7.50
10.5
18.0
2.5
5.0
II
0,2
7.50
10.5
18.0
2.5
5.0
II
0,15 7.50
10.5
18.0
2.5
5.0
II
Wohn-Gewerbezone
1)WGZ 11.0
14.0
2.5
5.0
III
Hotelzone Fadail
-
17.5
30.0 2) -
5.0
10.0
II
17.5
Emissionen
Max. Gebäudelänge (m) Art. 58 Art. 58
Max. Gebäudehöhe (m)
16.0
Ausnützung AZ
Max. Firsthöhe (m)
zungsziffer, die Grenzabstände und die Emissionsbeschränkungen in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der größere Teil des Gebäudes liegt.
mässig störend mässig störend mässig störend nicht störend nicht störend nicht störend nicht störend nicht störend nicht störend mässig störend nicht störend
1) Für den Gewerbeteil gilt keine AZ-Beschränkung. Die maximale AZ für die Wohnnutzung beträgt 0,25. Genügt die für die Wohnnutzung festgelegte AZ von 0,25 nicht, um eine Wohnung von mindestens 150 m2 BGF zu erstellen, kann der Gemeindevorstand diese AZ entsprechend erhöhen. 2) Für reine Gewerbebetriebe kann die Gebäudelänge um max. 10 m verlängert werden. 3) Die Touristikzone, die Zone für öffentliche Anlagen, die Sportzone, die Zone für öffentliche Wohn- und Ferienhausbauten, die Landwirtschaftszone, die Campingzone und das übrige Gemeindegebiet sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist, sofern der Zonenplan keine Abweichungen vorsieht, der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.
38
Baugesetz
791
3.2.
ZONEN DER GRUNDNUTZUNG
3.2.1. BAUZONEN
Art. 62 Kernzone
1Die
Kernzone ist für Wohn-, Geschäfts-, Verwaltungs- und Hotelsowie für gewerbliche Bauten mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt. Um- und Neubauten müssen den gestalterischen Anforderungen des Tourismusortes gerecht werden. 2Siedlungsstruktur und Bauweise sind zu erhalten und zu ergänzen. An-
, Um- und Neubauten haben sich in Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise in der Umgebung einzufügen. Insbesondere haben sie zu öffentlichen Räumen wie Strassen, Gassen, Plätzen und Hofräumen sowie deren Begrenzungen (Mauern, Gärten, Freiflächen) Bezug zu nehmen. 3Wesentliche
Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen und Hofräumen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden. 41
5Bei sämtlichen Neu- und Umbauten in der Kernzone sind die Bau-
absichten der Gemeinde vor Beginn der Ausarbeitung der Detailpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet über allfällige Auflagen. Sie kann einen Bauberater oder die kant. Denkmalpflege beiziehen.
1
Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022
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Art. 63 Dorf- und Dorferweiterungszone
1In
der Dorf- und der Dorferweiterungszone ist der Charakter der bestehenden Siedlung zu erhalten. Funktionell, hygienisch und ästhetisch unbefriedigende Bauten oder Bauteile sind nach Möglichkeit zu sanieren. Dabei ist anzustreben, die Dorfzone zu einem attraktiven Ort zu gestalten. 2In der Dorf- und der Dorferweiterungszone sind neben Wohnhäusern
auch Bauten für Geschäfte, das Gastgewerbe und mässig störendes Kleingewerbe zulässig. 3Alle Neu-, An- und Nebenbauten sowie Umbauten haben sich in Höhe,
Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden den umliegenden Bauten anzupassen. Soweit keine Baulinien bestehen, sind die bestehenden Baufluchten bei Neuund Umbauten beizubehalten. 4Für
bauliche Vorkehrungen in der Umgebung von architektonisch wertvollen Gebäuden sind besondere Massnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser Gebäude ausschliessen. 5Die Baubehörde kann Quartiergestaltungspläne verlangen. 61
7Bei
sämtlichen Neu- und Umbauten in der Dorf- und der Dorferweiterungszone sind die Bauabsichten der Gemeinde vor Beginn der Ausarbeitung der Detailpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet über allfällige Auflagen. Sie kann einen Bauberater oder die kant. Denkmalpflege beziehen.
1
Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022
40
Baugesetz
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Art. 64 Wohnzone
1In
den Wohnzonen sind neben Wohnbauten auch nicht störende Betriebe und Hotels zugelassen. 2Letztere
dürfen nur bewilligt werden, wenn sie in ihrer äusseren Erscheinung den Wohnbauten angeglichen sind.
Art. 65 Wohngewerbezone
1In der Wohngewerbezone sind Wohnbauten mit Gewerbebetrieb und
mässig störende reine Gewerbebetriebe gestattet. Die Erstellung von Zweitwohnungen ist nicht zulässig. 2Der
Wohnnutzung gleichgestellt sind reine Dienstleistungsbetriebe wie Arztpraxen, Büros, Detailhandelsgeschäfte und dergleichen. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 3Wohnteile,
die hauptsächlich als Mannschaftsunterkünfte für Gewerbebetriebe dienen, dürfen während der Bauzeitbeschränkung im Winter als Ferienlager genutzt werden.
Art. 65a Hotelzone
1Die
Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe bestimmt. Verkaufslokale, andere gewerbliche oder kulturelle Gebäude und Anlagen sowie Personalwohnungen sind zulässig, wenn weder sie selbst noch ihre Benützung den Hotelbetrieb und die Erholung stören. 2Als
Gastgewerbebetrieb gelten Gaststätten, traditionelle Hotels, Garni-Hotels und Pensionen. Apparthotels sind nicht zulässig. 3Bestehende
traditionelle Hotels und Garni-Hotels dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Nutzungsziffer, Höhen- und Längenmasse sowie Abstände und Abstandsbereiche umgebaut werde, sofern der Zweck des Gebäudes und das Gebäudevolumen nicht verändert werden und ein langfristiger Betrieb des Hotels sichergestellt ist. Die Umwandlung bestehender hotelmässig genutzter Flächen im Wohnraum ist nicht gestattet.
41
791
Baugesetz
Art. 6612 Touristikzonen
1In
den Touristikzonen sind Bauten und Anlagen von touristischen Beförderungsanlagen wie Bergbahnen, Skilifte sowie damit verbundene Büros, Einstellhallen für Fahrzeuge, Reparaturwerkstätten und dergleichen zulässig. Ebenso sind Bauten und Anlagen für Schneesportschulen, für Sportgeräte (Vermietung, Verkauf in Verbindung mit Vermietung, Service und Einstellhallen), für Beherbergungsbetriebe und für Restaurants zulässig. 2In der Touristikzone A richtet sich Art und Mass der Nutzung sowie die
Erschliessung nach den Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan und den nachfolgenden Bestimmungen: 3 a) Neue Gebäude und Ersatzbauten sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche zu erstellen. Sämtliche Gebäude sind an den gemeindeeigenen Fernwärmeverbund anzuschliessen. b) Der Baubereich Hotel dient der Erstellung der Hauptbaute. Es sind ausschliesslich Hotels mit dazugehörigen Infrastrukturen wie Restauration etc. zulässig. Eine Umnutzung in ein Aparthotel oder als Wohnung ist ausgeschlossen. Die Höhenkote von 1507.50 m.ü.M. darf mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten von keinem Gebäudeteil überschritten werden. Im Baubereich Hotel (unterirdisch) dürfen mit Ausnahme von Zu- und Ausfahrten keine Bauteile über das gestaltete Terrain hinausragen. c) Im Baubereich Personalhaus sind maximal 2-Zimmer-Wohnungen und Zimmer für das Personal (Tourismus, Handel und Gewerbe) gestattet. Die Baute darf maximal 18.5 m hoch (Gebäudehöhe) sein und oberirdisch eine Kubatur von max. 6‘500 m3 aufweisen. d) Der Bereich Erschliessung und Parkierung dient der Erstellung der Haupterschliessung, der Parkierungsanlagen sowie der Anlieferungszufahrt.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 263 vom 15. April 2025 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 641 vom 5. Juli 2016 2
42
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e) Der Bereich Busperron umfasst die für den Busbetrieb erforderlichen Manövrier- und Perronflächen. Eine temporäre Beanspruchung durch Anlieferverkehr ist zulässig. 7 In der Touristikzone B richtet sich Art und Mass der Nutzung sowie
die Erschliessung nach den Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan und den nachfolgenden Bestimmungen:1 a) Neue Gebäude, Ersatzbauten und Erweiterungen sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche zu erstellen. b) Der Bereich Personalwohnungen dient der Realisierung von maximal 2-Zimmer-Wohnungen für das Personal (Tourismus, Handel und Gewerbe). Die max. zulässige Hauptnutzfläche für die Personalwohnungen beträgt 840 m². c) Der Bereich Anlieferung dient der Erweiterung der bestehenden Anlieferung. d) Im Bereich Mantelnutzungen ist die Realisierung von Bauten und Anlagen für Restaurationsbetriebe, Sportgeschäfte und dergleichen zulässig. e) Der Bereich Bergbahnanlage dient dem Betrieb der Bahnanlage und umfasst die dafür erforderlichen technischen und betrieblichen Infrastrukturen. f) Der Bereich Erschliessung dient der Erstellung der für den Betrieb notwendigen Erschliessungsanlagen. g) Der Bereich Freiraum dient in erster Linie der Aussenraumgestaltung. Dazugehörige Anlagen wie Terrassen, Fusswege, eine Velowaschanlage und dergleichen sowie die Nutzungen gemäss Art. 76a Bikezone sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind sämtliche zum Betrieb der Bahnanlage notwendigen Anlagen. Die maximal zulässigen Höhen für sämtliche Bauten in der Touristikzone B richten sich nach den Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan. Die festgelegten maximalen Höhenkoten dürfen mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten von keinem Gebäudeteil überschritten werden
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 263 vom 15. April 2025
43
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Baugesetz
Art. 671 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen
Es gilt Art. 28 KRG.
Art. 68 Sportzone
1Die Sportzone ist für die Erstellung von Freizeitanlagen wie Tennis
plätzen, Schwimm- und Hallenbädern und dergleichen bestimmt. 2Für Bauten und Anlagen gelten sinngemäss die Abstandsvorschriften
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.
Art. 69 Zone für
öffentliche Wohn- und Ferienhausbauten
1Als
öffentliche Wohn- und Ferienhausbauten gelten Wohn- und Ferienhausbauten, die von Gemeinden, von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten oder von privaten Einrichtungen mit öffentlicher Zweckbestimmung erstellt und betrieben werden. Für solche Bauten kann die Baubehörde unabhängig vom Standort die Bestimmungen des Quartierplanrechtes bezüglich Gebäudehöhe, Gebäudelänge und -breite sowie Gebäudeabstände anwenden. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.50 m für den kleinen bzw. 5 m für den grossen Grenzabstand. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Gebiete sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. 2Bei Anwendung der Quartierplanbestimmungen ist im Grundbuch ein
Zweckentfremdungsverbot anzumerken.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 369 vom 26. Mai 2026
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Baugesetz
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3.2.2. WEITERE ZONEN
Art. 701 Landwirtschaftszone
Es gilt KRG, Art. 32.
Art. 71 Forstwirtschaftszone
1Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald im Sinne der
Waldgesetzgebung und Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. Im Waldfeststellungsverfahren ermittelte Waldgrenzen sind im Zonenplan eingetragen. 2Die
Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Waldgesetzgebung und den darauf abgestimmten Vorgaben der forstlichen Planung sowie den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.
Art. 72 Freihaltezone
1Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts-
und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern oder Waldrändern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Erholungs- und Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. 2Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke
sowie Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen. 3Sofern die Nutzung oder Pflege eines Freihaltegebietes es erfordert,
können eingeschossige Kleinbauten bewilligt werden. Der Stellung und Gestaltung solcher Bauten ist besondere Beachtung zu schenken.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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791
Baugesetz
Art. 73 Campingzone
1Die
Campingzone ist für Campingplätze bestimmt. Es sind ausschliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen zulässig, wie sanitäre Anlagen und Verkaufskioske. 2Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen.
Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten. 3Der
Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Betriebsbewilligung des Gemeindevorstandes. Diese wird nur erteilt, wenn alle erforderlichen sanitären Anlagen bei der Eröffnung des Betriebes vorhanden sind. Für bewilligte Campingplätze ist eine Campingordnung aufzustellen, welche der Genehmigung durch den Gemeindevorstand bedarf. 4Das
dauernde Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und ähnlichen Einrichtungen ist nur in den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen für Dauermietstellplätze zulässig. Die Stellplätze in den ausschliesslich für die PassantencamperNutzung bezeichneten Bereichen (Bereich für Passantenstellplätze) unterstehen den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen und -fristen und sind nach Fristablauf freizugeben: a) Mindestens 80 Prozent der Stellplätze dürfen für längstens 30 aufeinanderfolgende Tage genutzt werden, b) maximal 20 Prozent der Stellplätze dürfen längstens sechs Monate genutzt werden.1
Art. 74 Übriges
Gemeindegebiet
1Das
übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Landund jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. 2Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchti-
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 4 vom 10. Januar 2023
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Baugesetz
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gen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen.
3.3.
ZONEN DER ÜBERLAGERTEN NUTZUNG
Art. 751 Grundwasserund
Quellschutzzone
Es gilt KRG, Art. 37.
Art. 76 Wintersportzone
1Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersportes
erforderliche Gelände, insbesondere Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer, Langlaufloipen, Übungsgelände, Bobund Skeletonbahnen, Schlittelwege. 2Es
gelten neben den Vorschriften der jeweiligen Zone der Grundnutzung folgende besonderen Bestimmungen: a) Der freie Zutritt zur Ausübung des Wintersportes steht jedermann offen. b) Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen. c) Neueinfriedungen von Grundstücken können untersagt werden oder sind vom Grundeigentümer für die Zeit vom 1. November bis 30. April zu entfernen. Bestehende Einfriedungen können durch die Gemeinde während dieser Zeit entfernt werden. d) Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen erwerben oder nötigenfalls enteignen. Für die formelle oder 1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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Baugesetz
materielle Enteignung gelten die Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
e) Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen und Vereinigungen auferlegt werden. f) Bei Langlaufloipen, Schlittelwegen sowie Bob- und Skeletonbahnen legt die Wintersportzone die generelle Linienführung dieser Anlagen fest. Änderungen müssen von der Baubehörde bewilligt werden. 3Nach
Massgabe des Generellen Erschliessungsplanes und unter Vorbehalt der erforderlichen Baubewilligung ist es innerhalb der Wintersportzone zulässig, Skipisten selbst zu beschneien und die hiefür erforderlichen Bauten und Anlagen zu erstellen. Bauten und Anlagen sind in der Regel unterirdisch anzulegen. Die Beschneiung darf nur bei gefrorenem Boden erfolgen. Überflurhydranten (Zapfstellen) sind nach dem Winterende zu entfernen.
Art. 76a1 Bikezone
1Die
Bikezone ist für Anlagen des Mountainbikesports wie beispielsweise Freeride-Strecken, Cross-Country-Strecken oder SkillAreas bestimmt. 2Bauten
und Anlagen, die dem Betrieb sowie der Ausübung von Aktivitäten im Bereich des Mountainbikesports dienen, sind zulässig. 3Die
Ausübung des Mountainbikesports darf durch Bauten und Anlagen sowie durch Einfriedungen nicht beeinträchtigt werden. Zäune zum Schutz der Wald verjüngung sind in jedem Fall zulässig. 4Bauten und Anlagen haben Natur und Landschaft zu schonen. Die
bestehende sowie die zukünftige Bestockung sind, mit Ausnahme der direkt durch Bauten und Anlagen beanspruchten Flächen, sicherzustellen. Verjüngungskegel dürfen durch die touristischen 1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 346 vom 7. Mai 2019
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Baugesetz
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Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden. Zwecks Erhalts des Bestockungsgrades sind bei Bedarf in Absprache mit dem Forstdienst geeignete Massnahmen zu treffen. 5Alle
Bauabsichten sind vor Einreichung des Baugesuches mit dem Forstdienst abzusprechen.
Art. 77 Naturschutzzone
1Die Naturschutzzone umfasst Biotope und weitere Standorte, die sich
durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen. 2In
der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen untersagt. Rodungen, Düngung und Materialablagerungen sind nicht zulässig. Terrainveränderungen, Entwässerungen und andere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie für die Erreichung des Zweckes dieser Zone erforderlich sind. Die Herrichtung von Skipisten (bestehend) ist zulässig, wenn eine gesetzte Schneedecke von mindestens 15 cm vorliegt. 3Die
Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote erlassen. Angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig. 4Für
die Bewirtschaftung von Wald innerhalb der Naturschutzzone gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. 5Nutzungs-
und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden.
Art. 78 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone dient dem Schutz besonders schöner und
naturkundlich wertvoller Landschaften. 2Die
Erstellung von Hochbauten ist untersagt. Bestehende Bauten
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Baugesetz
dürfen im Rahmen der Grundnutzung und des übergeordneten Rechts erneuert und angemessen erweitert werden. 3Bei der Erstellung von Strassen und Wegen sowie andern zulässigen
baulichen Massnahmen ist das Landschaftsbild auf bestmögliche Art zu schonen. Die naturkundlich wertvollen Gebiete, wie z.B. Kleinseen, Ried- und Moorflächen sowie die besonderen Naturobjekte sind zu erhalten. Die bewaldeten Teile sollen wenn möglich nicht zu Lasten der unbestockten Flächen ausgedehnt werden.
Art. 791 Wald- und
Wildschonzone
1Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren,
insbesondere die Wildeinstandsgebiete. 2Die
Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind ausserhalb der im Zonenplan festgelegten Wintersportzone im Winter nicht gestattet. Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. 3Die
Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen, zwingende Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. 4Die
Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden. 5Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des durch Gemeindevorstand zu erlassenden Wildruhereglements.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 346 vom 7. Mai 2019
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den
Baugesetz
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Art. 801 Gefahrenzone
Es gilt KRG, Art. 38.
Art. 81 Materialablagerungsund
Deponiezone
1Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Beseitigung
von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial bestimmt sind. 2Die
Deponiezone umfasst die Fläche, die für die Errichtung einer Inertstoffdeponie bestimmt ist. In der Deponiezone dürfen nur die auf dem vorgesehenen Deponietyp zulässigen Abfälle abgelagert werden. 3Bauten und Anlagen, die dem Betrieb der Deponie oder der Abfall-
trennung dienen, können für die Dauer des Betriebes bewilligt werden, sofern deren Standorte im Generellen Gestaltungsplan festgelegt sind. 4Die
Gestaltung der Ablagerungsflächen nach Abschluss der Ablagerung oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über die Gestaltung des Ablagerungsgeländes und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. 5Für die Errichtung, den Betrieb, den Abschluss und den Unterhalt der
Materialablagerungen sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Umwelt für Ablagerungen, die der Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial dienen. 6Der Gemeindevorstand erlässt ein Deponie- und Gebührenreglement.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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Baugesetz
IV.
QUARTIERPLANUNG
1.
ALLGEMEINES
Art. 821 Zweck und
Inhalt
Es gilt KRG, Art. 51.
Art. 83 Anwendbare
Bauvorschriften
1Im Quartierplanverfahren sind die allgemeinen Bauvorschriften, die
Zonenvorschriften und die speziellen Bauvorschriften zu beachten. 2Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch
und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung, kann die Baubehörde folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften gewähren: 2 a) Die in Art. 61 angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 0,05 erhöht werden. b) Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudelängen und Dachgestaltung können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. c) Die gemäss Zonenschema zulässige Gebäudehöhe kann für einzelne Bauten des Quartierplanes um max. 3.50 m erhöht werden. 3Gegenüber
Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.
1 2
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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Baugesetz
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Art. 841 Nutzungskonzentration
Es gilt KRG, Art. 52.
2.
ERSCHLIESSUNG
Art. 852 Quartiererschliessungsplan
Es gelten KRG, Art. 65ff.
3.
GRENZBEREINIGUNG
Art. 863 Grenzbereinigung
Es gelten KRG, Art. 65ff.
4.
BAULANDUMLEGUNG
Art. 874 Anordnung
Es gelten KRG, Art. 65ff.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 4 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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Baugesetz
Art. 881 Abzug für den
Gemeinbedarf
Es gelten KRG, Art. 65ff.
Art. 892 Neuzuteilung
Es gelten KRG, Art. 65ff.
5.
GESTALTUNG
Art. 903 Quartiergestaltung
Es gilt KRG, Art. 52.
6.
QUARTIERPLANVERFAHREN
Art. 914 Einleitung
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 925 Erstellen des
öffentlichen oder privaten Quartierplanes
1
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 4 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 5 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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Art. 931 Private
Vereinbarungen
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 942 Planungskosten
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 953 Öffentliche
Auflage, Einsprachen
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 964 Genehmigung
des Quartierplanes
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 975 Anmerkung im
Grundbuch
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 986 Änderung,
Aufhebung
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 4 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 5 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 6 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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Baugesetz
7.
VOLLZUG DES QUARTIERPLANES
Art. 991 Bau und
Unterhalt der gemeinschaftlichen Anlagen
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 1002 Verteilung der
Erschliessungskosten
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Art. 1013 Vorbehalt der
Baubewilligung
1
Es gelten KRG, Art. 51ff und KRVO, Art. 16ff.
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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791
V.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 10212 Baubewilligungspflicht
1Es
gilt Art. 86 des Raumplanungsgesetztes für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 40 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). 2Dem
vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO):
unterliegen
2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2 6. Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie - Verpflegungs- und Verkaufsstätten - Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte - Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste (für Installationen ab zwei Wochen), Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe - Kinderspielplätze - Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen - Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten - Strassenreklamen - unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m2
1 2
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022
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Baugesetz
7. Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2 12. Unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte 15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind 16. Nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzone. 17. Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3 18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände (für den jeweiligen saisonal benutzten und konkret bezeichneten Standort) sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten
Art. 1031 Baugesuch
1Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen
in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen können weitere Gesuchsexemplare verlangt werden. 2Dem Baugesuch sind beizulegen: 1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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Baugesetz
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a) Aktueller Situationsplan 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie, unterzeichnet durch den Nachführungsgeometer) mit rot eingezeichnetem Projekt, mit versicherten Höhenbezugspunkten und mit vermassten Grenz- und Gebäudeabständen b) Vermasste Grundrisse aller Geschosse (inkl. Keller- und Dachgeschoss) im Massstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung aller Räume und der Erstwohnungen c) Pläne aller Fassaden im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, einschliesslich Höhenkoten d) Quer- und Längsschnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, Strassenhöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze (mit Höhenangaben) e) Umgebungspläne mit Darstellung von Mauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Zugangswege, Treppen, Böschungen usw., inkl. Querund Längsschnitt. Im Umgebungsplan müssen die Höhen des gewachsenen Terrains angegeben werden (Höhenangaben des Geometers). f) Detaillierte Berechnung der Geschossflächenziffer und des Erstwohnanteils g) Kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 416 h) Berechnung Pflichtparkplätze i) Baubeschrieb auf amtlichem Baubewilligungsformular, inkl. Angabe über Fassadenfarbe und -material j) EWO-Formular k) Grundbuchauszug l) Leitungskatasterauszug mit Elektrisch, Wasser, Schmutz- und Meteorwasser m) Detailliertes Kanalisationsprojekt
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Baugesetz
n) Entsorgungserklärung auf Formular des Amts für Natur und Umwelt o) Energienachweis gemäss kantonalem Energiegesetz p) Unterlagen für den baulichen Zivilschutz q) Unterlagen für die Feuerpolizei r) Unterlagen für weitere spezialrechtliche Bewilligungen s) Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 3Bei
Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. 4Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem
Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällen ersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unterschrift von Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer. 5Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen
der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau / neu: rot / Abbruch: gelb).
Art. 1041 Baugespann
1
Es gilt KRVO, Art. 43.
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012
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Baugesetz
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Art. 1051 Vorprüfung,
Publikation und Auflage
Es gelten KRVO, Art. 44 und 45.
Art. 1062 Einsprachen
Es gilt KRVO, Art. 45.
Art. 1073 Bedingungen
und Auflagen; Revers
Es gilt KRG, Art. 90.
Art. 1084 Vorentscheid
Es gilt KRVO, Art. 41.
Art. 1095 Baubescheid
Es gelten KRVO, Art. 46-49.
Art. 1106 Baufristen
Es gilt KRG, Art. 91.
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 4 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 5 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 6 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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Baugesetz
Art. 11112 Bauausführung
und -zeiten
1In Valbella und Lenzerheide gilt vom 22. Dezember bis 31. März eine
Sperre für sämtliche Bauarbeiten (Wintersperre). In Lain, Muldain und Zorten gilt die Wintersperre vom 22. Dezember bis Ende Februar. Ausgenommen von der Wintersperre sind Bauarbeiten in vollständig geschlossenen Gebäudehüllen. Falls der Ostermontag vor dem 31. März stattfindet, gilt die Sperre nur bis Ostermontag. Der Gemeindevorstand legt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen fest. 2Bauarbeiten
welche Verkehrs- oder anderen Lärm sowie Erschütterungen verursachen, sind auf Tageszeiten von 07.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr zu beschränken. Die Baubehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 1123 Baukontrolle
1Zusätzlich zu Art. 60 KRVO gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Baubehörde und deren Vollzugsorganen ist der Zutritt zum Baugrundstück jederzeit zu gestatten. b) Alle unterirdischen Anlagenteile wie Leitungen usw. sind vor dem Eindecken durch den Geometer vermessen zu lassen. c) Das Bauamt kontrolliert über 4 m hohe Räume mit nicht demontierbarer Fachwerkkonstruktion, die nicht doppelt als BGF angerechnet wurden, regelmässig im Abstand von mehreren Jahren. Dabei ist der Zutritt in diese Räume ungehindert zu gewähren.
Art. 1134 Gebühren
1
Es gilt KRG, Art. 96.
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 4 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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Baugesetz
791
VI.
VERANTWORTLICHKEIT UND RECHTSMITTEL
Art. 1141 Verantwortlichkeit
Es gilt KRG, Art. 93.
Art. 1152 Widerhandlungen, Busse
Es gelten KRG, Art. 94 und 95.
Art. 1163 Herstellung
des gesetzmässigen Zustandes
Es gilt KRG, Art. 94.
Art. 1174 Rechtsmittel
1Verfügungen
und Anordnungen der Baukommission, des Bauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache beim Gemeindevorstand angefochten werden.
Art. 118 Ausführungsbestimmungen
1Der
Gemeindevorstand erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Baugesetz.
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Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 3 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 4 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 585 vom 19. Juni 2012 2
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Baugesetz
VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 119 Inkrafttreten
1Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Urnenab-
stimmung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen
anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind. 3Mit
dem Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision werden sämtliche widersprechenden Vorschriften der Gemeinde, insbesondere die seit dem 2. Dezember 1979 erfolgten Teilrevisionen des Baugesetzes für die Gemeinde Vaz/Obervaz aufgehoben. 41
1
Aufgehoben von der Regierung mit RB Nr. 115 vom 14. Februar 2022
64