AS 2019 1781
Bundesgesetz
über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte
Bürgschaftsorganisationen
Änderung vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Zweck
Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. …
Art. 2 Bst. d
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
d. Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19343 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
Anerkannt werden Organisationen, die:
c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;
Art. 6 Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung
Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu
Million Franken gewähren.
Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.
Vorbehalten bleiben die Artikel 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824.
Art. 7 Verwaltungskosten
Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.
Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.
Art. 8 Finanzierung
DieBundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Rahmenkredite für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.
22. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |