Baureglement

Grabs

Document

Number
2016-3001
Commune
Grabs
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jul 9, 2009
In force since
Apr 19, 2016

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Gemeinde Grabs - Baureglement vom 09. September 2009 - I. Nachtrag Baureglement vom 21. Dezember 2010 - Änderung Baureglement vom 17. März 2014 - 3. Nachtrag Baureglement vom 19. April 2016

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

9. Juli 2009

D

Gemeinderat 9472 Grabs

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Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baureglement

Das vorliegende Baureglement wurde mit den Bauregiementen der Gemeinden der Region Werdenberg harmonisiert. Ziel dieser Harmonisierung ist es, in allen Bereichen des örtlichen Planungs- und Baupolizeirechts (mit Ausnahme der Regelbauvorschirften) eine Vereinheitli­ chung in der Reglementierung und in der Folge auch in der Anwendung zu erzielen. Im Zusammenhang mit der Genehmigung dieses Baureglements sihd die folgenden Bemer­ kungen anzubringen: Die technischen Erläuterungen sowie die Hinweise in der rechten Spalte sind nicht als Be­ standteil des Baureglements zu betrachten und werden demnach von der Genehmigung nicht miterfasst (Ausnahme: Seite 7, Ausführungen erstrecken sich über die gesamte Seite). Die Ergebnisse der umfassenden Naturgefahrenanalyse wurden der Gemeinde Grabs im De­ zember 2008 zugestellt. Im geplanten Baureglement sind keine Bestimmungen zum Umgang mit Naturgefahren enthalten. W ir empfehlen der Gemeinde Grabs einen entsprechenden Artikel im Baureglement zu schaffen. Falls Beispiele benötigt werden, verweisen wir z.B. auf die in den Gemeinden Meis, Weesen und Rieden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 soll das neue Baureglement mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft treten und das Baureglement vom 23. November 1992 (inkl. Nachträ­ ge vom 3. September 2003 und 7. Juni 2006) ersetzen. In diesem Zusammenhang ist folgen­ des in Erwägung zu ziehen: W eil das heute rechtskräftige Baureglement der Gemeinde Grabs auch Schutzbestimmungen enthält und die sich in Bearbeitung befindende Schutzverordnung für das Talgebiet noch nicht genehmigt werden kann, ist es nach Auffassung des AREG derzeit auch nicht möglich, das heute rechtskräftige Baureglement vollumfänglich aufzuheben. Die

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»

Schutzbestimmungen bleiben somit bis zur Genehmigung der Schutzverordnung Talgebiet in Rechtskraft und werden nicht aufgehoben. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

4.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Das Baureglement vom 23. Nov. 1992 (inkl. Ergänzungen vom 3. Sept. 2003 und 7. Juni 2006) wird, mit Ausnahme der darin enthaltenen Schutzbestimmungen, aufgehoben. Die im Baureglement vom 23. Nov. 1992 (inkl. Ergänzungen vom 3. September 2003 und 7. Juni 2006) enthaltenen Schutzbestimmungen werden erst mit der Genehmigung der Schutzverordnung Talgebiet aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

09-1689 / 157814_55356

________________ Baudepartement

nS

des Kantons St.Gallen

21. Dezember 2010

V A -/

________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9472 Grabs

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

I. Nachtrag zum Baureglement

Das Baureglement der Gemeinde Grabs wurde am 9. Juli 2009 vom Baudepartement des Kan­ tons St.Gallen genehmigt. Im Genehmigungsschreiben wurde Seitens des AREG u.a. Folgen­ des festgehalten: Die Ergebnisse der umfassenden Naturgefahrenanalyse wurden der Gemeinde Grabs im De­ zember 2008 zugestellt. Im geplanten Baureglement sind keine Bestimmungen zum Umgang mit Naturgefahren enthalten. Wir empfehlen der Gemeinde Grabs einen entsprechenden Artikel im Baureglement zu schaffen. Der Gemeinderat hat deshalb am 28. Juni 2010 den I. Nachtrag zum Baureglement erlassen. Das Regelwerk wurde vom 25. August bis 24. September 2010 öffentlich aufgelegt und vom 6. Oktober bis 4. November 2010 dem fakultativen Referendum unterstellt. Innert der beiden Fris­ ten sind weder Einsprachen eingegangen noch wurde das Referendum ergriffen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

-

Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

10-7017 / 220712_68206

Kanton St.Gallen Baudepartement

B a u d e p a rte m e n t, A m t fü r R a u m e n tw ic k lu n g und G e o in fo rm a tio n , L ä m m lis b ru n n e n s tra s s e 54, 9001 S t G a lle n

A-Post Gemeinderat Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs

17. März 2014

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilrevision Zonenplan

•

Änderung Baureglement

Die Gemeinde hat die kommunale Richtplanung überarbeitet, sie wurde am 23. Mai 2011 vom Kanton mit einigen Anmerkungen zur Kenntnis genommen. Der aktuelle Zonenplan stammt aus dem Jahr 1983. Dieser soll gestützt auf die Festlegungen des Richtplans re­ vidiert werden. Die Teilrevision des Zonenplans und die Änderung des Baureglementes wurden vom Gemeinderat am 21. Januar 2013 erlassen und vom 13. Februar 2013 bis am 14. März 2013 öffentlich aufgelegt. Gemäss Angaben der Gemeinde sind gegen die Teilrevision des Zonenplans zahlreiche Einsprachen eingegangen. Diese sind teilweise geschützt, zurück gezogen oder abgewiesen worden. Die Anpassungen des Zonenplans aus den Einspracheentscheiden wurden vom Gemein­ derat am 19. August 2013 erlassen und vom 28. August 2013 bis am 26. September 2013 öffentlich aufgelegt. Dazu ist eine Einsprachen eingegangen. Die Zonenplanänderungen wurden vom 28. August 2013 bis am 7. Oktober 2013 sowie vom 9. Oktober 2013 bis am 18. November 2013, die Änderung Baureglement von 16. Oktober 2013 bis am 25. November 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Gegen den zustimmenden Entscheid der Bürgerschaft wurde ein Rekurs erhoben, der gemäss Angaben der Gemeinde wieder zurückgezogen wurde.

14 -1 3 0 6 / 3 7 2 1 3 5 _ 9 3 7 3 5 .d o c x 3 7 2 1 3 5 _ 9 3 7 3 5 .d o c x

Die Erlasse wurden einer kantonalen Vorprüfung unterzogen (Bericht vom 23. Dezember 2012). Die zwingenden Anmerkungen wurden berücksichtigt. Der Planungsbericht zeigt auf, dass in der Gemeinde grosse Reserven an unüberbauten Bauzonen vorhanden sind. Mit der Teilrevision werden - in geringem Masse - auch neue Bauzonen ausgeschieden. Der Erlass kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4'450—.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie

ReohlsabteiJung

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Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Am t für Umwelt und Energie, Recht und UVP Kantonsforstamt Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für öffentlichen Verkehr

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Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A -P ost Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs

19. April 2016

Geschäft Nr. 16-2055 Gemeinde Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg

•

Anpassung Baureglement [3. Nachtrag]

»

Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg

Das Planungsgebiet liegt an prominenter Lage am Kreisel St.Galler-/ Staatsstrasse nord­ östlich des historischen Städtchens Werdenberg (geschütztes Ortsbild von nationaler Be­ deutung). Mit den vorliegenden Erlassen wird eine ortsverträgliche Grundnutzung und Bebauung festgelegt. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg, die Anpassung des Baureglements sowie den Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg am 15. April 2013 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 1. Mai bis 30. Mai 2013. Der Teilzonenplan und die Anpassung des Baureglements unterstanden vom 11. September bis 21. Oktober 2013 dem fakultativen Referendum, das nicht ergriffen wurde. Das Baudepartement hat die Rekurse gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates mit Entscheid Nr. 15/2016 vom 23. März 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Wie in Erwägung 7.8.2 des Entscheids Nr. 15/2016 dargelegt, wurde im Überbauungsplan der Bereich Bachlauf gemäss Art. 12 der besonderen Vorschriften nicht ganz korrekt nach den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) festgelegt. A uf eine Korrektur kann jedoch verzichtet werden, denn mit dem vorliegenden Erlass wird der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV nicht festgelegt. Somit gelten wei­ terhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011.

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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'850.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) Tiefbauamt, Rechtsdienst Kantonspolizei, Verkehrstechnik Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP Amt für Kultur, Denkmalpflege

Baureglement

Baureglement der Politischen Gemeinde Grabs

Der Gemeinderat von Grabs erlässt gestützt auf Art. 5 und 136 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700), Art. 2 und 7 des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1) sowie Art. 102 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) folgendes Baureglement.

Hinweise, Erläuterungen, Notizen RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kant. Baugesetz StrG: Kant. Strassengesetz EGzZGB: Kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN: Schweizer Norm

Baureglement

1.

Allgemeines

Art. 1 Zweck

1

Das Baureglement mit dem dazugehörigen Zonenplan dient insbesondere: a) dem Erhalt und der Förderung von attraktiven Nutzflächen für private, geschäftliche und öffentliche Bedürfnisse; b) der Ausrichtung der räumlichen Entwicklung auf die Siedlungs-, Verkehrs-, Arbeits-, Einkaufs- und Freizeitstruktur von Gemeinde und Region; c) der Schonung von Natur und Landschaft.

BauG

Art. 4

Art. 8 Aufgabe

Baureglement

2

Art. 2 Zuständigkeit

1

Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er bestimmt die Baukommission und entscheidet über Baugesuche, wenn gleichzeitig über Einsprachen zu entscheiden oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist.

BauG

Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit

BauG

Art. 5

Art. 6

Art. 8

Art. 9 Art. 22ff

Art. 50 Richtpläne

Rechtliche Massnahmen Baureglement Zonenplan Sondernutzungspläne Erschliessung

2

Die Baukommission: a) stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist; b) entscheidet über Baugesuche, für die weder der Gemeinderat noch die Bauverwaltung zuständig sind. 3

Die Bauverwaltung: 1. berät Grundeigentümer, Bauherren und Verwaltungsstellen; 2. bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor; 3. entscheidet über Baugesuche, wenn das Meldeverfahren angewendet wird; 4. vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat; 5. übt die örtliche Bauaufsicht aus.

Art. 3 Planungsinstrumente

1

Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen insbesondere folgende Planungsinstrumente: a) Behördenwegleitende Instrumente: 1. Richtplanung 2. Übersicht über den Stand der Erschliessung 3. Naturgefahrenkarte b) Grundeigentümerverbindliche Instrumente: 1. Baureglement 2. Zonenplan 3. Schutzverordnung 4. Überbauungsplan 5. Gestaltungsplan

3

2

Verbindlich sind die unterzeichneten Originaldokumente. Sie können auf der Bauverwaltung eingesehen werden.

2.

Projektierung

Art. 4 Definitionen

1

Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. 2

Geschosse, die bis Oberkant fertig Decke gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.40 m überragen, gelten als Untergeschosse.

BauG

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Art. 56

Art. 57

Art. 60

Art. 61 Grenzabstand

Gebäudeabstand Gebäudehöhe Ausnützungsziffer

4

3

Als Dachgeschosse gelten Geschosse, die von der maximalen Gebäudehöhe aus gemessen unter einem Winkel von 45 ° von der Fassade zurückliegen (max. Umhüllung). Sind sie mit einem Pultdach ausgestattet darf die Umhüllung überschritten werden, wenn weder die maximale Firsthöhe noch im Mittel die maximale Gebäudehöhe überschritten sind. Diese Beschränkungen gelten nur auf den Gebäudelängsseiten. 4

Dachgeschosse dürfen einen Kniestock von max. 1.2 m (Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Dachhaut) nicht überschreiten.

5

Brüstungen, Vordächer über dem Dachgeschoss und Einrichtungen zum Schutz vor Witterung dürfen die Umhüllung nicht überschreiten. Treppenhaus und Liftanlagen dürfen die Umhüllung im technisch notwendigen Mass überschreiten. 6

Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches. 7

Als unterirdische Bauten gelten überdeckte Bauten, die unter dem

5

gewachsenen oder gestalteten1 Terrain liegen. 8

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung ohne Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekante auf die Flucht des längsten Fassadenteils. Das Untergeschoss wird nicht gerechnet.

9

Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 50 m 2 die höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und höchstens 5.5 m Firsthöhe aufweisen. 10

Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Baukörper, mit höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und höchstens 5.5 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchstens 50 m2 aufweisen. 11

Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte wie nicht abgestützte Bauteile, die über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen und Vortreppen. Gegenüber Kantonsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten.

1

StrV

Art. 4 Strassenabstand

Siehe Art. 9 dieses Reglements.

6

Art. 5 Regelbauvorschriften

1

2

Es gelten die folgenden Regelbauvorschriften Zone

Ausnützungsziffer

Vollgeschosse

Gebäudehöhe max.

Firsthöhe max.

Gebäudelänge max.

0.4 0.45 0.65 3) 0.5 / 0.65 3) 0.65 / 0.75 3) 0.45 / 0.6 3) 0.4 / 0.55 3) 0.5 / 0.7

2 2 3 2 3 2 2 3 4

6.5 7 10.5 7.5 10.5 7.5 7.5 9.5 12

9.5 10 13 10.5 13 10.5 2) 10.5 2) 12.5 2) 15

20 25 35 4) 25 4) 35 25 25 40 50

2

7.5 12.5 17

10.5 15 20

2)

25

WE W2 W3 WG2 WG3 WGB DS DG K Kurzone KA GI I GI II OeBA 2 GE 2 GF, GS L IL ueG IE

0.4 / 0.55

3)

2

Gebäudetiefe max.

15

9)

Grenzabstand gross min.

Empfindlichkeitsstufe

5 5 6 5 6 5 5 5 6 7) 5 5 6) 6 6) 6 5 5 7) 5 8) 5 7) 5 7) 5

8 1) 8 1) 10 5) 1) 8 5) 1) 10 5) 1) 8

1)

II II II III III III III III III II III III III II II II III III III IV

1)

Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden.

2)

Es sind für Hauptbauten nur Satteldächer mit in Fallrichtung stehendem Hauptfirst zulässig. Die Dachneigung hat zwischen 30 und 45 a.T. zu liegen. Der farblichen Einpassung ins Landschaftsbild ist besondere Beachtung zu schenken. Die Dacheindeckung ist in dunkler Tönung zu halten; die Umfassungswände dürfen über dem Gebäudesockel nicht hell in Erscheinung treten.

3)

Höhere Zahl, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1/3 der gesamten zur Ausnützung zählenden anrechenbaren Geschossfläche ausmacht.

4)

Für Bauten mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss ist die doppelte Länge zulässig, sofern eine Unterteilung mit einem eingeschossigen, gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbau (max. Gebäudehöhe 6.0 m, min. Gebäudelänge 5.0 m) erfolgt und die Hauptbauten die Gebäudelänge einhalten. Wird bei Wohnbauten dadurch der ordentliche Gebäudeabstand unterschritten, so dürfen auf den sich gegenüberliegenden Fassaden keine nach Art. 11 erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden.

5)

Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

6)

Gegenüber W ohn- und Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen kommt der doppelte Abstand zur Anwendung.

7)

Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2.

8)

Es sind Bauten und Anlagen zulässig, die der bodenunabhängigen gartenbaulichen Nutzung dienen. Für einen eigenständigen Betrieb sind Büro-, Aufenthalts-, WC-, Garderoben-, Magazin- und Abstellräume, 2 die in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung stehen, im Umfang von maximal 60 m zulässig. Bauten und Anlagen haben sich in das Orts- und Landschaftsbild so einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baugesuch ist auch die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich aufzuzeigen.

9)

Für das dritte und jedes weitere Geschoss erhöht sich der Grenzabstand um je 1 m.

o

2

Grenzabstand klein min.

o

II. Nachtrag vom 21. Januar 2013

7

bis

Art. 5 Gefahrengebiet3

1

Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch gravitative Gefahrenprozesse wie zB. Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind. In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Kantonalen Gebäudeversicherung. Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:

3

a)

Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung) Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie zB. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von neuen Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen.

b)

Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung) Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinausgehen wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden.

I. Nachtrag vom 28. Juni 2010

8

Art. 5ter c)

Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung) Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bauvorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential bleibt die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen vorbehalten. Für die übrigen Bauten und Anlagen gilt die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Kantonalen Gebäudeversicherungen als Empfehlung.

d)

Gefahrengebiet 4 (Restgefahr) Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen.

e)

Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleibt vorbehalten.

Gebiet für verkehrsextensive Nutzungen4 In Anwendung von Art. 28octies BauG sind nur verkehrsextensive Nutzungen zulässig. Verkehrsextensiv sind Nutzungen wie Wohnen, Produktion und unternehmensbezogene Dienstleistungen.

4

III. Nachtrag vom 15. April 2013

9

Art. 6 Besondere Abstände

1

Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten: - Gemeindestrassen 3.0 m - Gemeindewege 2.0 m Entlang klassierter Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor.

BauG

Art. 24

Art. 57

Art. 58 Baulinie

Gebäudeabstand Waldabstand

StrG

Art. 104 Strassenabstände

EGzZGB Art. 96ff

privatrechtliche Grenzabstände

2

Bei klassierten, nicht abparzellierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor.

3

Bei Aufschüttungen hat der Böschungsfuss einen Abstand von wenigstens 0.5 m gegenüber Strassen und Trottoirs sowie Grundstücksgrenzen einzuhalten. 4

Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht.

10

5

Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau ist zusätzlich eine Grenzabstandsverpflichtung erforderlich. Der später Bauende hat aber das Recht, ohne neuerliche Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen.

BauG

Art. 56 Abs. 2

6

Brandschutznorm VKF

An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt werden. Art. 6 Abs. 5 dieses Reglements findet sachgemäss Anwendung. Bei An- und Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten unter dem Vorbehalt, dass sich auf den betroffenen Fassadenseiten keine nach Art. 7 dieses Reglements erforderlichen Fensterflächen befinden, soweit verringert werden, als dies unter Beachtung der Brandschutzvorschriften möglich ist.

StrV

Art. 4 Grenzabstand, Grenzabstandsverpflichtung

Strassenabstand

11

7

Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch der verbleibende Grenz- bzw. Strassenabstand nicht unter 2 m reduziert wird.

8

Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht erfüllt sind.

BauG

Art. 59 Gewässerabstand

Bau G

Art. 77 Ausnahmebewilligung

9

Gegenüber dem „Mülbach“ beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 5.0 m ab Gewässergrenze.

12

Art. 7 Hygiene, Abstellflächen

1

Die lichte Raumhöhe beträgt für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m, für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.20 m. Bei nicht waagrechter 2 Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m einzuhalten. 2

Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 m zu betragen.

BauG

Art. 53 Hygiene

LSV

Art. 32 Schallschutz

2

Brandschutznorm VKF

Art. 47 3

Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WC-Räume errichtet werden. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künstliche Belüftung und Belichtung aufweisen.

bfu Richtlinien

4

Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung darf nicht gegen die nördliche Himmelshälfte orientiert sein. Ausgenommen sind 1-Zimmer-Wohnungen oder Studios. 5

Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von 10% der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber 5 m 2 Bodenfläche bereitzustellen. In Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich in der Nähe des Zugangs genügend grosse gemeinsame Abstellräume von mindestens 3 m 2 je Wohnung für Fahrräder, Motorfahrräder oder Kinderwagen vorzusehen.

Art. 8 Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung

1

Die Ausdehnung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachflächenfenstern ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche sowie in der Länge beschränkt. Dachaufbauten und -einschnitte sind bis zu einem Fünftel oder Dachflächenfenster bis zu einem Zehntel der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination

BauG

Art. 52

Art. 75bis

Art. 93 Sicherheit

Gestaltung Verunstaltungsverbot

13

sind die Flächen kumulativ zu rechnen. Zudem dürfen sie höchstens eine halbe Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen.

Flächenregel: (5xF1) + (5xF2) + (10xF3) = max. Höhe x Länge Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. halbe Länge L = Länge, F = Fläche 2

In Kernzonen und geschützten Ortsbildern haben sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung besonders gut in den Baukörper und das Dach einzuordnen. Sende- und Empfangsanlagen sowie Sonnekollektoren sind, soweit sie bewilligt werden können, farblich der Umgebung anzupassen und so unauffällig wie technisch möglich zu platzieren. 3

Sofern eine Erstellungspflicht für Kinderspielplätze gemäss übergeordnetem Recht besteht, hat die Fläche mindestens einen Fünftel der anrechenbaren Geschossfläche der entsprechenden Überbauung zu betragen. Für Erstellung und Ausstattung sind die Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung wegleitend.

BauG

Art. 73 Kinderspielplätze

SN EN 1176 (Spielplatzgeräte) SN EN 1177 (Stossdämpfende Spielplatzböden)

14

4

Bei gewerblichen Bauten und Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund Abstellflächen für die Abfallentsorgung mit Anstoss an eine öffentliche Strasse zu errichten.

Art. 9 Terrainveränderungen

1

Bauten und Anlagen sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen.

EGzZGB Art. 96ff

privatrechliche Grenzabstände

BauG

Art. 71 Verkehr

StrG

Art. 100

Art. 102 Grundsätze (Verkehrssicherheit)

Erlass von Vorschriften

2

Die maximal zulässige Neigung einer Böschung beträgt 2:3, wenn sie angepflanzt wird. 3

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind gestattet, wenn die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1.00 m beträgt. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgrabungen bis zu 2.00 m bewilligt werden, wenn sie: a) gesamthaft die Länge der Hauptfassade nicht überschreiten; b) nicht zu einer Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung führen.

Art. 10 Ausfahrten und Vorplätze

1

Ausfahrten dürfen höchstens 12% Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2.0 m weitgehend horizontal verlaufen. Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift sind die Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung wegleitend.

Normen SN 640 050 Grundstücksauffahrten

15

2

Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern.

Normen SN 640 273 Sichtzonen

16

Art. 11 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1

Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach den folgenden Angaben zu erstellen: - Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze (AP) 2 - Mehrfamilienhäuser: 1 Abstellplatz pro 80 m anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1 AP pro Wohnung.

BauG

Art. 72 ter

Art. 72 Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt die

Bewilligungsbehörde die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung.

Normen SN 640 281 Parkieren SN 640 291a Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen

Plicht Ersatz

2

Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 3 Wohnungen je ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen. 3

Art. 12

Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge.

Ersatzabgabe für Abstellplätze 1

Sofern Ersatzabgaben gemäss übergeordnetem Recht zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz Fr. 6'000.-. (Zürcher Index der Wohnbaupreise; Gesamtindex per 01.04.2007: 106.2 Punkte; Basis April 2005). Dieser Betrag verändert sich dem Indexstand entsprechend. Er wird mit Baubeginn fällig.

BauG

Art. 72 ter Ersatz

2

Die zu leistenden Beiträge sind für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellflächen zu verwenden. 3

Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 5 Jahren, fehlende Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata ohne Zins zurückerstattet.

17

3.

Baubewilligung

Art. 13 Baubewilligungspflicht

1

Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung. 2

Bewilligungspflichtig sind überdies: a) Aussenreklamen, ausgenommen mobile Angebotstafeln bis 1.2 m2 Fläche und unbeleuchtete Firmenschriften bis 0.5 m2 Fläche; b) Sende- und Empfangsanlagen an geschützten Einzelobjekten.

BauG

Art. 77

Art. 78

Art. 87

Art. 94 Ausnahmebewilligung

Bewilligungspflicht Baubewilligung Reklamen

StrG

Art. 21 Gesteigerter Gemeingebrauch

EV zum SVG

Art. 32 Zuständigkeit

Art. 14 SSV

Art. 95 -100

Bestimmungen zu Reklamen

BauG

Art. 80

Art. 81

Art. 82 bis

Art. 82 ter

Art. 91 Baugesuch

Ordentliches Verfahren, Bauvisiere Vereinfachtes Verfahren Meldeverfahren Bauermittlungsgesuch

Baugesuch 1

Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Formular einzureichen und hat die darin von der Bauverwaltung bezeichneten Beilagen zu enthalten. Die Bauverwaltung kann jederzeit zusätzliche Unterlagen verlangen oder Gutachten einholen.

www.baugesuch.sg.ch

2

Bestehende, projektierte und abzubrechende Bauten und Bauteile sind bei baulichen Veränderungen durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für projektierte die rote Farbe.

18

3

Baugesuch und Beilagen sind in der Regel in 3-facher Ausfertigung und gefalzt auf das Format A4 einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet sowie mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein.

4.

Bauausführung

Art. 15 Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

1

Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.

BauG

Art. 52 Sicherheit

StrG Art 17ff

Strassenbenützung

Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, SUVA-Vorschriften 2

Die Bauherrschaft hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren.

Art. 16 Baukontrolle

1

Der Bauverwaltung ist vor und während der Bauzeit unaufgefordert und mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen: a) Nach Erstellen des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten b) Nach Erstellen der Abwasser- und Entwässerungsanlagen, vor dem Eindecken

BauG Art. 105ff

Art. 129

Art. 130

Art. 131

Art. 132 Planungszone, (früher „Bausperre“)

Baupolizeiliche Sicherheit Behebung des rechtswidrigen Zustandes Ersatzvornahme Strafbestimmung

19

c) d) e) f) g)

Beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten Nach Armierung des Schutzraums Nach Erstellen des Tankraums, aber vor der Versetzung des Tanks Nach vollendetem Rohbau, vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten Nach Fertigstellung des Baus

Energiegesetz Energieverordnung

2

Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen. 3

Beanstandungen sind der Bauherrschaft unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung gerügter Mängel ist erneut Anzeige für die Nachkontrolle zu machen.

5.

Schlussbestimmungen

Art. 17 Gebühren und Auslagen

1

Für die Behandlung des Baugesuchs und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrolle, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke, Schnurgerüstabnahmen usw. sowie für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif. 2

Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

20

Art. 18 Verantwortung

Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr unabhängig von der Baukontrolle für die Einhaltung des massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich.

Art. 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und ersetzt das Baureglement vom 23. November 1992 / 03. September 2003 / 07. Juni 2006, das auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben wird. 2

Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu behandeln.

21

Vom Gemeinderat erlassen am 10. November 2008. Vom Gemeinderat revidiert am 28. Juni 2010 (I. Nachtrag). Vom Gemeinderat revidiert am 21. Januar 2013 (II. Nachtrag). Vom Gemeinderat revidiert am 15. April 2013 (III. Nachtrag). NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident sig. Rudolf Lippuner

Der Ratsschreiber sig. Werner Hefti

Öffentlich aufgelegt vom 19. November bis 18. Dezember 2008. Öffentlich aufgelegt vom 25. August bis 24. September 2010 (I. Nachtrag). Öffentlich aufgelegt vom 13. Februar bis 14. März 2013 (II. Nachtrag). Öffentlich aufgelegt vom 01. Mai bis 30. Mai 2013 (III. Nachtrag). Dem Referendum unterstellt vom 07. Januar bis 05. Februar 2009 (Art. 36 lit. a GG). Dem Referendum unterstellt vom 06. Oktober bis 04. November 2010 (Art. 23 lit. a GG, I. Nachtrag). Dem Referendum unterstellt vom 16. Oktober bis 25. November 2013 (Art. 23 lit. a GG II. Nachtrag). Dem Referendum unterstellt vom 11. September bis 21. Oktober 2013 (Art. 23 lit. a GG III. Nachtrag). Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 09. Juli 2009. Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 21. Dezember 2010 (I. Nachtrag). Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 17. März 2014 (II. Nachtrag). Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 19. April 2016 (III. Nachtrag). Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Art. 1

Art. 2

Art. 3 1. Allgemeines

Zweck Zuständigkeit Planungsinstrumente

2 2 3 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12 2. Projektierung

Definitionen Regelbauvorschriften Besondere Abstände Hygiene, Abstellflächen Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen Ausfahrten und Vorplätze Abstellplätze für Motorfahrzeuge Ersatzabgabe für Abstellplätze

4 4 7 8 11 11 13 13 15 15

Art. 13

Art. 14 3. Baubewilligung

Baubewilligungsplicht Baugesuch

16 16 16

Art. 15

Art. 16 4. Bauausführung

Schutzbestimmungen für Bauarbeiten Baukontrolle

17 17 17

Art. 17

Art. 18

Art. 19 5. Schlussbestimmungen

Gebühren und Auslagen Verantwortung Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

18 18 19 19

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Weitere massgebende Grundlagen Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: Eidgenössische Erlasse - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen Kantonale Erlasse - Baugesetz - Strassengesetz und Strassenverordnung - Gesetze und Verordnungen zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung - Gesetz über die Gewässernutzung - Wasserbaugesetz - Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz mit Ausführungserlassen - Gesetz über den Feuerschutz mit Ausführungserlassen - Naturschutzverordnung - Gemeindegesetz - Enteignungsgesetz - Gesundheitsgesetz mit Ausführungserlassen - Forstgesetz - Gastwirtschaftsgesetz - Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege - Energiegesetz / Energieverordnung - Grossratsbeschlüsse zur Umweltschutzgesetzgebung (Lärmschutz-, Luftreinhalteverordnung) - Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen

Kommunale Erlasse - Baulinienpläne - Kanalisationspläne - Strassenplan - Schutzverordnungen - Überbauungspläne - Waldfeststellungspläne - Zonenplan Normen Für die Dimensionierung, Berechnung und Ausstattung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen als Richtlinie zu beachten: - SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen - SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung - SN 640 050 Grundstücksauffahrten - SN 640 273 Sichtzonen - SN 640 281 Angebot an Parkfeldern für Personenwagen - SN 640 603a Parkieren: Geometrie - SN 641 400 Parkieren: Bedarf an Parkfeldern - SN EN 1176 (Spielplatzgeräte) - SN EN 1177 (Stossdämpfende Spielplatzböden - SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten - SIA 180 Wärmeschutz im Hochbau - SIA 181 Schallschutz im Hochbau - SIA 183 Brandschutz im Hochbau - SIA 380/1 Energie im Hochbau - SIA 380/4 Elektrische Energie im Hochbau - bfu Sicherheitsempfehlungen der Schw. Beratungsstelle für Unfallverhütung - VKF Brandschutznorm (Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen)

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