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Verordnung über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes

AS 2006 4875 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 22, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-4875/de/verordnung-uber-den-pilotbetrieb-des-nationalen-polizeiindexes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes (SR 235.12)

AS 2006 4875

Verordnung
über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes

vom 22. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 235.1; AS 2006 4873

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) im Rahmen einer befristeten Pilotphase.

Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationsysteme

Der Index wird vom Bundesamt für Polizei in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.

Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei.

Art. 3 Zweck des Indexes

Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechts- und Amtshilfe vereinfachen.

Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.

SR 235.12

Art. 4 Datenkategorien

Der Index enthält:

  1. Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbeitet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozesskontrollnummer);

  2. Datum des Eintrags;

  3. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;

  4. die Angabe der Behörde, bei der nach den geltenden Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;

  5. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus dem die Daten stammen.

Art. 5 Zugriffsberechtigungen

Zugriffauf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens und im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigungen auf IPAS und JANUS haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:

  1. die Bundeskriminalpolizei;

  2. der Dienst für Analyse und Prävention;

  3. der Bundessicherheitsdienst;

  4. die Meldestelle für Geldwäscherei;

  5. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL) betraute Dienst;

  6. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814.

Zugriffauf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben ausserdem:

  1. das Grenzwachtkorps;

  2. die Informationszentralen und die Ermittler der Polizeikommandos der mitwirkenden Kantone.

Über die Zuteilung der individuellen Zugriffsberechtigungen entscheidet der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Polizei.

Footnotes

  1. [4] SR 351.1

Art. 6 Rechte der betroffenen Personen

Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Einsicht, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

  1. bei Einträgen aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19945 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;

  2. bei Einträgen aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 13 der IPAS- Verordnung6.

Footnotes

  1. [7] SR 172.010.58
  2. [5] SR 360
  3. [6] SR 361.2

Art. 7 Verantwortlichkeit

Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 8 Protokollierung

Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten.

Die Protokollierung darf zur Feststellung von Datenschutzverletzungen personenbezogen ausgewertet werden.

Sie darf zum Zwecke der Systementwicklung und -optimierung auch statistisch und nicht personenbezogen ausgewertet werden.

Art. 9 Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gilt die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20037.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [2] Am Index angeschlossen sind die Informationssysteme nach den folgenden Verordnungen: a. Verordnung vom 21. November 20012 über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS); b. Verordnung vom 30. November 20013 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS).
  2. [2] SR 361.2
  3. [3] SR 360.2