Baureglement

Taegerwilen

Document

Number
DBU 18
Commune
Taegerwilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Apr 27, 2017
In force since
May 9, 2017

Map

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Text

Gemeinde Tägerwilen

Baureglement Genehmigung

Öffentliche Auflage: vom 13.06.2014 bis 02.07.2014 und vom 10.06.2016 bis 29.06.2016

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 17.11.2014 und 05.12.2016

Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber

Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt Entscheid Nr. 40 vom 17.09.2015 und Entscheid Nr. 18 vom 27.04.2017

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 09.05.2017

bhateam ingenieure ag, Frauenfeld

Baureglement Tägerwilen

Inhaltsverzeichnis: I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Zuständigkeiten

II Zonenvorschriften A Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle

B Bauzonen

Art. 5 Wohnzonen

Art. 6 Dorfzone

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

Art. 8 Zentrumszone

Art. 9 Arbeitszonen

Art. 10 Gartenbauzone

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 12 Spezialbauzone Chastel

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Art. 13 Spezialbauzone Schlosspark

Art. 14 Kleingartenzone

Art. 15 Freihaltezone

C Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau

D Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzone

Art. 19 Naturschutzzone und Naturschutzzone im Wald

E Überlagernde Zonen

Art. 20 Zone archäologischer Funde

Art. 21 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

Art. 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Art. 23 Zone mit Gewerbeanteilspflicht

Art. 24 Gefahrenzone

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Seite 2

Baureglement Tägerwilen

III Bauvorschriften A Massvorschriften

Art. 25 Grenzabstände

Art. 26 Gebäudeabstände

B Ausstattung

Art. 27 Parkierung für Fahrzeuge

Art. 28 Parkierung für Zweiräder

Art. 29 Spielplätze und Freizeitflächen

Art. 30 Kehrichtsammelstellen

Art. 31 Schneefänge

C Weitere Bauvorschriften

Art. 32 Haushälterische Bodennutzung

Art. 33 Nebennutzflächen

Art. 34 Reklameanlagen

IV Gestaltungsvorschriften A Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 35 Gesamtwirkung

Art. 36 Dach- und Fassadengestaltung

B Umgebungsgestaltung

Art. 37 Terrainveränderungen

Art. 38 Bepflanzungen

Art. 39 Künstliche Beleuchtung

Art. 40 Sicht- und Schallschutzwände

V Weitere Bestimmungen

Art. 41 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen

VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Inkrafttreten

Art. 43 Übergangsbestimmungen

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Baureglement Tägerwilen

Seite 4

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.

2

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Tägerwilen.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne sowie Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

1

Der Gemeinderat ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei.

2

Die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse werden an die Bauverwaltung delegiert: Beratung, Vorbereitung der Baubewilligung und Durchführung der Baukontrollen.

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Art. 17 , 18 PBG

Art. 8 PBG

Baureglement Tägerwilen

Seite 5

II Zonenvorschriften A Allgemeines

Art. 17 -19 PBG

§ 5ff PBV

Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle

1

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:

Wohnzonen

Gartenbauzone Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialbauzone Chastel Spezialbauzone Schlosspark Kleingartenzone Freihaltezone

W1.4 W1.6 W2.3 D WA1.8 WA2.5 WA3.2 Z A1 A2 Gb Oe SC SS Kg Fh

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone im Wald

Lw LwbN Ls Ns NsW

Zone archäologischer Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Gestaltungsplanpflicht Gewerbeanteilspflicht Gefahrenzone

ZA OU GP GA G

Dorfzone Wohn- und Arbeitszone

Zentrumszone Arbeitszonen

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05.12.2016 2.3

W2.3

LwbN Pf

-

-

-

-

-

-

-

-

-

9.5

-

-

-

-

15.00

9.50

16.50

15.50

16.00

16.00

13.00

10.50

-

13.00

9.50

9.50

7.00

7.00 3)

-

-

-

10.50

12.50

7.00

14.00

13.00

13.50

13.50

10.50

8.00

10.50

10.50

7.00

7.00

11.50

11.50

-

-

-

15.00

17.00

11.50

18.50

17.50

18.00

18.00

15.00

12.50

16.00

15.00

11.50

11.00

max. m 2a)

GH SD

Gesamthöhe Schrägdach

5.00

-

-

-

-

5.00

5.00

5.00

5.00

5.00

4.00

5.00

5.00

4.00

4.00

5.00

4.00

4.00

min. m

GA klein

5.00

-

-

-

-

10.00

5.00

5.00

5.00

5.00

6.00

10.00

10.00

8.00

8.00

10.00

8.00

8.00

min. m

GA gross

Grenzabstände

b. Für Flachdachbauten FD gilt die Fassadenhöhe FH für Flachdächer. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe FH sind nur im Bereich eines Attikageschosses gem. § 29 PBV i.V.m. Ziff. 6.4 IVHB anwendbar. c. Bei Pultdachbauten gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite. Die Höhendifferenz zwischen First und Traufe darf max. 3.50 m betragen. 3) Für Wohnbauten 4) Für Gewächshäuser gilt eine Gebäudelänge von max. 200 m 5) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV

-

-

-

-

-

-

40.00

III

III

II

III

II

II

III

III 40.0

IV 4)

IV

III

III

III

III

III

II

II

II

ES 5)

Lärmschutz

120.00

100.00

40.00

50.00

50.00

40.00

30.00

40.00

30.00

30.00

max. m

GL

Gebäudelänge

1) 2) a. Für Schrägdachbauten SD gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite und die Gesamthöhe GH. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe FH an der Traufseite und der Gesamthöhe GH darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH für Schrägdächer und der Gesamthöhe GH nicht überschreiten.

Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2.

Landwirtschaftszone f. bes. Nutzung Pf

Landwirtschaftszone

Lw

F

Freihaltezone

Zonen des Nichtbaugebietes

SS Kg

SC

Spezialbauzone Chastel

Kleingartenzone

Oe

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Spezialbauzone Schlosspark

Gb

-

A2

Gartenbauzone

-

A1

Arbeitszonen

3.2

WA3.2 -

2.5

WA2.5 Z

1.8

WA1.8

-

1.6

W1.6 D

1.4

W1.4

FH SD

FH FD max. m 2b)

BMZ max. 1)

max. m 2a) 2c)

Fassadenhöhe Schrägdach

Fassadenhöhe Flachdach

Baumassenziffer

Zentrumszone

Wohn- und Arbeitszonen

Dorfzone

Wohnzonen

Bauzonen

Zone

Baureglement Tägerwilen Seite 6

Masstabelle

Baureglement Tägerwilen

Seite 7

B Bauzonen

Art. 5 Wohnzonen

Art. 5 PBV

1

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 In der Wohnzone W1.4 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig. 3 In der Wohnzone W1.6 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig. 4 In der Wohnzone W2.3 sind nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens 2 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

Art. 6 Dorfzone

Art. 6 PBV

1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Neubauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen.

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

1

Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 2 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung. 3 In den Wohn- und Arbeitszonen WA2.5 und WA3.2 sind Einfamilienhäuser nicht zulässig. 4 Bei Neubauten sind in der WA2.5 mindestens 2 Vollgeschosse und in der WA3.2 mindestens 3 Vollgeschosse zu erstellen.

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Art. 7 PBV

Baureglement Tägerwilen

Art. 8 Zentrumszone

Seite 8

Art. 7 PBV

1

Zentrumszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 2 Im Erdgeschoss von Neubauten sind strassenseitig keine Wohnungen zulässig. 3 Es sind nur Geschäfts- und Mehrfamilienhäuser mit mindestens 3 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. 4 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Art. 9 Arbeitszonen

Art. 8 PBV

1

Die Arbeitszonen A1 und A2 umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung zulässig.

Art. 10 Gartenbauzone

1

Die Gartenbauzone dient der gewerblichen gartenbaulichen Nutzung. 2 Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, insbesondere Treibhäuser, die der Produktion, der Lagerung und dem Vertrieb von Pflanzen dienen. 3 Einfache Unterkünfte für saisonales Betriebspersonal sind zugelassen.

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 12 Spezialbauzone Chastel

1

Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schloss Chastel. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig sind und deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses steht. 2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.

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Art. 9 PBV

Baureglement Tägerwilen

Seite 9

Art. 13 Spezialbauzone Schlosspark

1

Die Spezialbauzone Schlosspark dient der Erhaltung des Schlossparks in seiner Eigenart als in sich ruhender, von der Aussenwelt abgeschirmter Landschaftspark sowie als wichtiger Bestandteil der Schlossanlage Gottlieben. 2 Es sind nur Parkanlagen zulässig sowie Bauten, die für Unterhalt und Pflege erforderlich sind.

Art. 14 Kleingartenzone

1 2

Die Kleingartenzone dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten. Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und Anlagen, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens eine Grundfläche von 14 m2 aufweisen.

Art. 15 Freihaltezone

Art. 10 PBV

1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

RPG, RPV,

Art. 11 PBV

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern.

Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau

1

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus dient. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen.

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RPG, RPV, KRP

Baureglement Tägerwilen

Seite 10

D Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzone

NHG,

Art. 13 PBV

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten.

Art. 19 Naturschutzzone und Naturschutzzone im Wald

NHG,

Art. 14 PBV

1

Naturschutzzonen sowie Naturschutzzone im Wald umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

E Überlagernde Zonen und Gebiete

Art. 20 Zone für archäologische Funde

Art. 17 /19 PBG, §

18 PBV

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 21 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

1

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

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Art. 17 /19 PBG, §

19 PBV

Baureglement Tägerwilen

Art. 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Seite 11

§ 23ff PBG, § 20 PBV

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 23 Zone mit Gewerbeanteilspflicht

Art. 17 /19 PBG

In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht hat mindestens 25 % der neu erstellten Hauptnutzfläche gewerblichen Zwecken zu dienen. Die gewerbliche Nutzung ist dauernd zu erhalten.

Art. 24 Gefahrenzone

1

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

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Art. 20 PBG,

Art. 21 PBV

Baureglement Tägerwilen

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III Bauvorschriften A Massvorschriften

Art. 25 Grenzabstände

1

In den Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für angebaute, eingeschossige Gebäudeteile mit einer Grundfläche von maximal 25 m² gilt der grosse Grenzabstand nicht. 2 Für An- und Kleinbauten sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile von Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen und Fahrradunterstände mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen mit einer maximalen Länge von 4.0 m bis 0.5 m an die Grenze gebaut werden. 3 Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Spielplätze, Tiefgaragenzufahrten, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an der Grenze erstellt werden. 4 Aufschüttungen, Abgrabungen, Sichtschutzwände und Stützbauwerke haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.00 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten. 5 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. 6 Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen müssen einen min. Grenzabstand von 3 m aufweisen. Anlagen grösser als 40 m² müssen 4 m Grenzabstand aufweisen.

Art. 26 Gebäudeabstände

Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).

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Art. 18 PBG

Baureglement Tägerwilen

Seite 13

B Ausstattung

Art. 27 Parkierung für Fahrzeuge

Art. 18 , 88 PBG

VSS-Norm

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich ein Parkfeld zu erstellen. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder je Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen. c) Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen. d) Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet 2 Ab 30 Kundenparkplätzen müssen mindestens die Hälfte davon im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden. 3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der gültigen VSS-Norm (SN 640 281). 4 Gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen müssen mindestens einen Abstand von 5.00 m ab der Strassengrenze aufweisen. 5 Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss VSS-Norm SN 640 050. 6 Bei Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen, öffentlichen Parkplätzen sowie in Arbeitszonen sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dabei ist jeweils für 30 Parkplätze mindestens eine Lademöglichkeit mit einer Mindestleistung von 11 kW zu erstellen.

Art. 28 Parkierung für Zweiräder

Art. 88 PBG

In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen (SN 640 065).

Art. 29 Spielplätze und Freizeitflächen

Art. 18 , 86 PBG

Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Regel 15 % der Hauptnutzflächen als Spieloder Freizeitflächen zu erstellen, auszustatten und dauernd zu unterhalten.

Art. 30 Kehrichtsammelstellen

1

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Flächen für Kehrichtcontainer oder bei Bedarf für die Installation eines Unterflurcontainers an gut zugänglicher Lage durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten. 2 Die Plätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

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Art. 91 PBG

Baureglement Tägerwilen

Art. 31 Schneefänge

Seite 14

Art. 82 PBG

Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen, sind Schneefänge anzubringen.

C Weitere Bauvorschriften

Art. 18 PBG

Art. 32 Haushälterische Bodennutzung

RPG,

Art. 18 PBG

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück in Zukunft die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 33 Nebennutzflächen

In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume vorzusehen.

Art. 34 Reklameanlagen

Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist das Anbringen von fest installierten Werbeträgern für Fremdwerbungen untersagt.

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Baureglement Tägerwilen

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IV Gestaltungsvorschriften A Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 35 Gesamtwirkung

Art. 18 , 78 PBG

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung. e) der Siedlungsrand

Art. 36 Dach- und Fassadengestaltung

Art. 18 , 78 PBG

1

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 3 In der Dorfzone sowie der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dacheinschnitte sind in der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone nicht zulässig. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen. 4 Der Leitfaden der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' ist bei der Fassadengestaltung zu beachten.

B Umgebungsgestaltung

Art. 37 Terrainveränderung

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 05.12.2016

Art. 18 , 79 PBG

Baureglement Tägerwilen 4

Seite 16

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 38 Bepflanzungen

Art. 18 , 78 PBG

1

In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand nach Möglichkeit zu schonen. 2 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 39 Künstliche Beleuchtung

Art. 18 PBG, USG

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die SIA-Norm 491 ist verbindlich.

Art. 40 Sicht- und Schallschutzwände

Art. 18 PBG

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.

V Weitere Bestimmungen

Art. 41 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen

1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Es sind die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Verkehrs- und Fussgängersicherheit sowie zum Schutz von Bepflanzungen zu treffen. Die benutzte Fläche ist ständig sauber zu halten. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein. 3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten der Bauherrschaft wieder instand zustellen.

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Art. 34 StrWG

Baureglement Tägerwilen

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VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 PBG

Art. 42 Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt auf einen durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 30.4.2001 mit RRB Nr. 407 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Abkürzungen: Gesetznummer Abk. 210 ZGB 450.1/450.11 NHG TG 700 RPG 700 PBG 700.1 RPV 700.1 PBV 730.0/730.01 EnG/EnV 725.1/725.10 StWG 814.01 USG 913.1 FlGG 814.20/814.201 GSchG / GSchV 814.41 LSV 814.318 LRV 814.600 TVA

05.12.2016

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 Raumplanungsverordnung Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 Energiegesetz mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Gesetz über Flur und Garten Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Lärmschutzverordnung Luftreinhalte-Verordnung Technische Verordnung über Abfälle

SN VSS SIA

Schweizer Norm Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

KRP IVHB

Kantonaler Richtplan Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Anhang zum Baureglement

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB

Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung

05.12.2016 Ergänzungen: 17.05.2019: 10. Konstruktionen Attikageschosse 01.07.2020: 8.2 Baumassenziffer

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Seite A-2

Inhalt Ingress A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain 1.1. Massgebendes Terrain

2.

Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten

3.

Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile

4.

Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite

5.

Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe 5.2. Fassadenhöhe 5.3. Lichte Höhe

6.

Geschosse 6.1. Attikageschosse

7.

Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand

8.

Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Baumassenziffer 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

9.

Dachaufbauten

10. Konstruktionen Attikageschoss 10.1. Richtlinien für optisch untergeordnete Konstruktionen des Führgerüstes für Sonnenschutz im Attikageschoss

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern

C. Schlagwortregister

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Seite A-3

Ingress Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen und im Rahmen der Bauberatung sind die folgenden Grundsätze angemessen zu berücksichtigen: a) Gutes Einordnen in die Landschaft und die Siedlung; b Sorgfältiges architektonisches Gestalten im Sichtbereich des öffentlichen Raums; c) Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Betagten und Behinderten; d) Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen bei nachhaltiger Energienutzung; e) Verwenden umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien; f) Fördern und Vernetzen naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft g) Verwenden einheimischer Gewächse und Pflanzen.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Seite A-4

A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain

1.1.

Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2.

Gebäude

2.1.

Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2.

Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

2.3.

Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

2.4.

Seite A-5

Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

2.5.

Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 23 PBV

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

3.

Gebäudeteile

3.1.

Fassadenflucht

Seite A-6

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2.

Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3.

Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Stand 01.07.2020

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3.4.

Seite A-7

Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 24 Absatz 1 PBV

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

4.

Längenmasse

4.1.

Gebäudelänge

Seite A-8

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 25 PBV

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.

4.2.

Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Stand 01.07.2020

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5.

Seite A-9

Höhenmasse

5.1. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Art. 26 Abs. 1/6 PBV

1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt.

5.2.

Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 4 , Fussnote 2 BauR

2) a. Für Schrägdachbauten SD gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite und die Gesamthöhe GH. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe FH an der Traufseite und der Gesamthöhe GH darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH für Schrägdächer und der Gesamthöhe GH nicht überschreiten. b. Für Flachdachbauten FD gilt die Fassadenhöhe FH für Flachdächer. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe FH sind nur im Bereich eines Attikageschosses gem. § 29 PBV i.V.m. Ziff. 6.4 IVHB anwendbar. c. Bei Pultdachbauten gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite. Die Höhendifferenz zwischen First und Traufe darf max. 3.50 m betragen.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Massgebende Höhen gemäss Art. 4 Fussnote 2a) BauR Beispiel WA2.5, Schrägdach

Stand 01.07.2020

Seite A-10

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Massgebende Höhen gemäss Art. 4 Fussnote 2b) BauR Beispiel WA2.5; Flachdach

Stand 01.07.2020

Seite A-11

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

5.3.

Seite A-12

Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 26 Abs. 4/5 PBV

4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.

6.

Geschosse

6.1.

Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Art. 29 PBV

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

7.

Abstände

7.1.

Grenzabstand

Seite A-13

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Art. 31 PBV

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

7.2.

Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Art. 30 PBV

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

8.

Nutzungsziffern

8.1.

Anrechenbare Grundstücksfläche

Seite A-14

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2.

Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

Art. 33 PBV

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.

Art. 34 , Abs. 1

Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.

Art. 35 PBV

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 5 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1,0 W/m2K oder weniger einhalten. → aufgehoben per 01.07.2020 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0,8 W/m2K oder weniger einhalten.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

8.3.

Seite A-15

Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

Art. 4 , Fussnote 1 BauR

Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen.

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

9.

Dachaufbauten

Stand 01.07.2020

Seite A-16

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

10.

Seite A-17

Konstruktionen Attikageschoss

10.1. Vordach bei Attikageschossen Der Dachvorsprung bei einem Attikageschoss ist auf eine Auskragung von maximal 1.0 m beschränkt.

10.2. Richtlinien für optisch untergeordnete Sonnenschutzkonstruktionen Grundsatz: Zurückversetzte Konstruktionen für den Sonnenschutz führen zu keiner optischen Raumbildung. Untergeordneten Führgerüste für Sonnenschutzabdeckungen dienen der reinen Konstruktion. Es gelten folgende Richtlinien: ▪ die Konstruktion dient alleine für einen beweglichen Sonnenschutz ▪ die Sonnenschutzkonstruktion ist in den Baueingabeplänen einzuzeichnen und genehmigen zu lassen ▪ die Führungskonstruktion muss leicht und untergeordnet in Erscheinung treten und darf farblich nicht auffallen ▪ seitlich um die 1/2 der Höhe zurückversetzt ▪ max. 1/2 der entsprechenden Attikafassadenlänge ▪ keine feste Bedachung (u.a. Glas, Sonnensegel) ▪ keine festen Seitenwände und Frontverkleidungen

Stand 01.07.2020

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen

Stand 01.07.2020

Seite A-18

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Stand 01.07.2020

Seite A-19

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz

Abstand gegenüber Gewässern

Stand 01.07.2020

Seite A-20

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Stand 01.07.2020

Seite A-21

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Seite A-22

C. Schlagwortregister Begriff A Abbauzone Abbruch Ablagerungsverbot Abstandsvorschriften (Grenzabstände) Abstellplätze Amtsblatt Anschlussgebühren Anstösser Antennenanlagen (Aussenantennen) Arbeitszone Auflageverfahren Aufschüttungen Ausnahmebewilligung B Bachabstand Bauaufsicht (Kontrolle) Baubeginn Baubewilligungsverfahren Baugebiet Baugesuch Baukontrolle Baulinienplan Baumassenziffer Baureife Baueinstellung Bauweise Bauzonen Behinderte (Hindernisfreies Bauen) Bekanntmachung der Richtpläne Benützung von öffentlichem Grund Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten (innnerhalb Bauzone) Bestehende Bauten (ausserhalb Bauzone) Bewilligungspflicht D Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Dorfzone

Stand 01.07.2020

BauR

PBG

PBV

Weitere

16 45, 51

RPV

25

17, 19 98, 107 97 25, 74-77

36

44 StrWG 46 StrWG

5, 30, 33 38, 49, 50 92, 102, 107 98, 99 21 31, 33

3, 53

92, 93

53

24 RPG, 31 LSV

76 111 110 98-109 17, 80 99ff, 108, 121 111 25

44 54 54 51-55 45 51, 52 54

22 RPG

9

BGO

8

25

3 3

3 4

5-15

32 72 115 18 17, 99 84 28

19 RPG 36 5-10

15 RPG

3 34, 35 StrWG

94 94 24 RPG 98

98

6

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Begriff E Einfriedung (gegenüber Strassen ) Einzäunungen Einsprache Einstellräume Einwirkungen Empfindlichkeitsstufen Energienutzung Erschliessung Erschliessungsbeiträge F Fahrnisbauten Fakultatives Referendum Farbgebung Fassadengestaltung Fassadenhöhe Fenster Freihaltezone Freizeitflächen G Garagen Gebäudeabstand Gesamthöhe Gebäudelänge Gesamtwirkung Geschosse Gebühren (Baubewilligungsverfahren) Gebühren (Erschliessung) Gefahrenzone Genehmigung durch Regierungsrat (Pläne und Vorschriften) Gestaltung von Bauten Gestaltungsplan Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone (Arbeitszone) Grenzabstand Grenzbereinigung Grundstückszufahrten H Halboffene Bauweise Hindernisfreies Bauen Höhere Häuser, Hochhäuser Stand 01.07.2020

Seite A-23

BauR

PBG

PBV

Weitere

43 StrWG 4 FlGG 27

103 88 LSV/LRV 43 LSV EnG/EnV 19 RPG BGO

4 36,37 43

98 4 36 36 4 36 15 29

86

25, 27

40

4 4 35

51

10

40,46 StrWG 30 26 25

78 26-29

24

9 7, 25

119 49, 50 20 5 78 23 83 76 21 18, 24 59,60

BGO 21

20 42 44 8 51

27

41a GSchV

40, 41, 46 StrWG

36 84 72

38

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Begriff

Seite A-24

BauR

PBG

PBV

I Immissionen Isolation von Bauten K Kehrichtsammelstelle Kleinbauten, Anbauten Kommunalplanung Künstliche Beleuchtung L Landschaftsschutzzone Landumlegung Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau Lärmschutz Luftreinhaltung

Weitere

USG, LSV, LRV EnG/EnV

30 25

91 22 8

39

18

13 51-58

16, 17 17

11, 12 12

17 RPG 20 RPG 16 RPG

LSV LRV

M Masstabelle Mehrfamilienhäuser

4 5, 8, 25, 27, 28, 29, 30, 33

Mehrwertabgabe Meldepflicht (- Bauvorgänge) Mitwirkung Mobilfunkanlagen N Näherbaurecht Naturschutzzone Nutzungsplanung O Öffentliche Auflage (Pläne) Öffentliche Auflage (Baugesuche) Öffentliche Zone Offene Bauweise Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Ortsplanung (Kommunalplanung) P Parkfelder Pflanzungen

Stand 01.07.2020

63-66 111 9,10

45-50

5 RPG

2

4 RPG USG

14

17 RPG 14-20 RPG

77 19 17-22

29-30 102

33 RPG

11 21

78 8

27, 28 38

88 96

36 19

17 RPG

5 FlGG, 42 StrWG

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Begriff

Seite A-25

BauR

Planänderung Planauflage Plangenehmigung Planungsgrundsätze Planungskosten Planungszone Provisorische Bauten R Rechtsmittelbelehrung (Entscheid) Regelbauweise Regionalplanung Reiheneinfamilienhaus Reklameanlagen Rekurs (-verfahren) Richtplan S Sammelstelle für Abfälle Schallschutz Schneefänge Sicherheit Sondernutzungspläne Spielplätze Strafen Strassenabstände T Terraingestaltung (Terrainveränderung) Terrassenhäuser U Überlagernde Zonen Ufergehölz (- Abstand) Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten Unterniveaubauten V Verbindlichkeit der Richtpläne Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Verdichtete Bauweise Visierpflicht Vorprüfung Vorentscheid

Stand 01.07.2020

PBG

PBV

Weitere 21RPG 33 RPG 26 RPG 3 RPG

29, 30 5 1 8 32-35 98

27 RPG

18 VRG 24 3 5 34

30

98 104 12-16

36

3, 4

35 - 53 VRG 6-12 RPG

74 32, 33 LSV

31 31 29

82 23-31 86 117, 118 44 StrWG

37 5

79

20-24

17 75

18-21 43

37 ff 25 25

44 StrWG

15 107 23 101 11, 120 108

20, 36 55

Anhang zum Baureglement Tägerwilen

Begriff

Seite A-26

BauR

W Wald-und Ufergehölze Waldareal Widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszonen Wohnzone Werkleitungen

PBV

75

43

Weitere

2 WaG CH 2 WaG TG 115 7, 25 5, 25 42

Z Zerstörte Bauten Zentrumszone Zone für archäologische Funde Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonen (Bauzonen) Zonen (Schutzzonen) Zonen (Überlagernde Zonen) Zonenplan Zufahrten und Zugänge

8 20 11 5-15 18, 19 20-24 1, 4, 43 25, 28

Zuständigkeiten

3

Stand 01.07.2020

PBG

7 5 36

78

19 17

18 9 5-11 13, 14 18-21 5-21

14 RPG 40/41/46 StrWG